file://c:\dokumente%20und%20einstellungen\admin\eigene%20dateien\homepage\...



Ähnliche Dokumente
AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SOZIALGERICHT HANNOVER

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

Professor Dr. Peter Krebs

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

LANDGERICHT MÜNCHEN I

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: OLG Celle, W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Sozialgericht Berlin Urteil vom

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Berufungsentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom , Az. 8 W 1028/05

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

Nutzung dieser Internetseite

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Fall 3. Ausgangsfall:

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:

Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

In dem Rechtsstreit. gegen

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Landgericht Münster, 2 O 785/04

._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht. Mainz. Urteil

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, Bochum - Kläger u. Widerbeklagter -

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

Oberlandesgericht Köln

Transkript:

Seite 1 von 5 Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski www.salewski.de Telefon:+49 30 6279994-0 Fax:+49 30 6212084 Verkehrsrecht Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr. Zum Schadenserstzanspruch bei umgefallenen, verbotswidrig abgestellten Krad. LANDGERICHT BERLIN Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 59 S 503/94 (107 C 163/93 Amtsgericht Mitte) Verkündet am: 7. September 1995 In dem Rechtsstreit 1. pp. 2. der V. H. Versicherung, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden H. G., B.allee, Berlin, Beklagte und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. S., B. D. S. und M. O., N. K., Berlin - g e g e n pp. Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozeßbevllmächtigter:

Seite 2 von 5 Rechtsanwalt D. B., T. D., Berlin - wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hat die Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht W., den Richter am Landgericht K. und den Richter R. für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.09.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 107 C 163/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen x-x xxxx, den sie am 03.10.1993 gegen 14.30 Uhr ordnungsgemäß vor dem Grundstück Albrechtstraße 68 in Steglitz parkte. Auf dem Bürgersteig rechts daneben hatte der Beklagte zu 1. sein Mokick Fabrikat Honda mit dem Versicherungskennzeichen yyy zzz, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, bereits am 02.10.1993 abgestellt. In der Zeit zwischen dem 02. und 18.10.1993 hielt sich der Beklagte zu 1. im Ausland auf. Das Mokick fiel gegen den Pkw und beschädigte diesen an der rechten Seite. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden wie folgt: Reparaturkosten brutto 1.822,75 DM Gutachterkosten brutto 221,95 DM Kostenpauschale 20,00 DM insgesamt: 2.064,70 DM Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.064,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1993 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, daß das Mokick mit einer leichten Neigung nach links Richtung Fahrbahn und mit nach rechts eingeschlagenem Vorderrad zur Gewichtsausgleichung absolut standfest auf dem Seitenständer geruht habe. Die Entfernung der linken Seite bis zur Pflasterstreifenbegrenzung habe ca. 0,6 m betragen, bis zur Bordsteinkante ca. 0,9 m. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In ihrer Berufung tragen die Beklagten nunmehr vor, daß das Mokick zur Zeit des Vorfalls nicht in Betrieb i.s.v. 7 StVG gewesen sei, da der Fahrzeug- und Passantenverkehr trotz eines Verstoßes gegen 12 Abs. 4 StVO nicht behindert worden sei. Ihrer Meinung nach sei eine Betriebsgefahr nur anzunehmen, wenn die mißachtete Verbotsnorm dem Schutz des fließenden Verkehrs diene und es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall im fließenden Verkehr komme, nicht aber bei einem nur formalen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, der allgemein geduldet werde. Für eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 1. gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Seite 3 von 5 Die Beklagten beantragen daher, die Klägerin unter Änderung des angefochtenen Urteils mit der Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, auf eine allgemeine Duldung ordnungswidrigen Parkens könne es nicht ankommen. Eine absolute Standsicherheit des Mokicks sei nicht gegeben gewesen. Durch das nachlässige Abstellen des Fahrzeugs habe die Betriebsgefahr angehalten (entsprechend der Zustandsstörung im öffentlichen Recht). Der Beweis des ersten Anscheins gehe dahin, daß das Fahrzeug zu dicht und zu unsicher zum ruhigen Verkehr abgestellt worden sei. Entscheidungsgründe Die gemäß 511, 511a, 519 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu. Die Beklagten haften aus Betriebsgefahr des Mokicks. Das Mokick ist als Kraftfahrzeug i.s.d. 7 StVG anzusehen. Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt (KG in VersR 78.140). Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr. Für die Fortdauer des Betriebes ist es mithin nicht entscheidend, ob das Fahrzeug verkehrswidrig an dem Straßenrand (s. KG in VM 80.85) oder entgegen 12 Abs. 4 StVO auf dem B ürgersteig abgestellt war. Aus Gründen der immer größer werdenden Gefahren im Zusammenhang mit dem heutigen Massenverkehr ist hinsichtlich des Merkmals Betrieb die Auslegung nicht restriktiv zu handhaben (BGH NZV 1991.387 mwn). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist in dem Abstellen eines Mokicks auf dem B ürgersteig nicht nur ein formaler Verstoß gegen die Verkehrsordnung zu erkennen; nach dem Sinn dieses Verbotes soll eine Beeinträchtigung des Verkehrs verhindert werden. Der Gesetzgeber hat mit der Festlegung, wann ein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist, zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Falle eine Gefahr von dem Fahrzeug nicht mehr ausgehen kann. Demzufolge entfällt die Betriebsgefahr, wenn das Fahrzeug in vorschriftsgemäßer Art und Weise geparkt ist. Auch das polizeiliche Dulden entläßt nicht aus der gesetzlich vorgesehenen Haftung des 7 StVG, sondern betrifft nur das Verfolgen der Ordnungswidrigkeit als solche. Zwischen dem Betrieb des Mokicks und den Schäden am Klägerfahrzeug besteht auch ein adäquatkausaler Ursachenzusammenhang. Eine derartige Kausalität ist anzunehmen, sofern sich in dem Unfall die Gefahr realisiert hat, die von dem Betrieb des Fahrzeugs typischerweise ausgeht (BGH VersR 72.1074/1075). Die allgemeine Lebenserfahrung und nicht zuletzt die Zahl der Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich umgefallener Mokicks/Krads belegen, daß es sich bei dieser Konstellation nicht um einen ganz unwahrscheinlichen, eigenartigen Verlauf handelt. Die

Seite 4 von 5 Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse, so daß die Schäden, die mit dem Betrieb einer Gefahrenquelle auftreten, grundsätzlich vom Betreiber zu tragen sind (OLG Hamm NZV 1990.231/232). Die Beklagten vermochten nicht darzulegen, daß der Unfall durch einen Umstand verursacht wurde, mit dem nicht zu rechnen war. Auch das mögliche Verhalten Dritter alleine reicht nicht aus, die Beklagten aus der Gefährdungshaftung zu entlassen. Ein auf dem Bürgersteig abgestelltes Mokick kann nach der Lebenserfahrung eben auch durch unachtsames Verhalten Dritter zum Umkippen gebracht werden und am Straßenrand geparkte Fahrzeuge in Mitleidenschaft ziehen. Dem Zweirad ist diese Gefahr innewohnend, da eine absolute Standfestigkeit bei einspurigen Fahrzeugen von physikalischer Seite schon nicht gewährleistet werden kann. Die Gefahr eines Umkippens gegen Fahrzeuge am Straßenrand ist daher voraussehbar und nicht atypisch. Nur der Nachweis eines absichtlichen Verhaltens Dritter könnte zu einer anderen Bewertung führen. Diesen Beweis haben die Beklagten indes nicht angetreten. Den Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls konnten die Beklagten ebenfalls nicht führen. Der Beklagte zu 1. hätte bei äußerster möglichen Sorgfalt sein Fahrzeug nicht derart dicht - und im übrigen verkehrswidrig - am Bordsteinrand abstellen dürfen, daß es gegen ein parkendes Fahrzeug fallen konnte. Die von der Beklagtenseite aufgeführten und von der Klägerin bestrittenen Abstände sind dabei nicht erheblich, da das Resultat, die Kollision mit dem parkenden Fahrzeug, feststeht. Eine Beweiserhebung war insoweit entbehrlich. Die Beklagten haben den Schaden am Klägerfahrzeug in voller Höhe zu tragen, da Anhaltspunkte für eine Mithaftung der Klägerin nicht vorliegen. In Betracht käme nur eine Haftung aus Betriebsgefahr. Wenn ein Fahrzeug indes ordnungsgemäß abgestellt wird, endet die Betriebsgefahr. Es ware zu weit gegriffen, das Ende der Betriebsgefahr einzig auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Fahrzeug auf von der Fahrbahn getrennten Flächen geparkt ist; denn für eine sachliche Unterscheidung zwischen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß am Straßenrand stehen, und denen die außerhalb des öffentlichen Verkehrs abgestellt sind, gibt es keine Gründe (s. Jagusch 7 StVG Rn. 6). Wie bereits oben ausgeführt, bekundet der Gesetzgeber mit seinen Vorschriften über ordnungsgemäßes Parken, wenn das abgestellte Fahrzeug keinen Einfluß auf den Verkehr mehr ausübt und daher auch keine Gefahrenquelle mehr darstellt. Mangels des Betriebs eines Fahrzeuges kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits mit dem Umstürzen des Mokicks rechnen mußte. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Landgericht Berlin, Urteil vom 07.09.1995, Az. 59 S 503/94 Die Inhalte dieser Seite, die ausschlie ßlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgf ältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen. Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erh ältlichen

Seite 5 von 5 Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden mu ß! zurück zur Übersicht und Auswahl aller Entscheidungen If your using IE, you can bookmark this site by clicking here Diese Seite wurde erstellt und wird gepflegt von RA Salewski 1996-2003 RA Salewski www.salewski.de email: rechtsanwalt@salewski.de PGP-Public-Key RA Salewski [Disclaimer] [Impressum] Die Besucher dieser Seite zählt WebHits [Home] Last Updated: 05/01/2003 18:07:24