Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation



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Transkript:

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell ambiente, dei trasporti, dell energia e delle comunicazioni Cumissiun da recurs dal Departament federal per ambient, traffic, energia e communicaziun Starkstromanlagen. Hochspannungsleitung. Möglichkeiten zum Einbezug bestehender Freileitungen in das Plangenehmigungsverfahren. Vorliegen eines Anfechtungsobjekts als Eintretensvoraussetzung (E. 2) Das Entfernen eines Leiters bedarf keines Plangenehmigungsverfahrens (Art. 4 Abs. 2 VPS bzw. Art. 15 Abs. 1 VpeA) (E. 2.1). Führt der (Neu-) Bau einer Freileitung zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, können auch bestehende Freileitungen in das Verfahren miteinbezogen werden. Im Wiedererwägungsverfahren entscheidet die Plangenehmigungsbehörde nach Anhören aller Beteiligter über das Anpassen bzw. Aufheben von rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügungen (E. 2.2). Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vorliegend verneint (E. 4). Verfahren neu registriert unter der Geschäfts-Nr. E-2000-29. Publikation in VPB 64.117. Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 29-2000-40 Arb/Dik hat am 31. Juli 2000 unter Mitwirkung von Bettina Arn De Rosa, Christoph Bandli (Vizepräsident) und Ruth Ledergerber, Richterinnen und Richter sowie unter Mitwirkung von Kathrin Dietrich, juristische Sekretärin im Beschwerdeverfahren A Bl Cl

- 2 - gegen Nordostschweizerische Kraftwerke, Parkstrasse 23/Postfach, 5401 Baden und Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehlaltorf betreffend 16 kv-leitung Lupfig - Mägenwil (Verfügung L -134'885.9 vom 30.12.1999) A) den Akten entnommen: 1. Die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) beabsichtigen seit längerer Zeit, die bestehende 220 kv-hochspannungsleitung zwischen den Netzstützpunkten Beznau und Mettlen für den Betrieb mit 380 kv umzubauen. Der Umbau erfolgt etappenweise auf den Teilstrecken zwischen den Unterwerken Beznau, Birr, Niederwil, Obfelden und Mettlen. Am 18. April 1997 reichte die NOK dem Eidg. Starkstrominspektorat (EStI) bezüglich des Teilstücks Birr Niederwil die Projektpläne mit UVP-Bericht ein. Während die bestehende 220 kv-hochspannungsleitung mitten durch das Dorf Mägenwil führt, sahen diese Pläne eine Umfahrung von Mägenwil durch das zur Gemeinde Wohlenschwil gehörende Gebiet Wiege über den Niggisbüel vor. Gegen dieses Projekt reichten im Oktober 1997 verschiedene Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Mägenwil und Wohlenschwil Einsprachen ein, so auch A, B und C. Der Gemeinderat von Wohlenschwil stimmte dem Vorhaben der NOK nur unter der Bedingung zu, dass die Linienführung im Bereich Niggisbüel-Wiege verbessert und die Höhe der Gittermasten reduziert werde. Zusätzlich verlangte er, dass die beste-

- 3 - hende 50 kv resp. 110/16 kv-hochspannungs-freileitung Unterwerk Birr bis Unterwerk Niederwil - zumindest ab Mast 16/17 bis Mast Nr. 10 - aufgehoben und auf der 380 kv-leitung mitgeführt werde. Der Gemeinderat von Mägenwil befürwortete die Verlegung der Hochspannungsleitung aus dem Baugebiet, beantragte aber, dass die Leitung im Sinne einer Optimierung im Bereich Niggisbüel noch weiter nach Osten verschoben werde. Eine unter der Leitung des Kantons Aargau zur Verbesserung der Linienführung im Bereich Wohlenschwil Mägenwil eingesetzte Arbeitsgruppe schlug anstelle der Variante über den Niggisbüel eine solche durch das östlich neben dem Niggisbüel gelegene Münzel vor. Die dadurch für die Gemeinde Wohlenschwil entstehende Mehrbelastung im Münzel sollte durch den Abbruch der bestehenden 50/16 kv-betonmastenleitung und der Verkabelung der 16 kv-leitung zwischen den Masten Nr. 11 und Nr. 23 gemindert werden. Auf die 50 kv-leitung, welche sich auf den gleichen Tragwerken wie die 16 kv-leitung befindet, sollte vollständig, d.h. auch im Gebiet Mägenwil, wo die 16 kv-leitung als Freileitung bestehen bleibt, verzichtet werden. Für die Verkabelung der 16 kv-leitung reichte die NOK dem EStI am 3. November 1998 eine separate Planvorlage ein, die am 19. Januar 1999 öffentlich aufgelegt wurde. Gegen die geplante Teilverkabelung gingen - im Gegensatz zur gleichzeitig aufgelegten Projektänderung der 380 kv-leitung - keine Einsprachen ein. In ihren Einsprachen gegen die Projektänderung der 380 kv-leitung beantragten A, B sowie C die Verkabelung des 16-kV-Stranges ab Mast Nr. 10 bzw. 11 bis und mit Mast Nr. 5. An den nachfolgenden Einspracheverhandlungen konnte hinsichtlich des Begehrens auf weitergehende Verkabelung der 16 kv-leitung keine Einigung erzielt werden. 2. Mit Plangenehmigungsverfügung L-134'885.9 vom 30. Dezember 1999 genehmigte das EStI die Teilverkabelung der 16 kv-leitung Lupfig Mägenwil zwischen den Masten Nr. 11 ( Wiege ) und Nr. 23 ( Oberegg ). Am gleichen Tag genehmigte das EStI auch die Pläne der 380 kv-leitung zwischen Birr und Niederwil. In dieser Verfügung mit der Nummer L-169'867 wies es sämtliche Anträge auf eine weitergehende Verkabelung der 16 kv-leitung als unbegründet ab. Auch das Zusammenlegen

- 4 - der 16 kv-leitung mit der 380 kv-leitung auf dem neuen Trassee wurde aus technischen und betrieblichen Gründen verworfen. 3. Gegen die Plangenehmigungsverfügung L-134'885.9 haben A am 21. Januar 2000, B sowie C am 24. Januar 2000 bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) Verwaltungsbeschwerde eingereicht. A sowie B beantragen übereinstimmend die Verkabelung der 16 kv-leitung Lupfig - Mägenwil auch zwischen den Masten Nr. 5 bis Nr. 11 (Gebiet Wiege bis Stäglerhau ) zwischen der Autobahn A1 und der SBB-Heitersberglinie. Als Begründung verweisen sie auf die durch die Masten bedingte Behinderung bei der Bewirtschaftung des Bodens sowie auf den Landschaftsschutz. C stellt in ihrer Beschwerde kein explizites Rechtsbegehren. Sie führt lediglich aus, sie würde die Beschwerden gegen die beiden Plangenehmigungsverfügungen L- 134'885.9 sowie L-169 867 als Einheit betrachten. Die Beschwerden unterstützten sich gegenseitig in ihren Bemühungen, landschaftsgerechtere Lösungen anzustreben. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2000 beantragt die NOK, auf die Beschwerden vom 21. und 24. Januar 2000 sei nicht einzutreten; eventuell seien die Beschwerden vom 21. und 24. Januar 2000 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie begründet ihren Hauptantrag im Wesentlichen damit, dass der Abschnitt der 16 kv-leitung zwischen den Masten Nr. 5 bis Nr. 11 gar nie Gegenstand eines neuen Plangenehmigungsverfahrens gewesen sei. Den Beschwerdeführern mangle es somit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Zudem seien sie durch die Verfügung auch nicht beschwert. Zum Eventualantrag verweist die NOK darauf, dass die von den Masten betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beim Erwerb der dinglichen Rechte im Jahr 1968 durch die NOK bereits entschädigt worden seien. Für die 380 kv-leitung werde sie den Erwerb der notwendigen Rechte noch vornehmen.

- 5-5. Das EStI verlangt in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerden. Zusammenfassend führt es aus, bei der 16 kv-leitung Lupfig - Mägenwil handle es sich um eine bestehende Leitung. Das Plangenehmigungsverfahren für die teilweise Änderung dieser Leitung sei nur eingeleitet worden, weil sich die NOK bereit erklärt habe, als Ausgleichsmassnahme für die 380 kv-leitung, welche neu auf dem Gemeindegebiet von Wohlenschwil zu stehen komme, die bestehende 50/16 kv-betonmastenfreileitung zwischen den Masten Nr. 11 und Nr. 23 durch das Münzel und durch das Wohngebiet von Wohlenschwil abzubrechen und zu verkabeln sowie auf die 50 kv-leitung, welche sich auf dem gleichen Tragwerk wie die 16 kv-leitung befinde, zu verzichten. Auch die Gemeinde Mägenwil profitiere von diesem Entgegenkommen der NOK, da auch auf ihrem Gebiet der 50 kv- Strang auf dem Tragwerk der 16 kv-leitung entfernt werde. Aus dem Entgegenkommen der NOK zugunsten der Gemeinde Wohlenschwil könnten die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Verkabelung eines weiteren Teilstücks der 16 kv- Leitung ableiten. Die neue 380 kv-leitung führe zudem nur deshalb neu durch die Endmoränenlandschaft des Reussgletschers im Gebiet Wiege Stäglerau, weil die Gemeinde Mägenwil ganz zu Beginn der Projektierungsarbeiten für die 380 kv- Leitung auf einer Umfahrung des Dorfes Mägenwil beharrt habe. Auf die weiteren Ausführungen der NOK und des EStI wird, soweit nötig, in den Erwägungen eingegangen. und B) in Erwägung gezogen: Formelles 1. Bei der von den Beschwerdeführenden angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134'885.9 der Vorinstanz vom 30. Dezember 1999 handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Verfügungen des EStI können gemäss Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0; Fassung gemäss Ziff. I 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren [AS 1999 S. 3124]) in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 des VwVG mittels Beschwerde an die REKO UVEK weitergezogen werden. Die REKO UVEK ist deshalb grundsätzlich - unter Vorbehalt der nachfolgenden

- 6 - Erwägungen E. 2.1 und 2.2 - zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Im Verfahren vor der REKO UVEK sind in der Regel Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Die Verfügung bildet gleichzeitig Ziel und Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 VwVG). Fehlt es an einer Verfügung als Anfechtungsobjekt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 1997, S. 37). 2.1. Die von den Beschwerdeführenden angefochtene Plangenehmigungsverfügung L- 134'885.9 hat nur die Teilverkabelung der 16 kv-leitung zwischen Mast Nr. 11 ( Wiege ) und Nr. 23 ( Oberegg ) zum Inhalt. Diese Teilverkabelung ist unbestritten. Auch die Beschwerdeführenden haben gegen diese Pläne nichts einzuwenden. Sie beantragen jedoch zusätzlich die Verkabelung der Leitung ab Mast Nr. 5 bis und mit Nr. 11. Dieser Abschnitt einer bestehenden Starkstromleitung bildete aber nie Gegenstand eines neuen Plangenehmigungsverfahrens und somit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134'885.9. Es trifft zwar zu, dass die 16 kv-leitung auch im Bereich der Masten Nr. 11 bis Nr. 5 einer Änderung unterzogen wird. Wie bereits vorne erwähnt, wird die NOK den Strang der 50 kv-leitung, der sich auf den gleichen Tragwerken wie die 16 kv-leitung befindet, auf der ganzen Länge, also auch im Bereich der Masten Nr. 10 bis Nr. 5 entfernen. Diese Massnahme musste jedoch vom EStI nicht in Form einer Plangenehmigungsverfügung - so z.b. als Teil der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L- 134'885.9 - bewilligt werden. Gemäss dem damals geltenden Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren (VPS; SR 734.25) hat die NOK den Abbruch dem EStI lediglich melden müssen (vgl. auch Art. 15 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA; AS 2000 S. 734]). Für die Verkabelung der 16 kv- Leitung im Bereich der Masten Nr. 10 bis Nr. 5 kann somit die Plangenehmigungsverfügung L-134'885.9 nicht als Anfechtungsobjekt herangezogen werden, das von der REKO UVEK überprüft werden könnte. 2.2. Es fragt sich aber, ob anstelle der von den Beschwerdeführenden angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134'885.9 die am gleichen Tag erlassene Verfügung L-169'867 als Anfechtungsobjekt gemeint sein könnte (vgl. auch Eingabe der Interessengemeinschaft 380 kv-leitung). Diese Verfügung betrifft die 380/220 kv- Leitung zwischen Birr und Niederwil und bildet Gegenstand eines ebenfalls bei der

- 7 - REKO UVEK hängigen Beschwerdeverfahrens (Nr. 19/23-2000-40). Umstritten ist dort die Linienführung am südöstlichen Dorfrand von Mägenwil. Mit der Genehmigung der Pläne der 380/220 kv-leitung hat die Vorinstanz auch die Begehren der drei beschwerdeführenden Parteien nach einer weitergehenden Verkabelung der 16 kv-leitung kurz behandelt und abgewiesen (vgl. S. 10 der Verfügung). Dies bedeutet aber nicht, dass damit die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der Verfügung L-169'867 auch über die Frage nach der Verkabelung der 16 kv- Leitung frei befinden könnte. Diese Leitung existiert seit Jahrzehnten gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann weder die Genehmigungs- noch die Beschwerdeinstanz ohne weiteres auf diese Verfügung zurückkommen um sie aufzuheben oder abzuändern. Dennoch hat sich die Vorinstanz zu Recht mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden nach einer weitergehenden Verkabelung befasst. Es sind nämlich Fälle denkbar, wo die Planung einer neuen Hochspannungsfreileitung ein Anpassen oder Entfernen bestehender Leitungen auch gegen den Willen der Betreiberinnen nötig machen kann. Die Plangenehmigungsbehörde hätte in einem solchen Fall nach Anhören aller Beteiligten darüber zu befinden, ob infolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse rechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung gezogen werden müssen (vgl. dazu z.b. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 438 ff., insbes. Rz. 442) und die Plangenehmigung der neuen Leitung nur mit entsprechenden Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf. Der mit der Einsprache gestellte Antrag auf Verkabelung der 16 kv-leitung zwischen den Masten Nr. 10 und Nr. 5 könnte somit als Begehren um Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verstanden werden, das von der Vorinstanz implizit geprüft und abgewiesen worden ist. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen. In Bezug auf diese Frage stellt die Verfügung L-169'867 ein Anfechtungsobjekt dar, das ausgehend vom klaren Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden kann. Dass sich die Beschwerden von A und B formell gegen eine andere Verfügung richten, schadet nichts, sind doch an Laienbeschwerden nicht allzu hohe Anforderungen zu richten. 2.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden von A und B ist demnach im Sinne der vorangehenden Erwägung grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch nachfolgende Erwägung E. 5). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch C legitimiert ist, Beschwerde zu führen und ob die Beschwerde den Formerfordernissen von Art. 52 VwVG genügt.

- 8 - Materielles 3. Die REKO UVEK überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. Wird geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass einer Verfügung wesentlich geändert, prüft die zuständige Behörde - in der Regel die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. auch Kölz/Häner, a.a.o., Rz. 444) - ob die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen bzw. angepasst werden muss. Die Verhältnisse müssen sich aber derart geändert haben, dass sie die Verfügung im Nachhinein als fehlerhaft erscheinen lassen (Kölz/Häner, a.a.o., Rz. 438). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz das Begehren implizit zu Recht abgewiesen hat. Die neue Linienführung der 220/380 kv-leitung führt zwar in einem offen einsehbaren Geländeabschnitt zwischen der Eisenbahnlinie und der Autobahn zu einer Mehrbelastung der Landschaft. In diesem ca. 1 km langen Teilstück wird das Trassee der 380/220 kv- Leitung parallel zur bestehenden 16 kv-leitung geführt. Dies genügt jedoch noch nicht, um von wesentlich geänderten Verhältnissen sprechen zu können. Auch der Umstand, dass das anschliessende Teilstück der 16 kv-leitung in der Nachbarsgemeinde verkabelt wird, rechtfertigen kein Zurückkommen auf die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung der 16 kv-leitung. Vergleichbare Situationen sind vielerorts anzutreffen. Würden mit jeder Trasseeänderung sämtliche bestehenden Freileitungen in der näheren Umgebung in Frage gestellt, wären Projekte wie das auch zur Verbesserung der Linienführung der 220 kv- bzw. neu 220/380 kv-leitung in die Wege geleitete Plangenehmigungsverfahren L-169'867 kaum mehr realisierbar. 5. Die Beurteilung allfälliger Entschädigungsansprüche, die A und B allenfalls gestützt auf eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke durch die neue 380 kv-leitung gegen die NOK geltend machen könnten, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der REKO UVEK. Die Beschwerdeführenden haben Gelegenheit, diese Ansprüche anlässlich des Erwerbs der notwendigen Durchleitungsrechte bei der NOK anzubringen. Entschädigungsansprüche schliesslich, die sich

- 9 - auf die Masten der bestehenden 16 kv-leitung beziehen, sind bereits anlässlich des Erwerbs der privaten Rechte im Jahre 1968 von der NOK abgegolten worden. 6. Die Beschwerden von A, B und C sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1 500. bzw. Fr. 500. je beschwerdeführende Partei erscheinen als angemessen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV; SR 172.041.0]). 8. Plangenehmigungen für elektrische Anlagen können gemäss Art. 99 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110; Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren [AS 1999 S. 3024]) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Demnach wird erkannt: 1. Die Verwaltungsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten (bestehend aus einer Spruchund Schreibgebühr) von insgesamt Fr. 1 500., ausmachend Fr. 500. je beschwerdeführende Partei, zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet. Dieser Beschwerdeentscheid wird eröffnet: - A (eingeschrieben mit Rückschein) - B (eingeschrieben mit Rückschein) - C (eingeschrieben mit Rückschein) - der NOK (eingeschrieben mit Rückschein)

- 10 - - der Gemeinde Mägenwil - dem Eidg. Starkstrominspektorat REKURSKOMMISSION UVEK Der Präsident Die juristische Sekretärin Bruno Wallimann Kathrin Dietrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 97 ff. OG innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Frist steht still vom 15. Juli 2000 bis und mit dem 15. August 2000 (Art. 34 OG). Die Beschwerde ist mindestens dreifach einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Vertreters oder einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.