UE i n k a u f s b e d i n g u n g e n d e r KNAUF INTERFER GRUPPE. (Stand: 28.05.2004) UAllgemeine Bestimmungen



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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Transkript:

UE i n k a u f s b e d i n g u n g e n d e r KNAUF INTERFER GRUPPE (Stand: 28.05.2004) UAllgemeine Bestimmungen (1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer sind ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle eines Vertragsabschlusses per Telefon, Telefax oder anderer Telekommunikationsmittel. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Annahme des Vertragsgegenstandes durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht. (2) Nachrangig gelten alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Zulassung, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes (Maschinenschutzgesetz, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und dergleichen), des Umweltschutzes sowie alle maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen (insbesondere von Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und dergleichen) und die anerkannten Regeln der Technik. (3) Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen kenntlich zu machen und besonders hervorzuheben. Nichtbestätigung gilt als Annahme der Bestellung. (4) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen unserer Anfrage behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Erfüllung unserer Bestellung zu verwenden; sie sind nach der Abwicklung der Bestellung unaufgefordert, im Übrigen auf unser Verlangen zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom Auftragnehmer eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Auftragnehmer in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

2 (5) Die Erstellung von Angeboten durch den Auftragnehmer ist für uns kostenlos und unverbindlich. UPreise und Zahlungsbedingungen (1) Die vereinbarten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und incl. der Kosten einer Transportschäden ausschließenden Verpackung und verstehen sich frei dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Das Risiko nach Vertragsabschluss eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der Auftragnehmer. Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder erfolgt. (2) Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. (3) Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Gleiches gilt für Mehr- oder Minderlieferungen, die ebenfalls ohne unsere Zustimmung nicht statthaft sind. (4) Wir behalten uns die Anerkennung von Mengen und Gewichten aufgrund der üblichen Prüfungen und Nachwiegungen vor. Für die Gewichte ist die von uns vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch.

3 (5) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift bzw. an unsere Verwaltung zu senden. Bestellnummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweis, Aufmaße, Prüfbescheinigungen gem. DIN EN 10204, etc.) sind beizufügen. Rechnungen dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden. Teilrechnungen aufgrund nur teilweise erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart worden ist. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein und die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweisen. (6) Zahlungsfristen beginnen mit der beanstandungslos von uns angenommenen Lieferung oder Leistung und dem Rechnungseingang. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist die Absendung der Zahlungsmittel durch uns ausreichend. Sie enden mit der Absendung der Zahlungsmittel durch uns. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre. (7) Wir leisten Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger und unbeanstandeter Lieferung und Rechnungserhalt nebst sämtlichen Abrechnungsunterlagen gem. Abs. 5. (8) Unsere Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung. ULiefertermine und Lieferfristen (1) Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich und vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Freitag dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt der unmittelbar vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Bestellschreibens. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden.

4 Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei Rücktritt, zu ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene Mehrfrachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen grundsätzlich nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt. (2) Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger Verzögerungen hat der Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen Termin- bzw. Fristüberschreitung sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich uns gegenüber auf das verzögernde Ereignis nicht berufen. (3) Bei Verzug des Auftragnehmers sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz unsererseits bleiben hiervon unberührt. (4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir auch berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche und Rechte bleibt uns vorbehalten. (5) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Anmahnung nicht binnen angemessener Frist erhalten hat. (6) Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Ausführung zu einem späteren Termin zu verlangen; wir sind verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. (7) Ergänzend zu den in vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5 UErklärung der Ursprungseigenschaft Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Stellen der Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten. UTransport und Gefahrübergang (1) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über, es sei denn, wir haben den Transport mit eigenem Personal oder durch eine von uns beauftragte Spedition selbst durchgeführt. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestelldatum, Anlieferstelle, Name des Empfängers, Materialnummer, etc.) anzugeben. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen sind uns Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig vor der Lieferung zu übermitteln. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen. Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleistung des Transportes verschuldet hat. Fehlen in den Lieferpapieren unsere Bestellzeichen oder Anstellungsvermerke, so gehen alle dadurch entstandenen Kosten wie Wagenstandgeld, Umstellungsgebühr und dergleichen zu Lasten des Auftragnehmers. (2) Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes/unserer Baustelle ist den Anweisungen unseres Frachtpersonals zu folgen. Das Betreten oder Befahren unseres Werksgeländes/unserer Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Die

6 Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Wir und unsere Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit. USachmängelhaftung (1) Über die gesetzliche und die in der Bestellung zusätzlich vereinbarte Gewährleistung hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass seine Lieferung bzw. Leistung in allen ihren Teilen dem Verwendungszweck laut Bestellung, den in den allgemeinen Bestimmungen Absatz 2 dieser Bedingungen aufgeführten einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen und Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften und dergleichen) und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (2) Notwendige Analysekosten zur Feststellung, ob die Lieferung den vertraglichen Bestimmungen entspricht, trägt der Auftragnehmer. (3) Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. (4) Werden innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist Mängel festgestellt oder werden Garantien hinsichtlich des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht eingehalten, stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. (5) Die uns zustehenden Sachmängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. (6) Die Verjährung unserer Sachmängelansprüche ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nicht schriftlich unsere Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat. (7) Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir nach vorheriger Abmahnung und erneutem Auftreten eines Mangels bei Sukzessiv- oder Rahmenlieferungsverträgen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. (8) Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.

7 (9) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. UAufrechnung/Zurückbehaltungsrechte und Abtretung (1) Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist. (2) Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. (3) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einwilligung. UDatenverarbeitungsklauseln Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragnehmers mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern, zu bearbeiten und an mit uns verbundene Unternehmen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung erforderlich ist. UGeheimhaltung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z.b. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

8 UVeröffentlichung, Werbung Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. USchlussbestimmungen (1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis, dem diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist sowohl für Klagen, die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden, ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. (3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG). Vertragssprache ist deutsch. (4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. (5) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung. (6) Sofern in diesen Einkaufsbedingungen oder in den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen Schriftform verlangt wird, ist die Schriftform auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax, E-Mail oder sonstiger Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung.