PILOTENREFRESHER 2014. EASA-Neuerungen, Passagierflüge und Lufträume



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Transkript:

PILOTENREFRESHER 2014 EASA-Neuerungen, Passagierflüge und Lufträume Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt/Fluglehrer Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht sowie Luftrecht an der Universität St.allen 1 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Zielsetzungen des Pilotenrefreshers Aufzeigen der Neuerungen für Motorflugpiloten auf rund von EASA FCL und MED Klarstellen der Möglichkeit von unentgeltlichen und entgeltlichen Passagierflügen Hinweisen auf die Problematik der nicht durch EASA geregelten Bereiche Repetition der Luftraumstruktur und der relevanten Lufträume Beantwortung offener Fragen insbesondere im Hinblick auf elektronische Unterlagen im Cockpit 2 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 1

liederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Motorflugzeugen 4. Luftraumstruktur und relevante Lufträume 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten Präsentation ist aufgeschaltet unter www.advocat.ch im Bereich Know How/Luftrecht 3 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller EASA als Teil der Regulierungsbehörden EU EASA EUROCONTROL Regulator JAA ICAO ECAC Nat. esetzgebung 4 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 2

European Aviation Safety Agency (EASA) 5 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller European Aviation Safety Agency (EASA) Sitz in Köln 2003 Arbeitsaufnahme aktuell rund 700 Mitarbeiter eigene Rechtspersönlichkeit (Verein) Ziele: - ewährleistung grösstmöglicher Sicherheit in der europäischen Zivilluftfahrt - Einhaltung der Umweltschutzvorschriften - ewährleistung des freien Verkehrs für Waren, Personen und Dienstleistungen - Weltweite Verbreitung der EASA Normen - Schaffung von Zulassungsverfahren für bestimmte Flugzeugmodelle, Triebwerke und Ausrüstungsteile 6 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller www.cfac.ch 3

European Aviation Safety Agency (EASA) Vorbereitung von esetzesvorschlägen sowie technische Beratung für die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten Durchführung von Inspektionen, Ausbildung- und Standardisierungs-Programmen für eine einheitliche Umsetzung der europäischen Sicherheitsvorschriften Musterzulassungen luftfahrttechnischer Produkte (Flugzeuge, Triebwerke, Ausrüstungsgegenstände) enehmigung (und Aufsicht) von Entwicklungsbetrieben weltweit sowie von Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben im EU-Ausland Datenerhebung, Analyse und Forschung zur Verbesserung der Flugsicherheit 7 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller European Aviation Safety Agency (EASA) Im November 2005 hat der National- und Ständerat einen Beitritt der Schweiz zur EASA ohne egenstimme gutgeheissen Auf den 1. Dezember 06 wurde der Beitritt der Schweiz vollzogen In der EU sind die EASA Regulierungen rechtsgültig In der Schweiz werden alle EASA Regulierungen in das Schweizer Recht überführt. Änderungen bei den grundlegenden Anforderungen müssen durch den Bundesrat genehmigt werden. Änderungen bei den Ausführungsbestimmungen werden automatisch übernommen. Insbesondere die Änderungen betr. FCL und MED gelten deshalb automatisch auch für Piloten! 8 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 4

liederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Motorflugzeugen 4. Luftraumstruktur und relevante Lufträume 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 9 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) Die EU-Kommission hat am 3.11.2011 die EU-VO 1178/2011 für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt mit 193 Seiten (!) erlassen. Diese Verordnung regelt die Erteilung von Pilotenlizenzen wie die bisherige JAR-FCL, welche nun aufgehoben ist (daher Bereiche FCL und MED) 10 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 5

EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) A. ALLEMEINE VORSCHRIFTEN B. LEICHTFLUZEU PILOTENLIZENZ - LAPL C. PRIVATPILOTENLIZENZ (PPL), SEELFLUZEUPILOTENLIZENZ (SPL) UND BALLONPILOTENLIZENZ (BPL) D. LIZENZ FÜR BERUFSPILOTEN - CPL E. LIZENZ FÜR PILOTEN IN MEHRKÖPFIEN FLUBESATZUNEN- MPL F. LIZENZ FÜR VERKEHRSPILOTEN - ATPL. INSTRUMENTENFLUBERECHTIUN - IR H. KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIUNEN I. WEITERE BERECHTIUNEN J. LEHRBERECHTITE K. PRÜFER 11 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) Nach Art. 4 der EU-VO 1178/2011 gelten vor dem 8.4.2012 ausgestellte JAR-Lizenzen automatisch als EASA-Lizenzen Das BAZL stellt seit dem 8.4.2012 bei einer Ausweiserneuerung oder einer Erstausstellung automatisch eine EASA-Lizenz aus Piloten in der Schweiz müssen also gar nichts unternehmen und erhalten automatische eine EASA- Lizenz (bereits durchgeführte EASA-Kurse von Flugschulen waren also überflüssig!) Die Voraussetzungen zur Erneuerung bzw. Verlängerung einer EASA-Lizenz entsprechen den bisherigen JAR-Vorschriften 12 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 6

EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) 8. April 2012 8. April 2013 8. April 2014 8. April 2015 8. April 2016 8. April 2017 8. April 2018 Language Proficiency obligatorisch für RTF Umwandlung von ICAO Flz und Helikopter-Lizenzen Umwandlung von ICAO Segelflug und Ballonlizenzen Umwandlung von RPPL in LAPL BB-Lizenzen gemäss RFP Based on Lizenzen Umwandlung von JAR- Medical in Medical Part-MED Einführung ATO s Keinen Austausch von BB-Lizenzen Sogenannte based on - Lizenzen werden nicht mehr akzeptiert Umwandlung von Lizenzen JAR- FCL in Lizenzen EASA Part.FCL Ist in der Schweiz früher abgeschlossen! Übergangsphase Eingeführt Nicht mehr zugelassen 13 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) Neu gibt es eine Light Aircraft Pilot License (LAPL) nur für den EU-Raum schon ab 30 Ausbildungsstunden für Flugzeuge bis 2000 kg MTOW Neu erhalten auch Segelflug- und Ballonpiloten eine EASA-Lizenz Neu gibt es auch EASA-Berechtigungen für Kunstflug und Segelflugzeugschlepp; damit sind die Anerkennungen in der EU kein Problem mehr Neu gibt es detaillierte Anforderungen an die praktische Ausbildung Neu benötigen auch Ballon- und Segelflugpiloten zumindest ein Medical Klasse 2 Neu zwingend LPC nötig für Lizenz-Berechtigung ausser für Segelflugpiloten 14 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 7

Passagierflüge nach EU VO 1178/2011 FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung a) Ballone... b) Ein Pilot darf ein Flugzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben: (1) als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten beim Führen eines Luftfahrzeugs mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und (2) als PIC bei Nacht, wenn... 15 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Erneuerung von EASA-Lizenzen Möglichkeiten zur Erneuerung des Classratings Rating noch nicht abgelaufen genügend Flugstunden innerhalb der letzten 12 Monate: - 12 Std. in dieser Klasse - davon 6 Std. PIC - darin 12 Starts und 12 Landungen - 1 Std. mit FI nicht genügend Flugstunden innerhalb der letzten 3 Monate: - Befähigungsprüfung (Prof. Check) mit einem Experten 16 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Rating bereits abgelaufen Praktische Prüfung mit einem Experten ablegen (Skill Test) Folie 16 8

ültigkeit von Lizenzen / Berechtigungen 17 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Alter PPL CPL/ATPL Class 2 Class 1 bis 40 Jahre: 5 Jahre 12 Monate* 40 bis 49 Jahre: 24 Monate 12 Monate* über 50 Jahre: 12 Monate 12 Monate* über 60 Jahre: 12 Monate 6 Monate über 65 Jahre: 12 Monate unmöglich * Einmannbesatzung mit Pax 6 Monate ültigkeitsdauer des Medicals ist abhängig vom Alter ültigkeit von Lizenzen / Berechtigungen Nach bestimmten Ereignissen ist Tauglichkeit wieder durch AME zu überprüfen Ereignis 18 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Massnahme - Krankenhausaufenthalt von über 12 Std.: Weisung AME einholen - Chirurgischer Eingriff: Weisung AME einholen - Einnahme von Medikamenten nötig: Weisung AME einholen - Brille bzw. Linsen werden benötigt: Weisung AME einholen - Erhebliche Verletzung (Fliegen unmöglich) Neuer Untersuch nötig - Erkrankung über 21 Tage (dito) Neuer Untersuch nötig - Schwangerschaft Neuer Untersuch nötig Bei Medikamenteneinnahme grundsätzlich AME konsultieren! 9

ültigkeit von Lizenzen / Berechtigungen 12 Monate 12 Monate I I X Zeitachse 0 Flugstunden Ablauf des Classratings 12 Flugstunden inkl. Flug mit FI Klarstellung der notwendigen Flugstunden 19 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller ültigkeit von Lizenzen / Berechtigungen Was tun wenn Rating oder Medical abgelaufen ist und trotzdem noch geflogen wurde? Abgelaufenes Rating Abgelaufenes Medical - nicht mehr fliegen! - BAZL informieren - Skill Test absolvieren - mit neuem Rating fliegen - nicht mehr fliegen! - sofort zum Vertrauensarzt - mit neuem Medical fliegen - BAZL nicht informieren 20 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 10

Weitere Berechtigungen nach EU VO 1178/2011 FCL.800 Kunstflugberechtigung a) Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge, TM oder Segelflugzeuge dürfen Kunstflüge nur unternehmen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung sind. b) Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 40 Flugstunden oder, im Falle von Segelflugzeugen, 120 Starts als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, absolviert nach Erteilung der Lizenz; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst: i) einen für die Berechtigung angemessenen theoretischen Unterricht; ii) mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugausbildung mit der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie. c) Die Rechte einer Kunstflugberechtigung sind auf die Luftfahrzeugkategorie beschränkt, in der die Flugausbildung absolviert wurde... 21 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Neuer Syllabus im Fach 010 Luftrecht Einführung auf Mai 2014 Die Schweiz ist verpflichtet, die EASA-Vorgaben betr. Theorieprüfungen umzusetzen, daher neuer Syllabus. Der Syllabus im Fach 010 Luftrecht wurde komplett überarbeitet. Neu liegt das Schwergewicht auf den internationalen Vorschriften. Die nationalen Vorschriften werden nur noch soweit aufgeführt, als sie von den internationalen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen. Bis im Mai 2014 bleiben die Theoriefragen unverändert. Ab dann werden neue und zusätzliche Fragen gestellt. 22 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 11

liederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Motorflugzeugen 4. Luftraumstruktur und relevante Lufträume 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 23 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über die Unterteilung der Flüge ewerbsmässig Nicht gewerbsmässig Planmässiger Flug Extraflug Charterverkehr Taxiverkehr Arbeitsflüge Werkflüge Firmeneigener Werksverkehr Freizeitaviatik Ausbildungsflüge Linienverkehr Charter eneral Aviation 24 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 12

Unterschiedliche Anwendungsbereiche Definition ewerbsmässigkeit Definition im Luftrecht Internationales Luftrecht (ICAO) Regionales Luftrecht (JAA/EASA) Nationales Luftrecht (NAA) Definition im Haftpflichtrecht Warschauer Abkommen Montrealer Übereinkommen E-VO 2027/97 und 889/2002 Definition im Abgaberecht Mehrwertsteuer Unternehmenssteuern Mineralölsteuer Zollabgaben 25 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller ewerbsmässigkeit nach EASA (1. Teil) In Art. 3 lit. i) der VO-E Nr. 216/2008 des europ. Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit wurde der Begriff gewerbliche Tätigkeit wie folgt definiert: Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte egenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt. 26 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 13

ewerbsmässigkeit nach EASA (2. Teil) 1. Voraussetzung ist in jedem Fall ein Entgelt oder eine sonstige geldwerte egenleistung für den Flug 2. Voraussetzung ist alternativ entweder: öffentliche Verfügbarkeit des Fluges, oder Vertrag zwischen Operator und Kunde, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Operator ausübt. Nach FCL.205.A ist der Inhaber einer PPL aber nur berechtigt, Flüge ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auszuführen Problematik Was ist unter Kontrolle des Kunden über den Operator zu verstehen? Wie ist der Widerspruch zur konkreten Berechtigungseinschränkung der Lizenz zu lösen? 27 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller ewerbsmässigkeit nach EASA (3. Teil) Wird ein Flug öffentlich angeboten (Werbung) darf überhaupt kein Entgelt angenommen werden, sonst liegt ewerbsmässigkeit vor! Eine Kontrolle des Operators durch den Kunden dürfte wohl in folgenden Fällen gegeben sein: Operator ist esellschaft bzw. Verein, und Kunde ist stimmberechtigter esellschafter bzw. stimmberechtigtes Vereinsmitglied, oder Kunde ist Organ der esellschaft bzw. Verein und kann selbst Willensbildung vornehmen 28 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 14

Vorgesehene Änderung per 1.1.2014 Mit Schreiben vom 16.7.2013 teilte das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit, die VO-EU 965/2012 und die VO 1178/2011 würden per 1.1.2014 ergänzt bzw. präzisiert, so dass auch Privatpiloten u.u. Flüge gegen Entgelt durchführen können Nicht als gewerbsmässig sollen folgende Flüge gelten: Selbstkostenflüge mit Flugzeugen bis zu 6 Plätzen, sofern die Flugkosen durch alle Insassen geteilt werden Wettbewerbs- oder Schauflüge, wobei hier auch Preisgelder angenommen werden dürfen Einweisungsflüge durch Vereine oder Flugschulen Absetzflüge von Fallschirmspringern Schleppflüge für Segelflugzeuge Kunstflüge durch Vereine oder Flugschulen 29 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller ewerbsmässigkeit in der Schweiz (Teil 1) Art. 100 LFV: ewerbsmässigkeit 1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind. 2... 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Ohne Werbung kann Entgelt in beliebiger Höhe entgegengenommen werden, mit Werbung jedoch nicht mehr als "Selbstkosten", sonst gilt der Flug als gewerbsmässig! 30 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 15

ewerbsmässigkeit in der Schweiz (Teil 2) Problematik Wie soll die Formulierung "einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich" ausgelegt werden? enügt es, wenn im Flugpreis die Kosten für eine Vereinsmitgliedschaft enthalten sind? Klarstellung durch das BAZL: Verein muss tatsächlich operativ sein Fluggast muss tatsächlich Mitglied des Vereins sein (Anmeldung, Statuten, Mitgliederliste) Zwischen Anmeldung zum Verein und Flug muss eine Wartefrist liegen (gewünscht sind 30 Tage) Nur Vereinsmitglieder dürfen gegen Entgelt befördert werden 31 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Konsequenzen der ewerbsmässigkeit (1. Teil) Unternehmen, die gewerbsmässige Flüge anbieten, benötigen eine entsprechende Betriebsbewilligung Bei gewerbsmässigen Flügen sind zahlreiche zusätzliche Vorschriften einzuhalten, insbesondere bezüglich Arbeitszeit Nur Piloten mit einer CPL oder ATPL dürfen gewerbsmässige Flüge durchführen Die medizinischen Anforderungen an gewerbsmässig tätige Piloten sind erhöht Nur Flugzeuge mit entsprechender Ausrüstung und Wartung dürfen gewerbsmässig eingesetzt werden Ein gewerbsmässiger Flug bedarf, im egensatz zum Privatflug, der ewährung der benötigten Verkehrsrechte 32 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 16

Konsequenzen der ewerbsmässigkeit (2. Teil) Die Durchführung gewerbsmässiger Flüge ohne entsprechende Bewilligung und ohne Einhaltung der Vorschriften kann ein strafrechtliches Delikt darstellen Die gewerbsmässige Qualifikation hat Auswirkungen im Haftpflichtrecht und damit auch im Versicherungsbereich, grundsätzlich gilt eine verschärfte Haftung Bei gewerbsmässigen Flügen aus dem Ausland wird eine Einfuhrsteuer erhoben, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz verbleibt Innerstaatliche Flüge gegen Entgelt können zollmässig als gewerblich qualifiziert werden, womit Verzollung nötig ist Bei gewerbsmässigen Flügen ins Ausland kann eine Befreiung von der Mineralölsteuer geltend gemacht werden 33 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Notwendigkeit der Passagierversicherung 34 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 17

Bedeutung und Berechnung von SZR / XDR Sonderziehungsrechte 1. Was sind Sonderziehungsrechte und wo kommen sie vor? 2. Wie werden Sonderziehungsrechte berechnet? Unter Sonderziehungsrecht (SZR) bzw. auf Englisch Special Drawing Right (XDR) wird eine hypothetische Währung nach der Definition des internationalen Währungsfonds (IWF) verstanden, welche aus den massgebenden Leitwährungen der Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Bedeutung (Quote) berechnet wird. SZR Sind relevant in der Luftfahrthaftung. Derzeit gilt ein Umrechnungskurs von 1 SZR = 1.4 CHF (vgl. aktuellen Umrechnungskurs unter www.xe.com). 35 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller liederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Motorflugzeugen 4. Luftraumstruktur und relevante Lufträume 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 36 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 18

Luftraumklassen gemäss ICAO ICAO A B C D E F kontrolliert unkontrolliert CH C D E 37 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Luftraumklassen in Nachbarländern Italien: 2 Klassen Frankreich: 3 Klassen Deutschland: 3 Klassen 38 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Österreich: 4 Klassen 19

Luftraumklassen in der Schweiz 39 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Luftraumklassen mit klaren Höhenbegrenzungen Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Mittelland/Jura Alpen 40 www.advocat.ch Prof. Prof. Dr. Dr. Roland Müller Folie 40 20

Luftraumklassen mit klaren Höhenbegrenzungen Luftraum Schweiz 2000ft round Mittelland/Jura Alpen 600m round 41 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Luftraumklassen mit klaren Höhenbegrenzungen Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Alpentrennlinie FL 100 E 2000ft round Mittelland/Jura Alpen 600m round 42 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 21

Luftraumklassen mit klaren Höhenbegrenzungen Luftraum Schweiz FL 100 E E FL 130 MIL ON 2000ft round Mittelland/Jura Alpen 600m round 43 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Luftraumklassen mit klaren Höhenbegrenzungen Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Alpentrennlinie FL 150 MIL OFF FL 100 E E 2000ft round Mittelland/Jura Alpen 600m round 44 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 22

Luftraumklassen mit klaren Höhenbegrenzungen Luftraum Schweiz C FL 150 MIL OFF FL 100 E E FL 130 MIL ON 2000ft round Mittelland/Jura Alpen 600m round 45 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Luftraumklassen mit klaren Höhenbegrenzungen Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Alpentrennlinie C C FL 195 FL 150 MIL OFF FL 100 E E FL 130 MIL ON 2000ft round Mittelland/Jura Alpen 600m round 46 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 23

Luftraumtypen zur Verkehrsflusssteuerung D D 47 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Relevante Lufträume in der Ostschweiz 48 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 24

liederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Segelflugzeugen 4. Rechtsschutzversicherungen für Segelflugpiloten 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 49 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Elektronische Unterlagen im Cockpit (FCL.045) Zulässigkeit von elektronischen Unterlagen Welche Unterlagen müssen noch physisch vorhanden sein und welche genügen in elektronischer Form? Lizenz, Medical und Lichtbildausweis (z.b. ID) sind zwingend immer im Original mitzuführen (Schüler entspr. Auftrag) Alle Bordunterlagen nach VLL Art. 22: Eintragungszeugnis, Lufttüchtigkeitszeugnis, Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis, Lärmzeugnis, Nachweis Haftpflichtversicherung, Nachweis Paxversicherung, Konzession für Flugzeugstation, Flughandbuch, Flugreisebuch (oder gleichwertiges) und Check List müssen bis zum nächsten Start vorgelegt werden Alles Übrige genügt in elektronischer Form! 50 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 25