Benötigte Unterlagen zur Mandatsübernahme



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Benötigte Unterlagen zur Mandatsübernahme Vertretungs- und Empfangsvollmachten jeweils dreifach- Michael Schmitz Diplom-Finanzwirt Steuerberater OTTO-HAHN-STR. 39 40591 DÜSSELDORF TELEFON 02 11 / 97 50 90 TELEFAX 02 11 / 97 50 910 Email: info@duesseldorf-steuerberatung.de www.duesseldorf-steuerberatung.de Durchwahl: 0211/97 50 9 0 a) 1 Exemplar zur Weiterleitung an das Finanzamt bitte ausfüllen und unterschreiben- 1 Exemplar für meine Akten bitte ausfüllen und unterschreiben- 1 Kopie für Ihre Unterlagen b) Exemplar Einsichtnahme in das Steuerkonto bei der Finanzkasse: 1 Exemplar zur Weiterleitung an das Finanzamt -bitte ausfüllen und unterschreiben 1 Exemplar für meine Akten bitte ausfüllen und unterschreiben 1 Kopie für Ihre Unterlagen c) 1 Exemplar zur Weiterleitung an die zuständige Gemeinde bitte ausfüllen und unterschreiben- 1 Exemplar für meine Akten - bitte ausfüllen und unterschreiben- 1 Kopie für Ihre Unterlagen Die Allgemeinen Auftragsbedingungen -zweifach- 1 Exemplar für meine Akten -bitte unterschreiben- 1 Kopie für Ihre Unterlagen SEPA-Lastschrift -zweifach- 1 Exemplar für meine Akten - bitte ausfüllen und unterschreiben- 1 Kopie für Ihre Unterlagen Vereinbarung zur Abgabe der Steuererklärungen auf elektronischem Weg -zweifach- 1 Exemplar für meine Akten - bitte ausfüllen und unterschreiben 1 Kopie für Ihre Unterlagen Vergütungsvereinbarung -zweifach- 1 Exemplar für meine Akten -bitte ausfüllen und unterschreiben - 1 Kopie für Ihre Unterlagen Zusätzlich benötige ich von Ihnen eine Fotokopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 1 von 34

034161/1 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) Vollmachtgeber/in 1 IdNr. 2, 3 Geburtsdatum Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen 4 Bevollmächtigte/r 5 - in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Berufsträger/innen - wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des 1 StBerG zu vertreten. 6 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen. Diese Vollmacht gilt nicht für: Einkommensteuer. Umsatzsteuer. Gewerbesteuer. Feststellungsverfahren nach 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO. Körperschaftsteuer. Lohnsteuer. Grundsteuer. Grunderwerbsteuer. Erbschaft-/Schenkungsteuer. das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren. das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Investitionszulage. das Festsetzungsverfahren. das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens). die Abfrage bzw. den Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten. die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer). Bekanntgabevollmacht: Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen. Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet, aber nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor. nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e 7 Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist. Bisher erteilte Vollmachten erlöschen. oder nur soweit diese dem/der o.a. Bevollmächtigten erteilt wurden. 9 Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden. 8, Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in 10 KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 2 von 34

034161/2 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) 1 Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind zwei Vollmachten ab- bzw. einzugeben. 2 Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften sind bis zur Vergabe der WIdNr. die derzeitig gültigen Steuernummern anzugeben. 3 Die Steuernummern der/des Vollmachtgeber/s sind in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen. 4 Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5 Person oder Gesellschaft, die nach 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist 6 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art. Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf 122 Abs. 1 Satz 3 AO). 7 Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von einer allgemeinen Verlängerung der Abgabefristen profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter ( 3, 4 StBerG) beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird. 8 Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. 80 Abs. 1 Satz 4 AO). 9 Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. 10 Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 3 von 34

034161/3 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) Erläuterungsbogen für den Vollmachtgeber Hinweise der Finanzverwaltung Die von Ihnen auf dem beiliegenden Formular erteilte Vollmacht umfasst auch die Berechtigung zur elektronischen Abfrage steuerlicher Daten, die die Finanzverwaltung in Ihrem Steuerfall zum Datenabruf bereitgestellt hat, wenn Sie dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Eine Berechtigung zum Datenabruf ist aber erforderlich, wenn Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Fall die Möglichkeit der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen soll. Die Daten der Vollmacht werden vom Bevollmächtigten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Vollmachtsdaten und etwaige Änderungen dieser Daten können von der Finanzbehörde erst dann berücksichtigt werden, wenn sie technisch zutreffend übermittelt und in den entsprechenden Programmen erfasst und freigegeben wurden. Während einer technisch bedingten Übergangszeit nutzt die Finanzverwaltung die elektronisch übermittelten Daten der Vollmacht ausschließlich als Grundlage für die Prüfung der Berechtigung zum Datenabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung. Sie werden dann von der Finanzverwaltung schriftlich darüber unterrichtet, dass Ihr Bevollmächtigter künftig Ihre steuerlichen Daten im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung abrufen darf. In dieser Übergangszeit kann eine Beschränkung der Berechtigung auf Abruf von Daten eines bestimmten Veranlagungszeitraums nicht erfolgen. Lediglich die Dauer der Abrufberechtigung kann beschränkt werden. Sie können der Abrufberechtigung Ihres Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung jederzeit widersprechen. Ein über den Datenabruf hinausgehender und ggf. von Ihrer bisher angezeigten Vollmacht abweichender Inhalt Ihrer Vollmacht hat in der Übergangszeit im Verhältnis zur Finanzverwaltung nur dann Wirkung, wenn er der zuständigen Finanzbehörde gesondert übermittelt wurde. Nach dem Ablauf der Übergangszeit wirkt die Vollmacht im Verhältnis zur Finanzverwaltung in vollem Umfang. Wird die Vollmacht als Grundlage für die Berechtigung zum automatisierten Abruf von Daten in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen verwendet, sind die Abrufe nach den allgemein geltenden Grundsätzen gemäß 6, 7 der Steuerdaten- Abrufverordnung von der Finanzverwaltung aufzuzeichnen. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 4 von 34

034161/1 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) Vollmachtgeber/in 1 IdNr. 2, 3 Geburtsdatum Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen 4 Bevollmächtigte/r 5 - in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Berufsträger/innen - wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des 1 StBerG zu vertreten. 6 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen. Diese Vollmacht gilt nicht für: Einkommensteuer. Umsatzsteuer. Gewerbesteuer. Feststellungsverfahren nach 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO. Körperschaftsteuer. Lohnsteuer. Grundsteuer. Grunderwerbsteuer. Erbschaft-/Schenkungsteuer. das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren. das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Investitionszulage. das Festsetzungsverfahren. das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens). die Abfrage bzw. den Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten. die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer). Bekanntgabevollmacht: Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen. Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet, aber nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor. nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e 7 Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist. Bisher erteilte Vollmachten erlöschen. oder nur soweit diese dem/der o.a. Bevollmächtigten erteilt wurden. 9 Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden. 8, Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in 10 KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 5 von 34

034161/2 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) 1 Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind zwei Vollmachten ab- bzw. einzugeben. 2 Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften sind bis zur Vergabe der WIdNr. die derzeitig gültigen Steuernummern anzugeben. 3 Die Steuernummern der/des Vollmachtgeber/s sind in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen. 4 Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5 Person oder Gesellschaft, die nach 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist 6 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art. Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf 122 Abs. 1 Satz 3 AO). 7 Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von einer allgemeinen Verlängerung der Abgabefristen profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter ( 3, 4 StBerG) beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird. 8 Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. 80 Abs. 1 Satz 4 AO). 9 Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. 10 Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 6 von 34

034161/3 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) Erläuterungsbogen für den Vollmachtgeber Hinweise der Finanzverwaltung Die von Ihnen auf dem beiliegenden Formular erteilte Vollmacht umfasst auch die Berechtigung zur elektronischen Abfrage steuerlicher Daten, die die Finanzverwaltung in Ihrem Steuerfall zum Datenabruf bereitgestellt hat, wenn Sie dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Eine Berechtigung zum Datenabruf ist aber erforderlich, wenn Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Fall die Möglichkeit der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen soll. Die Daten der Vollmacht werden vom Bevollmächtigten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Vollmachtsdaten und etwaige Änderungen dieser Daten können von der Finanzbehörde erst dann berücksichtigt werden, wenn sie technisch zutreffend übermittelt und in den entsprechenden Programmen erfasst und freigegeben wurden. Während einer technisch bedingten Übergangszeit nutzt die Finanzverwaltung die elektronisch übermittelten Daten der Vollmacht ausschließlich als Grundlage für die Prüfung der Berechtigung zum Datenabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung. Sie werden dann von der Finanzverwaltung schriftlich darüber unterrichtet, dass Ihr Bevollmächtigter künftig Ihre steuerlichen Daten im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung abrufen darf. In dieser Übergangszeit kann eine Beschränkung der Berechtigung auf Abruf von Daten eines bestimmten Veranlagungszeitraums nicht erfolgen. Lediglich die Dauer der Abrufberechtigung kann beschränkt werden. Sie können der Abrufberechtigung Ihres Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung jederzeit widersprechen. Ein über den Datenabruf hinausgehender und ggf. von Ihrer bisher angezeigten Vollmacht abweichender Inhalt Ihrer Vollmacht hat in der Übergangszeit im Verhältnis zur Finanzverwaltung nur dann Wirkung, wenn er der zuständigen Finanzbehörde gesondert übermittelt wurde. Nach dem Ablauf der Übergangszeit wirkt die Vollmacht im Verhältnis zur Finanzverwaltung in vollem Umfang. Wird die Vollmacht als Grundlage für die Berechtigung zum automatisierten Abruf von Daten in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen verwendet, sind die Abrufe nach den allgemein geltenden Grundsätzen gemäß 6, 7 der Steuerdaten- Abrufverordnung von der Finanzverwaltung aufzuzeichnen. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 7 von 34

034161/1 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) Vollmachtgeber/in 1 IdNr. 2, 3 Geburtsdatum Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen 4 Bevollmächtigte/r 5 - in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Berufsträger/innen - wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des 1 StBerG zu vertreten. 6 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen. Diese Vollmacht gilt nicht für: Einkommensteuer. Umsatzsteuer. Gewerbesteuer. Feststellungsverfahren nach 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO. Körperschaftsteuer. Lohnsteuer. Grundsteuer. Grunderwerbsteuer. Erbschaft-/Schenkungsteuer. das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren. das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Investitionszulage. das Festsetzungsverfahren. das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens). die Abfrage bzw. den Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten. die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer). Bekanntgabevollmacht: Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen. Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet, aber nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor. nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e 7 Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist. Bisher erteilte Vollmachten erlöschen. oder nur soweit diese dem/der o.a. Bevollmächtigten erteilt wurden. 9 Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden. 8, Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in 10 KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 8 von 34

034161/2 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) 1 Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind zwei Vollmachten ab- bzw. einzugeben. 2 Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften sind bis zur Vergabe der WIdNr. die derzeitig gültigen Steuernummern anzugeben. 3 Die Steuernummern der/des Vollmachtgeber/s sind in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen. 4 Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5 Person oder Gesellschaft, die nach 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist 6 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art. Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf 122 Abs. 1 Satz 3 AO). 7 Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von einer allgemeinen Verlängerung der Abgabefristen profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter ( 3, 4 StBerG) beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird. 8 Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. 80 Abs. 1 Satz 4 AO). 9 Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. 10 Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 9 von 34

034161/3 Steuerliche Vollmacht für Bevollmächtigte nach 3 StBerG (11/2014) Erläuterungsbogen für den Vollmachtgeber Hinweise der Finanzverwaltung Die von Ihnen auf dem beiliegenden Formular erteilte Vollmacht umfasst auch die Berechtigung zur elektronischen Abfrage steuerlicher Daten, die die Finanzverwaltung in Ihrem Steuerfall zum Datenabruf bereitgestellt hat, wenn Sie dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Eine Berechtigung zum Datenabruf ist aber erforderlich, wenn Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Fall die Möglichkeit der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen soll. Die Daten der Vollmacht werden vom Bevollmächtigten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Vollmachtsdaten und etwaige Änderungen dieser Daten können von der Finanzbehörde erst dann berücksichtigt werden, wenn sie technisch zutreffend übermittelt und in den entsprechenden Programmen erfasst und freigegeben wurden. Während einer technisch bedingten Übergangszeit nutzt die Finanzverwaltung die elektronisch übermittelten Daten der Vollmacht ausschließlich als Grundlage für die Prüfung der Berechtigung zum Datenabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung. Sie werden dann von der Finanzverwaltung schriftlich darüber unterrichtet, dass Ihr Bevollmächtigter künftig Ihre steuerlichen Daten im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung abrufen darf. In dieser Übergangszeit kann eine Beschränkung der Berechtigung auf Abruf von Daten eines bestimmten Veranlagungszeitraums nicht erfolgen. Lediglich die Dauer der Abrufberechtigung kann beschränkt werden. Sie können der Abrufberechtigung Ihres Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung jederzeit widersprechen. Ein über den Datenabruf hinausgehender und ggf. von Ihrer bisher angezeigten Vollmacht abweichender Inhalt Ihrer Vollmacht hat in der Übergangszeit im Verhältnis zur Finanzverwaltung nur dann Wirkung, wenn er der zuständigen Finanzbehörde gesondert übermittelt wurde. Nach dem Ablauf der Übergangszeit wirkt die Vollmacht im Verhältnis zur Finanzverwaltung in vollem Umfang. Wird die Vollmacht als Grundlage für die Berechtigung zum automatisierten Abruf von Daten in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen verwendet, sind die Abrufe nach den allgemein geltenden Grundsätzen gemäß 6, 7 der Steuerdaten- Abrufverordnung von der Finanzverwaltung aufzuzeichnen. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 10 von 34

(Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben (Anschrift des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Finanzamt: Steuernummer: ID-Nr.: Ausfertigung für das Finanzamt Vollmacht zur Einsichtnahme in ein Steuerkonto für Herrn Dipl.-Finanzwirt / Steuerberater Michael Schmitz Otto-Hahn-Straße 39, 40591 Düsseldorf Die Vollmacht ermächtigt zur: Einsichtnahme in das Steuerkonto Der Bevollmächtigte ist befugt, Untervollmachten zur Einsichtnahme in das vorgenannte Steuerkonto zu erteilen und zu widerrufen. Es ist mir/uns bekannt, dass es durch die Erteilung der Berechtigung dem Bevollmächtigten möglich ist, zeitraum- und steuerartunabhängig Einblick in das bei der Finanzverwaltung geführte Steuerkonto zu nehmen. Im Falle eines gemeinsam geführten Steuerkontos (z.b. gemeinsam veranlagte Ehegatten unter einer Steuernummer) wird hiermit die Berechtigung zur Einsichtnahme in das gemeinsame Steuerkonto auch durch den Ehepartner erteilt. Ein Widerruf der Vollmacht wird bei der Behörde, bei der das o.a. Steuerkonto geführt wird, erst wirksam, wenn er ihr schriftlich zugeht; die Bevollmächtigung endet somit nicht automatisch mit der Beendigung des Mandats. Düsseldorf, den (Datum) (Unterschrift/en des/der Auftraggeber/s) KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 11 von 34

Ausfertigung für den Steuerberater (Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben (Anschrift des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Finanzamt: Steuernummer: ID-Nr.: Vollmacht zur Einsichtnahme in ein Steuerkonto für Herrn Dipl.-Finanzwirt / Steuerberater Michael Schmitz Otto-Hahn-Straße 39, 40591 Düsseldorf Die Vollmacht ermächtigt zur: Einsichtnahme in das Steuerkonto Der Bevollmächtigte ist befugt, Untervollmachten zur Einsichtnahme in das vorgenannte Steuerkonto zu erteilen und zu widerrufen. Es ist mir/uns bekannt, dass es durch die Erteilung der Berechtigung dem Bevollmächtigten möglich ist, zeitraum- und steuerartunabhängig Einblick in das bei der Finanzverwaltung geführte Steuerkonto zu nehmen. Im Falle eines gemeinsam geführten Steuerkontos (z.b. gemeinsam veranlagte Ehegatten unter einer Steuernummer) wird hiermit die Berechtigung zur Einsichtnahme in das gemeinsame Steuerkonto auch durch den Ehepartner erteilt. Ein Widerruf der Vollmacht wird bei der Behörde, bei der das o.a. Steuerkonto geführt wird, erst wirksam, wenn er ihr schriftlich zugeht; die Bevollmächtigung endet somit nicht automatisch mit der Beendigung des Mandats. Düsseldorf, den (Datum) (Unterschrift/en des/der Auftraggeber/s) KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 12 von 34

Ausfertigung für den Mandanten (Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben (Anschrift des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Finanzamt: Steuernummer: ID-Nr.: Vollmacht zur Einsichtnahme in ein Steuerkonto für Herrn Dipl.-Finanzwirt / Steuerberater Michael Schmitz Otto-Hahn-Straße 39, 40591 Düsseldorf Die Vollmacht ermächtigt zur: Einsichtnahme in das Steuerkonto Der Bevollmächtigte ist befugt, Untervollmachten zur Einsichtnahme in das vorgenannte Steuerkonto zu erteilen und zu widerrufen. Es ist mir/uns bekannt, dass es durch die Erteilung der Berechtigung dem Bevollmächtigten möglich ist, zeitraum- und steuerartunabhängig Einblick in das bei der Finanzverwaltung geführte Steuerkonto zu nehmen. Im Falle eines gemeinsam geführten Steuerkontos (z.b. gemeinsam veranlagte Ehegatten unter einer Steuernummer) wird hiermit die Berechtigung zur Einsichtnahme in das gemeinsame Steuerkonto auch durch den Ehepartner erteilt. Ein Widerruf der Vollmacht wird bei der Behörde, bei der das o.a. Steuerkonto geführt wird, erst wirksam, wenn er ihr schriftlich zugeht; die Bevollmächtigung endet somit nicht automatisch mit der Beendigung des Mandats. Düsseldorf, den (Datum) (Unterschrift/en des/der Auftraggeber/s) KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 13 von 34

Ausfertigung für die Gemeinde ------------------------------------------------------------------------------------------------------ (Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Gemeinde: Kassenzeichen: -------------------------------------------------------------------------------- (Anschrift des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Vollmacht zur Vertretung im Steuerverwaltungsverfahren mit uneingeschränkter Empfangsvollmacht Herr Dipl.-Finanzwirt / Steuerberater Michael Schmitz Otto-Hahn-Straße 39, 40591 Düsseldorf Telefon: 9 75 09 0 info@duesseldorf-steuerberatung.de wird hiermit ermächtigt, mich/uns in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des 1 StBerG zu vertreten. Diese Vollmacht berechtigt insbesondere vor Finanzbehörden und anderen Behörden - zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art sowie von Umbuchungs- Mitteilungen und jeglichem Schriftwechsel im Feststellungs- und Erhebungsverfahren. - zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, - zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, - zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art und zur Erledigung durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis, - zum Empfang von Steuerbescheiden und Mahnungen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmacht. Mitteilungen jeder Art, insbesondere Verwaltungsakte und sonstige Mitteilungen, sind dem Bevollmächtigten zuzustellen. Soweit solche Schriftstücke dem/den Auftraggeber/n zugestellt werden, wird gebeten, den Bevollmächtigten abschriftlich zu informieren. Düsseldorf, den (Datum) (Unterschrift/en des/der Auftraggeber/s) KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 14 von 34

Ausfertigung für den Steuerberater ------------------------------------------------------------------------------------------------------ (Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Gemeinde: Kassenzeichen: -------------------------------------------------------------------------------- (Anschrift des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Vollmacht zur Vertretung im Steuerverwaltungsverfahren mit uneingeschränkter Empfangsvollmacht Herr Dipl.-Finanzwirt / Steuerberater Michael Schmitz Otto-Hahn-Straße 39, 40591 Düsseldorf Telefon: 9 75 09 0 info@duesseldorf-steuerberatung.de wird hiermit ermächtigt, mich/uns in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des 1 StBerG zu vertreten. Diese Vollmacht berechtigt insbesondere vor Finanzbehörden und anderen Behörden - zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art sowie von Umbuchungs- Mitteilungen und jeglichem Schriftwechsel im Feststellungs- und Erhebungsverfahren. - zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, - zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, - zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art und zur Erledigung durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis, - zum Empfang von Steuerbescheiden und Mahnungen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmacht. Mitteilungen jeder Art, insbesondere Verwaltungsakte und sonstige Mitteilungen, sind dem Bevollmächtigten zuzustellen. Soweit solche Schriftstücke dem/den Auftraggeber/n zugestellt werden, wird gebeten, den Bevollmächtigten abschriftlich zu informieren. Düsseldorf, den (Datum) (Unterschrift/en des/der Auftraggeber/s) KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 15 von 34

Ausfertigung für den Mandanten ------------------------------------------------------------------------------------------------------ (Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Gemeinde: Kassenzeichen: ------------------------------------------------------------------------------- (Anschrift des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Vollmacht zur Vertretung im Steuerverwaltungsverfahren mit uneingeschränkter Empfangsvollmacht Herr Dipl.-Finanzwirt / Steuerberater Michael Schmitz Otto-Hahn-Straße 39, 40591 Düsseldorf Telefon: 9 75 09 0 info@duesseldorf-steuerberatung.de wird hiermit ermächtigt, mich/uns in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des 1 StBerG zu vertreten. Diese Vollmacht berechtigt insbesondere vor Finanzbehörden und anderen Behörden - zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art sowie von Umbuchungs- Mitteilungen und jeglichem Schriftwechsel im Feststellungs- und Erhebungsverfahren. - zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, - zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, - zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art und zur Erledigung durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis, - zum Empfang von Steuerbescheiden und Mahnungen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmacht. Mitteilungen jeder Art, insbesondere Verwaltungsakte und sonstige Mitteilungen, sind dem Bevollmächtigten zuzustellen. Soweit solche Schriftstücke dem/den Auftraggeber/n zugestellt werden, wird gebeten, den Bevollmächtigten abschriftlich zu informieren. Düsseldorf, den (Datum) (Unterschrift/en des/der Auftraggeber/s) KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 16 von 34

. (Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Ausfertigung für den Steuerberater Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Stand: August 2012 Die folgenden,,allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden,,Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 1. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt. (2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Bevor nicht alle Unterlagen vollständig dem Steuerberater übergeben worden sind, wird dieser mit dem Auftrag nicht beginnen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. 2. Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheit besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach 102 AO, 53 StPO, 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. (5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und geführte Handakte genommen wird. (6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. 3. Mitwirkung Dritter (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr.2 Abs. 1 verpflichten. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern ( 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern ( 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.s.d. 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Daten schutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs.1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 17 von 34

4. Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der 611, 675 BGB handelt die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler; Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. 5. Haftung (1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 (in Worten: eine Million ) begrenzt. (3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. (4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind. (6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Hierzu wird ausdrücklich auf Punkt 1. Absatz (2) verwiesen. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. (4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). (5) Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. (2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung ( 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB). (3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 18 von 34

(5) Alle Rechnungen sind sofort fällig und nach 10 Tagen entstehen die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 6%. Es gilt das Datum der Rechnung! (6) Wenn der Auftraggeber Termine vereinbart und diese nicht 24 Stunden vorher schriftlich absagt und zu diesen Terminen nicht erscheint oder mit mehr als 1 Stunde Verspätung, hat der Auftraggeber eine Gebühr für 60 Minuten von zurzeit 180,00 zuzüglich der Umsatzsteuer zu entrichten! 8. Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr.5. (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. 9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. 10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen (1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. (3) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt. 11. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand (1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. (2) Gerichtsstand ist Düsseldorf. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 19 von 34

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen (1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mit obigen allgemeinen Auftragsbedingungen erkläre ich mich einverstanden. Düsseldorf, den...... (Unterschrift/en des/der Auftraggeber) KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 20 von 34

----------------------------------------------------- (Name des/der Auftraggeber/s in Druckbuchstaben) Ausfertigung für den Mandanten Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Stand: August 2012 Die folgenden,,allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden,,Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 1. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt. (2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Bevor nicht alle Unterlagen vollständig dem Steuerberater übergeben worden sind, wird dieser mit dem Auftrag nicht beginnen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. 2. Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheit besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach 102 AO, 53 StPO, 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. (5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und geführte Handakte genommen wird. (6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. 3. Mitwirkung Dritter (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr.2 Abs. 1 verpflichten. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern ( 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern ( 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.s.d. 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. (3)Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs.1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. KANZLEI - Unterlagen zur Mandatsübernahme (Stand 07.05.2015) Seite 21 von 34