Listen. zu den Ziffern 10.1, 10.2 und 11.2 der. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 02.06.2006)



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Transkript:

R:\A\bb-Beschlüsse_Berichte\176_Listen-zu-Ziff_10-1_10-2_11-2.doc Listen zu den Ziffern 10.1, 10.2 und 11.2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 02.06.2006) Stand: 15.03.2007

- 2 Vorbemerkung: Die Einbeziehung weiterer berufsbezogener Fachrichtungen, Schwerpunkte und Prüfungsfächer ist nach folgendem Verfahren möglich: Der Antrag eines Landes mit den erforderlichen Unterlagen wird durch das zuständige Gremium geprüft. Anschließend wird - gegebenenfalls im Schriftverfahren - ein Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Erweiterung der Anlagen herbeigeführt. Die erforderlichen Unterlagen enthalten im Falle von Anträgen, die die Liste 1 betreffen - den Nachweis, dass die neu aufzunehmenden Fachrichtungen/Schwerpunkte /Prüfungsfächer der charakteristischen Ausprägung des jeweiligen Bildungsganges zuzuordnen sind, einen hinreichenden Beitrag zur Vermittlung der Allgemeinen Hochschulreife leisten, einem der drei Aufgabenfelder der gymnasialen Oberstufe zugeordnet werden können und sich in die Fachstruktur der beruflichen Schulen (Berufsfelder) einfügen lassen; - die Darlegung der für den Unterricht dieser Fachrichtungen/Schwerpunkte/ Prüfungsfächer geforderten fachlichen Kompetenzen und Befähigungen bei den Lehrkräften. Über diese Anforderungen hinaus enthalten die erforderlichen Unterlagen im Falle von Anträgen, die die Liste 2 betreffen, zusätzlich die Darlegung, dass die neu aufzunehmenden Bildungsgänge mit ihren Fachrichtungen/Schwerpunkten/Prüfungsfächern regionalen Schwerpunktbildungen entsprechen oder der Erprobung dienen. die Liste 3 betreffen, zusätzlich die Darlegung der Affinität zwischen dem beruflichen Abschluss und der beruflich orientierten gymnasialen Oberstufe. Bei Bildungsgängen, die zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zusammen mit einem Assistentenberuf führen, wird in der Regel vorausgesetzt, dass für diesen Assistentenberuf eine Vereinbarung der Kultusministerkonferenz besteht. die Liste 4 betreffen, zusätzlich den Nachweis, dass die neu aufzunehmenden Bildungsgänge mit ihren beruflichen Abschlüssen regionalen Schwerpunktbildungen entsprechen oder der Erprobung dienen.

- 3 Liste 1 zu Ziffer 10.1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 02.06.2006) Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen: Verzeichnis der gegenseitig anerkannten Fachrichtungen, Schwerpunkte und Prüfungsfächer (Normalkatalog)

- 4 An Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, sind generell folgende Fachrichtungen mit den nachstehend aufgeführten Schwerpunkten und Prüfungsfächern möglich: Fachrichtungen/Schwerpunkte Wirtschaft Fachrichtungsbezogene Prüfungsfächer 1 2. Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau (obligatorisch) a) Wirtschaft (umfasst Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und gegebenenfalls Rechnungswesen und Controlling) 2 Technik Metalltechnik/Maschinenbau Elektrotechnik Bautechnik Physik-, Chemie-, Biologietechnik Daten- und Informationstechnik Mechatronik Umwelttechnik Gestaltung- und Medientechnik Medizintechnik b) Volkswirtschaft oder Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen und Controlling 3 Technik, jeweils schwerpunktbezogen Berufliche Informatik Berufliche Informatik, Informatik jeweils schwerpunktbezogen 4 Informationstechnik Informationsverarbeitung Wirtschaftsinformatik Technische Informatik Datenverarbeitung Informatiksysteme Bioinformatik Medizininformatik Medieninformatik 1 2 3 4 Die Fächer Wirtschaftsgeographie und Recht zählen nicht zu den fachrichtungsbezogenen Fächern. Die Wahl von Wirtschaft (einschließlich Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und gegebenenfalls Rechnungswesen und Controlling) als 2. Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau schließt Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft als weiteres Prüfungsfach aus. Bei der Wahl von Volkwirtschaft oder Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen und Controlling als 2. Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau kann das jeweils nicht gewählte Fach (Volkswirtschaft oder Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen und Controlling) Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau sein. Rechnungswesen und Controlling ist hierbei verpflichtender Bestandteil des Prüfungsfachs auf grundlegendem Anforderungsniveau, nicht aber als eigenständiges Prüfungsfach wählbar. Im Schwerpunkt Metalltechnik/Maschinenbau kann als berufsbezogenes (2.) Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau neben Metalltechnik und Maschinenbautechnik auch Werkstofftechnik angeboten werden.

- 5 Fachrichtungen/Schwerpunkte Fachrichtungsbezogene Prüfungsfächer 1 2. Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau (obligatorisch) Ernährung Agrarwirtschaft Ernährung Agrartechnik mit Biologie Gesundheit und Soziales Pädagogik 5 Sozialpädagogik Psychologie 5 Gesundheit/Pflege Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie) an berufsbezogenen Gymnasien (Fachgymnasien) 5 Gesundheit 6 5 6 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld.

- 6 Liste 2 zu Ziffer 10.2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 02.06.2006) Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen: Verzeichnis der in einzelnen Ländern bestehenden und gegenseitig anerkannten speziellen Fachrichtungen, Schwerpunkte und Prüfungsfächer (Sonderliste)

- 7 An Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, bestehen in einzelnen Ländern über die in der Liste 1 aufgeführten Einrichtungen hinaus an einer begrenzten Anzahl von Schulen folgende Fachrichtungen mit den nachstehend aufgeführten Schwerpunkten und Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau, deren Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife gegenseitig anerkannt sind: Fachrichtungen/Schwerpunkte berufsbezogenes 2. Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau (obligatorisch) Biotechnologie BW BW: Biotechnologie Gestaltung/Gestaltung HB HB: Gestaltung Gestaltung/Multimedia HB HB: Multimedia Gesundheit und Soziales/Agrarwirtschaft NI NI: Agrar- und Umwelttechnologie Gesundheit und Soziales/Ökotrophologie NI NI: Ernährung Lebensmittel- und Biotechnologie HB HB: Lebensmittel- und Biotechnologie Sozialpädagogik BW BW: Pädagogik und Psychologie NRW NRW: Erziehungswissenschaft Technik/Biotechnologie SL SL: Biotechnologie Technik/Gestaltungstechnik NRW NRW: Gestaltungstechnik Technik/Gestaltungs- und Medientechnik BW BW: Gestaltungs- und Medientechnik BB BB: Gestaltungs- und Medientechnik MV MV: Gestaltungs- und Medientechnik

- 8 - Fachrichtungen/Schwerpunkte berufsbezogenes 2. Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau (obligatorisch) Technik/Informationstechnik BW BW: Informationstechnik NI NI: Informationstechnik ST ST: Informationstechnik Technik/Technische Chemie BW BW: Technische Chemie Technik/Technische Physik BW BW: Technische Physik Technik/Technik und Management BW BW: Technik und Management Technik/Informations- und Kommunika- tionstechnologie SL SL: Informatiksysteme

- 9 Liste 3 zu Ziffer 11.2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 02.06.2006) Berufsbezogene Bildungsgänge, die (doppeltqualifizierend) zur Allgemeinen Hochschulreife und zu einem beruflichen Abschluss nach Landesrecht führen (Normalkatalog)

- 10 In Verbindung mit der Allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse nach Landesrecht erworben werden: - physikalisch-technische(r) Assistent/Assistentin - chemisch-technische(r) Assistent/Assistentin) 1 - biologisch-technische(r) Assistent/Assistentin - mathematisch-technische(r) Assistent/Assistentin - elektrotechnische(r) Assistent/Assistentin 1 - Assistent/Assistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik - Assistent/Assistentin für Maschinenbautechnik 1 - Kaufmännische(r) Assistent/Assistentin 2 1 2 in NRW auch: in HB auch: Ingenieurassistent/-assistentin für - Chemie - Elektrotechnik - Maschinenbau Wirtschaftsassistent/-assistentin, Schwerpunkt Fremdsprachen.

- 11 Liste 4 zu Ziffer 11.2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 02.06.2006) Berufsbezogene Bildungsgänge, die (doppeltqualifizierend) zur Allgemeinen Hochschulreife und zu einem beruflichen Abschluss nach Landesrecht führen (Sonderliste)

- 12 In Verbindung mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife können folgende in einzelnen Ländern bestehende berufliche Abschlüsse nach Landesrecht an einer begrenzten Zahl von Einrichtungen erworben werden: HB: HE: MV: NRW: TH: Technischer Assistent/Technische Assistentin für Informatik Assistent/Assistentin für Elektronik Assistent/Assistentin für Wirtschaftsinformatik Technischer Assistent/Technische Assistentin für Informatik Ingenieurassistent/Ingenieurassistentin für Maschinentechnik Assistent/Assistentin für Gestaltungstechnik Hauswirtschaftlich/technische(r) Assistent/Assistentin Umwelttechnische(r) Assistent/Assistentin Ingenieurassistent/-assistentin für Bautechnik Ingenieurassistent/-assistentin für Gestaltungstechnik Ingenieurassistent/-assistentin für Textiltechnik Ingenieurassistent/-assistentin für Haushaltstechnik Erzieher/Erzieherin Technischer Assistent/Technische Assistentin für Betriebsinformatik Informationstechnische(r) Assistent/Assistentin Gestaltungstechnischer Assistent/Gestaltungstechnische Assistentin Technischer Assistent/Technische Assistentin