Berufungs- und Anstellungsreglement. der Staatsunabhängigen Theologischen Hochschule Basel (STH Basel)



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Transkript:

Berufungs- und Anstellungsreglement der Staatsunabhängigen Theologischen Hochschule Basel (STH Basel) Riehen,. April 0

STH Basel Statut /6 Inhaltsverzeichnis. Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze.... Berufungsverfahren für Professoren..... Allgemeines..... Voraussetzungen für die Berufung..... Einsetzung der Berufungskommission..... Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung....5. Begutachtung und Einladung fähiger Kandidaten....6. Entscheid der Berufungskommission....7. Entscheid des Senats und Genehmigung durch den Hochschulrat... 5. Anstellung von ständigen Lehrbeauftragten... 5. Anstellung von wissenschaftlichem Personal... 5 5. Anstellung von administrativem Personal... 6 6. Verleihung des Professortitels... 6 7. Inkrafttreten... 6

STH Basel Statut /6. Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze Dieses Reglement gilt für alle Anstellungs- und Berufungsverfahren an der STH Basel. Keine Geltung hat das Reglement für die Erteilung einzelner (nicht ständiger) Lehraufträge, für die Anstellung von studentischen Hilfskräften (insbes. Bibliothek und technischer Bereich) sowie für die Mandatierung externer Firmen (insbes. Buchhaltung, Hauswartung und Betreuung der IT). Soweit im vorliegenden Reglement keine Abweichungen vorgesehen sind, gilt für alle Anstellungen das Arbeitsrecht des OR. Bei der Besetzung aller Stellen an der STH Basel ist, soweit möglich, auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter sowie des landes- und freikirchlichen Spektrums zu achten. Anstellungen erfolgen im Rahmen des von Hochschulrat und Stiftungsrat bewilligten Stellenplans. Der Senat beantragt gewünschte Änderungen des Stellenplans dem Hochschulrat.. Berufungsverfahren für Professoren.. Allgemeines Professoren und Assistenzprofessoren werden in der Regel auf Grund eines Verfahrens unter Mitwirkung einer Berufungskommission angestellt. Von einem Verfahren nach Abs. kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Berufung einer Persönlichkeit mit herausragendem Ausweis in Forschung und Lehre nur auf dem Wege der Direktberufung möglich ist... Voraussetzungen für die Berufung In der Regel bilden Promotion und Habilitation oder ein gleichwertiger Leistungsausweis sowie ausgewiesene Lehrbefähigung die entscheidenden Berufungsvoraussetzungen. Für die Anstellung wird überdies folgenden Kriterien hohe Aufmerksamkeit geschenkt: - Identifikation mit dem Leitbild der STH Basel. - Beruflicher, kirchlicher und persönlicher Erfahrungshintergrund. - Sozialkompetenz. - Zudem wird auf die interdenominationelle Durchmischung geachtet, so dass im Lehrkörper Dozierende aus Landes- und Freikirchen ausgewogen vertreten sind. Diese Ausgewogenheit gilt insbesondere für den Fachbereich Praktische Theologie. Über die Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Leistungen von nicht habilitierten Bewerbern hat die Kommission zu befinden und im Falle des Antrages für die Berufungsliste eine Begründung zu liefern. Für die Berufung von Assistenzprofessoren ist Mindestvoraussetzung die Promotion. Im Übrigen gelten sinngemäss die Kriterien nach Abs..

STH Basel Statut /6.. Einsetzung der Berufungskommission Die Berufungskommission wird durch den Senat eingesetzt. Es gehören ihr mindestens an: - Rektor und Prorektor; der Rektor ist in der Regel Vorsitzender der Kommission - zwei weitere Professoren der STH Basel - in der Regel eine Fachvertretung aus der Professorenschaft einer anderen theologischen Hochschule oder ein anderer externer Experte - eine Vertretung der Studierenden - die Gleichstellungsbeauftragte der STH Basel Die Gleichstellungsbeauftragte hat beratende Stimme. Sie ist zudem befugt, zu Handen des Senats eine abweichende Meinung abzugeben (vgl. Ziff..6 Abs. ). Während des gesamten Berufungsverfahrens ist die Auskunftserteilung nach innen und aussen ausschliesslich Sache des Kommissionsvorsitzenden... Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung Die Berufungskommission formuliert fachrelevante Kriterien für die Besetzung der Professur. Die Ausschreibung ist durch Senat und Hochschulrat zu genehmigen. Die Ausschreibung wird national und in der Regel auch international ausgeschrieben. Der Vorsitzende der Berufungskommission lädt auf Antrag von Mitgliedern der Berufungskommission oder des Senats geeignete Kandidaten zur Bewerbung ein..5. Begutachtung und Einladung fähiger Kandidaten Die Berufungskommission evaluiert die eingegangenen Bewerbungen und die dazugehörigen Publikationen. Sie kann in speziellen Fällen Kandidaturen von Persönlichkeiten erwägen, die keine Bewerbung eingereicht haben. Die Berufungskommission organisiert die Einladung der in die engere Wahl genommenen Kandidaten. In der Regel halten diese einen öffentlichen Vortrag bzw. eine Probevorlesung. Anschliessend erfolgt eine Anhörung durch die Berufungskommission..6. Entscheid der Berufungskommission Aufgrund der Evaluation der Bewerbungen erstellt die Kommission eine Berufungsliste. Diese wird dem Senat zum Entscheid übermittelt. Die Berufungskommission übermittelt dem Senat die Bewerbungsunterlagen der in der Berufungsliste genannten Kandidaten sowie einen schriftlichen Berufungsbericht, der das Verfahren, die eingegangenen Bewerbungen und das Ergebnis der Evaluation zusammenfasst. In der Entscheidfindung unterlegene Mitglieder der Kommission dürfen sich im Bericht in wenigen Sätzen zu den Gründen äussern, welche ihrer Ansicht nach für eine andere Entscheidung sprechen (dissenting opinion).

STH Basel Statut 5/6.7. Entscheid des Senats und Genehmigung durch den Hochschulrat Der Senat entscheidet aufgrund der Unterlagen der Berufungskommission über die Berufung. Sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für eine Berufung nicht erfüllt oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Auswahl durch die Berufungskommission, kann der Senat das Verfahren mit Auflagen in die Berufungskommission zurückweisen. Die Berufung ist durch den Hochschulrat und den Stiftungsrat zu bestätigen.. Anstellung von ständigen Lehrbeauftragten Für die Anstellung ständiger Lehrbeauftragter ist in der Regel eine Berufungskommission einzusetzen, welcher mindestens folgende Personen angehören: - Rektor und Prorektor - Ein weiteres Mitglied des Senats - Mit beratender Stimme: die Gleichstellungsbeauftragte der STH Basel Eine öffentliche Ausschreibung der Stelle findet statt, wenn davon auszugehen ist, dass diese zu einer besseren Stellenbesetzung führen könnte als eine Direktanstellung. Der Vorsitzende der Kommission lädt auf Antrag von Mitgliedern der Berufungskommission oder des Senats geeignete Kandidaten zur Bewerbung ein. Die Kommission evaluiert die eingegangenen Bewerbungen und führt Gespräche mit den Kandidaten der engeren Wahl. Die Kommission kann eine Probevorlesung oder einen Probevortrag organisieren. 5 Die Kommission entscheidet aufgrund der Evaluation der Bewerbungen und unterbreitet ihren Vorschlag zusammen mit einem kurzen Bericht dem Senat zur Entscheidung. Entscheidungskriterien (Ziff..) für die Berufung von Professoren gelten analog auch für die Anstellung von ständigen Lehrbeauftragten, mit Ausnahme der Voraussetzung der Habilitation oder des Habilitationsäquivalents. 6 Für den Entscheid des Senats sowie für die Genehmigung durch Hochschulrat ist Ziff..7 analog anwendbar. 7 Über die Anstellung ständiger Lehrbeauftragter ist der Stiftungsrat zu informieren.. Anstellung von wissenschaftlichem Personal Die Anstellung von nicht ständigen Lehrbeauftragten sowie von wissenschaftlichen Assistenten erfolgt im Rahmen des genehmigten Stellenplans in abschliessender Kompetenz durch den Rektor. Der Senat wird angemessen in die Entscheidungsfindung einbezogen.

STH Basel Statut 6/6 Die Verantwortung für die Anstellung und Führung wissenschaftlicher Hilfskräfte liegt bei der Fachbereichsleitung. 5. Anstellung von administrativem Personal Die Anstellung von administrativem Personal erfolgt durch den Rektor im Rahmen des genehmigten Stellenplans. Die Anstellung des Leiters Administration ist durch den Hochschulrat zu genehmigen. 6. Verleihung des Professortitels Voraussetzung für die Verleihung eines Professortitels ist das Vorliegen einer Habilitation oder einer gleichwertigen Qualifikation. Der Prozess zur Verleihung eines Professortitels wird durch den Senat initiiert. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt durch den Senat. Er beachtet dabei insbesondere den wissenschaftlichen Leistungsausweis und die Bewährung in Forschung und Lehre (in der Regel während mindestens vier Jahren). Er kann zur Prüfung eine Kommission einsetzen und Experten anderer Hochschulen beiziehen. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Prüfung über die Verleihung des Titels. Bei positivem Ergebnis erstellt er zu Handen des Hochschulrats einen begründeten Antrag auf Genehmigung der Verleihung des Titels. 5 Der Hochschulrat genehmigt den Entscheid des Senats oder weist mangelhafte Entscheide zurück. Im Falle der Bestätigung des Entscheids bestimmt der Hochschulrat über Zeitpunkt und Prozedere der Verleihung des Titels. 6 Die Verleihung des Professortitels kann im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren erfolgen, falls der zu berufende Bewerber über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. 7 Anlässlich der Emeritierung eines Professors der STH Basel erfolgt in der Regel die Verleihung des Titels «Professor emeritus». Die Verleihung des Titels wird durch den Senat initiiert und muss durch den Hochschulrat genehmigt werden. Abs. 5 ist analog anwendbar. 7. Inkrafttreten Das vorliegende Berufungs- und Anstellungsreglement wurde am 8. März 0. durch den Hochschulrat verabschiedet und am. April 0 vom Stiftungsrat der STH Basel genehmigt. Es tritt rückwirkend am 5. Februar 0 in Kraft. Riehen,. April 0 Stiftungsrat der STH Basel