Die Vergütung der Arzthelferin. Neue Tarifvereinbarungen ab 1. Januar / 1. Juli 2011



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Transkript:

W A S Mandanten-Information Die Vergütung der Arzthelferin Neue Tarifvereinbarungen ab 1. Januar / 1. Juli 2011 Pflichten des Arbeitgebers Kurzinformationen Checklisten und tabellarische Darstellungen Mustervorlagen Information der Arbeitnehmer Musterverträge Gehaltstarifvertrag Manteltarifvertrag Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge Eine Dienstleistung der W A S GmbH Welche Termine sind

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einzuhaltenhalt Inhalt Inhalt Seite Allgemeines 4 Wesentliche Änderungen 4 Welche Pflichten hat der Arzt? 4 Welche Termine sind einzuhalten? 4 Welche Informationen sind weiterzugeben? 5 Welche Leistungen umfasst der TVbAV? 5 Wie wird die betriebliche Altersversorgung durchgeführt? 6 Zusammenfassung 7 Musterinformationsschreiben für Mitarbeiter mit mehr als 18 Wochenstunden Tarifbindung 8 mit weniger als 18 Wochenstunden Tarifbindung 10 ohne Tarifbindung 12 Auszubildende 13 Der Gehaltstarifvertrag 15 Der Manteltarifvertrag 19 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung (TVbAV) 28 Abkürzungen 34 Musterarbeitsvertrag mit Tarifbindung 35 Musterarbeitsvertrag zu Mindestbedingungen 36 Erklärung zur Schweigepflicht 39 Personalbogen 40 Durchführungswege der bav Vor- und Nachteile 41 W A S Consult GmbH Franz Ludwigstr. 9a 97072 Würzburg Telefon 0931 797340 info@was-consult.de Verantwortlich: Günter Grabmann Alle Angaben ohne Gewähr Stand: April 2011-3 -

Allgemeines Die Tarifvertragsparteien haben mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Gehaltstarifvertrag (GTV) und vom 1. Juli 2011 an den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung (TVbAV) geändert. Wesentliche Änderungen - Gehaltsanhebung ca.1,60 % - Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung um 10 erhöht Welche Pflichten hat der Arzt? Die Tarifverträge für Arzthelferinnen/ Medizinische Fachangestellte sind nicht allgemeinverbindlich. Sind allerdings gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der Tarifvertragsparteien, müssen diese zwingend angewendet werden. Für alle Anderen (95 %) regelt ausschließlich die einzelvertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag) die Rechte und Pflichten. Besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag, ergeben sich für den Arbeitgeber nur Informationspflichten zur Entgeltumwandlung. Wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, richten sich die Rechte und Pflichten nach dem Arbeitsvertrag. Soweit keine schriftlicher Hinweise auf tarifliche Vereinbarungen getroffen wurde, bestehen nur Informationspflichten zur Entgeltumwandlung. In allen anderen Fällen sind die Regelungen der Tarifverträge anzuwenden. Welche Termine sind einzuhalten? Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter bis zum 28. August 2011 zu informieren und die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. - 4 -

Welche Informationen sind weiterzugeben? Alle Mitarbeiter sind zu informieren, dass sie bis zu monatlich 220 (und ggf. weitere 150 ) ihres Entgeltes steuer- und sozialabgabenfrei zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln können. Mitarbeiter mit Anspruch auf tarifliche Leistungen sind differenziert zu informieren. Dabei ist der Mitarbeiterstatus, seine regelmäßige Wochenarbeitszeit und die bisher mit ihm getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Welche Leistungen umfasst der TVbAV? 1. Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Status VL-Vertrag bav-beitrag VL-Vertrag bav-beitrag AZUBI ja 30,00 nein 48,00 WAZ > 18 h ja 30,00 nein 66,00 WAZ <=18 h ja 20,00 nein 38,00 Ist ein Arbeitnehmer vor dem 1.7.1961 geboren (50. Lj. vollendet), muss der Arbeitgeber auf Antrag den Arbeitgeberbeitrag als zusätzlichen Bruttolohn auszahlen. Bisher gezahlte Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht angerechnet werden. Für diese Arbeitgeberbeiträge ist keine Riesterförderung möglich. 2. Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung Der Arbeitgeber hat einen Zuschuss in Höhe von 20 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrages, mindestens 10 pro Monat zu gewähren. Für den AG entstehen ab 50 Gehaltsumwandlung keine Mehrkosten, der Zuschuss ist steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitnehmer hat mindestens 15,97 umzuwandeln. Beispiel: Beantragt der AN eine Entgeltumwandlung von 50, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 10, der Anlagebetrag beläuft sich dann auf 60. Der maximal umwandelbare Betrag für das Jahr 2011 beträgt monatlich 183,34, ggf. abzüglich Arbeitgeberbeitrag zur bav. - 5 -

Tabelle Gehaltsumwandlung ohne Arbeitgeberbeitrag (bei Tarifbindung) AN AG Gesamt AN AG Gesamt 15,97 10,00 25,97 100,00 20,00 120,00 20,00 10,00 30,00 110,00 22,00 132,00 30,00 10,00 40,00 120,00 24,00 144,00 40,00 10,00 50,00 130,00 26,00 156,00 50,00 10,00 60,00 140,00 28,00 168,00 60,00 12,00 72,00 150,00 30,00 180,00 70,00 14,00 84,00 160,00 32,00 192,00 80,00 16,00 96,00 170,00 34,00 204,00 90,00 18,00 108,00 183,34 36,66 220,00 Tabelle Gehaltsumwandlung mit maximalem Arbeitgeberbeitrag Falls vom AG der Maximalbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen ist, können höchstens noch 128,33 AN-Beitrag zur bav umgewandelt werden. AG-Beitrag AN-Beitrag AG-Zuschuss Gesamtbeitrag 66,00 15,97 10,00 91,97 66,00 20,00 10,00 96,00 66,00 30,00 10,00 106,00 66,00 40,00 10,00 116,00 66,00 50,00 10,00 126,00 66,00 60,00 12,00 138,00 66,00 70,00 14,00 150,00 66,00 80,00 16,00 162,00 66,00 90,00 18,00 174,00 66,00 100,00 20,00 186,00 66,00 110,00 22,00 198,00 66,00 120,00 24,00 210,00 66,00 128,33 25,67 220,00 Wie wird die betriebliche Altersversorgung durchgeführt? wird die betriebliche Altersversorgung durchgeführt? Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, den Durchführungsweg festzulegen. Die Tarifvertragsparteien haben sich für die Pensionskasse (GesundheitsRente) der Deutschen Ärzteversicherung und der AP Bank entschieden. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmern die Auswahl selbst zu überlassen oder andere Pensionskassen oder Direktversicherungen auszuwählen. Der Durchführungsweg ist vom Arbeitgeber auf Antrag des AN festzulegen. - 6 -

Zusammenfassung Prüfen Sie anhand der Einzelarbeitsverträge wozu Sie verpflichtet sind. Für alle Mitarbeiter: Tarifbindung ja nein Wochenarbeitszeit > 18 Stunden < 18 Stunden VL-Zuschuss bisher ja nein Für alle Auszubildenden Die Ausbildungsverträge der Ärztekammer sehen üblicher weise die Tarifbindung vor. Entscheiden Sie welche Leistungen Sie ggf. zusätzlich zu Ihren Pflichtleistungen gewähren wollen. Legen Sie fest wer sich um die abzuschließenden Verträge kümmert. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich und lassen Sie sich die Mitarbeiterinformation und die getroffenen Entscheidungen schriftlich bestätigen. Diese Unterlagen legen Sie in der Personalakte ab. Setzen Sie eine Entscheidungsfrist. - 7 -

Musterinformationsschreiben für Mitarbeiter Diese Information ist für Mitarbeiter die wöchentlich mehr als 18 Stunden arbeiten und deren Arbeitsvertrag eine Tarifbindung vorsieht. Im Arbeitsvertrag ist eine Tarifvertragsbindung vereinbart. Der Arbeitnehmer (AN) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Von künftigen Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr 2011 sind das monatlich maximal 220,00. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 150 monatlich umgewandelt werden. Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen. Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden: Die Verträge zu betrieblichen Altersversorgung werden über durchgeführt. Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung: Ich wünsche keine Entgeltumwandlung Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung von monatlich Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von pro Jahr. Der AG gewährt dem AN einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 20 % des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 monatlich. Zusätzlich leistet der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeberbeitrag wird im Rahmen einer Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen. Soweit ein Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird, erhält der AN monatlich 30, ohne Zuschuss monatlich 66. Der VL- Zuschuss ist steuer- und sozialabgabenpflichtig, der Beitrag zur Altersversorgung ist steuer- und sozialabgabenfrei. - 8 -

Arbeitgeberbeitrag bei Tarifbindung zur betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich mehr als 18 Stunden. Vertrag über vermögenswirksame Leistungen VL-Zuschuss wird weitergezahlt Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert. Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 30 wird weiter gezahlt. Ich wünsche ab.. einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 30 zum Aufbau einer Altersversorgung. Ich bin vor dem 1. 7. 1961 geboren und wünsche ab.. die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 30. Kein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen oder VL-Zuschuss wird nicht weitergezahlt Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert. Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 30 wird nicht weiter gezahlt. Ich wünsche ab.. einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 66 zum Aufbau einer Altersversorgung. Ich bin vor dem 1. Juli 1961 geboren und wünsche ab.. die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 66. AN: Vorname Nachname Geburtsdatum AG: rt Datum Unterschrift AN AG - 9 -

Diese Information ist für Mitarbeiter die wöchentlich weniger als 18 Stunden arbeiten und deren Arbeitsvertrag eine Tarifbindung vorsieht. Im Arbeitsvertrag ist eine Tarifvertragsbindung vereinbart. Der Arbeitnehmer (AN) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Von künftigen Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr 2011 sind das monatlich maximal 220,00. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 150 monatlich umgewandelt werden. Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen. Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden: Die Verträge zu betrieblichen Altersversorgung werden über durchgeführt. Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung: Ich wünsche keine Entgeltumwandlung Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung von monatlich. Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von pro Jahr. Der AG gewährt dem AN einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 20 % des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 monatlich. Zusätzlich leistet der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeberbeitrag wird im Rahmen einer Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen. Soweit ein Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird, erhält der AN monatlich 20, ohne Zuschuss monatlich 38. Der VL- Zuschuss ist steuer- und sozialabgabenpflichtig, der Beitrag zur Altersversorgung ist steuer- und sozialabgabenfrei. - 10 -

Arbeitgeberbeitrag bei Tarifbindung zur betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich weniger als 18 Stunden. Vertrag über vermögenswirksame Leistungen VL-Zuschuss wird weitergezahlt Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert. Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 wird weiter gezahlt. Ich wünsche ab.. einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 20 zum Aufbau einer Altersversorgung. Ich bin vor dem 1. 7. 1961 geboren und wünsche ab.. die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 20. Kein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen oder VL-Zuschuss wird nicht weitergezahlt Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert. Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 wird nicht weiter gezahlt. Ich wünsche ab.. einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 38 zum Aufbau einer Altersversorgung. Ich bin vor dem 1. 7. 1961 geboren und wünsche ab.. die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 38. AN: Vorname Nachname Geburtsdatum AG: rt Datum Unterschrift AN AG - 11 -

Diese Information ist für Mitarbeiter deren Arbeitsvertrag keine Tarifbindung vorsieht. Im Arbeitsvertrag ist keine Tarifvertragsbindung vereinbart. Der Arbeitnehmer (AN) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Von künftigen Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr 2011 sind das monatlich maximal 220,00. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 150 monatlich umgewandelt werden. Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen. Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden: Die Verträge zu betrieblichen Altersversorgung werden über durchgeführt. Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung: Ich wünsche keine Entgeltumwandlung Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung von monatlich Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von pro Jahr. AN: Vorname Nachname Geburtsdatum AG: rt Datum Unterschrift AN AG - 12 -

Diese Information ist für Auszubildende bestimmt. Im Ausbildungsvertrag ist eine Tarifvertragsbindung vereinbart. Der Auszubildende (Azubi) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Von künftigen Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr 2011 sind das monatlich maximal 220,00. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 150 monatlich umgewandelt werden. Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen. Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden: Die Verträge zu betrieblichen Altersversorgung werden über durchgeführt. Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung: Ich wünsche keine Entgeltumwandlung Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung von monatlich Ich wünsche ab.. eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von pro Jahr. Der AG gewährt dem AN einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 20 % des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 monatlich. Zusätzlich leistet der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers von monatlich 30. Der Arbeitgeberbeitrag wird im Rahmen einer Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen. Ab zweitem Ausbildungsjahr wird ein Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Der Azubi erhält monatlich 15. Bei Verzicht auf den VL-Zuschuss erhöht sich der Arbeitgeberbeitrag auf 48. Der VL-Zuschuss ist steuer- und sozialabgabenpflichtig, der Beitrag zur Altersversorgung ist steuer- und sozialabgabenfrei. - 13 -

Arbeitgeberbeitrag bei Azubi zur betrieblichen Altersversorgung. Der Auszubildende ist nicht mehr im ersten Ausbildungsjahr Vertrag über vermögenswirksame Leistungen VL-Zuschuss wird weitergezahlt Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert. Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 wird weiter gezahlt. Ich wünsche ab.. einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 30 zum Aufbau einer Altersversorgung. kein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen oder VL-Zuschuss wird nicht weitergezahlt Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert. Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 wird nicht weiter gezahlt. Ich wünsche ab.. einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 48 zum Aufbau einer Altersversorgung. Azubi: Vorname Nachname Geburtsdatum AG: rt Datum Unterschrift AN/Erziehungsberechtigte AG - 14 -

Gehaltstarifvertrag Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Bissenkamp 12-16, 44135 Dortmund wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. (2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Krankenund Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation. (2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht. 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Ab 01.01.2011 gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen: Berufsjahr TG I TG II TG III TG IV 1. - 3. 1.495,00 1.570,00 4. - 6. 1.595,00 1.675,00 1.755,00 1.914,00 7. - 10. 1.706,00 1.792,00 1.877,00 2.047,00 11. - 16. 1.805,00 1.895,00 1.987,00 2.167,00 17. - 22. 1.921,00 2.017,00 2.113,00 2.305,00 23. - 29. 2.038,00 2.140,00 2.242,00 2.446,00 ab 30. 2.158,00 2.265,00 2.373,00 2.589,00 (2) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen: Tätigkeitsgruppe I: Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. - 15 -

Tätigkeitsgruppe II: Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben. Tätigkeitsgruppe III: Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt. Tätigkeitsgruppe IV: Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme( n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt. Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: (Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung)* Wochenstunden TZ *4,33 167 Stunden 4 Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr monatlich 561 im 2. Jahr monatlich 602 im 3. Jahr monatlich 646 5 Betriebliche Altersversorgung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. 6 Abrechnung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge. 7 Zuschläge (1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes zugrunde gelegt. (2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag 25 Prozent b) für Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den ster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent e) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. - 16 -

(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von 4, längstens 12 Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen. 8 Wahrung des Besitzstandes Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt. Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen I IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in 3 Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. 9 In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 6.5.2009 Er tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2011. Protokollnotizen: I. Zu 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 01. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt. II. Zu 3 (1) (Berufsjahre) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung gemäß 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom12.09.1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.09.1992. III. Zu 3 (2) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung. 1. Zu Tätigkeitsgruppe I: In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen. 2. Zu den Tätigkeitsgruppen II - IV Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt - in Tätigkeitsgruppe II 5 % - in Tätigkeitsgruppe III 10 % - in Tätigkeitsgruppe IV 20 % - 17 -

In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qualifizierung( en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein: Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der Musterfortbildungs-Curricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z. B.:- nkologie - Ambulantes perieren - Gastroenterologische Endoskopie - Ambulantes perieren in der Augenheilkunde - Pneumologie- Dialyse - Patientenbegleitung und Koordination Ernährungsmedizin - Prävention bei Kindern und Jugendlichen - Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen- Ambulante Versorgung älterer Menschen- Palliativversorgung Betriebsmedizin elektronische Praxiskommunikation nichtärztliche Praxisassistenten nach 87 SGB V Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlicher Fachverbände, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.v. und andere anerkannte Bildungsträger im Gesundheitswesen.z.B.: Qualitätsmanagementbeauftragte Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease- Management-Programmen Fachwirtin gemäß 54 Berufsbildungsgesetz. Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV. Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden. Berlin, den 20.01.2011-18 -

Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Anwendungsbereich 3 Arbeitsvertrag 4 Probezeit 5 Schweigepflicht 6 Arbeitszeit 7 Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst 8 Arbeitsversäumnis 9 Arbeitsunfähigkeit 10 Entgeltfortzahlung 11 Gehalt 12 13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen 13a Altersversorgung, Entgeltumwandlung 14 Teilzeitarbeit 15 Schutz- und Berufskleidung 16 Urlaub 17 Arbeitsbefreiung 18 Kündigung 19 Zeugnis 20 Sterbegeld 21 Ausschlussfristen 22 Wahrung des Besitzstandes 23 Inkrafttreten und Laufzeit - 19 -

Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/ Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1 I 10623 Berlin und dem Verband medizinischer Fachberufe e. V" Bissenkamp 12-16, 44135 Dortmund wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. (2) Medizinische Fachangestelle/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Krankenund Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Manteltarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen. (2) Sind nicht beide Parteien des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Manteltarifvertrag oder auf den Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen wird. 3 Arbeitsvertrag (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken, sind unwirksam. (2) Im Arbeitsvertrag ist mindestens aufzunehmen: - der Name und die Anschrift der Vertragsparteien - der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses - bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses - der Arbeitsort - die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit - die Zusammensetzung und die Höhe des Gehalts laut Eingruppierung einschließlich eventueller Zulagen sowie andere Bestandteile des Gehaltes und deren Fälligkeit - die vereinbarte Arbeitszeit 2 - die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes - die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind 4 Probezeit (1) Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit. Diese kann einvernehmlich bis zu weiteren drei Monaten verlängert werden. Eine Verlängerung für Auszubildende ist ausgeschlossen. - 20 -

(2) Die Probezeit entfällt, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in derselben Praxis weiterhin tätig ist. 5 Schweigepflicht Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist in die Schweigepflicht des Arztes ( 203 StGB) eingebunden. Sie hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 6 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. (2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Praxis. Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung. (3) Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeitsfrei bleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen (ab 12:00 Uhr) arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten. Die Nachmittage am 24. und 31. Dezember (ab 12:00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen. (5) Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß 21a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von 8, 11 Abs. 2, 12 und 15 - die maximale Arbeitszeit auf bis zu 9 Stunden täglich verlängert werden, - die erste Pause spätestens nach 5 Stunden gewährt werden, - die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) bis auf 11 Stunden täglich verlängert werden, - die Arbeitszeit auf bis zu 5 1/2 Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unberührt. Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem JArbSchG nicht überschritten werden. 7 Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst (1) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von 4, längstens 12 Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen. Samstags- und Sonntagsarbeit bzw. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist die an diesen Tagen geleistete Arbeit in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 20:00 Uhr - 7:00 Uhr geleistet wird. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit gelten nicht als Überstunden. (2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wird die Zeit eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wie folgt als Arbeitszeit gewertet: - Bereitschaftsdienst Bewertung als Arbeitszeit 60% - Rufbereitschaft Bewertung als Arbeitszeit 30% Liegt der Bereitschaftsdienst oder die Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so ist der entsprechende Vergütungssatz für Überstunden anzurechnen. (3) Unter Bereitschaftsdienst wird die Verpflichtung der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin verstanden, sich auf Anforderung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten rt aufzuhalten, um im Bedarfsfall bei der Patientenversorgung die Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst liegt nicht mehr vor, wenn die Tätigkeit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin über den Notfalldienst hinausgeht. Rufbereitschaft ist die Zeit, in der die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin sich entsprechend der Anordnung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. (4) Der Arzt darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Rufbereitschaft ist - 21 -

vom Arzt nur dann anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. (5) Die Höhe der Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt. 8Arbeitsversäumnis Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin darf grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin insoweit keinen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehaltes. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, hat keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. 9 Arbeitsunfähigkeit Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 10 Entgeltfortzahlung Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie bei durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes in Höhe von 100% bis zum Ende der sechsten Woche. 11 Gehalt (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält ein Gehalt nach Maßgabe des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages. (2) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbricht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Prüfung ( 1 Abs. 2) eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit der Tätigkeit zur Hälfte auf die Berufsjahre nach Satz 1 anzurechnen. (3) Die Bezüge werden monatlich und zwar am 25. des laufenden Kalendermonates gezahlt. Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich die Zusammensetzung des Gehaltes und die einzelnen Abzüge ergeben. 12 13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält spätestens zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes. Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember gem. 7 oder unregelmäßige Abzüge (z.b. wegen unbezahlten Urlaubs oder Krankheit)) werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung werden nur solche Monate gerechnet, in denen die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat. Für Elternzeit besteht kein Anspruch; dies gilt nicht, wenn Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geleistet wird. (2) Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Gehalt; für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger ist ein Zwölftel des 13. Gehaltes zu zahlen. (3) Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist der angefangene Monat bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einzubeziehen, wenn das Arbeits- - 22 -

verhältnis in diesem Monat mindestens 16 Kalendertage bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis in einem Monat weniger als 16 Kalendertage bestanden, ist dieser anteilig zu berücksichtigen (1/30 pro Kalendertag). (4) Bei der Berechnung des 13. Gehaltes für Zeiten der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ist der Monat, in dem die Mutterschutzfrist endet, in die Berechnung voll einzubeziehen, wenn die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin für mindestens 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld bezogen hat. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem Monat weniger als 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld erhalten, erfolgt die Berechnung anteilig (1/30 pro Kalendertag). (5) Bei Änderung der Vergütungshöhe während des Kalenderjahres aufgrund einer Änderung des Beschäftigungsumfanges oder Übernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis ist aus den Bezügen für das gesamte Kalenderjahr das durchschnittliche Monatsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des 13. Gehaltes zugrunde zu legen. (6) Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der dreimonatigen Probezeit gemäß 4 Abs. 1 Satz 1, so entfällt der Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Gehaltes. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der verlängerten Probezeit gemäß 4 Abs. 1 Satz 2, so ist das anteilige 13. Gehalt für den gesamten Beschäftigungszeitraum zu zahlen. (7) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält nach Ablauf der Probezeit eine vermögenswirksame Leistung von 30,- monatlich. Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich haben nach der Probezeit Anspruch auf 15,- vermögenswirksame Leistungen monatlich. Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr haben ebenfalls Anspruch auf 15,- vermögenswirksame Leistungen monatlich. (8) Übergangsregelungen: Das in 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung festgeschriebene Wahlrecht ist bis zum 31.12.2014 befristet. Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 01.01.2015 hat sie ausschließlich Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe b) Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. Die am 01.01.2015 bestehenden Anlagevereinbarungen über tarifliche vermögenswirksame Leistungen (VWL-Verträge) sind bis zum Ende ihrer Laufzeit unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages gem. 12 Abs. 7 dieses Tarifvertrages zu bedienen. 13 Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. 14 Teilzeitarbeit (1) Nicht vollbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33 = Brutto-Gehalt der Teilzeitbeschäftigung (2) Die übliche tägliche Arbeitszeit ist in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen (3) Gegen den Willen der Betroffenen darf keine Umwandlung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder Teilzeit- auf Vollzeitarbeit erfolgen. (4) Die von Teilzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist zu vergüten. Ein Überstundenzuschlag fällt erst dann an, wenn sie über die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für Vollzeitkräfte hinausgeht. (5) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag bzw. Werktag beschäftigt werden, ist die Anzahl der effektiven Urlaubstage unter Zugrundelegung folgender Berechnungsformel zu ermitteln: bei Arbeitstagen: Urlaubsanspruch in effektiven Arbeitstagen Tariflicher Urlaubsanspruch : 5 * Anzahl der regelmäßigen tatsächlichen Arbeitstage der Teilzeitbeschäftigten pro Woche - 23 -

bei Werktagen: Urlaubsanspruch in effektiven Werktagen Tariflicher Urlaubsanspruch : 6 * Anzahl der regelmäßigen tatsächlichen Werktage der Teilzeitbeschäftigten pro Woche Als Urlaubstage sind bei Zugrundelegung dieser Berechnungsformel nur die in den Urlaubszeitraum fallenden tatsächlichen Arbeitstage bzw. Werktage der Teilzeitbeschäftigten anzurechnen. 15 Schutz- und Berufskleidung Der Arbeitgeber stellt der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die notwendige Schutz- und Berufskleidung, mindestens jedoch 2 Berufskittel pro Jahr, unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso trägt der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung der Schutz- und Berufskleidung. 16 Urlaub (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub soll unter Berücksichtigung der Belange der Praxis und der Wünsche der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und rechtzeitig (mindestens vier Monate vorher) festgelegt werden. (2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erwirbt mit jedem Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12tel des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht werden. (3) Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bzw. 31 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem sie das 40. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Urlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage. (4) Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten, wenn sie günstiger als die tariflichen Regelungen sind. (5) Für die Berechnung des Urlaubsanspruches gelten als Arbeitstage alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Als Werktage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird. (6) Zwei Wochen des zustehenden Erholungsurlaubes müssen der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin nach Absprache mit Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen nach eigenen zeitlichen Wünschen gewährt werden. (7) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die im laufenden Kalenderjahr in die Praxis eintritt oder ausscheidet; der angefangene Monat wird bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs voll einbezogen, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) in der 2. Hälfte des Kalenderjahres hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz oder auf Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. (8) Bei verschuldeter fristloser Entlassung reduziert sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. (9) Erkrankt die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während des Urlaubs, so hat sie ihrem Arbeitgeber unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit zu machen. Der Urlaub ist dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Rest des Urlaubs - je nach Vereinbarung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. (10) Konnte der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der nächsten drei Monate zu gewähren und zu nehmen. (11) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist - 24 -

zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. (12) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz leistet. (13) Scheidet die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin aus der Praxis aus, ist ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und wie lange im Laufe des Kalenderjahres Urlaub gewährt wurde. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist verpflichtet, diese Bescheinigung bei der folgenden Einstellung vorzulegen. 17 Arbeitsbefreiung (1) In den nachstehenden Fällen wird der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehaltes gewährt: a) Eheschließung der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin 2 Arbeitstage b) Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage c) Niederkunft der Ehefrau eines Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfers 1 Arbeitstag d) Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand und ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Arbeitstag im Kalenderjahr e) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag f) Schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen oder Lebensgefährten, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat im Kalenderjahr bis zu 4 Arbeitstage cc) einer Betreuungsperson, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist übernehmen muss bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen von aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. g) Ärztliche Behandlung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesenen Abwesenheitszeit zzgl. Wegezeiten h) Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen im Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstage Die Bestätigung über die Teilnahme und deren Ergebnis ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Arbeitstage im Sinne dieser Befreiungsvorschriften sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. Soweit landesrechtliche Regelungen zum Bildungsurlaub vorhanden sind, finden diese ausschließlich Anwendung. (2) Mitglieder der Tarifkommission sind für eine Sitzung zur Vorbereitung von Tarifverhandlungen sowie für Tarifverhandlungen mit ärztlichen Arbeitgebern unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Gleiches gilt für Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen bei den Ärztekammern. (3) Im Übrigen wird die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung gem. 616 BGB ausgeschlossen. 18 Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 25 -