Grundsätze für die Durchführung von Umschulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen



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Seite 1 von 5 Merkblatt Grundsätze für die Durchführung von Umschulungs- Eine Umschulung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt und zu einer anderen als der erlernten und bisher ausgeübten Tätigkeit befähigen soll, wird immer wichtiger und gewinnt an Bedeutung. Wir wollen mit diesen Grundsätzen aufzeigen, welche Überlegungen bei einer Umschulung gemäß 47 Abs. 4 BBiG zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen Umschulungsverhältnisse in unserem Verzeichnis registriert werden können. I. Allgemeines und Rehabilitationsmaßnahmen 1. Maßnahme der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen ( 47 Abs. 1 BBiG). Dabei sind für einen anerkannten Ausbildungsberuf das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zu Grunde zu legen. ( 47 Abs. 3 BBiG). 2. Die berufliche Umschulung soll zu anderen beruflichen Tätigkeiten befähigen ( 1 Abs. 4 BBiG). Sie muss somit eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der beruflichen Berufserfahrung ermöglichen. 3. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Kammer verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen. Unabhängig davon erfolgen Stellungnahmen der Kammer gegenüber dem Arbeitsamt in der Regel nach Vorprüfung und auf Anforderung des Arbeitsamtes. 4. Dementsprechend müssen die Umschulungseinrichtungen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der Kammer im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind: - Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung - Eignung der Ausbilder - Konzeption der außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme nach Inhalt, Art, Dauer und Ziel - Einbeziehung einer betrieblichen, anwendungsbezogenen Ausbildungsphase 5. Ziel einer Umschulungsmaßnahme ist, die Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu beenden, Mangel an qualifizierten Fachkräften zu vermeiden oder zu beheben, die berufliche Beweglichkeit zu verbessern und einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Vermittlungschancen steigen mit der Qualität der Maßnahme. Neben den für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen sind deshalb stets die Anforderungen des Arbeitsmarktes

und der betrieblichen Praxis zu beachten. 6. Bei allen Umschulungsmaßnahmen, die der Förderung des Arbeitsamtes unterliegen, sind die Voraussetzungen des Qualitätserlasses vom 21.08.1991 und die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 29.04.1993 zu beachten. 7. Eine Gruppenumschulung wird unter Beachtung der genannten Bestimmungen für zweckmäßig angesehen, wenn unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ein Bedarf auf den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt für die Zukunft voraussichtlich vorhanden ist. Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Maßnahme wird vom Arbeitsamt getroffen. Die Industrie- und Handelskammer nimmt gegenüber dem örtlich zuständigen Arbeitsamt bei Gruppenumschulungsmaßnahmen gutachtlich zur Eignung des Maßnahmeträgers nach beiliegendem Muster Stellung (Anlage 1). 8. Betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen soll der Vorrang vor überbetrieblichen Maßnahmen gegeben werden ( 3 Abs. 3 der Anordnung der Bundsanstalt für Arbeit). Betriebliche Einzelumschulungen sind in der Regel kostengünstiger, haben einen hohen Praxisbezug und führen in besonders hohem Maße zu einer nahtlosen beruflichen Eingliederung. Bei einzelbetrieblichen Maßnahmen erfolgt die Umschulung in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule. 9. Bei Gruppenumschulungsmaßnahmen übernimmt ein Träger die Gesamtverantwortung für das Erreichen des Umschulungszieles einer geschlossenen Gruppe von Umschülern; Maßnahmeträger in diesem Sinne können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder sonstige Einrichtungen sein. II. Planung, Durchführung und Dauer der Umschulungsmaßnahme Damit die Kammer die Eignung feststellen, die Umschulungsverträge registrieren und die Umschüler zur Prüfung zulassen kann, ist vom Träger der Umschulungsmaßnahme folgendes Verfahren einzuhalten: 1. Jede Umschulungsmaßnahme ist der Kammer bereits in der Planungsphase anzuzeigen und hinsichtlich Inhalt, Art, Dauer und Ziel mit der Kammer abzusprechen. Bei Gruppenmaßnahmen hat der Maßnahmeträger rechtzeitig, spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme, Nachweise darüber vorzulegen, dass sie nach Dauer, Gestaltung, Ausbildungsplan und Eignung des Ausbildungspersonals eine erfolgreiche Umschulung erwarten läßt. Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die Kammerprüfungen finden ausschließlich zu den bundesbzw. landeseinheitlichen Terminen statt. Seite 2 von 5

2. Der Kammer sind zur Eignungsfestellung die sachliche und zeitlich gegliederten Ausbildungspläne rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Ausbildungspläne müssen den methodisch-didaktischen und organisatorischen Ablauf erkennen lassen: was wird wo, wie, womit, von wem und in welcher Zeit vermittelt. Dazu gehören u.a. folgende Aufgaben: - Umschulungsort und räumlichkeiten - Anzahl der Umschulungsplätze - Notwendige Maschinen, Geräte und Lehrmittel, die bei der Umschulung eingesetzt werden - Zahl der Umschüler - Angaben zur Zusammensetzung der Umschulungsgruppe (z.b. Arbeitslose mit Berufserfahrung, arbeitslose Akademiker, Hochschulabbrecher, Aussiedler) 3. Die vorgesehenen Ausbilder sind unter Angabe der persönlichen Daten (beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegter Prüfungen) zu benennen. Der verantwortliche Ausbilder muss persönlich, fachlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sein und der Kammer für die Maßnahme erneute angegeben werden. Verantwortlicher Ausbilder kann nur sein, wer ganztägig in der Umschulungsstätte/Bildungseinrichtung tätig ist. 4. Die Dauer der Maßnahme beträgt bei einer Einzelumschulung nach 92 Abs. 2 SGB III mit 3,5-jähriger Ausbildungszeit 28 Monate 3-jähriger Ausbildungszeit 24 Monate 2-jähriger Ausbildungszeit 16 Monate 5. Die Dauer von Gruppenumschulungsmaßnahmen beträgt grundsätzlich die Hälfte der regulären Ausbildungszeit. Die Dauer kann durch ein integriertes betriebliches Praktikum um bis zu drei Monate verlängert werden ( 10 Abs. 2, Ziffer 3, Satz 3 AFuU). Die Regelumschulungsdauer bei Gruppenumschulungen beträgt (vgl. Anlage 2): - bei Ausbildungsberufen mit 2-jähriger Ausbildungszeit gemäß 15 Monate - bei Ausbildungsberufen mit 3-jähriger Ausbildungszeit gemäß 21 Monate - bei Ausbildungsberufen mit 3,5-jähriger Ausbildungszeit gemäß 24 Monate 6. Bei einer Gruppenumschulung soll eine zweimonatige Feststellungsmaßnahme i. S. des 2 Abs. 2 AFuU integrierter Bestandteil der Umschulungsmaßnahme sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Umschüler zum Personenkreis nach 5 Abs. 1 AFuU gehören, u.a. - Jugendliche unter 25 Jahren ohne Hauptschulabschluss oder ohne abgeschlossene Berufsausbildung Seite 3 von 5

- Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitnehmer, für die eine notwendige Umschulung nicht ohne Teilnahme an einer Feststellungsmaßnahme aus in der Person liegenden Gründen erfolgreich absolviert und realisiert werden können - Berufsrückkehrerinnen - Spätaussiedler Umschulungsteilnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sollten grundsätzlich eine Feststellungsmaßnahme durchlaufen. 7. Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer (Monate oder Wochen) auf der Grundlage des Gesamtstundenumfanges (Zeitstunden) einer Vollzeitmaßnahme festzulegen. Die Dauer ist gemäß 92 Abs. 4 SGB III entsprechend zu verlängern. 8. Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine betriebliche, anwendungsbezogene Ausbildungsphase (betriebliches Praktikum) vorzusehen und vor Beginn festzulegen. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung (Praktikum) bei einer außerbetrieblichen Maßnahme soll 1/3 der Maßnahmedauer, mindestens 9 Monate, betragen. Soweit das Berufsziel der Gruppenumschulungsmaßnahme (z.b. bei besonders betriebs- bzw. praxisorientierten Berufen) als auch die der Teilnehmergruppe (berufsfremder Teilnehmerkreis) es erfordern, soll das betriebliche Praktikum bis zu 50 % der Maßnahme umfassen. Das Praktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen. Aus den Planungsunterlagen muss hervorgehen, in welchen Betrieben in welcher Zeit das Praktikum abgeleistet wird. Die Kammer prüft die Praktikumsbetriebe vor Beginn der Maßnahme hinsichtlich der Eignung nach Art und Einrichtung ( 20 ff BBiG) aufgrund der vom Träger im Vorfeld der Maßnahme eingereichten Erhebungsbögen der Praktikumsbetriebe. 9. Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die Kammer, ob die Umschulungsstätte sachlich und personell sowie hinsichtlich der vorgesehenen Durchführung der Maßnahme (einschl. des betrieblichen Praktikums) Gewähr dafür bietet, dass das Erreichen des Umschulungsziels zu erwarten ist. 10.Nach Feststellung der Eignung bestätigt die Kammer schriftlich die Eignung der Umschulungsstätte und maßnahme und stellt die Zulassung der Umschüler zur Prüfung generell in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgehalten. 11.Nach Erteilung der schriftlichen Eignungsbestätigung sind unter Verwendung der von der Kammer zur Verfügung gestellten Formulare die Umschulungsverträge zwischen der Umschulungsstätte und den einzelnen Teilnehmern abzuschließen und der Kammer mit dem Sichtvermerk des Kostenträgers spätestens zum Beginn der Maßnahme zur Registrierung vorzulegen. Im Vertrag müssen auch die Praktika und sonstige Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Vertägen sind der Kammer von der Umschulungsstätte unverzüglich anzuzeigen. Seite 4 von 5

12.Die Umschulungsträger verpflichten die Umschüler, während der gesamten Umschulungszeit Ausbildungsnachweise anzufertigen. Die Umschulungsstätte bzw. der Praktikumsbetrieb zeichnen diese mindestens monatlich ab. Die Wochenberichte sind auf Anforderung mit der Anmeldung zur Prüfung der Kammer einzureichen. 13.Einzel- und Gruppenumschulungsmaßnahmen sind zeitlich auf die Abschlussprüfung abzustimmen. III. Rehabilitationsmaßnahmen Für Rehabilitationsmaßnahmen gelten die Grundsätze entsprechend. Coburg, 11.01.2000 Anlagen: 1. Erhebungsbogen für den Praktikumsbetrieb 2. Regelumschulungszeiten bei Gruppenumschulungen Abkürzungen: BBiG = Berufsbildungsgesetz AFuU = Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung SGB III = Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung Seite 5 von 5