Mittelstand.innovativ



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Transkript:

Mittelstand.innovativ Merkblatt Innovationsgutschein Das Innovationsförderprogramm des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat ein neues Förderprogramm speziell für den innovativen Mittelstand aufgelegt. Unter dem gemeinsamen Dach Mittelstand.innovativ! wird es künftig die drei Komponenten Innovationsgutschein, Innovationsassistent und Innovationsdarlehen umfassen. Den Innovationsgutschein führt das MIWFT in Kooperation mit der InnovationsAllianz der NRW- Hochschulen durch. Innovationsgutscheine sollen primär die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen beziehungsweise eine wesentliche qualitative Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen. Es gilt, die Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung der Unternehmen in NRW zu stärken sowohl bei den klein- und mittelständischen Betrieben in der Industrie, im Handel und Dienstleistungsbereich wie auch im Handwerk. 1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? 2 2. Für welche Zwecke kann der Innovationsgutschein eingesetzt werden? 2 3. Wer kann einen Innovationsgutschein erhalten? 3 4. Wie hoch ist der Innovationsgutschein dotiert und muss ein Eigenanteil erbracht werden? 3 5. Welche Forschungseinrichtungen werden für den Innovationsgutschein anerkannt? 3 6. Wie oft kann ein Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden? 4 7. Wo kann der Innovationsgutschein beantragt werden? 4 8. Gibt es Antragsfristen? 4 9. Wann und wo kann der Innovationsgutschein eingelöst werden? 4 10. Weitere Förderrahmenbedingungen 4

1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? Vor dem Hintergrund der Lissabon-Strategie, die darauf abzielt Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, haben Innovationsprozesse als Motor für wirtschaftliche Entwicklung zentrale Bedeutung. Eine schnelle Nutzung von Forschungsergebnissen für die Entwicklung neuer innovativer Produkte und Dienstleistungen ist hierfür Grundvoraussetzung. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) spielen in diesem Innovationsgeschehen eine besondere Rolle. Die Mehrheit der NRW-Betriebe ist mittelständisch strukturiert rund 70 % der Beschäftigung und mehr als die Hälfte der Wertschöpfung vollzieht sich dort. Zudem zeichnen sich die KMU grundsätzlich durch eine hohe Flexibilität und Wendigkeit aus. Oftmals können sie rascher als große Unternehmen auf Veränderungen reagieren und neue Anforderungen des Marktes aufnehmen. Im Idealfall ist der Weg von der innovativen Idee bis zum marktfähigen Produkt oder zur Prozessinnovation in mittelständischen Unternehmen besonders kurz. Die FuE-Ausgaben der KMU entsprechen jedoch nicht ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung. Hier hat die Europäische Union in den vergangenen Jahren eine rückläufige Entwicklung festgestellt. Als Folge werden zu wenige Innovationen in KMU generiert und zur Marktreife gebracht. Hier setzt das Förderinstrument Innovationsgutschein an, der darauf abzielt, in den KMU finanzielle Ressourcen für die Ideenentwicklung und Realisierung freizusetzen und damit das Innovationspotenzial der KMU besser zu erschließen und ihre Innovationskraft zu stärken. 2. Für welche Zwecke kann der Innovationsgutschein eingesetzt werden? Innovationsgutscheine sollen in erster Linie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette im Unternehmen von der Idee bis zum marktfähigen Endprodukt unterstützen. Aber auch wesentliche qualitative Verbesserungen bestehender Produkte und Dienstleistungen können gefördert werden. Den Innovationsgutschein gibt es in zwei Varianten: - Innovationsgutschein B für externe wissenschaftliche Beratung im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, zum Beispiel Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Studien zur Fertigungstechnik - Innovationsgutschein F+E für externe umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen bis zur Marktbeziehungsweise Fertigungsreife auszugestalten, zum Beispiel Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung etc.

Eine konsekutive Kombination beider Innovationsgutscheine ist möglich. Gefördert werden nur Leistungen, die nicht üblicherweise bereits am Markt angeboten werden (z.b. von Ingenieurbüros, Analytiklabors oder Unternehmensberatungen). Die Innovationsgutscheine können von verschiedenen Unternehmen für ein größeres Forschungsund Entwicklungsvorhaben kumuliert werden. In diesem Fall ist von jedem Unternehmen ein gesonderter Antrag zu stellen. 3. Wer kann einen Innovationsgutschein erhalten? Das Programm wendet sich an Unternehmen aller Branchen, die Technologien für Ihre Innovationen nutzen wollen. Der Sitz des Unternehmens muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und weniger als 50 Mio. Umsatz oder weniger als 43 Mio. Bilanzsumme. Es gilt die jeweils aktuelle KMU- Definition der EU, zurzeit die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 (2003/361/EG). 4. Wie hoch ist der Innovationsgutschein dotiert und muss ein Eigenanteil erbracht werden? Den Innovationsgutschein B gibt es bis zur Höhe von 5.000 Fördermitteln, den Innovationsgutschein F+E bis zur Höhe von 10.000 Fördermitteln. Bis zu diesen Obergrenzen werden bei beiden Varianten maximal 50 % der Ausgaben, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungseinrichtung in Rechnung gestellt werden, erstattet. Abweichend hiervon werden bei kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und einem Umsatzoder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio pro Jahr) bei beiden Varianten maximal 80 % der Ausgaben, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungseinrichtung in Rechnung gestellt werden, erstattet. 5. Welche Forschungseinrichtungen werden für den Innovationsgutschein anerkannt? Für den Innovationsgutschein werden alle Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Europäischen Union akzeptiert, sofern sie staatlich finanziert oder - bei privater Finanzierung - staatlich anerkannt sind. In Zweifelsfällen findet eine Einzelbetrachtung und -zulassung durch die bewilligende Stelle statt. Bei der Antragstellung muss die Wahl der Hochschule oder Forschungseinrichtung erfolgt sein; Verträge mit der Institution dürfen jedoch erst nach Erhalt des Innovationsgutscheins abgeschlossen werden.

6. Wie oft kann ein Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden? Während der Programmlaufzeit kann jedes Unternehmen in einem Zeitraum von zwei Jahren je einen Innovationsgutschein B und F+E in Anspruch nehmen. 7. Wo kann der Innovationsgutschein beantragt werden? Das Antragsformular kann online (www.innovationsgutschein.nrw.de) oder schriftlich bei der InnovationsAllianz der NRW-Hochschulen angefordert werden. Die InnovationsAllianz übernimmt auch die Beratung im Vorfeld. Hierfür stützt sie sich auf die Transferstellen und -gesellschaften der NRW- Hochschulen und die Innovationsberater der IHK und HWK als regionale Beratungsstellen. Der Antrag ist in ausgedruckter, unterschriebener Form und in digitaler Form bei der InnovationsAllianz einzureichen. Von ihr erhält das Antrag stellende Unternehmen bei positiver Bewertung des Vorhabens auch den Bewilligungsbescheid in Form eines Innovationsgutscheins, der durch die bewilligende Stelle - das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (Innovationsministerium) des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt wird. Die Bearbeitungszeit vom Antrag bis zur Bewilligung soll in der Regel vier Wochen betragen. Sofern bei positivem Ergebnis der Prüfung mehr Anträge eingehen als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet das Datum des Antragseingangs. 8. Gibt es Antragsfristen? Anträge können jederzeit gestellt werden. 9. Wann und wo kann der Innovationsgutschein eingelöst werden? Der Gutschein ist so einzusetzen, dass das Projekt in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Erhalt abgeschlossen werden kann. Nach Abschluss des Beratungs- oder F+E-Projektes werden die Innovationsgutscheine bei dem Innovationsministerium durch Anforderung der Zuwendungsmittel eingelöst. Die Bereitstellung der Fördermittel erfolgt nach dem Ausgabenprinzip. Die Rechnung der Hochschule oder Forschungseinrichtung einschließlich der Zahlungsnachweise/Buchungsbelege werden als Ausgabennachweis anerkannt. Die Auszahlung der Mittel durch das Innovationsministerium erfolgt dann zeitnah. Zusammen mit der Anforderung der Zuwendungsmittel beim Innovationsministerium ist ein einfacher Verwendungsnachweis einzureichen, der auch einen kurzen Sachbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahme enthält. 10. Weitere Förderrahmenbedingungen Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften (Gesamtsumme der staatlichen Beihilfen nicht höher als 200.000 innerhalb von drei Jahren).

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Für das beantragte Innovationsvorhaben darf keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden. Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms Informationen über Inhalt und Resultat des Projektes zur Verfügung zu stellen.