Ersteller des Berichtes: Energieberatung Kolb Gerhard Kolb Dipl.-Ing. (FH) Hasenlohe 6 91257 Pegnitz Tel: 09241-808458 Fax: 09241-808116 info@energieberatung-kolb.de Auftrag vom 29.04.2015 Auftraggeber: Tischler-Unglaub Hausverwaltung Werner-Siemens-Str. 5 95444 Bayreuth Objekt: Mehrfamilienhaus Rückertweg 21 27 95444 Bayreuth Erstellt am: 08.06.2015 Seitenzahl: 14 Seite 1 von 14 Bericht vom 08.06.2015
Inhalt 1. Vorbemerkung Seite 3 2. Aufgabenstellung Seite 3 3. Ortstermin Seite 4 4. Beschreibung des Ist-Zustandes Seite 4 ff 4.1 Gebäudedaten Seite 4 4.2 Energetische Qualität des Gebäudes Seite 5 4.3 Ermittlung des vorhandenen U-Wertes Seite 6 der Außenwände 5. Anforderungen der Energieeinspar-VO (EnEV) 2014 Seite 7 ff 5.1 Nachträgliche Dämmung Seite 7 5.2 Beurteilung der Obersten Baubehörde Seite 8 5.3 Bagatellgrenze Seite 9 5.4 Wirtschaftlichkeitsgebot Seite 9 6. Fördermittel der KfW Seite 11 7. Juristische Bewertung Seite 11 8. Anlagen Seite 12 ff Seite 2 von 14 Bericht vom 08.06.2015
1. Vorbemerkung: Der Verfasser des Berichtes, Gerhard Kolb, ist als Sachverständiger bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zugelassen. Ebenfalls ist Gerhard Kolb in der so genannten BAFA-Energieberaterliste eingetragen. Voraussetzung hierzu ist eine neutrale, überparteiliche Beratertätigkeit. Es besteht aber keine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für das Bauwesen. 2. Aufgabenstellung: Derzeit laufen Planungen für eine Sanierung der Außenwände des Bestandsgebäudes Rückertweg 21 27, 95444 Bayreuth. Hierzu gibt es Überlegungen, die Vorhandfassade (Asbestzementplatten) zu erneuern. Die Fläche dieser zu sanierenden Bauteile beträgt ca. 4.800 m². Geplant ist folgende Sanierung: Abnehmen und Entsorgung der Asbestzementplatten Erneuerung der Lattenkonstruktion Aufbringen einer schwachen Dämmung (ca. 6 cm bzw. 12 cm) zwischen der Lattenkonstruktion Geprüft soll im Rahmen dieses Berichtes deshalb werden, welche Anforderungen die aktuell gültige Energieeinspar-VO (EnEV 2014) notwendigerweise für die genannte Sanierung vorsieht. Ebenfalls soll festgestellt werden, ob für die Fassaden eine zusätzliche Dämmung erforderlich wird. Seite 3 von 14 Bericht vom 08.06.2015
3. Ortstermine: Am 29.04.2015 fand hierzu von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr ein Ortstermin statt. 4. Beschreibung des Ist-Zustandes 4.1 Gebäudedaten Art des Gebäudes Mehrfamilien-Wohnhaus Baujahr 1970/1971 Standort Rückertweg 21-27, Bayreuth Bauweise Massiv - Geschoßwohnungsbau mit 9 Vollgeschossen Wohnfläche nach WoFl-VO 5.411 m² Nutzer 72 Wohnungen Keller nicht beheizt Heizungstechnik Zentralheizung Das Gebäude stammt aus dem Jahr 1970/1971. Eine detaillierte Baubeschreibung liegt leider nicht vor. Für eine exakte Ermittlung des U-Wertes ist aber die genaue Kenntnis des Aufbaues erforderlich. Hierzu müssen detaillierte Informationen (z.b. Bauschreibung) vorliegen! Durch das Architekturbüro Schertel, Warmensteinach, erfolgte am 11.07.2006 ein Bericht im Rahmen des Vor-Ort-Beratungsprogrammes des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die darin festgehaltenen Angaben werden für diesen Bericht genutzt. Seite 4 von 14 Bericht vom 08.06.2015
4.2 Energetische Qualität des Gebäudes Eine verbindliche Aussage zu den Außenbauteilen, wie Außenwand, Fenster, Dachfläche oder Kellerdecke ist leider aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich. Die Fenster im Objekt weisen unterschiedliche Qualitäten auf. Der energetische Stand der Außenwände kann als verbesserungswürdig bezeichnet werden. Die aktuell gültige Energieeinspar-VO (EnEV) mit Stand 2014 stellt hier höhere Anforderungen an den Aufbau der Außenwände. Bild 1: Außenfassade Seite 5 von 14 Bericht vom 08.06.2015
Bild 2: Balkonseite des Gebäudes 4.3 Ermittlung des vorhandenen U-Wertes der Außenwände Wie bereits erwähnt, konnte leider im Bauamt der Stadt Bayreuth keine Baubeschreibung beschafft werden. Es liegt aber im BAFA-Bericht des Architekturbüro Schertel eine entsprechende Berechnung vor. Aufgrund dieser Information wurde für die Außenwände ein Wert ermittelt von: U = 1,23 W/(m² K). Vgl. hierzu Anlage 1. Inwieweit dieser Wert dem tatsächlichen ursprünglichen Aufbau der Außenwände entspricht, kann aber nicht eindeutig beurteilt werden. Seite 6 von 14 Bericht vom 08.06.2015
Damit liegt der ermittelte Wert nahe des Pauschalansatzes der Bauteiltabelle (sh. Anlage 2) gemäß Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für Gebäude des BJ 1969 bis 1978 (dort genannt: U = 1,0 W/(m² K)). Vgl. hierzu Anlage 2. 5. Anforderungen der Energieeinspar-VO (EnEV) 2014 5.1 Nachträgliche Dämmung Die Energieeinspar-VO (EnEV 2014) fordert im Abschnitt 3 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Folgt Anlage 3 Anlage 3 (zu den 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude 1. Außenwände Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden, c) Dämmschichten eingebaut werden oder d) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m² K) der Außenputz erneuert wird, sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Seite 7 von 14 Bericht vom 08.06.2015
5.2 Beurteilung der Obersten Baubehörde Zur Klärung der Anforderungen und zur Klärung, ob eine zusätzliche Dämmung der Bauteile erforderlich ist, wurde in einer ähnlich gelagerten Sanierungsmaßnahme die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren befragt. Die Sachlage wurde der Behörde geschildert, die für die Umsetzung der Energieeinspar-VO in Bayern verantwortlich ist. Daraufhin erfolgte am 29.11.2010 eine schriftliche Stellungnahme der Obersten Baubehörde. Demnach besteht für die Eigentümergemeinschaft die Verpflichtung, bei einem Austausch der Fassadenplatten auch die in Anlage 3 der EnEV genannten Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten. 5.2.1 Dies führt dazu, dass bei der geplanten Sanierung der mit Asbestzementplatten verkleideten Wände der Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von U = 0,24 W/(m² K) einzuhalten ist. Um diesen Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten, ist beispielweise eine nachträgliche Wärmedämmung mit 12 cm Dämmstärke der Wärmeleitgruppe (WLG) 035 erforderlich (vgl. Berechnungen in der Anlage 3). Seite 8 von 14 Bericht vom 08.06.2015
5.2.2 Alternativ kann der Nachweis für das komplette Gebäude geführt werden: Dabei werden alle Gebäudeteile sowie die Anlagentechnik der Heizungsanlage bewertet. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn 1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, 2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten. 5.3 Bagatellgrenze: Die so genannte Bagatellgrenze im 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden regelt im Absatz (3): (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen. Da jeweils die komplette Verkleidung einer Außenwandseite erneuert werden soll - und nicht nur ein kleiner Flächenanteil - greift die Bagatellgrenze nicht. Ausnahme: 5.4 unbillige Härte Wirtschaftlichkeitsgebot Energiesparmaßnahmen müssen wirtschaftlich vertretbar sein - das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Prinzip des Energieeinsparungsgesetzes und somit der EnEV übergeordnet. Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach 25 Absatz 1 EnEV 2014 wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien ist. 9 Befreiungen (zu 25 EnEV) (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung wegen besonderer Umstände, die durch unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen ( 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, Satz 2 EnEV) muss von einem Sachverständigen im Sinn des 2 Abs. 1 bescheinigt werden. Seite 9 von 14 Bericht vom 08.06.2015
ODER: Falls die Eternitplatten nicht demontiert werden, sondern z.b. lediglich mit einer Versiegelung versehen werden, muss in diesem Fall keine zusätzliche Wärmedämmung erfolgen. Hierzu fand am 15.01.2015 mit dem Gewerbeaufsichtsamt Coburg und der Bauberufsgenossenschaft ein Ortstermin mit dem Ergebnis statt, dass durch Probennahmen zu untersuchen ist, ob die an der Fassade angebrachten Asbestzementplatten (zwei unterschiedliche Typen) mit einer noch intakten Beschichtung versehen sind, so dass entsprechend der TGRS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) eine Überholungsbeschichtung zulässig ist. Eine Überholungsbeschichtung der vorhandenen Fassadenplatten ist aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Untersuchungen nicht möglich. Daraufhin wurde das Büro BEN Umwelt GmbH, Bayreuth zur Schadstoffuntersuchung eingeschaltet. Aufgrund der Laboruntersuchungen der zwei Plattentypen wurde festgestellt: Da auch in der putzähnlichen Beschichtung, die in einer Stärke von ca. 1 mm auf dem Trägermaterial aufgebracht ist, Asbest enthalten ist, gelten die Fassadenplatten als nicht beschichtet. Eine Reinigung oder Überholungsbeschichtung ist daher nicht zulässig. Seite 10 von 14 Bericht vom 08.06.2015
6. Fördermittel der KfW Sollen Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden, wird hier ein U 0,20 W/(m² K) gefordert. Dies entspricht z.b. einer nachträglichen Dämmung von beispielweise 14 cm Dämmstärke der Wärmeleitgruppe (WLG) 032 erforderlich (vgl. Berechnungen in der Anlage 3). Ein entsprechender Antrag für einen Zuschuss von 10 % auf alle förderfähigen Maßnahmen in diesem Fall bei der KfW gestellt werden. Als förderfähige Maßnahmen gelten in diesem Zusammenhang z.b.: Baustelleneinrichtung (Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen) Rüstarbeiten (Gerüst, Schutzbahnen, Fußgängerschutztunnel, Bauaufzüge) Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion wie thermische Ertüchtigung bestehender Balkone/Loggien (inklusive nachträgliche Verglasung von unbeheizten Loggien) Einbau neuer bzw. Erneuerung der bestenden Fensterbänke Erneuerung Windfang, Vordachkonstruktionen, Geländer und Eingangsstufen Erneuerung der Briefkasten- und Klingelanlage Verlegung der Regenrohre Wiederherstellung der Außenanlage/Rabatte Austausch von Glasbausteinen 7. Juristische Bewertung: In den vorherigen Ausführungen wurde versucht, die gültigen technischen Anforderungen zu bewerten. Wie letztendlich eine juristische Bewertung der Sachlage z.b. durch ein Gericht ausfallen würde, kann aber nicht beurteilt werden! Für die gemachten Daten und Aussagen kann deshalb keine Gewähr übernommen werden. Pegnitz, 08.06.2015 Seite 11 von 14 Bericht vom 08.06.2015
Anlage 1: Das Gebäude stammt aus dem Jahr 1970/1971. Eine detaillierte Baubeschreibung liegt leider nicht vor. Durch das Architekturbüro Schertel, Warmensteinach, erfolgte anlässlich des am 11.07.2006 erstellten BAFA-Berichtes folgende Berechnung des U-Wertes der Außenwände (vgl. BAFA-Bericht): s s λ R 1/α [cm] [m] [W/m*K] [m²*k/w] Übergang innen 0,130 1 HECK-Reibeputz 1,5 0,015 0,87 0,017 2 Ziegel 30 0,3 0,5 0,600 3 Kalk-, Kalkzementmörtel 2 0,02 0,87 0,023 Übergang außen 0,040 U-Wert [W/m²*K] Summe 33,5 0,810 1,23 Seite 12 von 14 Bericht vom 08.06.2015
Anlage 2: Bauteiltabelle gemäß Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Auszug aus den Vereinfachungen für die Aufnahme geometrischer Abmessungen und die Ermittlung energetischer Kennwerte von Bauteilen und Anlagensystemen sowie Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten von bestehenden Wohngebäuden vgl. hier Werte für Baualtersklasse 1969 bis 1978) Seite 13 von 14 Bericht vom 08.06.2015
Anlage 3: Um die Anforderungen der Energieeinspar-VO (EnEV) mit Stand 2014 für den U-Wert der Außenwände - U = 0,24 W/(m² K) - zu erfüllen, wäre z.b. eine Wärmedämmung mit 12 cm Dämmstärke der Wärmeleitgruppe (WLG) 035 erforderlich. Hierzu erfolgt die Berechnung: s s λ R 1/α [cm] [m] [W/m*K] [m²*k/w] Übergang innen 0,130 1 HECK-Reibeputz 1,5 0,015 0,87 0,017 2 Ziegel 30 0,3 0,5 0,600 3 Wärmedämmung 12 0,12 0,035 3,429 Übergang außen 0,130 U-Wert [W/m²*K] Summe 43,5 4,306 0,23 Um die aktuell gültigen Anforderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für den U-Wert der Außenwände - U 0,20 W/(m² K) - zu erfüllen, wäre z.b. eine Wärmedämmung mit 14 cm Dämmstärke der Wärmeleitgruppe (WLG) 032 erforderlich. Hierzu erfolgt die Berechnung: s s λ R 1/α [cm] [m] [W/m*K] [m²*k/w] Übergang innen 0,130 1 HECK-Reibeputz 1,5 0,015 0,87 0,017 2 Ziegel 30 0,3 0,5 0,600 3 Wärmedämmung 14 0,14 0,032 4,375 Übergang außen 0,130 U-Wert [W/m²*K] Summe 45,5 5,252 0,19 Seite 14 von 14 Bericht vom 08.06.2015