Herzlich willkommen!



Ähnliche Dokumente
Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER

Textgegenüberstellung

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen. Manfred Sparr

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

Gehalts- und Zulagentabellen 2016

Versetzungsregeln in Bayern

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Muster-Ausbildungsvertrag

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

II. Arbeitsrechtlicher Teil

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

PH-Lehrerdienstrecht neu at a glance

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

Elternzeit Was ist das?

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

SCHULVERTRAG. zwischen

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Kontakt. Telefon 0043-(0) Mobil 0043-(0)

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.


BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

Berufungsentscheidung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Betriebsvereinbarung

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

2 Praktische Tätigkeit

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg München. (gültig ab März 2016)

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel /

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Transkript:

Herzlich willkommen! Dienst- und Besoldungsrecht neu Dienst- und Besoldungsrecht alt - eine Gegenüberstellung 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS Art. Gegenstand 1 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 3 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 7 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 8 Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 2 1

Artikel 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Inhalt des 1 erhält die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 3 Artikel 5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 LVG) 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 4 2

2 - Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt (2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis 1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder 2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes Anwendung finden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 5 2 - Anwendungsbereich Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson. (3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlichrechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes. Aus den Erläuterungen Eine Option aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema ist nicht vorgesehen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 6 3

Anmerkung: Kein Optionsrecht haben auch StudentInnen, die während des Studiums vor dem 01.09.2014 in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland gestanden sind. StudentInnen, die vor dem 01.09.2014 in einem Dienstverhältnis zu einem privaten Schulerhalter gestanden sind, haben das Optionsrecht! 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 7 2 - Anwendungsbereich Aus den Erläuterungen Eine Option aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema ist nicht vorgesehen. Aus diesem Regelungsgefüge ergeben sich drei Fallgruppen: Jene Personen, mit denen ab September 2019 erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson begründet wird, unterliegen immer dem Neurecht. Jene Personen, mit denen im Übergangszeitraum erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet wird, können zwischen Altrecht und Neurecht wählen. Jene Personen, mit denen vor 2014/2015 bereits einmal ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet worden ist, unterliegen immer dem Altrecht. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 8 4

3 - Zuordnung (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen. (2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch: 1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 HG, BGBl. I Nr. 30/2006, oder 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 UG, BGBl. I Nr. 120, und 2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß 65 Abs. 1 HG oder 87 Abs. 1 UG. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 9 3 - Zuordnung (4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, dieses Masterstudium oder diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. (7) Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. (11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 10 5

8 - Dienstpflichten (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet. (2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind: 1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus a) der Unterrichtserteilung und b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 11 8 - Dienstpflichten (3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten- Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen: 1. Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes ( 54 Schulunterrichtsgesetz SchUG, BGBl. Nr. 472/1986), 2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors ( 6), 3. Aufgaben im Sinne der Anlage, 4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 12 6

8 - Dienstpflichten Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 1 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2. Anlage zu 8 1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des 52 SchUG (Anlage 5 zum GehG) 2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung SQA) im Sinne des 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 3. Fachkoordination im Sinne des 54 Abs. 1 lit. b SchUG 4. Koordination an Neuen Mittelschulen ( 59b Abs. 1a Z 2 GehG) 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 13 8 - Dienstpflichten (4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 14 7

8 - Dienstpflichten (9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten. (10)Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen. (11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 15 8 - Dienstpflichten (12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein. (13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. (14)Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 16 8

8 - Dienstpflichten (17)Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten: 1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, 2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, 3. dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt. Eine volle Lehrverpflichtung ( 8 Abs. 3; 43, 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 17 Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß 1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 18 9

Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten, 2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und 3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 19 Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen (3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind 1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden, 2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden, 3. für die Vertretung einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden, 4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 20 10

Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen 5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. (5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 21 18 - Entgelt neu Entlohnungsstufe Euro Jahre 1 2.513,00 3,5 2 2.863,00 5 3 3.214,00 5 4 3.565,00 6 5 3.916,00 6 6 4.267,00 6 7 4.484,00 alt Entlohnungsstufe Euro Jahre 1 2.182,00 2 2 2.244,00 2 3 2.305,00 2 4 2.383,00 2 5 2.516,00 2 6 2.665,00 2 7 2.822,00 2 19 4.663,00 II l (befristet) 2254,00 längstens 5 Jahre 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 22 11

18 - Entgelt alt Entl.-Stufe Euro Jahre 1 2.182,00 2 2 2.244,00 2 3 2.305,00 2 4 2.383,00 2 5 2.516,00 2 6 2.665,00 2 7 2.822,00 2 8 2.995,00 2 9 3.169,00 2 Entl.-Stufe Euro Jahre 10 3.345,00 2 11 3.521,00 2 12 3.697,00 2 13 3.873,00 2 14 4.044,00 2 15 4.203,00 2 16 4.371,00 2 17 4.542,00 2 18 4.663,00 2 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 23 19 - Dienstzulage für bestimmte Funktionen (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage: 1. Mentoring ( 6), 2. Schülerberatung (Abs. 2), 3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3), 4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4), 5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5), 6. Praxisschulunterricht (Abs. 6). (2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 24 12

19 - Dienstzulage für bestimmte Funktionen (3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren. (4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente ( 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern. (5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 25 19 - Dienstzulage für bestimmte Funktionen (6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. (7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 26 13

19 - Dienstzulage für bestimmte Funktionen (8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung 1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 94,00, 2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 125,00 und 3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 156,00. (9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 156,00. (10)Landesvertragslehrpersonen, auf die 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt Dienstzulage in Höhe von 312,00, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 468,00. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 27 Altes Dienstrecht 61c - Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern (1) Einem Lehrer 1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 86,00, 2. an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 86,00, 3. (BS) 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 28 14

Altes Dienstrecht - 59a Gehaltsgesetz (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer 1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 92,00, 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 29 Altes Dienstrecht - 59b Gehaltsgesetz (1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für 1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache a) 65,00, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten, b) 81,00, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 30 15

Altes Dienstrecht - 59b Gehaltsgesetz 2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren a) a) 81,00, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist, b) b) 98,00, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist, 3. Leiterinnen und Leitern a) a) 65,00, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist, b) b) 81,00, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist. Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 31 Altes Dienstrecht - 59b Gehaltsgesetz 4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen mit bis zu 4 Klassen 60% (76,80 ) 5 bis 7 Klassen 75% (96,00 ) 8 oder 9 Klassen 90% (115,20 ) 10 bis 12 Klassen 100% (128,00 ) 13 bis 15 Klassen 110% (140,80 ) 16 bis 18 Klassen 120% (153,60 ) mehr als 18 Klassen 130% (166,40 ) von 128,00. Die Dienstzulage gebührt je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 32 16

22 - Fächervergütung (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung 1. in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) 2. (BS) (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde 1. als Fächervergütung C: 24,90, 2. (BS) (3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht. (4) Auf die Vergütung ist 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 33 23 - Vergütung von Mehrdienstleistungen (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 34 17

Vergleichsberechnungen 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 35 Vergleichsberechnungen 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 36 18

Vergleichsberechnungen 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 37 Vergleichsberechnungen 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 38 19

23 - Vergütung von Mehrdienstleistungen (2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht. (3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 39 23 - Vergütung von Mehrdienstleistungen (4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 35,00. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 40 20

Altes Dienstrecht Abgeltung von Mehrdienstleistungen und Supplierstunden 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 41 12 - Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub (2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet. (3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern. (4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 42 21

13 - Verwendungsbezeichnung Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 43 14 - Schulleitung (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten ( 8 Abs. 11 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen ( 8 Abs. 11). (2) Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulleitung sind die 26 und 26a LDG 1984 sinngemäß anzuwenden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 44 22

15 - Bestellung der Schulleitung (2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS. (3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 45 15 - Bestellung der Schulleitung (4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen. (5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Landesvertragslehrpersonen als Schulleiterin oder als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 46 23

16 - Pflichten und Rechte der Schulleitung (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. (2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken. (3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 47 20 - Dienstzulage für Schulleitung (1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind ( 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 48 24

20 - Dienstzulage für Schulleitung (2) Die Dienstzulage beträgt bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie Funktionsdauer A B C D Euro bis zu 5 Jahre 623,00 1091,00 1298,00 1506,00 mehr als 5 Jahre 727,00 1298,00 1506,00 1714,00 (3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 49 17 - Stellvertretende Leitung an Berufsschulen (1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams. (2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß: 1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt, 2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 50 25

Änderung des 40a Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (18)Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der 1. Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, 2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, 3. 3. vierundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt. Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 51 5. Induktionsphase (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten. (2) Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen. (3) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 52 26

5. Induktionsphase (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. (7) Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten, 2. aufgewiesen oder 3. nicht aufgewiesen hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 53 6 - Mentorinnen und Mentoren (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten im Umfang von mindestens 60 ECTS. (2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 54 27

5 - Mentorinnen und Mentoren (3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten. (4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die 1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder 2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 55 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 63 samt Überschrift lautet: Vergütung für Mentorinnen und Mentoren (1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor ( 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung 1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 109,00, 2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 146,00 und 3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 182,00. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 56 28

24 - Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 38,00 pro Tag. (2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 187,00. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 57 25 - Kündigung Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind, 1. das in 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, 2. das in 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat, 3. die ergänzende Lehramtsausbildung ( 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder 4. das in 7 Abs. 2 Z 2 lit. b vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat. 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 58 29

Unterlagen finden Sie auf www.pflichschullehrer.at 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 59 30