Übersicht und Vergleich der unterschiedlichen Regelungen zur Gentechnikfreiheit in Europa. Projektarbeit



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Transkript:

Übersicht und Vergleich der unterschiedlichen Regelungen zur Gentechnikfreiheit in Europa Projektarbeit

Bundesministerium für Gesundheit Abteilung II/B/15 - Gentechnik Autorin Ing. Mag. Sanda Pasc Betreuerin Abteilungsleiterin DI Dr. Eva Claudia Lang Dank an dieser Stelle für die fachliche und rechtliche Unterstützung von der Leiterin des Referates II/B/13a, Frau Dr. Amire Mahmood, und dem stellvertretenden Leiter der Abteilung II/B/13, Herr Dr. Karl Plsek Fassung März 2014 Seite 2 von 44

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 3 VORSTELLUNG DER ÖSTERREICHISCHEN REGELUNG... 4 ZUSAMMENFASSUNG DER PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN... 4 KENNZEICHNUNG... 7 VORSTELLUNG UND VERGLEICH DER WICHTIGSTEN REGELUNGEN IN DER EU SOWIE SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN... 8 DEUTSCHLAND... 8 Zusammenfassung der Produktionsvorschriften... 8 Kennzeichnung... 12 FRANKREICH... 12 Zusammenfassung der Produktionsvorschriften... 13 Kennzeichnung... 14 ITALIEN... 15 Zusammenfassung der Produktionsvorschriften... 15 Kennzeichnung... 16 SCHWEIZ... 17 Zusammenfassung der Produktionsvorschriften... 17 Weitere Kennzeichnungsvorschriften... 19 LIECHTENSTEIN... 21 VERGLEICH... 21 VORSTELLUNG UND VERGLEICH DER AKTUELLEN KONTROLLREGELUNGEN ZUR GENTECHNIKFREIHEIT... 24 LEITFADEN RISIKOBASIERTE KONTROLLE AUF GENTECHNIKFREIHEIT 17... 24 Amtliche Lebensmittelkontrolle in Österreich... 26 OHNE GENTECHNIK PRODUKTIONS- UND PRÜFSTANDARD 18... 27 DONAU SOJA RICHTLINIEN 19... 30 VERGLEICH... 31 ANALYSE DER VERORDNUNG (EU) NR. 1169/2011 HINSICHTLICH DER REGELUNG ZUR GENTECHNIKFREIHEIT... 33 DISKUSSION UND SCHLUSSFOLGERUNGEN... 36 LITERATUR... 39 ABBILDUNGSVERZEICHNIS... 44 Seite 3 von 44

Vorstellung der österreichischen Regelung Die erste Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreiheit wurde 1998 als Bestandteil des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, veröffentlicht. Diese wurde 2007 überarbeitet und als neue Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung im Rahmen des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage 1, veröffentlicht. Bei dieser Richtlinie 1 handelt es sich um keine Rechtsvorschrift, sondern um ein objektiviertes Sachverständigengutachten. Dadurch wird die Grundlage für eine gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs durch Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Kontrolle der Produktionsabläufe geschaffen. Zusammenfassung der Produktionsvorschriften Diese Richtlinie 1 definiert strenge Vorgaben für alle Stufen der Lebensmittelkette wie etwa den Anbau, die Herstellung sowie die Kontrolle der gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln. Dadurch soll den Konsumenten eine bewusste Entscheidung beim Lebensmitteleinkauf ermöglicht werden. Diese Richtlinie 1 legt insbesondere folgende Vorschriften fest: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff für Lebensmittel und Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der gentechnikfreien Produktion verwendet werden. Die Tierarzneimittel sind hierbei von dem Verwendungsverbot nicht umfasst. Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorgaben der gentechnikfreien Produktion zu bewirtschaften. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen bei 1 Österreichisches Lebensmittelbuch- IV. Auflage- Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung (veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMGF-75210/0014- IV/B/7/2007 vom 06.12.2007; Änderungen/Ergänzungen: BMG-75210/0009-II/B/13/2010 vom 09.09.2010, BMG-75210/0020-II/B/13/2012 vom 21.12.2012) Seite 4 von 44

Einhaltung strikter räumlicher und/oder zeitlicher Trennung zur konventionellen Produktion bzw. Verwendung leicht unterscheidbarer Produktionszweige oder Sorten. Weiters hat der Verarbeitungsbetrieb folgende Anforderungen zu erfüllen: Die Herstellung verarbeiteter gentechnikfreier Lebensmittel bzw. für die Erzeugung gentechnikfreier Lebensmittel geeigneter Futtermittel muss zeitlich oder räumlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter nicht gentechnikfreier Lebensmittel bzw. nicht für die Erzeugung gentechnikfreier Lebensmittel geeigneter Futtermittel erfolgen. Die besonderen Anforderungen an Lebensmittel beinhalten, dass das Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird. Für die Herstellung von Lebensmitteln dürfen nur pflanzliche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs eingesetzt werden, bei denen Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial keine GVO sind und kein Risiko für ein Vorhandensein von GVO für das Erntegut vorliegt. Weiters dürfen nur tierische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, inklusive Aquakultur, verwendet werden, die von Tieren stammen, die keine GVO sind und von Geburt an bzw. bei Säugetieren zumindest nach dem Absetzen mit dieser Richtlinie entsprechenden Betriebsmitteln gehalten wurden. Bei Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung dürfen die Küken nicht älter als drei Tage sein. Die gentechnikfreie Aquakultur darf nur auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus gentechnikfreien Brutbeständen stammt, beruhen. Wenn Tiere nicht von Geburt an bzw. bei Säugetieren nicht mindestens nach dem Absetzen dieser Richtlinie entsprechend gehalten werden, sind folgende Umstellungszeiten bis zum Inverkehrbringen eines von oder aus ihnen gewonnen Erzeugnisses durchlaufen: Bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung 12 Monate Bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern (Ziegen und Schafe) für die Fleischerzeugung die gesamte Mastphase Bei Tieren zur Milcherzeugung 2 Wochen Bei Geflügel für die Eiererzeugung 6 Wochen Bei Aquakulturtieren die gesamte Mastphase Seite 5 von 44

Die eingesetzten Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Futtermittel dürfen keine GVO sein, daraus bestehen, GVO enthalten und nicht aus GVO hergestellt sein. Unternehmer und/oder Organisationen, die Lebensmittel mit Kennzeichnungen im Sinne dieser Richtlinie in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen zu erbringen. Weiters haben sie ihre Tätigkeit durch eine als Zertifizierungsstelle akkreditierte Kontrollstelle überprüfen zu lassen. Die Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromen und Enzyme sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe dürfen ausnahmsweise verwendet werden. Dies darf nur erfolgen, wenn die Zustimmung der Codexkommission vorliegt und diese nachweislich in gentechnikfreier Qualität gemäß dieser Richtlinie kontinuierlich nicht verfügbar sind, verwendet werden müssen, den Kriterien nach Absatz 5 entsprechen und dies von einer Expertengruppe gemäß Absatz 8 geprüft wurde. Vitamine dürfen ausnahmsweise mit Zustimmung der Codexkommission eingesetzt werden, wenn diese nachweislich in gentechnikfreier Qualität gemäß dieser Richtlinie kontinuierlich nicht verfügbar sind, ihre Verwendung aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder von österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sie den Kriterien nach Absatz 5 entsprechen und dies von einer Expertengruppe gemäß Absatz 8 geprüft wurde. Wenn über die Kontrolle die Einhaltung der vorgegebenen Regeln nachgewiesen werden kann, dann bleibt zufälliges und technisch nicht vermeidbares Vorhandensein von GVO, Erzeugnissen aus und durch GVO außer Betracht. Das Ziel ist, das Vorkommen von GVO in gentechnikfreien Erzeugnissen auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Bei den bestehenden Kennzeichnungsschwellen gemäß dem Gentechnikgesetz BGBl. Nr. 510/1994 i.d.g.f., der Gentechnik- Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 5/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, der Verordnung (EG) Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel Seite 6 von 44

1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder der Saatgut- Gentechnikverordnung BGBl. II Nr. 478/2001 handelt es sich um Höchstwerte. Diese Höchstwerte stehen ausschließlich mit einem zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein von GVO im Zusammenhang. Kennzeichnung Gemäß dieser Richtlinie 1 werden die Anforderungen an Lebensmittel geregelt, bei denen in der Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung oder in den Geschäftspapieren der Eindruck vermittelt wird, dass das Lebensmittel nach den Regeln dieser Richtlinie 1 erzeugt wurde. Es wird ausgeführt, in welcher Form die Kennzeichnung zu erfolgen hat, um die allfällige Irreführung des Konsumenten hintanzuhalten. Es sind beispielsweise Kennzeichnungen wie gentechnikfrei erzeugt bzw. gentechnikfrei bzw. GVO-frei bzw. ohne Gentechnik bzw. ohne Verwendung von Gentechnik sowie ohne genetisch veränderte Futtermittel gefüttert oder ähnlicher Wortlaut umfasst. Abbildung 1 - Beispiele für die Kennzeichnung der Gentechnikfreiheit in Österreich 3 Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG Seite 7 von 44

Vorstellung und Vergleich der wichtigsten Regelungen in der EU sowie Schweiz und Liechtenstein Es gibt unterschiedliche nationale Regelungen bezüglich der Gentechnikfrei- Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU- sowie europaweit. Generell wird eine Harmonisierung dieser Regelungen angestrebt. Hierzu wurde im Auftrag der Europäischen Kommission ein Bericht über den Status quo in den Mitgliedstaaten erstellt. Derzeit (Stand März 2014) befindet sich dieser Bericht noch in interner Diskussion der Europäischen Kommission und wurde bislang nicht veröffentlicht. In dieser Arbeit werden die wichtigsten Regelungen in der EU Deutschland, Frankreich, Italien sowie europaweit Schweiz und Liechtenstein vorgestellt und miteinander verglichen. Deutschland Um die Konsumenten in deren Wahlfreiheit bei Lebensmitteln zu stärken, wurde in Deutschland eine gesetzliche Grundlage über den Einsatz von gentechnischen Verfahren bei der Produktion von Lebensmitteln und Futtermitteln geschaffen. Das entsprechende Gesetz wurde 2008 erlassen und betrifft die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel 4. Zusammenfassung der Produktionsvorschriften Dieses Gesetz 4 legt insbesondere folgende Vorschriften fest: Lebensmittel dürfen mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hinweist, nur in Verkehr gebracht oder be- 4 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz- EGGenTDurchfG vom 27. Mai 2008 Seite 8 von 44

worben werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 dieses Gesetzes 4 eingehalten worden sind: Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die nach Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären, dürfen nicht verwendet werden. Darunter versteht man Produkte, die GVO enthalten oder daraus bestehen bzw. aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, welche aus GVO hergestellt werden. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind, dürfen nicht verwendet werden: Gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen solche Lebensmittel nicht den Kennzeichnungsvorschriften, in denen sich Material befindet, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 % der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels, wenn es aus einer einzigen Zutat besteht. Dies setzt voraus, dass dieser Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist. Der Schwellenwert von 0,9 % bezieht sich auf die einzelne GVO enthaltende Lebensmittelzutat, nicht auf das gesamte Lebensmittel. Artikel 4 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 legen die Ausnahmen hinsichtlich der Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und die Kennzeichnung von Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten fest: Demnach gelten die Vorgaben nicht für Spuren von GVO in Produkten mit einem Anteil, der nicht höher ist als die gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Par- Seite 9 von 44

laments und des Rates 5 und gemäß anderen spezifischen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Schwellenwerte, vorausgesetzt diese Spuren von GVO sind zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wird die Höhe dieses Schwellenwertes entsprechend dem betreffenden Punkt nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegt. Weiters gelten gemäß Artikel 4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Vorgaben nicht für Spuren von GVO in Produkten, die für die unmittelbare Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, mit einem Anteil, der nicht höher ist als die gemäß den Artikeln 12 bzw. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für solche GVO festgelegten Schwellenwerte, vorausgesetzt diese Spuren von GVO sind zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 legt Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln fest. Demnach gelten die Vorgaben nicht für Spuren von GVO in aus GVO hergestellten Lebens- oder Futtermitteln mit einem Anteil, der nicht höher ist als die gemäß den Artikeln 12 bzw. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für solche GVO festgelegten Schwellenwerte, vorausgesetzt diese Spuren von GVO sind zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Gemäß den Artikeln 12 bzw. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden Schwellenwerte festgelegt. Es gilt einerseits ein Schwellenwert, der nicht höher ist als 0,9 % der einzelnen Lebensmittelzutat oder des Lebensmittels, wenn dieses aus einer einzigen Zutat besteht bzw. des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile. Nach dem in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Verfahren können, insbesondere in Bezug auf solche Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen bzw. 5 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates Seite 10 von 44

um Fortschritten in der Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen, angemessene niedrigere Schwellenwerte festgelegt werden. Bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten tierischer Herkunft, darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Es gelten für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von gentechnisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, folgende Anforderungen: Bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung: 12 Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens Bei kleinen Wiederkäuern: 6 Monate Bei Schweinen: 4 Monate Bei milchproduzierenden Tieren: 3 Monate Bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war: 10 Wochen Bei Geflügel für die Eiererzeugung: 6 Wochen Für die Zubereitung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Mischung eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellte Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des 5 Abs. 2 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung 6 verwendet worden sein. Dies gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 6, für die auf Grund einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung LMKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist Seite 11 von 44

Nr. 834/2007 des Rates 7 eine Ausnahme zugelassen ist. Dies bedeutet, dass im zuständigen Ständigen Ausschuss die Abstimmung auf EU-Ebene erfolgt, ob ein Lebensmittelzusatzstoff oder andere Stoffe nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 7 oder Futtermittelzusatzstoffe oder andere Stoffe nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 7 in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden darf, wenn dieser Stoff anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich ist. Gemäß dem gültigen Komitologieverfahren erfolgt dann die Entscheidung durch die Europäische Kommission. Kennzeichnung Lebensmittel dürfen nur dann mit einer Kennzeichnung, die auf die Herstellung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, versehen werden, wenn die Anforderungen des deutschen EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes 4 eingehalten worden sind. Es darf nur die Kennzeichnung ohne Gentechnik verwendet werden. Abbildung 2 - Siegel ohne Gentechnik für die Kennzeichnung der Gentechnikfreiheit in Deutschland Frankreich In Frankreich wurde bezüglich der Gentechnikfrei- Kennzeichnung von Lebensmitteln das Dekret Nr. 2012-128 8 im Jahr 2012 erlassen. Die Vorgaben dieses Dekrets gelten, zusätzlich zu den Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel und ihre Zutaten aus Fachbranchen ohne GVO gemäß Artikel L. 531-2-1 des Umweltgesetzbuches. 7 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 8 Dekret Nr. 2012-128 vom 30. Jänner 2012 über die Kennzeichnung von Lebensmitteln aus Fachbranchen ohne gentechnisch veränderte Organismen ; Notifikation 2011/256/F Seite 12 von 44

Zusammenfassung der Produktionsvorschriften Dieses Dekret 8 legt insbesondere folgende Vorschriften fest: Die Zutaten pflanzlichen Ursprungs dürfen die Angabe ohne GVO enthalten, wenn nicht gentechnisch veränderten Zutaten und Zutaten, die aus Rohstoffen mit einem Gehalt von weniger als 0,1 % an GVO gewonnen wurden, unter der Voraussetzung, dass dieses Vorhandensein unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist. Diese Angabe darf nicht für die Bezeichnung von Zutaten aus Pflanzen, von denen keine gentechnisch veränderte Art in Verkehr gebracht wird, angewandt werden. Die Zutaten, die von Zuchttieren stammen, dürfen die Angabe ohne GVO gefüttert (<0,1 %) enthalten, wenn es unverarbeitete Zutaten sind mit Ausnahme von Eiern und Milch, die von Tieren stammen, die ausschließlich Futtermittel erhalten haben, die aus Rohstoffen mit einem Gehalt von weniger als 0,1 % an gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, unter der Voraussetzung, dass dieses Vorhandensein unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist. Die Zutaten, die von Zuchttieren stammen, dürfen die Angabe von ohne GVO gefütterten Tieren (<0,1 %) enthalten, wenn es sich um Eier, Milch und Zutaten handelt, die von Tieren stammen, die ausschließlich Futtermittel erhalten haben, die aus Rohstoffen mit einem Gehalt von weniger als 0,1 % an gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, unter der Voraussetzung, dass dieses Vorhandensein unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist. Die Zutaten, die von Zuchttieren stammen, dürfen die Angabe ohne GVO gefüttert (<0,9%) enthalten, wenn es sich um unverarbeitete Zutaten mit Ausnahme von Eiern und Milch handelt, die von Tieren stammen, die ausschließlich Futtermittel erhalten haben, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen. Die Zutaten, die von Zuchttieren stammen, dürfen die Angabe von ohne GVO gefütterten Tieren (<0,9%) enthalten, wenn es sich um Eier, Milch und Zutaten handelt, die von Tieren stammen, die ausschließlich Futtermittel erhalten haben, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen. Seite 13 von 44

Die Zutaten aus der Imkerei dürfen die Angabe ohne GVO in einem Umkreis von 3 km enthalten, wenn diese von Bienenstöcken stammen, die so gelegen sind, dass in einem Umkreis von 3 km um ihren Standort keine gentechnisch veränderten Pflanzenarten, die Nektar- und Pollenquellen sind, vorliegen. Weiters stammen diese von Bienenstöcken, in denen gegebenenfalls verwendete Ergänzungsfuttermittel für die Bienen die oben genannten Anforderungen für Zutaten pflanzlichen Ursprungs erfüllen. Zudem dürfen die Zutaten aus der Imkerei nicht den Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen. Das Vorhandensein von GVO in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs oder in Futtermitteln, die für die Erzeugung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden, gilt als unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar, wenn bei ihrer Herstellung geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein von GVO zu vermeiden. Kennzeichnung Es sind zwei Alternativen zur Kennzeichnung von Zutaten, die von Zuchttieren stammen, vorgesehen: unter 0,1% sowie unter 0,9% GVO. Zusätzlich wird bei den Zutaten aus der Imkerei eine minimale Distanz (3 km Radius) gekennzeichnet. Bei Zutaten pflanzlichen Ursprungs wird die Kennzeichnung ohne GVO verwendet. Zutaten, die von Zuchttieren stammen, werden als ohne GVO gefüttert (<0,1 %) bzw. von ohne GVO gefütterten Tieren (<0,1 %) bzw. ohne GVO gefüttert (<0,9 %) bzw. von ohne GVO gefütterten Tieren (<0,9 %) gekennzeichnet. Bei den Zutaten aus der Imkerei lautet die Kennzeichnung ohne GVO in einem Umkreis von 3 km. Abbildung 3 - Beispiele für die Kennzeichnung der Gentechnikfreiheit in Frankreich Seite 14 von 44

Italien In Südtirol wurde bezüglich der Gentechnikfrei- Kennzeichnung das Landesgesetz Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften 9 2001 erlassen. Zusammenfassung der Produktionsvorschriften Dieses Landesgesetz 9 legt insbesondere folgende Vorschriften fest: Lebensmittel dürfen keine GVO enthalten, nicht aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt werden. Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die nach den geltenden Kennzeichnungsvorschriften entsprechend Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 kennzeichnungspflichtig sind. Zudem dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen, aber nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder nach Artikel 4 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind. Für die Zubereitung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Mischung eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen GVO hergestellte Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe verwendet werden. Davon ausgenommen sind Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe, für die infolge einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) 834/2007 des Rates 7 eine Ausnahme zugelassen ist. Lebensmittel mit einem Etikett, auf dem vermerkt ist, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt sind und die in einem an- 9 Landesgesetz vom 22. Jänner 2001, Nr. 1 Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften ; Notifikation gemäß RL 98/34/EG: Nr. 2012/81/I Seite 15 von 44

deren Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Handel gebracht worden sind, können in der Provinz Bozen vermarktet werden. Bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten tierischer Herkunft darf das Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wird, mit keinem Futtermittel gefüttert worden sein, das nach Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gekennzeichnet ist. Vor der Gewinnung des Lebensmittels tierischer Herkunft darf das Tier für einen bestimmten Zeitraum, je nach Tierart unterschiedlich, nicht mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden. Es gelten folgende Zeiträume: Bei Equiden und Rindern: zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens Bei kleinen Wiederkäuern: sechs Monate Bei Schweinen: vier Monate Bei milchproduzierenden Tieren: zwei Wochen Bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war: zehn Wochen Bei Geflügel für die Eiererzeugung: sechs Wochen Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 dürfen Produkte verwendet werden, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, mit einem GVO Anteil, der nicht höher als 0,9 % ist, sofern dieser zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist. Kennzeichnung Die Kennzeichnung trägt die Aufschrift gentechnikfrei. Für die Kennzeichnung der Futtermittel muss die Bezeichnung geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln ohne GVO verwendet werden. Seite 16 von 44

Abbildung 4 - Beispiel für die Kennzeichnung der Gentechnikfreiheit in Südtirol Schweiz Das Bundesamt für Gesundheit BAG ist in der Schweiz u.a. zuständig für die nationale Gesundheitspolitik sowie, gemeinsam mit den Kantonen, für die öffentliche Gesundheit. Zu den Aufgaben des BAG zählen u.a. der Erlass von Vorschriften zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere bei Lebensmitteln und die Beaufsichtigung des Vollzuges der Gesetze. Eine dieser Vorschriften ist die Verordnung des EDI (Eidgenössisches Department des Inneren) über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 10, die 2005 erlassen wurde. Zusammenfassung der Produktionsvorschriften Diese Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 10 legt insbesondere folgende Vorschriften fest: Es werden geringe Anteile von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden ohne Bewilligung des BAG toleriert. Diese Toleranz trifft zu, wenn die Anteile nicht den Wert von 0,5 Massenprozent, bezogen auf die Zutat, überschreiten. Weiters sind gemäß dieser Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 10 Lebensmittel und Zusatzstoffe, die GVO-Erzeugnisse sind, mit dem Hinweis aus gentechnisch verändertem X hergestellt oder aus genetisch verändertem X hergestellt (X = Name des gentechnisch veränderten Organismus) zu kennzeichnen. 10 Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) vom 23. November 2005 Seite 17 von 44

Die Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO-Erzeugnisse sind und als solche abgegeben werden, sind mit dem Hinweis aus gentechnisch verändertem X hergestellt o- der aus genetisch verändertem X hergestellt zu kennzeichnen. Zudem sind die Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden, mit dem Hinweis mit gentechnisch veränderten Y hergestellt oder mit genetisch veränderten Y hergestellt (Y = Name der gentechnisch veränderten Mikroorganismen) zu kennzeichnen. Wenn die Mikroorganismen als solche abgegeben werden, dann sind sie mit dem Hinweis gentechnisch verändert oder genetisch verändert zu kennzeichnen. Beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, kann auf den o.g. Hinweis verzichtet werden, wenn keine Zutat dieses Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen o.g. Mikroorganismen) und belegt werden kann, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von solchem Material zu vermeiden. Weiters können Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe mit dem Hinweis ohne Gentechnik hergestellt versehen werden, wenn anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass das Lebensmittel und die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nicht aus GVO stammen sowie bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden; davon ausgenommen sind Tierarzneimittel. Zudem muss belegt werden, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, zu vermeiden. Die Voraussetzung für die Auslobung der Gentechnikfreiheit ist, dass bereits gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen gemäß Artikel 22 LGV 11 (d.h. gtv. Produkte) bewilligt worden sind oder nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten produziert werden dürfen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. Andere Hinweise als die o.g. Hinweise sind nicht zulässig. Mit Ausnahme von dem Hinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 11 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) Seite 18 von 44

des Europäischen Parlaments und des Rates 2, der besagt, dass folgende spezifische Kennzeichnungsanforderungen gelten: Wenn die Zutat mit dem Namen einer Kategorie bezeichnet wird, dann sind die Wörter enthält genetisch veränderten [Bezeichnung des Organismus] oder enthält aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellte(n) [Bezeichnung der Zutat] in dem Verzeichnis der Zutaten aufzuführen. Weitere Kennzeichnungsvorschriften Bezüglich der Kennzeichnung von Lebensmitteln gibt es in der Schweiz u.a. den Verein Agro-Marketing Suisse AMS, der Inhaber der Garantiemarke SUISSE GARANTIE ist. In Österreich ist dies vergleichbar mit der AMA (Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH) die das AMA-Gütesiegel 12 hinsichtlich einer garantiert nachvollziehbaren Herkunft der Lebensmittel vergibt. Im Verein Agro-Marketing Suisse AMS sind die wichtigsten landwirtschaftlichen Organisationen der Schweiz zusammengeschlossen. Der Zweck dieser Kennzeichnung von Produkten der schweizerischen Landwirtschaft ist es, eine Auskunft über die Herkunft und die Eigenschaften der Produkte zu geben. Zusammenfassung der Produktionsvorschriften Dazu gibt es die Reglements der Agro-Marketing Suisse AMS zum Produkt- Zertifizierungssystem Suisse Garantie. Das Dachreglement regelt die allgemein gültigen für alle Branchen verbindlichen normativen Anforderungen. Das Sanktionsreglement gilt für Betriebe mit einer Suisse Garantie-Produkte-Zertifizierung. Die einzelnen Branchen legen ihre normativen Anforderungen in den Branchenreglements fest. Diese Reglements legen insbesondere folgende Vorschriften fest: Die Produkte müssen zu 100 % in der Schweiz erzeugt und verarbeitet worden sein. Dies inkludiert das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf und die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. 12 Weiterführende Informationen: http://www.ama-marketing.at/; Die detaillierte Beschreibung des AMA- Gütesiegels würde den Rahmen dieser Projektarbeit überschreiten. Seite 19 von 44

Die Landwirtschaftsbetriebe müssen den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen, d.h. es müssen spezifische ökologische Auflagen erfüllt werden. Zu diesen zählen die tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, eine ausgeglichene Düngerbilanz, regelmäßige Bodenanalysen, ein angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen, geregelte Furchtfolge sowie eine Aufzeichnungs- und Kotrollpflicht. Bei den pflanzlichen Produkten dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen verwendet werden. Weiters müssen die tierischen Produkte von gentechnisch nicht veränderten Tieren, die mit gentechnisch nicht veränderten Futtermitteln ernährt worden sind stammen. D.h. keine Fütterung mit Futtermitteln, die als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müssen. Es dürfen keine deklarationspflichtigen GVO-Komponenten in den weiteren Produktions- und Verarbeitungsstufen eingesetzt werden. Kennzeichnung der Agro-Marketing Suisse Die Produkte der Agro-Marketing Suisse AMS werden mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE gekennzeichnet. Zudem muss auf der Etikette/Verpackung der Name der benutzungsberechtigten Organisation oder deren Identifikationsnummer sowie der Name der Zertifizierungsstelle aufgeführt werden. Abbildung 5 - Beispiel für die Kennzeichnung der Gentechnikfreiheit in der Schweiz Seite 20 von 44

Liechtenstein Aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz aus dem Jahr 1923 13 im Lebensmittelbereich, sind die schweizerischen Rechtserlässe, mit wenigen Ausnahmen, aufgrund des Gesetzes über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften 14 direkt anwendbar. Rechtserlässe des Fürstentums Liechtenstein gibt es kaum. Zu den anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften 15 zählt die Verordnung des EDI (Eidgenössisches Department des Inneren) über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 10 aus dem Jahr 2005. In den Reglements der Agro-Marketing Suisse AMS zum Produkt- Zertifizierungssystem Suisse Garantie ist die Produktherkunft aus dem Fürstentum Liechtenstein inkludiert. Vergleich Der Vergleich der wichtigsten Regelungen in der EU Deutschland, Frankreich, Italien sowie europaweit Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Gentechnikfrei- Kennzeichnung von Lebensmitteln ist hier vorrangig. In Deutschland dürfen u.a. keine Futtermittelzusatzstoffe, die GVOs sind oder aus GVOs hergestellt wurden, verwendet werden. Dies gilt für die gesamte Produktionskette, also in jeder Phase des Inverkehrbringens. Dadurch wird die Kennzeichnungslücke des Gemeinschaftsrechtes geschlossen, die sich daraus ergibt, dass in der EU keine Kennzeichnung für Lebensmittel von Tieren, die mit Futtermitteln gefüttert wurden, die ihrerseits als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, gibt: Demzufolge ist keine Kennzeichnung für Produkte wie Fleisch, Milch oder Eier, die aus Tieren gewonnen werden, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert oder mit 13 Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet (ZV), LGBl. 1923 Nr. 24 14 Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl. 1996 Nr. 122 15 Kundmachung vom 05. April 2011 der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), LGBl. 2011 Nr. 134 Seite 21 von 44

gentechnisch veränderten Arzneimitteln behandelt werden, vorgesehen. Erlaubt sind aber zufällige, technisch nicht vermeidbare Beimischungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen zum Futter, wenn diese Beimischungen unterhalb des in der EU erlaubten Schwellenwertes von 0,9 % liegen. Während Deutschland, Italien und die Schweiz (durch die Verordnung des EDI (Eidgenössisches Department des Inneren) über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 10 ) sowie Liechtenstein regelungstechnisch enger an die europäischen Vorgaben anknüpfen, wird im Vergleich dazu in Frankreich bei Tierprodukten ein Sonderweg vorgeschlagen. Eine Gemeinsamkeit bei diesen Regelungen besteht in der klaren Feststellung der Formulierungen, welche den Gestaltungsspielraum bei der Auslobung einschränken. In Italien stellt sich in Bezug auf die Gentechnikfrei- Kennzeichnung die Frage der möglichen Verbrauchertäuschung. Dies war ein Kritikpunkt der EU-Kommission, die das südtiroler Landesgesetz 9 angefochten hat. Dabei wurde kritisiert, dass die Gentechnikfrei- Kennzeichnung nur für eine Produktgruppe erfolgen kann, bei der gentechnisch veränderte Varianten genehmigt und auf dem Markt sind. Bei tierischen Produkten wäre das aber nicht der Fall. Zudem vermittelt der Begriff Gentechnikfrei die gänzliche Abwesenheit von GVO, jedoch ist ein Schwellenwert von 0,9% zugelassen. In der Schweiz wurde die Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 10 erlassen, nach der eine Kennzeichnung der Lebensmittel und Zusatzstoffe, die GVO-Erzeugnisse sind bzw. der Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO- Erzeugnisse sind und als solche abgegeben werden vorzunehmen ist. Dies ist aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz aus dem Jahr 1923 13 im Lebensmittelbereich für Liechtenstein auch anzuwenden. Zudem gibt es das Produkt-Zertifizierungssystem Suisse Garantie, das für Lebensmittel mit Schweizer Herkunft inklusive Liechtenstein vergeben wird und u.a. festlegt, dass bei pflanzlichen Produkten keine gentechnisch veränderten Pflanzen verwendet werden dürfen. Weiters müssen die tierischen Produkte von gentechnisch nicht veränderten Tieren, die mit gentechnikfreien Futtermitteln ernährt worden sind, stammen. In Österreich sind durch die Codex Richtlinie 1 auch Ausnahmemöglichkeiten für den Einsatz von bestimmten Stoffen, die nachweislich nicht in gentechnikfreier Qualität kontinuierlich verfügbar sind, vorgesehen. Diese Ausnahmen gelangen auf Empfehlung der Expertengruppe für gentechnikfreie Produktion und mit der Genehmigung Seite 22 von 44

der Codexkommission zur Anwendung. Im Vergleich dazu gibt es diesbezüglich in Deutschland, Frankreich und Südtirol den Verweis auf die EU Bio- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 7, in der Ausnahmen durch die Europäische Kommission geregelt werden. In der Schweiz sowie Liechtenstein sind derzeit keine besonderen Ausnahmeregelungen vorgesehen. Grundsätzlich verweisen die länderspezifischen nationalen Regelungen bezüglich der Gentechnikfrei- Kennzeichnung von Lebensmitteln in Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien sowie Schweiz und Liechtenstein u.a. auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Generell wird eine Harmonisierung dieser Regelungen angestrebt. Hierzu wurde im Auftrag der Europäischen Kommission ein Bericht über den Status quo in den Mitgliedstaaten erstellt. Derzeit (Stand März 2014) befindet sich dieser Bericht noch in interner Diskussion der Europäischen Kommission und wurde bislang nicht veröffentlicht. Seite 23 von 44

Vorstellung und Vergleich der aktuellen Kontrollregelungen zur Gentechnikfreiheit In dieser Arbeit werden drei unterschiedliche Kontrollregelungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Nutzung der Kennzeichnung zur Gentechnikfreiheit vorgestellt und miteinander verglichen. Bei diesen Kontrollregelungen handelt es sich um den österreichischen Leitfaden des BMWFJ 16 Risikobasierte Kontrolle auf Gentechnikfreiheit 17, den deutschen Ohne Gentechnik Produktions- und Prüfstandard des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG)- Standard 18 sowie die Richtlinien des Vereins Donau Soja 19. Leitfaden Risikobasierte Kontrolle auf Gentechnikfreiheit 17 Der Leitfaden dient der Umsetzung der im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage veröffentlichten Richtlinie zur Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung 1. Das Ziel dieses Leitfadens 17 ist die risikobasierte Kontrolle auf das Merkmal Gentechnikfrei unter Berücksichtigung der jeweils besten möglichen technischen Voraussetzungen. Bei der Kontrolle sowie Zertifizierung auf das Merkmal Gentechnikfrei handelt es sich um eine Produktzertifizierung im Sinne der EN 45011 20. Dies betrifft Einzelbetriebe und Organisationen (inklusive Projekte ) für die Sektoren: Landwirtschaftliche Erzeugung im pflanzlichen und tierischen Bereich 16 BMWFW gemäß Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 17 BMWFJ, Leitfaden L25 Risikobasierte Kontrolle Gentechnikfrei V02 20121219, Risikobasierte Kontrolle auf Gentechnikfreiheit 18 Ohne Gentechnik Produktions- und Prüfstandard, Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v., Version 13.01 vom 28.03.2013 19 Donau Soja Richtlinien (Guidelines) vom April 2013 20 ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 45011:1998 Seite 24 von 44

Aufbereitung gemäß der Definition in den Bio-Regelungen (inklusive Transport) Handel und Lagerung Bei der genannten Norm müssen die Kriterien nach denen die Bewertung durchgeführt wird, nach festgelegten Anforderungen durchgeführt werden, so wie diese in Normen oder normativen Dokumenten festgelegt werden. Die Kontrolle auf das Merkmal Gentechnikfreiheit und die Zertifizierung wird durch Zertifizierungsstellen durchgeführt. Diese Zertifizierungsstellen sind nur mit aufrechter Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 21 und EN 45011 20 für den Scope Kontrolle und Zertifizierung auf das Merkmal Gentechnikfrei ( Gentechnikfrei nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage 1 ) dazu befugt. Weiters hat die Kontrolle auf das Merkmal Gentechnikfrei sinngemäß entsprechend den Regelungen für die biologische Landwirtschaft zu erfolgen. Die Zertifizierungsstelle muss sicherstellen, dass sich die Kontrolle auf die gesamte Produktionskette innerhalb des Wirkungsbereiches des Kunden bezieht. Die Qualifikation des Zertifizierungspersonals betrifft alle Personen, die für a) die Sanktionsverfolgung verantwortlich sind bzw. b) für die Zertifizierung auf das Merkmal Gentechnikfrei verantwortlich sind und diese durchführt. Diese Personen müssen zumindest die Qualifikation der Kontrollorgane aufweisen und zusätzlich in den spezifischen Anforderungen für die Sanktionsverfolgung in dem Bereich Gentechnik (Fall a)) oder Zertifizierung auf die Gentechnikfreiheit (Fall b)) nachweisbar geschult sein. Die kontrollierten Betriebe werden in eine 4-Stufen Risikoskala eingeteilt: Risiko-0, Risiko-1, Risiko-2, Risiko-3. Dabei ist bei der Einstufung in Risiko-3 eine Zertifizierung auf das Merkmal Gentechnikfrei nicht möglich. Der Kontrollanteil der einmal jährlich zu kontrollierenden Betriebe differiert je nach Betriebstyp und Risikoklasse beträgt 10 % (landwirtschaftliche Erzeugung pflanzliche Produktion bei Risiko-0) bzw. 21 Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz - AkkG) Seite 25 von 44

25 % (landwirtschaftliche Erzeugung tierische Produktion bei Risiko-0/ pflanzliche Produktion bei Risiko-1) bzw. 50 % (landwirtschaftliche Erzeugung tierische Produktion bei Risiko-1/ pflanzliche Produktion bei Risiko-2) bzw. 100 % (landwirtschaftliche Erzeugung tierische Produktion bei Risiko-2, einzelne landwirtschaftliche Erzeugung, Aufbereitung, Handel und Lager). Bei Abweichungen, insbesondere bei Grenzwertüberschreitungen, muss die Vorgangsweise im Qualitätsmanagement-System der Zertifizierungsstelle geregelt sein. Eine Erhöhung der Kontrollfrequenz ist eine daraus resultierende Sanktion, die im Qualitätsmanagement-System festgelegt wird. Amtliche Lebensmittelkontrolle in Österreich 22 In Österreich regelt das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 23 ergänzend zu dem EU-Recht die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln. Darunter fällt auch die Kontrolle der Gentechnikfreiheit gemäß Codex Richtlinie 1. Der mehrjährige integrierte Kontrollplan für Österreich wird im 30 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 23 behandelt. Dabei wird festgelegt, dass das Bundesministerium für Gesundheit die nationale Koordinierung übernimmt. Gemäß 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 23 ist der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständig, der dafür speziell geschulte Aufsichtsorgane (Lebensmittelaufsicht der Länder) heranzieht. Zu den behördlichen Kontrollaufgaben gehört ebenso die Überwachung der Tätigkeit von Kontrollstellen, welche für die Kontrolle von diesen Produktionsweisen zugelassen sind, also auch die Zertifizierungsstellen gemäß diesem Leitfaden Risikobasierte Kontrolle auf Gentechnikfreiheit 17. 22 Bundesministerium für Gesundheit, Amtliche Kontrolle und Mehrjähriger integrierter Kontrollplan: http://www.bmg.gv.at/home/schwerpunkte/verbraucherinnengesundheit/lebensmittel/lebensmittelkontroll e/amtliche_kontrolle_und_mik/; Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmittelkontrolle: http://www.ages.at/ages/ernaehrungssicherheit/lebensmittelkontrolle/ 23 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) Seite 26 von 44

Die Untersuchung von Lebensmitteln auf das Vorhandensein von GVO wird durch Schwerpunktaktionen anlässlich vom Revisionsplan und Probenplan durchgeführt. Dabei werden sowohl konventionelle als auch biologisch hergestellte Lebensmittel eingeschlossen. Es wird genau vorgegeben, von welchen Lebensmitteln in welchem Zeitrahmen und in welcher Anzahl Proben zu ziehen sind. Dazu werden Proben von Soja, Reis, Mais oder anderen Lebensmitteln, bei denen das Risiko einer Verunreinigung mit nicht zugelassenen GVO besteht, beprobt. Die amtliche Lebensmitteluntersuchung wird von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durchgeführt. Weiters werden Inspektionen ohne Probenahme durchgeführt, z.b. zur Kontrolle der Dokumentation zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeit gem. der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Ohne Gentechnik Produktions- und Prüfstandard 18 Die Nutzung der Kennzeichnung ohne Gentechnik wird in Deutschland an Bedingungen geknüpft, deren Einhaltung durch die Überwachungsbehörden der Länder in Stichproben kontrolliert wird. Dazu ist es notwendig, dass das Lebensmittelunternehmen die erforderlichen Nachweise vorlegt. Der Produktions- und Prüfstandard kann dazu herangezogen werden, um diese Nachweise zu führen und die Konformität sicherzustellen. Die Umsetzung dieses Standards 18 wird durch einen Auditor einer neutralen Zertifizierungsstelle überprüft. Wenn das Auditergebnis positiv ist, dann wird dieses durch die Zertifizierungsstelle schriftlich bestätigt. Dieser Standard 18 betrifft Hersteller und Verarbeiter von Lebensmitteln aus dem tierischen Bereich sowie Hersteller von Lebensmittelrohstoffen, welche die Kennzeichnung ohne Gentechnik für die Lebensmittel verwenden möchten. Dies schließt Produkte wie z.b. Milch, Fleisch, Eier sowie der Verarbeitungsprodukte ein. Zudem können sich auch Landwirte, Logistikunternehmen, Futtermittelhersteller und händler nach diesem Standard 18 zertifizieren lassen. Wenn bereits eine andere Zertifizierung nach EN 45011 20 bzw. ISO/ IEC 17065 24 vorliegt, dann kann dies beim Produktionsund Prüfstandard 18 zu einer Auditverkürzung führen. Die Zertifizierung nach diesem Standard 18 kann auch eine Bedingung für die Nutzung des einheitlichen ohne Gentechnik Siegels darstellen. Das ohne Gentechnik Siegel 24 DIN EN ISO/IEC 17065 Seite 27 von 44

ist eine warenzeichenrechtlich geschützte Wort-Bild-Marke, deren Inhaber die Bundesrepublik Deutschland ist in Vertretung durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das ohne Gentechnik Siegel wird vom Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) vergeben, dem das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Deutschland die Marktnutzungsrechte an dem Siegel übertragen hat. Eine der Rechtgrundlagen dieses Standards 18 ist das deutsche Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel 4. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) exklusiv mit der Aufgabe der Vergabe und Verwaltung von Nutzungslizenzen beauftragt. Dabei ist die Lizenzvergabe erst möglich, wenn dem VLOG nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Vorgaben zur ohne Gentechnik -Kennzeichnung eingehalten werden. Ob eine Zertifizierung nötig ist zur Glaubhaftmachung dem VLOG gegenüber, hängt von der Komplexität des Produktionsprozesses, dem Einsatz von Rohstoffen bzgl. einer möglichen Vermischung mit GVO-Material und der Unternehmensgröße des Lizenznehmers ab. Wenn mehr als zwei von den folgenden fünf Punkten auf den VLOG-Lizenznehmer zutreffen, dann besteht die Pflicht zur externen Verifizierung: Es werden relevante, d.h. mögliche GVO-Pflanzen /GVO-Rohstoffe im Produktionsprozess eingesetzt und stammen aus einem Land mit einer entsprechenden Zulassung (Bsp. Mais, Raps, Soja). Dabei handelt es sich um komplexe Logistikwege und um offene Systeme (keine geschlossene Erzeugergemeinschaft etc.). Der Transport findet hierbei durch externe Unternehmen statt. Bei den Betrieben handelt es sich um Mischbetriebe. Dabei sind gleiche Produkte als Variante ohne Gentechnik, wie auch in kennzeichnungspflichtiger Variante nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments Seite 28 von 44