Nach telefonischer Terminvereinbarung erscheint Herr Kaczmarek und schildert folgenden Sachverhalt:



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Transkript:

1 044 ZR III Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 13 fortlaufend nummerierten Seiten einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Rechtsanwälte Am Gänsemarkt 3, 20354 Hamburg Tel.: 040 / 33 57 30; Telefax: 040 / 33 49 359 Bögler, Schmidt & Partner Michael Bögler Susanne Schmidt Britta Bunte Heiko Prüß Rechtsanwälte Hamburg, 14.02.2013 1. Vermerk: Neues Mandat eintragen: Herr Viktor Kaczmarek, Schomburgstraße 89, 22767 Hamburg Nach telefonischer Terminvereinbarung erscheint Herr Kaczmarek und schildert folgenden Sachverhalt: Herr Anwalt, ich benötige Ihre Hilfe in einer Angelegenheit, bei der ich mich von meiner Ex-Freundin schikaniert fühle. Als ich am Mittwoch letzter Woche, also am 06.02.2013 nach Hause kam, fand ich im Hausbriefkasten eine Postsendung in einem gelben Umschlag mit der Aufschrift Förmliche Zustellung vor. Der Umschlag enthielt eine beglaubigte Abschrift einer Klageschrift, die ich mitgebracht habe (Anlage 1), und eine Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2013 (Anlage 2). Es geht um ein Auto, das mir meine Ex-Freundin, Frau Dolores Pampel, geschenkt hat. Am vergangenen Wochenende hat sie das Auto dann ohne mein Wissen an sich genommen. Daraufhin erhielt ich heute einen weiteren gelben Umschlag mit der Aufschrift Förmliche Zustellung, der einen Schriftsatz (Anlage 3) und eine Verfügung des Gerichts (Anlage 4) enthielt, in denen es jeweils heißt, die Sache sei erledigt aber davon kann meiner Meinung nach doch gar keine Rede sein.

2 Die Schilderungen in der Klageschrift sind für sich genommen weitgehend zutreffend, allerdings wird das Wichtigste verschwiegen: Mit meiner Ex-Freundin kam es Ende September/Anfang Oktober 2012 zum großen Krach; seitdem haben wir keinen persönlichen Kontakt mehr. Unser Verhältnis zuvor war nicht ganz alltäglich. Ursprünglich waren Frau Pampel und ich seit 2005 ein Paar und wollten im August 2008 heiraten. Daraus wurde aber nichts, denn im Juni 2008 gab es großen Streit, als ich einmal mit dem Alkohol rückfällig geworden war und betrunken ein Auto von Frau Pampel in den Palisadenzaun ihres Grundstücks gesetzt hatte. Seitdem war unsere Beziehung wechselhaft, d.h. ich versuchte das Vertrauen von Frau Pampel zurückzugewinnen, das gelang mir mal mehr und mal weniger; wir verbrachten ab und zu noch Zeit miteinander und sind auch einmal zusammen in den Urlaub gefahren, aber wir waren nicht mehr verlobt, und ich hatte auch keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung mehr. Am 25.12.2011 habe ich meinen 60. Geburtstag gefeiert, zu dem Frau Pampel mir einen Lebenstraum verwirklichen wollte, indem sie mir den in der Klageschrift genannten Sportwagen der Marke Morgan geschenkt hat. Dazu muss ich sagen, dass Frau Pampel sehr vermögend ist und Sportwagen dieser Art sammelt. Ich hatte ihr mehrfach von dem Morgan Plus 4 vorgeschwärmt und geäußert, mein Traum sei, ein solches Auto zu fahren. Nach unserem Krach wollte Frau Pampel von der Schenkung nichts mehr wissen und sagte bei unserem letzten Zusammentreffen Anfang Oktober 2012 nur: Ich bekomme ja dann auch noch den Morgan von Dir zurück. Danach erhielt ich das der Klageschrift beiliegende Schreiben ihres Anwalts vom 29.10.2012 (Anlage K 2). Am Abend des 09.02.2013 war das Auto dann plötzlich weg. Ich hatte es auf der Straße in der Nähe meiner Wohnung abgestellt, und als ich abends noch einmal wegfahren wollte, stand es nicht mehr dort. Ich erhielt dann von Frau Pampel eine SMS: Guten Tag, Viktor, bedauerlicherweise bist du weder meiner Aufforderung nach Herausgabe meiner persönlichen Dinge noch meines Fahrzeuges nachgekommen. Aus diesem Grund habe ich mein Auto nun sichergestellt. Für mich steht danach fest, dass Frau Pampel die bei ihr verbliebenen Schlüssel dafür genutzt hat, das Auto an sich zu nehmen. Auf Nachfrage:

3 An meinem 60. Geburtstag am 25.12.2011 hatte ich Freunde, Verwandte und natürlich auch Frau Pampel in das Restaurant Lachender Pirat zum Mittagessen eingeladen. Ich bin in diesem Restaurant als Geschäftsleiter beschäftigt. Ich war mit den Vorbereitungen beschäftigt, als Frau Pampel mit dem Morgan angefahren kam. Das Fahrzeug war mit einer Schleife an der Motorhaube geschmückt; davon habe ich auch drei Fotos mitgebracht (Anlage 5). Frau Pampel stieg aus dem Morgan aus, umarmte und küsste mich und sagte nur und das darfst Du jetzt fahren. Da der Morgan nur Sommerreifen hatte, war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht angemeldet, sondern hatte ein Kurzzeitkennzeichen bis zum 26.12.2011. Weil ich vorher ohnehin nicht hätte fahren können, habe ich den Morgan auf meinen Namen auch erst im März 2012 angemeldet. Das amtliche Kennzeichen lautet HH MO 433. Ich hatte mich am 25.12.2011 riesig über das Auto gefreut, war aber beschäftigt, so dass ich mich nur kurz ans Steuer setzen konnte; mit dem Zündschlüssel, den Frau Pampel steckengelassen hatte, ließ ich einmal kurz den Motor an. Dann stieg ich wieder aus und drückte den Zündschlüssel einem der schon erschienenen Gäste, Herrn Waldemar Hengstenberg, Alte Elbgaustraße 12, 22523 Hamburg, in die Hand, der sich anbot, den Wagen wegzufahren und in der zum Wohnhaus von Frau Pampel gehörenden Garage zu parken. Herr Hengstenberg ist der persönliche Assistent von Frau Pampel und hat als solcher Zutritt zum Wohnhaus von Frau Pampel und zu ihrer Garage. Er hatte, wie ich später erfahren habe, bereits beim Schmücken des Morgan geholfen und war von Frau Pampel gebeten worden, sich um den Wagen zu kümmern, nachdem sie mich überrascht haben würde. Den Zündschlüssel muss Herr Hengstenberg dann wieder Frau Pampel ausgehändigt haben. Am nächsten Tag war ich mit Frau Pampel bei ihr zu Hause verabredet. Im Wohnzimmer auf dem Tisch lag ein Buch über die Geschichte des Morgan, darauf lagen der Kfz-Brief damit meine ich die Zulassungsbescheinigung Teil II, die Kurzzeitzulassung, ein Zertifikat des Herstellers und sämtliche Schlüssel. Das waren zwei Zündschlüssel, zwei Türschlüssel, ein Tankschlüssel und Schlüssel für das Verdeck. Diese Sachen schob Frau Pampel zu mir herüber. Ich habe die Schlüsselsätze dann zwischen uns aufgeteilt, d.h. diejenigen Schlüssel, die nur einfach vorhanden waren, habe ich behalten und Frau Pampel einen Zündschlüssel und einen Türschlüssel gegeben. Sie fragte mich, ob ich den Wagen gleich mitnehmen wolle, woraufhin ich sie bat, den Morgan bis zur Anmeldung noch in ihrer Garage stehen lassen zu können. Damit war sie einverstanden und erklärte sich bereit, einen Satz der doppelten Schlüssel für den Fall zu verwahren, dass ich einen meiner Schlüssel verlieren sollte. Davon abgesehen war zwischen uns klar, dass nur ich mit dem Morgan fahren würde; und so war es ja auch in der Folgezeit. Die Zulassungsbescheinigung Teil II habe ich anschließend zunächst in meiner Wohnung aufbewahrt; erst als Frau Pampel und ich im Sommer 2012 gemeinsam in

4 den Urlaub gefahren sind, bat ich sie darum, die Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Morgan in ihrem privaten Safe deponieren zu dürfen, was ich dann auch tat. Die Zulassungsbescheinigung Teil II hat bei mir wohl niemand gesehen, außer natürlich dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle im März 2012. Der Morgan stand in der Zeit vom 25.12.2011 bis zur Zulassung im März 2012 in der Garage von Frau Pampel. Von da an bin ich mit dem Morgan praktisch täglich gefahren. Zeitlich passte das ganz gut, denn bis Ende Februar 2012 konnte ich ein anderes Auto von Frau Pampel nutzen, einen Land Rover Freelander. Dieses Fahrzeug hatte sie jedoch ihrer Tochter versprochen, so dass ich es abgeben musste. In der Garage von Frau Pampel hat der Wagen seit März 2012 nicht mehr gestanden. Wenn ich bei ihr zu Besuch war, habe ich immer auf der Straße geparkt. Wenn Frau Pampel jetzt sagt, sie habe mir den Morgan gar nicht schenken wollen, frage ich mich, warum sie ihn mir zu meinem Geburtstag am 25.12.2011 mit Schleife geschmückt präsentierte. Dies wird sie auch nicht ernsthaft bestreiten können, da zahlreiche andere Personen ihren Auftritt mitbekommen haben. Was den 26.12.2011 anbelangt, weiß ich natürlich, dass Frau Pampel jetzt behaupten wird, sie habe mir die Zulassungsbescheinigung Teil II und die Fahrzeugschlüssel erst im März 2012 gegeben. Aber es kann doch nicht sein, dass Frau Pampel damit durchkommt, nur weil sonst keiner im Raum war, der das Geschehen bezeugen könnte. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass ich einiges in den Morgan investiert habe. Die in der Klageschrift erwähnte Reparatur war erforderlich, nachdem unbekannte Täter die Spiegel im Juli 2012 abgerissen hatten. Die Reparaturkosten betrugen 1.183,32, wie aus der Reparaturrechnung vom 24.07.2012 hervorgeht (Anlage 6). Darüber hinaus habe ich aber auch die vom Hersteller empfohlene 1. Inspektion nach 2000 km am 12.04.2012 auf meine Kosten durchführen lassen und hierfür 687,83 an die Werkstatt gezahlt. Die Werkstattrechnung vom 12.04.2012 habe ich ebenfalls mitgebracht (Anlage 7). Selbst wenn Frau Pampel recht hätte und sie mir den Wagen nicht geschenkt hätte, müsste ich doch wenigstens diese Kosten von ihr erstattet bekommen. Dies habe ich auch Frau Pampel gleich gesagt, als sie von mir die Rückgabe des Morgans verlangte. Mir kommt es in erster Linie darauf an, dass Frau Pampel mir den Wagen zurückgibt und ich ihn dauerhaft behalten und nutzen kann. Wenn ich das schon nicht erreichen kann, möchte ich wenigstens das Geld für die genannten Arbeiten ersetzt haben. Außerdem kann es doch wohl nicht sein, dass ich wie im Schriftsatz vom 11.02.2013 beantragt irgendwelche Kosten zu tragen habe, wenn Frau Pampel mir den Wagen eigenmächtig entwendet und damit ihre eigene Klage überflüssig macht.

5 Ich möchte Sie bitten, die Angelegenheit unter diesen Gesichtspunkten zu begutachten und dabei insbesondere zu berücksichtigen, wie ich mich zweckmäßigerweise in dem vorliegenden Rechtsstreit verhalten soll. Die von mir entrichtete Kraftfahrzeugsteuer und die Kfz-Versicherung bitte ich gegenwärtig außer Betracht zu lassen; das gleiche gilt für den Umstand, dass der Morgan umgemeldet werden müsste, wenn ich ihn nicht zurückbekomme. 2. Neue Akte anlegen und überreichte Unterlagen sowie die unterzeichnete Vollmacht zur Akte nehmen. 3. Wv. sodann. gez. Prüß - Rechtsanwalt - Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen 2, 4, 6 und 7 wird abgesehen. Das Landgericht Hamburg hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten eine zweiwöchige Frist gemäß 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO für die Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft sowie eine weitere zweiwöchige Frist gemäß 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur schriftlichen Klagerwiderung gesetzt. Bei der Anlage 4 handelt es sich um eine Verfügung des zuständigen Einzelrichters mit dem Wortlaut: Die klagende Partei hat den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 1) teilweise, d.h. bis auf die Kosten, für erledigt erklärt. Wenn Sie der Erledigungserklärung zustimmen, oder wenn Sie nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung dieses Schriftsatzes der Erledigungserklärung der klagenden Partei widersprechen, kann das Gericht gem. 91 a ZPO insoweit über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden. Die Anlagen 6 und 7 haben den von Herrn Kaczmarek angegebenen Inhalt.

6 Anlage 1 Stefan Bauch Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Str. 14, 20355 Hamburg, Tel.: 34 56 898, Fax: 34 56 896 Landgericht Hamburg - Zivilkammer - Sievekingplatz 1 20355 Hamburg LG Hamburg Eingang: 30.01.2013 Hamburg, 29.01.2013 K L A G E der Frau Dolores Pampel, Nebenbahnstr. 14, 22523 Hamburg, - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Bauch, Kaiser-Wilhelm-Str. 14, 20355 Hamburg gegen Herrn Viktor Kaczmarek, Schomburgstraße 89, 22767 Hamburg wegen Herausgabe eines Kfz - Beklagter - Streitwert: 45.000 Namens und aufgrund beigefügter Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den PKW Morgan Plus 4, Fahrgestellnummer SA94420K295004199, amtliches Kennzeichen HH-MO 433, herauszugeben Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 1.183,32, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.530,58 als Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

7 Für den Fall, dass der Beklagte nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren. Begründung: Das im Antrag genannte Fahrzeug befindet sich im Besitz des Beklagten. Es steht im Eigentum der Klägerin, die das Fahrzeug Ende 2011 bei dem Autohaus Bad Oldesloer Luxuskraftfahrzeuge Vertriebsgesellschaft mbh, einem Morgan-Vertragshändler, zum Barpreis von 49.990,00 erworben hat. Das Fahrzeug wurde am 23.12.2011 an die Klägerin ausgeliefert. Beweis: Rechnung/Lieferschein vom 23.12.2011 Anlage K 1 Die Klägerin verfügt über mehrere Luxusfahrzeuge dieser Art, und der Morgan Plus 4 war als Teil dieser Sammlung gedacht. Ab März 2012 überließ die Klägerin, die mit dem Beklagten befreundet war, das Fahrzeug dann dem Beklagten unentgeltlich zur Nutzung. Hierfür wurde das Fahrzeug auf den Namen des Beklagten zugelassen, der sowohl für die Kraftfahrzeugsteuer als auch für die Kfz-Versicherung aufkommen sollte. Den Hintergrund hierfür bildete ein Vorfall im Juni 2008, als der Beklagte ein anderes Kfz der Klägerin unter erheblichem Alkoholeinfluss stehend durch einen Unfall beschädigte. Um angesichts dieser negativen Erfahrungen in der Vergangenheit dem Risiko einer Halterhaftung von vornherein aus dem Weg zu gehen, bestand die Klägerin darauf, dass das Fahrzeug auf den Namen des Beklagten zugelassen werde, solange er es nutze. Nach einem persönlichen Zerwürfnis der Parteien forderte die Klägerin den Beklagten mehrfach, zuletzt mit dem als Anlage K 2 beigefügten Schreiben vom 29.10.2012, zur Herausgabe auf. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass Klage geboten ist. Die Klägerin ist bereit, dem Beklagten die Kosten für eine im Sommer 2012 auf seine Kosten vorgenommene Reparatur des Morgans zu erstatten. Diese hat der Beklagte vorgerichtlich mit EUR 1.183,32 beziffert. Der Beklagte schuldet zudem die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung durch den Unterzeichner, der von der Klägerin am 29.10.2012 und damit nach Verzugseintritt beauftragt wurde. gez. Bauch - Rechtsanwalt - Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der von Frau Pampel ordnungsgemäß unterzeichneten und der Klage beigefügten Vollmacht sowie der Anlage K 1 wird abgesehen. Sie hat den vorgetragenen Inhalt.

8 Stefan Bauch Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Str. 14, 20355 Hamburg, Tel.: 34 56 898, Fax: 34 56 896 Anlage K 2 Herr Viktor Kaczmarek Schomburgstraße 89 22767 Hamburg Hamburg, 29.10.2012 Herausgabe des PKW Morgan Plus 4, amtliches Kennzeichen HH-MO 433, Fahrgestellnummer SA94420K295004199 Sehr geehrter Herr Kaczmarek, hiermit zeige ich an, dass Frau Dolores Pampel, Nebenbahnstraße 14, 22523 Hamburg mich im Zusammenhang mit dem vorgenannten Fahrzeug mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Das genannte Fahrzeug befindet sich nach wie vor in Ihrem Besitz, obwohl Frau Pampel Sie bereits Anfang Oktober 2012 um Rückgabe gebeten hat. Da Sie dem bislang nicht entsprochen haben, fordere ich Sie hiermit namens meiner Mandantin erneut zur Herausgabe des Fahrzeugs an meine Mandantin binnen 10 Tagen auf. Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, bin ich beauftragt, ohne weitere Ankündigung Klage zu erheben. Die von Ihnen gegenüber Frau Pampel vorgebrachten Einwendungen entbehren jeder Grundlage. Auch wenn Sie es sich vielleicht gewünscht hätten, hat Frau Pampel Ihnen das Fahrzeug weder geschenkt noch übereignet. Richtig ist lediglich, dass Frau Pampel Ihnen aus Anlass Ihres 60. Geburtstages eine Freude machen wollte und hierzu den Morgan Plus 4 angeschafft hatte, um Ihnen auf unbestimmte Zeit eine Benutzung dieses Fahrzeugs zu ermöglichen. Der Wagen sollte an die Stelle des von Ihnen bis März 2012 genutzten Land Rover Freelander treten, den Frau Pampel ihrer Tochter zur Verfügung gestellt hat. Frau Pampel hat Ihnen den Morgan Plus deshalb auch erst im März 2012 ausgehändigt, bis dahin stand der Wagen in der Garage von Frau Pampel. Soweit Sie gegenüber meiner Mandantin den Standpunkt vertreten haben, Sie hätten die Fahrzeugschlüssel bereits am 26.12.2011 erhalten und Frau Pampel gebeten, das Fahrzeug für Sie bis März 2012 zu verwahren, stellt dies die Wirklichkeit auf den Kopf. Es muss Ihnen doch klar gewesen sein, dass Frau Pampel nach den Ereignissen, die zur Lösung des Verlöbnisses im Jahr 2008 führten, keinerlei Veranlassung hatte, Ihnen ein Kraftfahrzeug im Wert von rund 50.000,00 zu schenken. Dass der Morgan Plus 4 im Eigentum meiner Mandantin verbleiben sollte, musste Ihnen

9 auch deshalb klar gewesen sein, weil Frau Pampel Ihnen den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) zu dem Morgan Plus 4 gerade nicht überlassen hat; Sie erhielten die Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich einmalig im März 2012 zu dem Zweck, den Morgan Plus 4 auf Ihren Namen anzumelden. Danach wurde die Zulassungsbescheinigung Teil II wieder im Safe meiner Mandantin verwahrt. Mit freundlichen Grüßen gez. Bauch - Rechtsanwalt -

10 Anlage 3 Stefan Bauch Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Str. 14, 20355 Hamburg, Tel.: 34 56 898, Fax: 34 56 896 Landgericht Hamburg - Zivilkammer - Sievekingplatz 1 20355 Hamburg LG Hamburg Eingang: 11.02.2013 Hamburg, 11.02.2013 In dem Rechtsstreit Pampel./. Kaczmarek 309 O 25/13 erkläre ich den Rechtsstreit teilweise, und zwar hinsichtlich des Herausgabeantrags zu Ziff. 1, für und beantrage, erledigt dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Begründung: Das streitgegenständliche Fahrzeug befindet sich seit dem 09.02.2013 wieder im Besitz der Klägerin. gez. Bauch -Rechtsanwalt-

11 Anlage 5

12

13 Vermerk für die Bearbeitung 1. Begutachten Sie die Angelegenheit aus anwaltlicher Sicht umfassend nach Maßgabe des Mandantenauftrags und berücksichtigen dabei auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Bearbeitungszeitpunkt ist der 14.02.2013. Eine Darstellung des Sachverhalts ist nicht erforderlich. 2. Wenn Sie eine Verteidigung gegen die Klage ganz oder nur teilweise für erfolgversprechend halten, ist eine Klagerwiderung zu entwerfen, die der prozessualen Situation und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht. In diesem Fall ist ein gesondertes Schreiben an den Mandanten entbehrlich. Der Schriftsatz braucht keine Rechtsausführungen zu enthalten. Sofern Sie eine Verteidigung gegen die Klage insgesamt für nicht erfolgversprechend halten, ist in einem Schreiben an die Mandanten darzulegen, weshalb dies der Fall ist. 3. Es ist von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auszugehen. Rechtsanwalt Prüß hat das Mandat angenommen. 4. Sämtliche Formalien (Zuständigkeiten, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, Beglaubigungen, Hinweise, Belehrungen usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Aufgabentext ausdrücklich etwas anderes ergibt. 5. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zur Beweislage (z. B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) anhand der zum Bearbeitungszeitpunkt bekannten Sachlage zu erstellen. 6. Wenn Sie eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich halten, so ist dies zu erörtern, dann jedoch davon auszugehen, dass keine Informationen zu erlangen sind, die über die in der Aufgabenstellung enthaltenen hinausgehen. 7. Die Schomburgstraße und die Nebenbahnstraße befinden sich im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg und des Amtsgerichts Hamburg-Altona. 8. Der Bearbeitung ist deutsches Recht nach dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. 9. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung der Klägerin aus einem Gegenstandswert von EUR 45.000,00 in der Klageschrift rechnerisch richtig angegeben sind.