RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung. vom 05. März 2003



Ähnliche Dokumente
Statuten in leichter Sprache

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Anleitung über den Umgang mit Schildern

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Richtlinien. der Stadt Ettlingen über die Gestaltung privater Möblierung in der Innenstadt in Ettlingen

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

teamsync Kurzanleitung

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

1. EINLEITUNG 2. GLOBALE GRUPPEN Globale Gruppen anlegen

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Gefahrgutfahrer - Infos

Eingangsseite Umwelt-online

Stadt Friedrichshafen

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Vorbereitung auf die SEPA-Umstellung

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN

DAS PRODUKT. Zu dem Alarmsystem Safety Turtle gehören:

Wie kann ich mein Profil pflegen und/oder ihm ein PDF hinzufügen? Sie vermissen die Antwort auf IHRE Frage? Bitte lassen Sie uns Ihnen weiterhelfen:

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Das Werk einschließlich aller seiner Texte ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Moodle-Kurzübersicht Kurse Sichern und Zurücksetzen

Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen

Drucken in den Pools

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Leseprobe zum Download

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.

Gebührenpflichtige Dokumente

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Zählerstände online übermitteln

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *

Thema 1: Fotos im Internet verwenden

Nutzung dieser Internetseite

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Der Kundenmanager. Der Kundenmanager der Firma AED-SICAD ist ein Bestandteil des Web Order System (WOS) und unterscheidet zwischen folgenden Kunden:

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Resultate GfS-Umfrage November Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung?

Anleitung für die Hausverwaltung

Übung: Wie man historische Stätten am besten bekanntmacht ANLEITUNG FÜR DEN SCHULUNGSLEITER

Vorschriften zur Information und Publizität bei einer Förderung aus Mitteln der Europäischen Union

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Benutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden

Information zum Ablegen der Abiturprüfung Information Abiturprüfung 2012

Downloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler

Gruppenrichtlinien und Softwareverteilung

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

Einwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014

Teamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat

Liebe Eltern. Elternforum Schwerzenbach, im Mai Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit

Warum Autoversicherungskunden ihren Anbieter wechseln

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Die Statistiken von SiMedia

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Lausanne, den XX yyyyy Sehr geehrte Frau/ Herr,

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / Wohin mit dem Elektroschrott?

Bürgerhilfe Florstadt

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL

Transkript:

RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung vom 05. März 2003 I:\BAU\34 Strassen\34.04 Allgemeines Strassenwesen\34.04.2 Strassennamen_Bez_Hausnum\Verschiedenes\Reglement\Richtlinien Strassenbenennung.doc 17.02.2010

GEMEINDE GOSSAU ZH Richtlinie über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung Der Gemeinderat erlässt für die Bezeichnung der Strassen und Nummerierung der Gebäude sowie das Anbringen der entsprechenden Schilder. A. Strassen 1. Strassenbenennung Grundsatz Art. 1 Zuständigkeit Art. 2 2. Strassenschilder Standort Art. 3 Alle Strassen, Plätze und Wege, die bewohnte Gebiete und Gebäude erschliessen oder sonst von einiger Bedeutung sind, werden mit Namen bezeichnet. Die Benennung der Strassen, Plätze und Wege ist Sache des Gemeinderates. Quartiervereine und andere interessierte Institutionen können angehört werden. Die Strassenschilder werden in einheitlicher Grösse und Farbgebung auf Kosten der Gemeinde angefertigt und angeschlagen. Die Strassenschilder werden am Strassenbzw. Weganfang und -ende sowie an wichtigen Kreuzungen angebracht. In Landwirtschafts- und Waldgebiet kann von der einheitlichen Grösse und Farbgebung abgewichen werden. Art. 4 Die Strassenschilder werden an der Aussenseite günstig gelegener Gebäude angebracht. Beim Fehlen solcher Gebäude erstellt die Gemeinde spezielle Ständer am jeweils günstigsten Standort. Duldungspflicht Die Grundeigentümer haben das Anbringen und Belassen der Strassenschilder sowie das Aufstellen von Ständern auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. 2

B. Hausnummern 1. Geltungsbereich Art. 5 2. Zuständigkeit Art. 6 3. Nummerierung Grundsätze Art. 7 Alle zum Aufenthalt von Menschen oder dem Publikumsverkehr dienenden Gebäude sind durch einheitliche Hausnummern (Polizeinummern) zu bezeichnen. Auf Wunsch von Grundeigentümern können auch andere Gebäude mit Nummern bezeichnet werden. Die Gemeinde kann bei bestehenden Gebäuden die nachträgliche Bezeichnung mit Hausnummern verlangen. Für einzelne abseits liegende Liegenschaften und Siedlungen kann in Ausnahmefällen weiterhin die Assekuranznummer der kantonalen Gebäudeversicherung als Bezeichnung dienen. Die Hausnummernzuteilung ist Sache des Bauamtes. Sie erfolgt bei Neubauten in der Regel vor Baufreigabe. Für die Nummerierung gelten die folgenden Grundsätze: a) Strassen werden in der Regel vom Anfangspunkt an, der einem Zentrum distanzlich näher liegt oder von ihrem topografisch tiefer gelegenen Anfang aus nummeriert. b) Geht die Strasse von einer Hauptstrasse aus, so beginnt die Nummerierung dort. Ist die Strasse Verbindungsstück zwischen zwei Nebenstrassen, so beginnt die Nummerierung am Ende, das dem Zentrum näher liegt. Ist dies nicht möglich, so entscheidet die Himmelsrichtung (Süden-Norden = 1, 3, 5 usw.; Westen- Osten = 1, 3, 5 usw.) c) Stichstrassen werden vom Hauptstrassenzug aus nummeriert. d) Die Gebäude links der Strasse tragen ungerade, jene rechts der Strasse gerade Nummern. e) Bei Eckgebäuden ist die Lage des Hauszuganges massgebend. f) Bei zusammenhängenden Gebäudegruppen ist jeder Haupteingang mit einer eigenen Nummer zu versehen. 3

Erläuterungen Art. 8 Änderungen Art. 9 4. Nummernschilder Lieferung Art. 10 Standort Art. 11 g) Künftige Überbauungen sind soweit möglich bei der Nummernzuteilung zu berücksichtigen. Erläuterungen zu den Nummerierungsgrundsätzen finden sich im Anhang zur Richtlinie. Alle Änderungen in der Nummerierung sind vom Bauamt den in Frage kommenden Amtsstellen, den Gebäudeeigentümern und allfällig weiteren Interessierten zur Kenntnis zu bringen. Die Nummernschilder werden in einheitlicher Grösse, Farbe und Schrift durch die Gemeinde geliefert. Das Anbringen von zusätzlichen, selbstleuchtenden oder sonst zum Gebäude passenden Nummern ist in begründeten Fällen gestattet. Sie sind durch das Bauamt bewilligen zu lassen. Die Nummernschilder sind an der Aussenseite des Gebäudes anzubringen und zwar auf der Strassenseite, deren Adresse das Gebäude trägt. Das Nummernschild muss von der Strasse aus gut sichtbar sein. Sammelnummern Bei gemeinsamen Hauszugängen sind an der Strasse, die der Erschliessung dient, Sammelnummern anzubringen. Zuständigkeit Art. 12 Die Lieferung und der Anschlag von Hausnummern erfolgt nach Absprache mit den Gebäudeeigentümern durch die Gemeinde. Duldungspflicht Die Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, das Anbringen und Belassen von Hausnummern entschädigungslos zu dulden. Kosten Art. 13 Die Zuteilung, Lieferung sowie der Anschlag von Hausnummern werden den Grundeigentümern zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind im Gebühren-Reglement festgelegt. 4

Orientierungstafeln Art. 14 Werden bestehende Gebäude neu oder erstmals nummeriert, kann die Gemeinde ganz oder teilweise auf Erhebung von Kosten verzichten. Bei grösseren Überbauungen kann die Gemeinde im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern zusätzlich zu den Hausnummern an geeigneter Stelle Orientierungstafeln anbringe lassen. Die Kosten für Orientierungstafeln übernimmt die Gemeinde. Die betroffenen Grundeigentümer haben das Anbringen und Belassen von Orientierungstafeln entschädigungslos zu dulden. C. Assekuranznummern 1. Lieferung Art. 15 2. Anbringen Standorte Art. 16 Kosten Art. 17 Das Bauamt liefert den Grundeigentümern die von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich zugeteilten Assekuranznummern. Die Assekuranznummern sind im Innern des Gebäudes an einer beim Eintritt ins Gebäude gut sichtbaren Stelle anzubringen. Verwechslungsgefahr mit den Hausnummern ist zu vermeiden. Bei Gebäuden ohne Hausnummern ist die Assekuranznummer an der Aussenfassade gut sichtbar anzubringen. Die Lieferung und das Anschlagen der Assekuranznummern werden den Grundeigentümern zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 5

D. Gemeinsame Bestimmungen 1. Schutzmassnahmen Art. 18 2. Strafandrohung Art. 19 Strassen- und Nummernschilder dürfen nicht entfernt, beschädigt, beschmutzt oder verdeckt werden. Defekte oder verlorengegangene Nummernschilder sind auf Kosten des Grundeigentümers zu ersetzen. Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird bestraft. E. Inkrafttreten Art. 20 Diese Richtlinie tritt nach rechtskräftiger Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. 6

Erläuterungen zur Hausnummerierung 1 Zugang Es ist festzustellen, von welcher Strasse der Zugang zum Gebäude erfolgt und wie dieser verläuft. Adresse: 2 2 2 Nummerzuteilung a) Generell: linke Seite = ungerade Nummern (1, 3, 5, usw.) rechte Seite = gerade Nummern (2, 4, 6, usw.) 3 1 4 2 7

b) Bei der Nummernzuteilung bei Einmündungen von Strassen ist immer die Zufahrt zum Gebäude zu beachten. Ziff.B.3.e Eckgebäude Adressen: 30 Zürichstrasse 1 Zürichstrasse 2 + 4 30 Zürichstrasse 1 2 4 c) Das Haus liegt unmittelbar an einer Strasse, der Zugang erfolgt aber von einer Parallelstrasse. Das Haus erhält in diesem Falle die Nummer der Parallelstrasse. Massgebend auch hier der Zugang. Adressen: 1, 3, 5 2, 4 6, 8 1, 3 1 3 5 2 6 8 4 1 3 8

d) Das Haus liegt an zwei Strassen. Der Zugang erfolgt von beiden. Ist eine der beiden Strassen eine Hauptstrasse, erhält das Haus die Nummer derselben. Bei gleichwertigen Strassen entscheidet die bessere Zugangsmöglichkeit. (z.b. Parkplätze, Vorfahrten, usw.) Adressen: 1, 2 2, 4 2 1 2 4 3. Anbringer der Hausnummer Das Anbringen der Hausnummer erfolgt grundsätzlich in der Nähe des Haupteinganges der Gebäude. Es muss aber folgendes beachtet werden. a) Die Nummer soll von der Strasse aus sichtbar sein. b) Sind die Eingänge mehrerer zusammengebauter Häuser völlig von der Strasse abgewandt, so ist das Anbringen von 2 Nummern pro Haus zu empfehlen. 7 5 3 1 1-7 9

c) Liegen mehrere Gebäude in einer Entfernung zur Strasse, deren Nummern sie tragen, so ist eine Hinweistafel an der Strasse anzubringen. 6 4 2 2-8 8 10 12 12 d) Verzweigt sich eine Strasse mit gleichem Namen, so sind die Nummern des abzweigenden Teilstückes auf einer Tafel mit der Strassenbezeichnung anzugeben. 8-16 10

e) Nummern von Häusern die in der 2. Reihe parallel zur Strasse stehen müssen auf einer Tafel, die am Zugang resp. Zufahrt steht, aufgeführt sein. 7 9 11 7. 9. 11 1 3 5 11