Barrierefreiheit von IT-Anwendungen in der Justiz (basierend auf Erfahrungen aus dem Web) Dipl.- Ing Detlef Girke



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Transkript:

Barrierefreiheit von IT-Anwendungen in der Justiz (basierend auf Erfahrungen aus dem Web) Dipl.- Ing Detlef Girke 1

Barrierefreie IT Worum geht s???? 2

Problemstellung Allgemeine Nutzbarkeit von Informationstechnik ohne fremde Hilfe nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz Behinderung Hilfsmittel Nutzung allgemein üblicher Betriebssysteme Barrierefreie Software Barrierefreie Internetseiten 3

Was uns (be-)hindern kann Krankheit Unfall Behinderung Alter div. Situationen 4

Wer braucht was? Blinde Menschen nutzen Screenreader und Webreader in Verbindung mit Braillezeile und/oder Sprachausgabe. Sehbehinderte Menschen nutzen Großbildsysteme, Webreader. teils auch Screenreader Menschen mit Hörschädigungen: Visualisierung von Inhalten und akustischen Signalen, Untertitel, Gebärdensprache 5

Wer braucht was? Menschen mit kognitiven Schwächen: Symbole, Struktur, verständliche Sprache Menschen mit motorischen Einschränkungen: Kopfmaus, Integramaus, Spezialtastatur, Trackball,... Menschen mit Migrationshintergrund? Generation 50plus? Situative Behinderungen? 6

Gebärdensprach-Filme Gehörlose Menschen haben große Schwierigkeiten mit text-basierten Informationen. Sie sind für sie wie eine Fremdsprache. Mit Informationen in Gebärdensprache kann man ihren Bedürfnissen gerecht werden. 7

Die Blindenschrift Ein Blindenschrift-Zeichen besteht aus 6 Punkten. Computerbraille: 8 Punkte. 8

blind am Computer... 9

Hörbeispiel Screenreader 10

Hörbeispiele Raten Sie mal Google Amazon GMX Wikipedia Amazon 11

Beispiel Sehbehinderung 12

Großbildsystem (Kantenglättung) 13

Hilfsmittel für körperbehinderte Menschen 14

Integra-Maus 15

Kopfmaus 16

Minitastatur 17

Anwendungsbeispiele Ohne Barrierefreiheit kann es zu Einschränkungen in der Nutzbarkeit von Hilfsmitteln kommen. Dies gilt für Internetseiten und besonders für Anwendungs-Software. 18

Strukturierte Internetseite Mit CSS Alle Angaben zum Aussehen der Internetseite sind in einer zentralen Datei untergebracht. Quelle: http://www.hnbi.de 19

Strukturierte Internetseite Ohne CSS bieten StrukturMarkierungen für z.b. Überschriften, Absätze oder Listen Orientierung Quelle: http://www.hnbi.de 20

Wenig Struktur erschwert die Navigation Beispiel Juris.de Quelle: http://www.leben-mit-behinderung-hamburg.de/ 21

Layouttabelle Screenreader lesen Tabellen Zeile für Zeile vom Anfang bis zum Ende Quelle: http://vtp.volkswagen.de/vwwb/controller.do?sid=1&tck=ut0jpnc= 22

Layouttabelle (Beispiel Juris) 23

Datentabellen Ausgabe der Tabellenangaben der Spalten und Zeilen mit Verweis auf Spaltenüberschriften Quelle: http://www.incobs.de/produktinfos/grossbild/test_2009/tabelle.php 24

Webdesign fürs Auge Eine ganz normale Webseite 25

gelinkt......mit vielen Bildern und Links... 26

Schriftgrafiken (z.b. Beck online) 27

Mut zur Farbe... Nicht nur nachts sind alle Katzen grau... 28

Auch Farbfehlsichtige können blind sein Nicht nur nachts sind alle Katzen grau... Schwarz-WeißAnsicht 29

apropos Kontrast Beispiel beck-online 30

Von Mäusen... Eine Navigation mit der Tastatur ist nicht möglich 31

...und von Tasten Vollständig mit der Tastatur bedienbar 32

Barrierefreiheit in Fach-Anwendungen häufig Datenbankanwendungen Erfassung von Datensätzen Recherche von Datensätzen Austausch von Datensätzen Unterstützung bei der Ausübung formalisierter Abläufe 33

Juristische Fachanwendungen Barrierefreiheit bisher untergeordnetes Thema Langjährige Forderung von blinden und sehbehinderten Juristen 34

Zum Beispiel XJustiz Mögliche KommunikationsWege mittels des XMLbasierten Standards XJustiz 35

Zum Beispiel XJustiz Der Datensatz XJustiz wurde in den "Organisatorischtechnischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV)" als Grundlage der Übermittlung strukturierter Daten bestimmt. Diese Leitlinien wurden von der Bund-Länder-Kommission erstellt und durch Beschluss der Justizministerkonferenz den Ländern und dem Bund zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs empfohlen. 36

Gemeinsame Austauschformate und Barrierefreiheit Einheitliche Austausch-Standards bieten eine hervorragende Möglichkdeit der Implementierung in zugängliche Software. Die existierenden Lösungen lassen Barrierefreiheit bisher vermissen. 37

Erfahrungen 38

Erfahrungen im Internet Durchschnittlich 80 Prozent besuchen eine Website nur einmal. Viele Nutzer verlassen Internetshops, ohne etwas einzukaufen. 39

Erwartungen schneller Seitenaufbau klare Strukturen selbst erklärende Navigation schneller, zielgerichteter Inhaltszugriff Individualisierbarkeit Zugänglichkeit für alle 40

Nutzen der Barrierefreiheit Höhere Zielgruppenorientierung Optimale Erreichbarkeit trotz schlechter Browser, selbst auf winzigen Handy-Displays Erreichbarkeit von Mitarbeitern mit persönlichen Einschränkungen (Behinderte, Senioren,...) 41

Warum Barrieren am Arbeitsplatz teuer sein können... Erschwerter Informationsaustausch Aufwendige Überarbeitung der Software Teure Einzel-Arbeitsplatz-Anpassungen Unzufriedenheit von Mitarbeitern Höhere Betriebskosten 42

Kostenabschätzung (Internet) Redesign/ Relaunch Wartung Betrieb Umsetzung Planung traditionell barrierefrei 43

Fazit Eine barrierefreie Gestaltung von Software-Anwendungen und Internetseiten für behinderte Menschen erhöht die allgemeine Anwenderfreundlichkeit Wirtschaftlichkeit Flexibilität Zukunftsfähigkeit und erschließt neue Zielgruppen 44

Das Projekt bik@work 45

BIK@work-Ziele 2009-2012 Sicherung und Förderung von Schwerbehinderten-Arbeitsplätzen durch barrierefreie Informationstechnik-Gestaltung BITV als betriebliche Grundlage für barrierefreie Informationstechnik einführen 15 Partnerbetriebe als Leuchttürme gewinnen und bei der barrierefreien InformationstechnikGestaltung unterstützen 46

Rechtsquellen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) 47

Barrierefreiheit - 4 BGG Barrierefrei sind Systeme der Informationsverarbeitung, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 48

Grundlage für barrierefreie IT Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Prüfbare technische Anforderungen für die Zugänglichkeit von Web-Inhalten Deutsche Umsetzung einer EU-Vorgabe WAI = Web Accessibility Initiative [Arbeitsgruppe innerhalb des W3C] WCAG = Web Content Accessibility Guidelines [Richtlinien der WAI] 49

SGB IX - Arbeitgeberpflichten 81 (4) 4, 5 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsstätte behinderungsgerecht einzurichten und zu unterhalten Schwerbehindertenarbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten 50

Anwendbarkeit der BITV BGG = Rechtsverhältnis Bundesverwaltung zu BürgerInnen SGB IX = Rechtsverhältnis Arbeitgeber zu schwerbehinderten MitarbeiterInnen (Begründung zu 11 BGG) In einzelnen Ländern gilt das dortige BGG auch für innerbetriebliches Intranet von öffentlichen Verwaltungen 51

Verbindlichkeit herstellen 52

Zielvereinbarungen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat verständigen sich über die schrittweise Umsetzung der Barrierefreiheit auf der Basis der BITV. Integrationsvereinbarung (SGB IX 83) Dienstvereinbarung (PersVG) 53

Integrationsvereinbarung 83 SGB IX Vereinbarung von verbindlichen Zielen für eine barrierefreie Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeld-gestaltung zwischen SBV, PersR und Arbeitgeber Der Arbeitgeber ist zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung verpflichtet 54

Das bik@work-angebot 55

Software-Test Auf Basis der IBM-Checkliste (http://www-03.ibm.com/able/guidelines/software/accesssoftware.html) zusätzlich Test mit Blinden-Hilfsmitteln kein Ergebnis in Punkten Aussage über problematische Aspekte 56

Der BITV-Test Auf Basis der BITV Auswahl exemplarischer Seiten 52 Prüfschritte BITV-Test der ausgewählten Seiten Maximal 100 Punkte Das Ergebnis ist ein Testbericht, der eine Aussage über den Grad der Zugänglichkeit trifft 57

Schritt für Schritt BIK@work steht zur Verfügung: Der Einstieg Sensibilisierung (Erstberatung / Workshop) Ausschreibung / Pflichtenheft Auswahl von Webagenturen CMS-Auswahlkriterien 58

Schritt für Schritt BIK steht zur Verfügung: Endabnahme Abschließender BITV-Test Unabhängiges Tandem prüft Gebrauchstauglichkeitstests mit Hilfsmitteln Wiederholungstests 59

Schritt für Schritt BIK steht zur Verfügung: Begleitende Qualitätssicherung Entwicklungsbegleitender BITV-Test, intensive Beratung und aktive Unterstützung Prüfung von PDF-Dokumenten 60

Schritt für Schritt BIK steht zur Verfügung: Wissensvermittlung Erläuterungsworkshops (zu Testergebnissen) Workshops für Entwickler Workshops für Webredakteure Workshops für PDF-Autoren 61

Kontakt, Infos und Beratung www.bik-work.de kontakt@bik-online.info Detlef Girke Accessibility-Beratung und Workshops (040) 2281 7943 0 dg@bitvconsult.de 62