Familienzulagen ab 2016



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Transkript:

Familienzulagen ab 2016

Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200 Franken Kinderzulage Monatlich für jedes Kind bis zum vollendeten 12. Altersjahr. 210 Franken Kinderzulage Monatlich für jedes Kind vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Für Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird diese Kinderzulage bis zum 20. Altersjahr ausgerichtet. 250 Franken Ausbildungszulage Monatlich und für jedes Kind ab vollendetem 16. Altersjahr bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Übersteigt das Einkommen der anspruchsberechtigten Jugendlichen während der Ausbildung 2 350 Franken im Monat, so entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen. Hinweis: Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden immer als ganze Zulagen ausgerichtet, sofern der Lohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mindestens 587.50 Franken pro Monat oder 7 050 Franken pro Jahr beträgt. Gültig ab 1. Januar 2016 2

Anspruch auf Familienzulagen Arbeitnehmende Personen Der Zulagenanspruch ist an die Lohnzahlung gebunden. Bei Krankheit und Unfall bleibt der Anspruch für den laufenden und drei weitere Monate bestehen, bei Mutterschaftsurlaub jedoch längstens während 16 Wochen. Nichterwerbstätige Personen Wer bei einer Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Person erfasst ist und ein bescheidenes Einkommen hat, kann Familienzulagen erhalten. Weitere Anforderungen sind unter anderem: Steuerbares Einkommen unter 42 300 Franken Keine Rente der AHV Keine Ergänzungsleistungen zu AHV/IV Keine selbständige Erwerbstätigkeit des Ehegatten Ansprüche, die als arbeitnehmende Person oder über die Arbeits - losenkasse geltend gemacht werden können, gehen vor. Selbständigerwerbende Personen Selbständigerwerbende unterstehen der Familienzulagen ordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Der Zulagenanspruch ist an ein Mindesteinkommen von 7 050 Franken gebunden. Landwirtschaft Über die Anspruchsvoraussetzungen von selbständigen Landwirten oder Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft gibt ein spezielles Merkblatt Auskunft. Bezug Merkblatt: Ausgleichskasse Luzern oder im Internet www.ahvluzern.ch 3

Für welche Kinder gibt s Zulagen? Eigene Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern ver heiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt. Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit dort lebten. Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden. Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugs - berechtigte Person überwiegend aufkommt. Hat die Mutter oder der Vater Anspruch? Für jedes Kind darf gesamthaft nur eine Zulage ausgerichtet werden. Die Familienausgleichskasse prüft dies und beachtet bei sogenannten Anspruchskonkurrenzen folgende gesetzliche Regelung, die in der ganzen Schweiz gilt: Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familien - zulagen, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu: 1. der erwerbstätigen Person 2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte 3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte 4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitz - kanton des Kindes anwendbar ist 5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Unter Umständen besteht Anspruch auf eine Differenzzulage: Richten sich die Familienzulagenansprüche der Eltern nach den Familienzulagen- 4

ordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweit - anspruchs berechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. Haben auch Kinder im Ausland Anspruch? Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land wohnen. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Leistungen besteht, richtet sich nach den Staatsverträgen. Für den konkreten Einzelfall ist das internationale Formular E 411 notwendig. Bezug Formular E 411: Familienausgleichskasse Luzern oder im Internet www.ahvluzern.ch Woher bekomme ich das Geld? Arbeitnehmende erhalten die Familienzulagen direkt durch die Arbeit - geberin oder den Arbeitgeber. Die Geburtszulage und die Adoptions - zulage werden dem Bezüger direkt durch die Familienausgleichskasse ausbezahlt. Nichterwerbstätige erhalten die Zulagen quartalsweise durch die Familien ausgleichskasse des Kantons Luzern oder via Sozialamt. Bei den Selbständigerwerbenden werden die Leistungen quartalsweise mit den AHV-Beiträgen verrechnet. 5

Anmeldung für Familienzulagen Wer Familienzulagen beanspruchen will, muss den Anspruch schriftlich anmelden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen die Anmeldung über ihren Arbeitgeber geltend. Die Anmeldung wird dann durch die Arbeitgeber an die zuständige Familienausgleichskasse weitergeleitet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) reichen die Anmeldung bei der Familien - ausgleichskasse des Kantons Luzern ein. Selbständigerwerbende reichen grundsätzlich die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse ein, welche zugleich die Familienausgleichskasse führt. Nichterwerbstätige Personen reichen die Anmeldung bei der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern ein. Das Anmeldeformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein, damit Rückfragen vermieden werden können. Zudem sind die nötigen Dokumente beizulegen, beispielsweise: Ausbildungsnachweise; Bei Eltern, die getrennt leben, ist das Urteil oder die Verein barung über die Regelung der elterlichen Sorge, des Unterhalts und der Betreuung des Kindes beizulegen; Formular E 411 bei Wohnsitz des Kindes im Ausland. Bezug Anmeldeformular: Familienausgleichskasse des Kantons Luzern oder im Internet www.ahvluzern.ch 6

Wer prüft die Anmeldung? Bei allen Anmeldungen prüft die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern zuerst die Zuständigkeit. Sie prüft den Anspruch und erlässt einen Entscheid. Kann ich meinen Anspruch auch rückwirkend geltend machen? Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt. Welche Familienkasse ist zuständig? Im Kanton Luzern sind über 30 Familienausgleichskassen tätig. Die Arbeitgebenden sind jeweils einer einzigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Mit einer einfachen Nachfrage bei den Arbeitgebenden kann deshalb schnell festgestellt werden, welche Familienausgleichskasse zuständig ist. 7

Pflichten der Bezüger Wer eine Anmeldung für Familienzulagen einreicht und wer Leistungen bezieht, hat eine Meldepflicht. Alle Ände rungen der Verhältnisse, welche einen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der Familienzulagen haben könnten, sind der Familienausgleichskasse umgehend zu melden. Der Meldepflicht unterstehen zum Beispiel: Tod eines Kindes oder Wegzug des Kindes aus der Schweiz Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes Trennung oder Scheidung sowie Änderung bei der elterlichen Sorge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist, oder in dem das Kind wohnt Beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Meldung bei Änderung der Einkommensverhältnisse und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 8

Was passiert, wenn ich die Meldepflicht nicht einhalte? Wer die Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig einhält, muss allfällig zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten. Die Rückerstattung erfolgt über die Arbeitgebenden. Bei einer Verletzung der Meldepflicht muss mit einer Strafanzeige gerechtet werden. Was kann ich tun, wenn ich mit dem Entscheid nicht einverstanden bin? Nehmen Sie mit der Familienausgleichskasse Kontakt auf. Bei Unstimmigkeiten können Sie schriftlich eine Verfügung mit Einsprachemöglichkeit verlangen. 9

Finanzierung der Familienzulagen Die Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanzieren die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die Geburts- und Adoptions - zulagen für die Arbeitnehmenden. Der Beitrag an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern beträgt 1,45 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Bei den Selbständigerwerbenden werden bis maximal 148 200 Franken Einkommen Beiträge erhoben. Die Arbeitnehmer ohne abrechnungspflichtige Arbeitgebende zahlen den Beitrag aufgrund ihres Lohnes selber. Der Beitrag beträgt ebenfalls 1,45 Prozent. Die Verwaltungskosten sind in diesen Beiträgen enthalten. Der Kanton Luzern und die Gemeinden finanzieren die Familien zulagen für Nichterwerbstätige. 10

Informationen und Auskünfte Dieses Merkblatt vermittelt eine Übersicht. Für die Beurteilung des An - spruchs im Einzelfall gelten ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen. Die rechtlichen Grundlagen sowie weitere Informationen finden Sie im Internet www.ahvluzern.ch. Für verbindliche und konkrete Auskünfte sind meist viele persönliche Angaben über die Familie und die Arbeitgebenden notwendig. Es ist auch wichtig zu wissen, welche Familienausgleichskasse für Sie zuständig ist. So können unklare Informationen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Familienausgleichskassen vermieden werden. Vor einer telefonischen Kontakt auf nahme ist darum jeweils die Kassenzugehörigkeit festzustellen. Ist der Arbeitgeber nicht bei der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen, kann der Arbeitgeber die Adresse der zuständigen Familienausgleichskasse mitteilen. Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Postfach Würzenbachstrasse 8 6000 Luzern 15 T 041 375 05 05 F 041 375 05 00 fak@ahvluzern.ch www.ahvluzern.ch 11

Ausgleichskasse Luzern Als selbständig öffentlich-rechtliches Kompetenzzentrum ist die Ausgleichskasse Luzern zuständig für die Sozialwerke AHV, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen, Erwerbsersatzordnung, Mutterschaftsentschädigung und Prämienverbilligung bietet die Ausgleichskasse Luzern umfassende Dienstleistungen erfüllt die Ausgleichskasse Luzern die Aufgaben für die Sozialversicherungen im Kanton Luzern effizient, serviceorientiert und kundenfreundlich überzeugt die Ausgleichskasse Luzern durch Kompetenz und zuvorkommenden Umgang mit Kunden, Partnern und Mitarbeitenden. Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 Telefon 041 375 05 05 www.ahvluzern.ch