Das Ökokonto im Kreis Siegen-Wittgenstein



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Transkript:

Das Ökokonto im Kreis Siegen-Wittgenstein Zeitlich vorlaufende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Information für Waldeigentümer In vielen Bundesländern, so auch in Nordrhein-Westfalen, gibt es inzwischen die gesetzliche Regelung, dass für jede Zerstörung von Natur eine so genannte Ausgleichsmaßnahme geschaffen werden muss. In der Vergangenheit wurden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen häufig dort durchgeführt, wo sie sich aus örtlicher und aus eigentumsrechtlicher Sicht gerade anboten und ohne vorbereitende Maßnahmen sofort umgesetzt werden konnten. Die hiermit erzielten Maßnahmenwirkungen sind jedoch aus der Sicht des Natur- und Artenschutzes oftmals nicht befriedigend. Mittlerweile haben die Gesetzgeber diese Fehlentwicklung aber erkannt und weitaus sinnvollere Regelungen getroffen. Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom Eingriffsvorhaben zeitlich zu entkoppeln und vorzuverlegen. Diese zeitlich vorlaufenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden als Ökokonto bezeichnet. Waldbesitzer, Landwirte, Firmen und Verbände können bestehende Flächen frühzeitig renaturieren und ökologisch aufwerten und bekommen je nach ökologischem Wert dafür Ökopunkte von der Unteren Landschaftsbehörde gutgeschrieben. Diese können Sie an Bauträger verkaufen, die gerade ein Haus bauen, einen Gewerbebetrieb erweitern, eine Straße anlegen oder eine Windkraftanlage errichten. So sorgt der Bauherr aktiv für den Schutz und den Wiederaufbau der Natur ohne sich selber mit der Planung und Durchführung beschäftigen zu müssen. Die vorliegende Informationsbroschüre soll Ihnen dabei helfen, die Ziele des Ökokontos und die notwendigen Schritte von der Antragstellung über die Einbuchung bis zur Abbuchung zu verstehen. Gleichzeitig soll Ihnen aufgezeigt werden, dass das Ökokonto - neben den bedeutenden Vorteilen für die Natur für Grundeigentümer eine interessante Möglichkeit zur Verbesserung der eigenen Einnahmesituation darstellen kann. Dabei bietet sich die Anwendung des Ökokontos aufgrund des hohen Waldanteils im Kreis Siegen-Wittgenstein insbesondere für Waldeigentümer an. Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Broschüre für Personen ausschließlich männliche Bezeichnungen verwendet. Es versteht sich, dass die weibliche Form sinngemäß enthalten ist. 3

Was ist ein Ökokonto? Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Das Ökokonto bietet die Möglichkeit, frühzeitig durchgeführte Maßnahmen gut zu schreiben und sich den ökologischen Zugewinn wie auf einem richtigen Konto anrechnen zu lassen. Statt Schäden an der Natur nachträglich wieder gut zu machen, können nun auch Maßnahmen zugunsten der Natur vorlaufend vor dem eigentlichen Eingriff durchgeführt werden. Anders als bisher, Kredite an der Natur aufzunehmen, die später wieder zurückgezahlt werden müssen, geht die Ökokonto -Regelung davon aus, dass erst ein Guthaben auf dem Konto der Natur angelegt wird, das später abgebucht wird. Der Handel mit derartigen Aufwertungsrechten wird als Ökopunkte-Handel bezeichnet. Einzahlungen sind hierbei die Aufwertungen der Flächen. Wie bei jedem Sparbuch muss zunächst eingezahlt werden. Die Einzahlung erfolgt in Form von Ökopunkten, die entsprechend der Wertigkeit der Aufwertungsmaßnahme festgelegt werden und auch tatsächlich realisiert wurden. Als Auszahlungen kann man die Zuordnung einzelner Teilflächen zu konkreten Eingriffsmaßnahmen mit dem zugehörigen Verkauf der vorhandenen Ökopunkte bezeichnen. Ein Investor erwirbt in diesem Fall von Ihnen die für sein Bauvorhaben festgelegte Ökopunktezahl, um seinen Ausgleichsverpflichtungen nachzukommen. Die Zuordnung von Ökopunkten und Flächenanteilen zu einem konkreten Bauvorhaben wird im Ökokonto festgeschrieben. Der Auszahlungsbetrag wird damit vom potentiellen Investor genutzt. Über den Verkauf der Ökopunkte werden die von Ihnen durchgeführten Aufwertungsmaßnahmen refinanziert. Das Land und der Kreis Siegen-Wittgenstein bestärken alle Eigentümer von Wald- und Landwirtschaftsflächen, die Ökokonto-Maßnahmen herstellen wollen. Dies gilt insbesondere für solche Maßnahmen, die gleichzeitig dazu dienen, die Schwerpunktflächen des Naturschutzes im Kreisgebiet, die NATURA 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Geschützte Landschaftsbestandteile, in ihrem Zustand zu verbessern. Solche Maßnahmen sollen nach Möglichkeit Vorrang gegenüber anderen Maßnahmen in der Landschaft einnehmen. Ein Investor überbaut eine Gründlandfläche für die Errichtung einer Industriehalle. Da er nicht selbst einen ökologischen Ausgleich erbringen kann, muss er Öko-Punkte kaufen. Ökoschuld: 10.000 Ökopunkte Punkten für die Natur Beispiel eines Ökopunktehandels Soll-Seite Haben-Seiteeite Verkauf von Ökopunkten Der Wert eines Ökopunktes variiert je nach Aufwand (Maßnahmenkosten und Nutzungsausfall) Ein Grundeigentümer wandelt einen Nadelholzbestand in einen standortgerechten Laubmischwald um. Laubwald ist ökologisch hochwertiger als artenarmer Nadelwald. Ökoguthaben: 10.000 Punkte 4 5

Kriterien zur Aufnahme von Flächen in das Ökokonto Die Untere Landschaftsbehörde übernimmt die Aufgabe, Antragsteller frühzeitig zu beraten und damit zugleich sicherzustellen, dass nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die anerkennungsfähig im Sinne der Ökokonto-Verordnung (Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz-Ökokonto VO vom 18. April 2008) sind. Die einzubuchende Fläche muss aus ökologischer Sicht aufwertbar sein. Bereits wertvolle Waldflächen bieten sich im Umkehrschluss im Regelfall nicht oder nur eingeschränkt für eine Einbuchung in das Ökokonto an. Die Waldflächen und waldbaulichen Maßnahmen müssen geeignet sein, die zukünftig zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu kompensieren. Beeinträchtigungen/Eingriffe entstehen beispielsweise durch Versiegelungen, Beseitigungen von Biotopen für Einzelvorhaben oder durch die Bebauungspläne zugelassene Bebauung. Die Maßnahmen müssen zu einer tatsächlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes gegenüber dem ursprünglichen Zustand führen. Die vorgesehenen Maßnahmen dürfen keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Die Maßnahmen müssen über bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen. Öffentlich geförderte Maßnahmen sind nur mit dem erbrachten Eigenanteil anrechenbar. Die Flächen müssen rechtlich gesichert und tatsächlich verfügbar sein. Maßnahmen, durch die lediglich der bisherige Zustand einer Fläche gesichert wird, können grundsätzlich keine Ökokonto-Maßnahmen darstellen (z. B. Beibehaltung einer Nutzung, Verzicht auf eine Umwandlung einer Fläche). Voraussetzung für die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen im Wald ist die wesentliche und dauerhafte Verbesserung der biologischen Leistungsfähigkeit des Waldes. Auch müssen die Maßnahmen über die rechtlichen Verpflichtungen zur naturnahen Waldbewirtschaftung hinausgehen. Geeignete Maßnahmen zur Einbuchung auf das Ökokonto Renaturierung von Gewässern und Quellbereichen Wiederherstellung von standortgerechten Laubwaldbeständen Beseitigung von landschaftsuntypischen Aufforstungen und Anlage von Grünland Einstellung der forstlichen Nutzung in Laubwaldbeständen (Nutzungsaufgabe von Einzelbäumen oder flächigen Beständen) und auf Sonderstandorten Welche Waldflächen sind für die Einbuchung in ein Ökokonto interessant? Nadelholzbestände auf Auenstandorten, an Quellbereichen und Fließgewässern Nadelholzbestände in isolierter landwirtschaftlicher Lage Nadelholzbestände innerhalb von oder direkt angrenzend an Schutzgebiete und -objekte, insbesondere auf Heiden und Halden Laubholzaltbestände (insbesondere Alteichen- und Altbuchenbestände) bei Nutzungsaufgabe Waldbestände auf Sonderstandorten (Moorböden, Staunässe- und Gleyböden, Schluchtwälder, Felsstandorte) Für die Auswahl eventuell geeigneter Ökokontoflächen und -maßnahmen bieten sich die im Landschaftsplan für die jeweilige Kommune formulierten Ziele und Festsetzungen an. Auf jeden Fall sollen sich Kompensationsmaßnahmen, und damit auch die Ökokonto-Maßnahmen, an den Leitbildern/Entwicklungszielen des Landschaftsplans für den betroffenen Raum orientieren. Die bestehenden Landschaftspläne im Kreis Siegen-Wittgenstein können auf der Homepage des Kreises Siegen-Wittgenstein www.siegen-wittgenstein.de unter Bürgerservice/Umwelt/Landschaft&Naturschutz/Landschaftsplanung eingesehen werden. 6 7

Warum bietet sich gerade die Umwandlung von Nadelholzbeständen für eine Einbuchung in das Ökokonto an? Neben den landschaftsästhetisch visuellen Beeinträchtigungen haben einförmige Nadelholzbestände negative Auswirkungen auf die ökologischen Rahmenbedingungen des gesamten Talraums. Zunächst ist der Verlust an Feuchtwiesen an der Stelle, wo nun die Anpflanzung stockt, zu nennen. Darüber hinaus haben die Nadelbaumreinbestände eine negative Wirkung auf den Boden (Versauerung, Bildung einer Rohhumus-Auflage, geringere Durchlüftung, geringere Besiedelbarkeit für Tiere etc.). Dieses wiederum wirkt sich zusätzlich zur oft nahezu vollständigen Beschattung negativ auf einen angrenzenden Bach aus, indem auch hier eine Versauerung und damit eine Artenverarmung einhergeht. Weiterhin entsteht eine ökologische Trennung der Grünlandbereiche. Ein Arten- und/oder Individuenaustausch zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft kann oft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfolgen. Deutlich nimmt die Anzahl der verschiedensten Tierarten in den Monokulturen ab. So haben Untersuchungen ergeben, dass in Gewässern innerhalb von oder angrenzend an Fichtenbestände nur ca. 20 % der sonst vorhandenen Menge von Wasserkäfern und Eintagsfliegen vorhanden sind. Zur Stabilisierung von Uferbereichen ist die Fichte im Gegensatz zur standorttypischen Schwarzerle vollkommen ungeeignet, da ihr flacher Wurzelteller leicht unterspült wird. Sollte es nicht möglich sein, einen Bewirtschafter für die Fläche zu finden, ist eine Entwicklung zu Laubwald (durch natürliche Sukzession oder Anpflanzung) ebenfalls möglich. Für im Landschaftsplan festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die als Ziel die Umwandlung von Nadelgehölzflächen in Grünland vorsehen, entfällt aufgrund von 43 Abs. 1 Landesforstgesetz (LFoG) die forstliche Genehmigungspflicht für Waldumwandlungen. 8 Foto: Ökokonto-Maßnahme im waldgeprägten Talraum nach der Entfernung von Nadelgehölzen hier bietet sich die Entwicklung standortgerechter Laubwaldbestände durch Anpflanzung oder über die natürliche Wiederbewaldung (Sukzession) an. 9

Welche Folgenutzungen auf dem Grundstück sind sinnvoll? Je nachdem, welche Nutzung der Grundstückseigentümer nach der Entfernung der Nadelgehölze anstrebt, sind unterschiedliche Entwicklungen der Flächen vorstellbar. Umwandlung in Grünland (Wiese, Weide) Die Umwandlung von Nadelholzbeständen in extensiv genutztes Grünland bietet sich oftmals dort an, wo die umgebenden Flächen noch landwirtschaftlich genutzt werden. Häufig handelt es sich bei diesen Nadelholzbeständen um Erstaufforstungen aus den 60er und 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Talräumen und an Berghängen. Nadelholzflächen, die zukünftig nicht mehr mit Wald bestockt werden sollen (z.b. inselartige Bestände im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen), sollten i. d. R. durch eine einmalige Nutzung des Bestandes entfernt und in Grünland umgewandelt werden, damit sich die nachfolgende Vegetation möglichst umgehend ausbilden bzw. eine landwirtschaftliche Nutzung möglichst schnell aufgenommen werden kann. Da eine Entfernung der Wurzelstöcke nicht erfolgen soll, kommt als landwirtschaftliche Nutzungsform vornehmlich die Beweidung in Betracht. Bei Flächen an Gewässern bietet sich eine punktuelle Anpflanzung von Schwarzerlen entlang der Ufer an. Bei einer sinnvollen Umwandlung in Mähgrünland sollten die Baumstümpfe so tief wie möglich abgesägt werden, um eine spätere Mahd zu ermöglichen (zur Verhinderung von Mähwerkschäden). Bei größeren Stümpfen bietet sich evtl. das Ausfräsen an. Eine Rodung (Beseitigung der Wurzelstöcke) sollte nicht durchgeführt werden, um damit einhergehende Bodenverletzung zu vermeiden. Eine spätere Nutzung als Weide erfordert keine so gründliche Baumstumpfbearbeitung. Die Untere Landschaftsbehörde und die Biologische Station Siegen- Wittgenstein helfen Ihnen, soweit Sie das Grundstück anschließend nicht selbst bewirtschaften können/möchten, auch bei der Suche nach einem Bewirtschafter für das Grundstück. Foto: Fichtenbestand im grünlandgeprägten Talraum hier bietet sich die Umwandlung in Grünland an. 10 11

Umwandlung in standortgerechten Laubwald Wenn sich die Flächen im Oberlauf eines Baches befinden, unmittelbar an Wald angrenzen und sich für die Flächen kein Bewirtschafter mehr finden lässt, so kann die Umwandlung in Laubwald die sinnvollste Alternative sein. Diese Umwandlung kann auf zweierlei Weise erfolgen. Nach dem Abtrieb der Nadelbäume kann die Fläche der natürlichen Sukzession überlassen oder mit Laubbäumen wieder aufgeforstet werden. Normalerweise wird der ersten Variante der Vorzug gegeben, da die sich von allein einstellenden Arten besser an die örtlichen Bedingungen angepasst sind als künstlich eingebrachte. Zudem entsteht im Laufe der Zeit aufgrund der unterschiedlichen Verteilung von Gehölzen auf der Fläche ein Mosaik von verschiedenen Lebensräumen. Im Anschluss kann der entstehende Wald dann auch zur Holzgewinnung genutzt werden. Zur Vermarktung des Ernteholzes und zur Wiederaufforstung der Waldfläche sollten sie sich auch von dem für Sie zuständigen Revierförster des Landesbetriebes Wald und Holz Regionalforstamt Siegen-Wittgenstein beraten lassen. Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß 48 Landesforstgesetz bei der Umwandlung von Waldbeständen auch auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen haben, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich und zumutbar ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen. Das Verfahren der Einbuchung und Anrechnung So geht s Wer entsprechende Maßnahmen für das Ökokonto durchführen will, muss sich zuerst an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises wenden. Diese prüft, bewertet und bestätigt die von Ihnen geplante Ökokontomaßnahme (z.b. Umwandlung eines Fichtenbestandes). Wer freiwillige Maßnahmen zur Verbesserung oder Schaffung von Biotopen oder Bodenfunktionen durchführen will (Maßnahmenträger), stellt bei der Unteren Landschaftsbehörde einen Antrag auf Zustimmung. Dazu muss er unter anderem Angaben von einem Fachkundigen (z.b. Revierförster, Planungsbüro) über den ökologischen Ausgangswert der Fläche und die Bewertung der vorgesehenen Maßnahme bzw. des Zielzustandes einreichen. Er muss zusichern, dass diese Maßnahme nicht mit öffentlichen Fördermitteln gefördert wird und die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist. Der Maßnahmenträger muss auf Grundlage eines abgestimmten Bewertungsverfahrens (LANUV-Verfahren) ermitteln bzw. ermitteln lassen, wie viele Ökopunkte für seine Maßnahme eingebucht werden können. Nach der Zustimmung nimmt die Untere Landschaftsbehörde die vorgesehene Ökokonto-Maßnahme im Ökokonto-Verzeichnis auf. Der Maßnahmenträger zeigt den Beginn und den Abschluss der Maßnahme anschließend bei der Unteren Landschaftsbehörde an. Nach der Maßnahmendurchführung wird die vorgesehene Ökokontomaßnahme dann in das Ökokonto aufgenommen, also (übertragen gesprochen) eingebucht. Die Buchungen bzw. Eintragungen auf diesem Konto betreffen die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der/den von Ihnen vorgesehenen und mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Maßnahmenfläche(n). Dabei ist zu beachten: die vereinbarten Wertpunkte werden erst nach Durchführung der Maßnahme und einer Endabnahme der Unteren Landschaftsbehörde ihrem Ökokonto gutgeschrieben. Die Anträge für die Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme und die Mitteilung der Maßnahmendurchführung können bei der Unteren Landschaftsbehörde angefordert werden. Auch auf der Internet-Seite der Kreisverwaltung www.siegen-wittgenstein.de können die Formblätter abgerufen werden. Die Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde helfen Ihnen auch hier gerne weiter. Eine Löschung von Maßnahmen aus ihrem Ökokonto können Sie beantragen, solange die Maßnahmen noch nicht für einen Eingriff angerechnet worden sind. Wie werden die Flächen und Maßnahmen bewertet? Die anrechnungsfähigen Ökopunkte einer Maßnahme ergeben sich aus der Differenz des Ist-Zustandes und der für den Zielzustand ermittelten Wertigkeit der Flächen. Die Bewertung des Ist-Zustandes und des Zielzustandes erfolgt jeweils auf der Grundlage eines abgestimmten Bewertungsmodells. Grundlage ist eine Bewertungsliste, die auf der Kartieranleitung des Landes Nordrhein-Westfalen aufbaut. Jedem Biotoptyp wird entsprechend seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Wert von 0 bis 10 zugeordnet. Dabei entspricht der Wert 0 dem niedrigsten (z.b. versiegelte Flächen) und 10 dem höchsten naturschutzfachlichen Wert (z.b. wertvolle FFH-Lebensraumtypen, gesetzlich geschützte Biotope wie z.b. Moore). 12 13

Die Punkte gelten jeweils pro Quadratmeter. Mit diesem Modell kann über die Biotopwerte ganz einfach der Ausgangszustand der Ökokontoflächen bewertet und die anrechenbare Wertsteigerung bei der Anrechnung der Maßnahme festgestellt werden. Beispiel: Ist der Ausgangszustand der Maßnahmefläche z.b. ein strukturarmer Nadelholzbestand im Talraum, so gibt es dafür durchschnittlich 4 Punkte pro Quadratmeter. Zielbiotop ist ein standortgerechter Laubwaldbestand aus heimischen Baumarten. Dafür gäbe es je nach Baumartenanzahl zum Zeitpunkt der Anrechnung bis zu 7 Punkte. Die anrechenbare Wertsteigerung wird aus der Differenz der Punkte gebildet. Als anrechenbare Ökopunkte wären das dann bis zu 3 Punkte pro Quadratmeter, die bei einem konkreten Eingriff angerechnet oder als Ökopunkte verkauft werden können. Ökopunkte (Flächengröße x Wertdifferenz) Nadelholzbestand Wertpunkte Ist-Zustand (Punkte/m²) Ausgangszustand Flächengröße (Maßnamenfläche) Zielzustand 2.000 m² 4 Laubwaldbestand Wertpunkte Ziel-Zustand (Punkte/m²) 7 6.000 Die Vermarktung und Abbuchung der Ökopunkte Sobald die Ökopunkte auf ihrem Konto eingebucht wurden, können Sie diese auf dem freien Markt anbieten und verkaufen. Wenn Sie als Maßnahmenträger ihre Ökopunkte verkaufen wollen, müssen Sie daher nur einen interessierten Eingriffsverursacher/Investor finden und sich über die Höhe des Preises einigen. Dabei können Sie die Ökopunkte in Ihrer Kommune, aber auch in jeder anderen Gemeinde oder Stadt des Kreises Siegen-Wittgenstein anbieten und verkaufen. Die Refinanzierung bzw. der Verkauf der Ökopunkte erfolgt außerhalb des Ökokontos unmittelbar zwischen Ihnen (als Eigentümer des Grundstückes) und dem Kompensationsverpflichteten (als Eingriffsverursacher). Der Kreis Siegen-Wittgenstein nimmt dabei keinen Einfluss auf den Wert eines Ökopunktes, sondern überlässt die Preisbildung dem freien Wettbewerb. Die Kalkulation sollte sich zumindest an den entstandenen Kosten und dem entgangenen Nutzen auf der Fläche orientieren. Der Verkauf der Ökopunkte ist ggf. einkommensbzw. umsatzsteuerpflichtig; dies sollten Sie bereits bei Verkaufsverhandlungen berücksichtigen. Die Anrechnung der Ökokontomaßnahme für einen Eingriff erfolgt im jeweiligen (eingriffsrelevanten) Genehmigungsverfahren. Wie viele Ökopunkte der Bauherr tatsächlich benötigt, ermittelt die Untere Landschaftsbehörde oder die zuständige Genehmigungsbehörde. Der Verkauf von Ökopunkten an einen Investor wird vertraglich vereinbart. Der Kreis Siegen Wittgenstein, Untere Landschaftsbehörde, ist umgehend schriftlich über die Abgabe von Wertpunkten zu informieren. Die Mitteilung muss Angaben über die Anzahl der abgegebenen Wertpunkte und den Übernehmer der Punkte enthalten (z. B. durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages). Diese Unterlagen dienen als Nachweis für den erbrachten Ausgleich im Rahmen der Genehmigungsumsetzung des Eingriffsverursa-chers. Verkaufen Sie Ökopunkte, dann werden Ihnen diese von Ihrem Ökokonto abgebucht. Als Inhaber des Kontos erhalten Sie durch die Untere Landschaftsbehörde bei jedem Buchungsvorgang eine Mitteilung über die jeweils ab- bzw. zugebuchten ökologischen Wertpunkte und deren jeweiligen Gesamtstand. Mit der Zuordnung der Ökokonto-Fläche zu einem Eingriff gehen Sie als Eigentümer die Verpflichtung ein, die Fläche dauerhaft als Kompensationsfläche zu erhalten. Sonstige Pflichten des Eigentümers, wie z. B. die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht bleiben weiterhin bestehen. 14 15

Abnehmer von Ökopunkten Private und gewerbliche Investoren sowie Kommunen und Planungsträger, die im Zusammenhang mit der Planung/Umsetzung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen durchführen müssen, können die im Ökokonto verzeichneten Ökopunkte erwerben. Hierzu gehören u.a. Gemeinden und Städte Gewerbeunternehmen (Dienstleistung, Handel und Industrie) Landesbetrieb Straßenbau NRW Bezirksregierung Arnsberg (Abt. Ländliche Entwicklung) Ver- und Entsorgungsbetriebe und Anlagenbetreiber (Strom, Wasser, Funk, Windkraft) Landwirte (z.b. für Stall- und Hoferweiterungen, Silolager, Güllebehälter, etc.) Grundstückseigentümer (bei Eigenbedarf) Wer profitiert vom Ökokonto? Vorteile für den Eigentümer Ertragseinnahmen für freiwillige Naturschutzmaßnahmen Der Eigentümer bleibt unter Berücksichtigung der ökologischen Nutzungsvereinbarung über die Flächen verfügungsberechtigt. Die Natur und Sie selbst können bei der Anwendung des Ökokontos nur gewinnen. Alles hat (s)einen Preis Natur und Kontoführung Für die Ökokontoführung - das Anerkennungsverfahren, die Abnahme der Maßnahme und die Prüfung, werden vom Kreis Siegen-Wittgenstein, gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Ökokonto-Verordnung NRW, kostendeckende Entgelte erhoben. Diese Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Anzahl der eingebuchten Ökopunkte. Die hierbei entstehenden Kosten können Sie bei einem späteren Verkauf ihrer Ökopunkte an einen Interessenten einen Eingriffsverursacher - jedoch wieder refinanzieren. Das Ökokonto bietet Vorteile - sowohl für Grundeigentümer und Investoren, als auch für die Natur - und sollte daher von den Beteiligten genutzt werden. Vorteile für die Natur Durchführung von abgestimmten, sinnvollen Naturschutzmaßnahmen Verringerung von Umsetzungsdefiziten durch vorzeitige Maßnahmendurchführung bzw. Sicherung der Flächenverfügbarkeit Beitrag zur Entwicklung des Biotopverbundsystems Vorteile für den Eingriffsverursacher frühzeitige Verfügbarkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Planverfahren Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens kein Flächenerwerb erforderlich 16 17

Welche Unterstützung kann Ihnen die Untere Landschaftsbehörde bieten? Vorprüfung der Einbuchbarkeit der von Ihnen beabsichtigten Maßnahme Hilfestellung bei der Ermittlung der zu erzielenden Wertpunkte in Bagatellfällen Benennung von Personen und Büros, die ökologische Flächenbewertungen erarbeiten Anregungen/Vermittlung bei der Suche nach möglichen Käufern von Ökopunkten Bei allen Fragen zum Ökokonto stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: Jutta Aderhold Telefon: 0271 333-1822 Telefax: 0271 333-1860 Michael Gertz Telefon: 0271 333-1839 Telefax: 0271 333-1860 E-Mail: ulb@siegen-wittgenstein.de www.siegen-wittgenstein.de Impressum Kreis Siegen-Wittgenstein Untere Landschaftsbehörde Dr. Heinz Meyer Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Telefon: 0271 333-1817 Telefax: 0271 333-1860 www.siegen-wittgenstein.de E-Mail: ulb@siegen-wittgenstein.de Fotos: H.D.Volz, pixie, ioannis kounadeas, coramax, Black Jack (fotolia.com), Michael Gertz 2012 Kreis Siegen-Wittgenstein Alle Rechte vorbehalten. 18 19