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Transkript:

Nr. 54g Reglement über den Master in Advanced Studies in Public History an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 9. Mai 007 (Stand. Januar 009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6 Absatz f des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000, auf Antrag des Senats, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Der Master in Advanced Studies in Public History (MAS Public History) befähigt zur Vermittlung von historischen Inhalten an ein nicht spezialisiertes Publikum. Mit dem Studiengang werden Kompetenzen in Projektmanagement, Kommunikation, Unternehmensführung, mediumspezifischer Vermittlung und Produktion und in Wissenschaftlichkeit und Reflexion zu Geschichte und Öffentlichkeit erworben. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt zum Titel «Master of Advanced Studies (Universität Luzern) in Public History». 4 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern vom 6. Dezember 006. SRL Nr. 59 SRL Nr. 59i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 007 46

Nr. 54g Organisation Der MAS Public History wird im Auftrag der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften und unter der wissenschaftlichen Verantwortung der Studiengangleitung durchgeführt. Er wird in Zusammenarbeit mit Historischen Instituten anderer schweizerischer Universitäten angeboten. Diese Zusammenarbeit wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. Umfang und Struktur Der Studiengang kann in vier Semestern abgeschlossen werden und umfasst mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte. Der Studiengang umfasst die fünf Module «Unternehmen», «Projektmanagement und Kommunikation», «Schreiben und Recherchieren», «Audiovisuelle Medien und Internet» und «Erinnerungskultur, Geschichtswissenschaft, Reflexion». Jedes Modul umfasst mindestens 85 Kursstunden oder Kurstage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. 4 Zum Abschluss des Studiengangs findet ein Integrationstag (Teil des Moduls «Erinnerungskultur, Geschichtswissenschaft, Reflexion») statt, an dem verschiedene Themen und Inhalte der Module im Beisein mehrerer Referentinnen und Referenten zusammengeführt werden und die Masterarbeiten vorgestellt und diskutiert werden. 4 Qualitätssicherung und Reporting Der MAS Public History wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen begleitet und zyklisch mit verschiedenen Schwerpunkten evaluiert. Die Erkenntnisse werden bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksichtigt. 5 Zulassung und Durchführung Zum Studiengang wird zugelassen, wer über ein Lizentiat oder einen Masterabschluss an einer Universität oder Fachhochschule im Fach Geschichte oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. Der Studiengang wird durchgeführt, wenn aufgrund der Anmeldungen die Finanzierung des Kurses gewährleistet ist. Die Studiengangleitung kann die Teilnehmendenzahl beschränken. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die verfügbaren Plätze, so entscheidet die Studiengangleitung über die Zulassung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Nr. 54g 6 Module, Leistungsnachweise und ECTS-Kreditpunkte Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn es mindestens zu 80 Prozent besucht wurde. Absenzen über 0 Prozent der Kurszeiten müssen kompensiert werden, damit die ECTS- Kreditpunkte erreicht sind. Beim erfolgreichen Besuch eines Moduls werden 7 ECTS- Kreditpunkte erreicht. Zu jedem Modul ist ein Fallbericht zu verfassen, der den Kursinhalt mit der eigenen Berufspraxis verbindet und den Wissenstransfer reflektiert. Während des ganzen Studiengangs sind sechs Fallberichte zu verfassen. Mit allen genehmigten Fallberichten werden ECTS-Kreditpunkte erreicht. Alle Studierenden haben eine Masterarbeit vorzulegen. Die genehmigte Masterarbeit entspricht einer Leistung von 8 ECTS-Kreditpunkten. 4 Die Studierenden haben acht Praxisgemeinschaften zu organisieren, die besondere Aspekte der Public History zum Gegenstand haben. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen. Diese Leistung entspricht ECTS-Kreditpunkten. 5 Die Studierenden haben einen aktiven Beitrag an einem einschlägigen Kongress zu leisten. Der genehmigte Beitrag entspricht ECTS-Kreditpunkten. Zertifikate 7 Certificate of Advanced Studies Die Studiengangleitung stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für den Besuch von je zwei Modulen ein Zertifikat aus, das die Bezeichnung «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Public History» und den Namen der Module trägt. Für ein Zertifikat müssen insgesamt 6 ECTS-Kreditpunkte erreicht werden, 4 ECTS- Kreditpunkte für das Absolvieren der zwei Module, ECTS-Kreditpunkt für den Besuch von vier Praxisgemeinschaften und ECTS-Kreditpunkt für zwei Fallberichte. 8 Master of Advanced Studies Die Studiengangleitung stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Master-Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Studienganges aus, wenn alle Voraussetzungen wie folgt erfüllt sind: a. Besuch von fünf Modulen und Erfüllung der entsprechenden Leistungsnachweise im Umfang von insgesamt 5 ECTS-Punkten, b. sechs genehmigte Fallberichte ( ECTS), c. Besuch der acht selbst organisierten Praxisgemeinschaften und Mitarbeit am genehmigten Protokoll ( ECTS), d. genehmigter aktiver Beitrag an einem einschlägigen Kongress ( ECTS), e. genehmigte Masterarbeit (8 ECTS),

4 Nr. 54g f. alle Gebühren im Zusammenhang mit dem Studiengang geleistet sind. Der Diplomzusatz gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studienganges und die Titel der Arbeiten. Schlussbestimmungen 9 Überschüsse Die Universitätsleitung definiert die Verwendung von Überschüssen. 0 * Rechtspflege Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann innert 0 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Inkrafttreten Das Reglement tritt am. September 007 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Nr. 54g 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 09.05.007 0.09.007 Erstfassung G 007 46 0 9.04.009 0.0.009 geändert G 009 54

6 Nr. 54g Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 09.05.007 0.09.007 Erlass Erstfassung G 007 46 9.04.009 0.0.009 0 geändert G 009 54