Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich



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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2009 KR-Nr. 155/2009 1115. Anfrage (Abtreibungen in Zürcher Spitälern) Die Kantonsräte Hans Peter Häring, Wettswil, und Heinz Kyburz, Oetwil a. S., haben am 18. Mai 2009 folgende Anfrage eingereicht: Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Finanzierung der AHV wird immer wieder auf die ungünstige demografische Entwicklung hingewiesen. Mit keinem Wort wird auf die jährlich nicht unbeachtliche Zahl von rund 10000 legalen Abtreibungen in der Schweiz hingewiesen. In den EU-Staaten wird laut einem Bericht des Instituts für Familienpolitik alle 27 Sekunden ein Kind abgetrieben. Dieser Bericht ist im Mai 2008 den europäischen Behörden vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang stellen sich uns einige Fragen: 1. Was unternimmt der Regierungsrat, um die Zahl der Abtreibungen zu verringern, insbesondere auch bei Minderjährigen? 2. Existieren Statistiken, aus denen die Anzahl der Abtreibungen in den einzelnen Spitälern ersichtlich sind? Welches Alter haben diese Frauen und aus welchen sozialen Schichten stammen sie? 3. Welche Gründe veranlassen eine Frau zu einer Abtreibung? 4. Wie beurteilt der Regierungsrat die posttraumatischen Folgen einer Abtreibung und welche Schlüsse zieht er aus der bestehenden Situation? 5. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass mit der «Pille danach» nicht unkontrolliert Abtreibungen vorgenommen werden können? Welche Bedingungen gelten für den Verkauf der «Pille danach»? 6. Wie verhindert der Regierungsrat, dass die «Pille danach» 14-jährigen Mädchen abgegeben wird? 7. Welche Folgen hat die Einnahme der «Pille danach» für die Gesundheit der Frau, für das Gesundheitswesen und für die Volkswirtschaft?

2 Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, und Heinz Kyburz, Oetwil a. S., wird wie folgt beantwortet: In der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 wurden die von der Bundesversammlung am 23. März 2001 verabschiedeten Bestimmungen zum straflosen Schwangerschaftsabbruch (Änderung des Strafgesetzbuches [StGB]) mit 72% Ja-Stimmen angenommen. Trotz dieser Änderungen bleibt der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar (Art. 118 StGB); in zwei Fällen bleibt er allerdings straflos: 1. Wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Pe - riode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird (Art. 119 Abs. 2 StGB). In diesem Fall entscheiden somit die betroffenen Frauen eigenverantwortlich, ob sie die Schwangerschaft wegen einer Notlage abbrechen wollen. 2. Wenn der Abbruch nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann (Art. 119 Abs. 1 StGB). Für Abbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche hatte die Gesundheitsdirektion im Nachgang zum Inkrafttreten der Strafrechtsnovelle in ihren Richtlinien eine fachärztliche Zweitbeurteilung vorgesehen. Das Bundesgericht hob diese Bestimmung jedoch nach einer staatsrechtlichen Beschwerde wieder auf (die aktuelle Richtlinie findet sich auf http://www.gd.zh.ch/internet/gd/de/ FormulareN/kantonsarzt.html). Die Schwangere, die einen Abbruch erwägt, muss gemäss Art. 119 Abs. 2 StGB bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt den Abbruch schriftlich verlangen und ihre Notlage geltend machen. Die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt, muss unter Strafandrohung im Unterlassungsfall vor dem Eingriff persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Beratungsgespräch führen, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden aushändigen. Dieser Leitfaden enthält Adressen und Telefonnummern der offiziellen, kostenlos zur Verfügung stehenden Schwangerschaftsberatungsstellen im Kanton Zürich, der für Jugendliche spezialisierten Beratungsstellen, der Beratungsstellen für Fragen der Adop - tion, der Stellen der Mütterberatung sowie der Anlaufstellen für die Gesundheitsberatung von fremdsprachigen Frauen (vgl. http://www.gd. zh.ch/internet/gd/de/formularen/kantonsarzt.html).

3 Zu Frage 1: Die Zahl der im Kanton Zürich durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hat gemäss Bundesamt für Statistik (BfS) hat seit dem Jahr 2000 um 19% abgenommen. Schwangerschaftsabbrüche bei sehr jungen Frauen sind dabei sehr selten. Bei schwangeren Frauen unter 16 Jahren (0,3% von insgesamt 2109 Abbrüchen bei Frauen mit Wohnsitz im Kanton Zürich im Jahr 2008) hat sich die behandelnde Ärzteschaft persönlich davon zu vergewissern, dass sich diese an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt haben. Diese Jugend- und Familienberatungen der regionalen Jugendhilfestellen sind die gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c StGB für Jugendliche spezialisierten Beratungsstellen. Zudem unterstützt die Bildungsdirektion die Fachstelle Sexualpädagogik «Lust und Frust» mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 135 000. Diese berät Jugendliche in allen Fragen zur Sexualität, so auch zur Empfängnisverhütung. Auch wird an den Schulen präventiv viel unternommen: An der Volksschule werden gemäss Lehrplan die Themen «Sexualität», «Leben und Tod», «Wertvorstellungen und Normen» behandelt. An den Mittel- und Berufsfachschulen wird das Thema «Abtreibung» im Rahmen des Sexualkundeunterrichts und der HIV-/Aids - prävention behandelt. Den Schülerinnen und Schülern steht zusätzlich das Programm «feelok» zur Verfügung (vgl. www.feelok.ch), das sie zur Vertiefung von Themen wie Verhütung und Schwangerschaft nutzen können. Jugendliche können zudem heute ausserhalb des Unterrichts vielfältige Beratungsangebote in Anspruch nehmen, die auch über die elektronischen Medien niederschwellig erreichbar sind. Zu Fragen 2 und 3: In Übereinstimmung mit Art. 119 Abs. 5 StGB erheben die Kantone Daten, die sie dem BfS für die gesamtschweizerische Statistik der legalen Schwangerschaftsabbrüche zur Verfügung stellen. Dabei sind die Anonymität der betroffenen Frauen zu gewährleisten und das Arztgeheimnis zu wahren. Im Kanton Zürich werden der Wohnsitz und der Jahrgang der Frau sowie die Dauer der Schwangerschaft und die Methode des Schwangerschaftsabbruches erhoben. Im Jahr 2008 sind im Kanton Zürich 2419 Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt worden. 6% der Frauen hatten ihren Wohnsitz im Ausland, 8,7% in einem anderen Kanton. 83% der Frauen mit Wohnsitz im Kanton Zürich waren zwischen 20 und 39 Jahre sowie 9% über 39 Jahre alt. Knapp 3% der Abbrüche erfolgten nach der 12. Schwangerschaftswoche. In 63% der Fälle wurde der Abbruch medikamentös durchgeführt, in 36% chirurgisch; in wenigen Fällen sind die Methoden kombiniert worden. Weitergehende statis - tische Erhebungen gibt es nicht.

4 Die Gründe, die eine Frau zu einer Abtreibung veranlassen, sind vielfältig und ausgesprochen individuell. Es lässt sich kein eigentliches Mus - ter erkennen. Die Mehrheit der Frauen, die eine Abtreibung wünschen, steht im mittleren Lebensabschnitt. Es sind Frauen aus allen sozialen Schichten, kinderlose und solche, die bereits Kinder haben, verheiratete wie auch alleinstehende, Hausfrauen, Studentinnen, berufstätige wie auch arbeitslose Frauen. Gemäss den Erfahrungen der Frauenklinik des Universitätsspitals ist in der Regel eine Verhütung betrieben worden, die aber versagte, was die ungeplante bzw. unerwünschte Schwangerschaft zur Folge hatte. Zu Frage 4: Eine unerwünschte Schwangerschaft ist eine psychische Belastungssituation für die betroffene Frau bzw. das betroffene Paar. Es besteht keine einheitliche Lehrmeinung darüber, ob ein Schwangerschaftsabbruch für die Frau zwangsläufig zu posttraumatischen Folgen führt. In Fachkreisen besteht aber Einigkeit darin, dass, je sorgfältiger die Entscheidungsfindung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch stattgefunden hat, desto weniger mit unguten Gefühlen nach einem Abbruch zu rechnen ist. Es ist das Ziel des ärztlichen Beratungsgesprächs vor dem Schwangerschaftsabbruch, der betroffenen Frau zu helfen, eine für sie und ihre gegenwärtige Lebenssituation stimmige Entscheidung zu finden, hinter der sie auch später noch stehen kann. Damit sollen auch jene Frauen erkannt werden, die wegen psychischer Vorbelastungen besonders empfindlich auf ausserordentliche Situationen reagieren könnten, um ihnen professionelle Hilfe anzubieten. Gemäss der Universitäts-Frauenklinik gibt es zudem wissenschaftliche Nachweise dafür, dass bei Frauen, denen ein Schwangerschaftsabbruch verweigert wurde, bedingt durch den Zwang, die Schwangerschaft austragen zu müssen, ebenfalls posttraumatische Folgen aufgetreten waren. Zu Fragen 5 und 6: Mit der «Pille danach» kann keine Abtreibung vorgenommen werden. Sie ist ein Medikament zur notfallmässigen Empfängnisverhütung, wenn andere Verhütungsmassnahmen versagt haben oder vergessen worden sind bzw. ein ungewollter Geschlechtsverkehr erfolgte. Das Medikament verhindert die Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter; eine bereits bestehende Schwangerschaft kann damit nicht beeinflusst werden. Es besteht demnach auch keine Gefahr, dass mit diesem Medikament unkontrollierte Abtreibungen vorgenommen werden. Die WHO hat empfohlen, die Pille danach rezeptfrei zugänglich zu machen, weil eine ärztliche Untersuchung vor der Einnahme nicht nötig und das Medikament sehr gut verträglich ist. Die Schweizer Arznei -

5 mittelbehörde Swissmedic hat daraufhin die rezeptfreie Abgabe über die Apotheken mit Auflagen zugelassen: Die Zulassung gilt für alle Frauen von der Menarche bis zur Menopause. Im Rahmen der Zulassung durch Swissmedic hat sich der Schweizerische Apothekerverband aber selber strenge Regeln bei der Abgabe der «Pille danach» auferlegt. Die Grundlage für die persönliche Abgabe des Medikaments durch die Apothekerin bzw. den Apotheker ist ein Beratungsgespräch, in dessen Verlauf anhand eines standardisierten Beratungsprotokolls des Schwei - zerischen Apothekerverbandes überprüft wird, ob der Einsatz der «Pille danach» überhaupt angebracht ist und welche Frauen an eine Familienberatungsstelle oder für weitere Abklärungen an eine ärztliche Fachperson überwiesen werden müssen. Die Richtlinien zur standardisierten Beratung sind von Swissmedic validiert worden; die Beratung wird dokumentiert. Die Apotheken, die sich unter der Aufsicht des Schweizerischen Apothekerverbandes an der Abgabe der «Pille danach» beteiligen, weisen Jugendliche im Zweifelsfall an ärztliche Fachpersonen weiter, wie die Universitäts-Frauenklinik bestätigt. Zu Frage 7: Bei der «Pille danach» handelt es sich um ein gut verträgliches Medikament, das weltweit bereits millionenfach angewendet worden ist, ohne dass je schwerwiegende Nebenwirkungen bekannt geworden sind. Zudem erfolgt die Einnahme zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft nur einmalig. Die Notfallverhütung mit der «Pille danach» hat nach heutigem Wissensstand keine negativen Folgen für die Gesundheit der betroffenen Frau. Durch die Verhinderung von unerwünschten Schwangerschaften können betroffenen Frauen und Paaren aber allenfalls Schwangerschaftsabbrüche mit all ihren damit verbundenen Umständen erspart werden. Die Kosten des Medikamentes und der begleitenden Beratung und Untersuchungen müssen dabei in der Schweiz von den Frauen selber übernommen werden. II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion. Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi