Brandenburgisches Oberlandesgericht



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Transkript:

3 U 279/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 268/02 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 17.9.2003 verkündet am 17.9.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts... B... als Zwangsverwalter der im Grundbuch von B... Flur..., Flurstücke... und... eingetragenen Grundstücke B...straße... und... in B...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - Beklagten und Berufungsklägers, g e g e n... P..., als Inhaberin der...,..., Klägerin und Berufungsbeklagte, ZP 650 Urteil OLG allgemein

- 2- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin... - hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2003 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht... als Vorsitzenden und der Richter am Oberlandesgericht... und... für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Dezember 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 268/02, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.

- 3- G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der als Zwangsverwalter über das von ihr angemietete Objekt eingesetzt worden ist, die Rückzahlung einer Mietkaution, die dem Beklagten durch den Vermieter nicht ausgehändigt worden ist. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, der Klage mit einer Einschränkung beim Zinsanspruch stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution aus den geschlossenen Mietverträgen in Verbindung mit 152 Abs. 2 ZVG. Durch die Unterschrift des Vermieters... K... in dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1997 unter 6.6 neben der Angabe 4.470,00 DM Kaution sei der Anschein gesetzt worden, dass der Vermieter die Zahlung dieses Betrages quittiert habe. Dieser Anschein sei von dem Beklagten nicht widerlegt worden. Die Zahlung der 6.654,00 DM seitens der Klägerin ergebe sich hinreichend sicher aus dem Schreiben des Vermieters vom 13. Dezember 1993. Der Beklagte sei gemäß 152 Abs. 2 ZVG in die mietvertragliche Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Er müsse die Kaution auch dann zurückgewähren, wenn der Vermieter sie nicht an ihn abgeführt habe. Eine direkte Anwendung des 572 Satz 2 BGB a.f. - so das Landgericht - scheide zum Einen aus, weil der Zwangsverwalter nicht Erwerber des Grundstücks sei und 146 ZVG nur die Vorschriften über die Zwangsversteigerung für anwendbar erkläre. Zum Anderen sei die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber in Kenntnis des in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Streits durch die zum 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen habe. Der Rechtsgedanke des 566 a BGB n.f. müsse erst Recht für den Zwangsverwalter gelten, da dieser als Partei kraft Amtes viel eher mit dem ursprünglichen Vermieter zu identifizieren sei als der Erwerber der Mietsache. Gegen das ihm am 16. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 30. Dezember 2002 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schrift-

- 4- satz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung bekämpft der Beklagte das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung. Nachdem er zunächst eine mangelhafte Tatsachenfeststellung gerügt hat, bei der das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen sei, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin die Sicherheitsleistung in Höhe von 4.912,50 DM aus dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1993 und in Höhe von 4.770,00 DM aus dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1997 an den Vermieter... K... gezahlt hat. Darüber hinaus rügt der Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Hierzu trägt er vor: Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass der Zwangsverwalter selbst dann zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet sei, wenn er diese nicht von dem Vermieter erhalten habe, habe es sich einer Mindermeinung angeschlossen, was zu einem Wertungswiderspruch zu den 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB und damit zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Mieters gegenüber den übrigen Gläubigern in der Zwangsverwaltung führe. Die Annahme einer unbeschränkten Einstands- und Erfüllungspflicht des Zwangsverwalters liefe auf eine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbotes und eine Beeinträchtigung der Masse und der Interessen der übrigen Zwangsverwaltungsgläubiger hinaus. Zwar übernehme der Zwangsverwalter nach 152 Abs. 2 ZVG das Mietverhältnis grundsätzlich in der Rechtslage, in welcher sich dieses im Zeitpunkt der Beschlagnahme befinde. Daraus folge jedoch nicht, dass die mit dem Schuldner bestehende Mietvertragsbeziehung in ihrer Gesamtheit auf den Zwangsverwalter dergestalt übertragen werde, dass dieser ebenso wie der Vermieter allen etwaigen Ansprüchen und Einreden des Mieters in gleichem Maße und Umfang ausgesetzt sei. Vielmehr gehe die Übernahme der Verbindlichkeiten nur so weit, wie sie nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Mieters führe. Dies sei jedoch der Fall, wenn der vom Zwangsverwalter geforderten Leistung nicht eine in das Sondervermögen der Zwangsverwaltungsmasse fließende Gegenleistung gegenüberstehe. Die Rückgewähr der Mietsicherheit komme daher nur in Betracht, wenn diese nicht zu einer

- 5- Verringerung der Haftungsmasse führe, mithin nur, soweit der Zwangsverwalter die Kaution auch tatsächlich erhalten habe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2002 (Az. 11 O 268/02) die Klage abzuweisen. Die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage in Höhe eines Betrages von 890,42 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Im Übrigen beantragt sie, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Rechtsauffassung des Landgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die dortigen Beweisantritte. Sie meint, der Zwangsverwalter trete gemäß 152 Abs. 2 ZVG in gültige Mietverträge in vollem Umfang einschließlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution ein. Mit der entsprechenden Formulierung habe der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck gebracht, dass Mieter im Gegensatz zu anderen Gläubigern des Zwangsverwaltungsverfahrens privilegiert seien. Ebenso sei der Verwalter verpflichtet, an den Mieter Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen auszuzahlen, selbst wenn die Vorauszahlungen an den Schuldner geflossen seien. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die in Kopie zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Auf das vorliegende Berufungsverfahren finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit allen späteren Änderungen Anwendung, da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach diesem Datum geschlossen worden ist ( 26

- 6- Nr. 5 EGZPO). Die Berufung des Beklagten ist danach zulässig, insbesondere formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 517 ff. ZPO). 2. Die Berufung bleibt jedoch - mit Ausnahme der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 890,42 - ohne Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten mit Erfolg die Rückzahlung der von ihr an den Vermieter geleisteten Kautionszahlungen aus den Mietverträgen vom 1. Dezember 1993 und vom 1. Dezember 1997 in Höhe von 4.950,58 aus der zwischen der Klägerin und dem Vermieter getroffenen Sicherungsabrede in Verbindung mit 152 Abs. 2 ZVG verlangen, auch wenn der Beklagte unstreitig die Kautionszahlungen von dem Vermieter und Zwangsverwaltungsschuldner nicht erhalten hat. a) Die Frage, ob der Zwangsverwalter eine an den Zwangsverwaltungsschuldner und Vermieter geleistete Kaution auch dann zurückzuzahlen hat, wenn er die Kaution nicht erhalten hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. aa) Nach einer Ansicht bleibt der Vermieter auch im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Den Zwangsverwalter kann der Mieter mit Erfolg nur in Anspruch nehmen, wenn dieser die Kaution erhalten hat; diese Rechtsfolge soll sich entweder aus einer entsprechenden Anwendung des 572 Satz 2 BGB a.f. (so z.b. LG Berlin, NJW 1978, 1633) oder aus dem Sinn und Zweck des 152 Abs. 2 ZVG ergeben, die Interessen der übrigen die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger vor einer - mit den Bestimmungen der 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB nicht zu vereinbarenden - Benachteiligung zu schützen (so LG Köln, NJW-RR 1991, 80 ff.; LG Mannheim, ZMR 2000, 656; Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., 566 Rn. 10; Münchner Kommentar/Voelskow, BGB, 3. Aufl., 572 Rn. 9; Stöber, ZVG, 17. Aufl., 152 Rn. 9.14; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 6 Zw-VVO, Rn. 22; Reismann, WuM 1998, 387, 390). bb) Nach anderer Ansicht folgt aus 152 Abs. 2 ZVG, dass der Mietvertrag gegenüber dem Zwangsverwalter in vollem Umfang wirksam ist. Dies gilt auch bezüglich der Kautionsvereinbarung, die als Teil des Mietvertrages angesehen werden muss. Die Vorschrift des 572 Satz 2 BGB a.f. ist nach dieser Ansicht weder unmittelbar noch analog anwendbar mit der Folge, dass der Zwangsverwalter auch dann zur Rückzahlung der

- 7- Kaution verpflichtet ist, wenn er sie nicht erhalten hat (so OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 878 und wohl auch NJW-RR 1990, 151 für den Fall der Betriebskostenabrechnung; AG Mitte GE 2001, 1270; Belz in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. VII/152; Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., 551 BGB Rn. 83 und in Blank/Boerstinghaus, Miete, 572 BGB Rn. 26; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., 572 BGB Rn. 3). cc) Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der Entscheidung WM 1978, 1326, der ein Fall zugrunde lag, in dem der Mieter die Aufrechnung mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch erklärt hatte, hat er lediglich am Rande erklärt, Schuldner des Anspruchs auf Rückgewähr der Kaution sei der Vermieter geblieben. Im Übrigen hat er die Ansicht, aus 146 Abs. 1 ZVG ergebe sich die Anwendung des auf 572 BGB a.f. verweisenden 57 ZVG, als unrichtig bezeichnet, weil 146 Abs. 1 ZVG nur die Anordnung der Zwangsverwaltung regele, und insoweit nur die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung, also die 15 bis 27 ZVG, für entsprechend anwendbar erkläre (BGH, a.a.o., S. 1327). In der Entscheidung BGHZ 141, 160 = NJW 1999, 1857 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Veräußerer des Grundstücks neben dem Erwerber auf Rückgabe der Sicherheit ab Beendigung des Mietverhältnisses auch nach Aushändigung der Kaution an den Erwerber haftet. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt, dass der Erwerber nach Sinn und Zweck des 571 BGB a.f. nur hinsichtlich solcher Verpflichtungen anstelle des Veräußerers trete, die sich auf das Grundstück beziehen, wie die zur Gebrauchsüberlassung und Erhaltung im vertragsgemäßen Zustand. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Vermieter geleisteten Sicherheit gehöre hierzu nicht, da diese nicht aus dem Mietverhältnis selbst, sondern aus der ergänzend getroffenen Sicherungsabrede folge, mit der Gebrauchsgewährung in keinem näheren Zusammenhang stehe und keine Gegenleistung für den Mietzins darstelle. b) Der Senat schließt sich im vorliegenden Fall der Auffassung an, dass der Zwangsverwalter eine von dem Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zurückzuzahlen hat, wenn er die Kaution von dem Vermieter nicht ausgehändigt erhalten hat. Eine solche Verpflichtung folgt unmittelbar aus 152 Abs. 2 ZVG.

- 8- Nach 152 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, hat er geltend zu machen. An bestehende Miet- und Pachtverträge ist er gebunden ( 152 Abs. 2 ZVG). Im Einzelnen gelten für die Zwangsverwaltung die Bestimmungen über die Anordnung der Zwangsversteigerung ( 15 bis 27 ZVG), entsprechend, soweit sich nicht aus den 147 bis 153 ZVG etwas anderes ergibt ( 146 Abs. 1 ZVG). Daraus folgt, dass die Vorschrift des 572 Satz 2 BGB a.f. (nunmehr 566 a, 578 Abs. 1 BGB n.f.) weder unmittelbar noch über 57 ZVG entsprechend anwendbar ist, da 57 ZVG nur die Rechtsfolgen des Eintritts des Erstehers in der Zwangsversteigerung regelt und 146 Abs. 1 ZVG lediglich die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung für entsprechend anwendbar erklärt, wozu 57 ZVG gerade nicht gehört (vgl. BGH WM 1978, 1326, 1327; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 878). Die Einstandspflicht des Zwangsverwalters gemäß 152 Abs. 2 ZVG erstreckt sich auch auf die in den jeweiligen Mietverträgen enthaltenen Abreden betreffend die Sicherheitsleistung durch den Mieter. Zu den von dem Vermieter nach dem Mietvertrag übernommenen Pflichten gehört auch die Verpflichtung, die von dem Mieter gestellte Sicherheitsleistung nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer bestimmten Prüfungs- und Überlegungsfrist zurückzuzahlen, sofern keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Pflichten des Mieters mehr geltend gemacht werden. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung der Sicherheitsleistung trifft den an die Stelle des Vermieters getretenen Zwangsverwalter unmittelbar aus 152 Abs. 2 ZVG; es handelt sich dabei um eine Pflicht aus dem Mietverhältnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 141, 160 = NJW 1999, 1857, 1858 im Zusammenhang mit den Wirkungen des 571 BGB a.f. ausgeführt, die Verpflichtung zur Rückgabe der Vermieter geleisteten Sicherheit zähle hierzu nicht, da diese nicht aus dem Mietverhältnis selbst, sondern aus der ergänzend getroffenen Sicherungsabrede folge. Im vorliegenden Fall spricht jedoch zum Einen bereits der Umstand, dass sowohl die Sicherungsabrede als auch der Mietvertrag in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt worden sind, dafür, das es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, das der Zwangsverwalter auch nur einheitlich übernommen hat. Zum Anderen ist der Eintritt des Zwangsverwalters in den Mietvertrag aufgrund der Beschlagnahme

- 9- nicht mit dem Fall des Erwerbes des Mietgrundstücks nach 571 BGB a.f./ 566 BGB n.f. vergleichbar. Der Zwangsverwalter tritt nicht in einer Erwerbssituation an die Stelle des Vermieters, vielmehr bleibt das Mietobjekt weiterhin im Vermögen des Vermieters/Zwangsverwalterschuld-ners. Die Rechtssituation des Zwangsverwalters ist daher mit der eines Erwerbers nur bedingt vergleichbar (so auch OLG Hamburg, a.a.o., S. 879). Eine Beschränkung der Rückzahlungspflicht des Zwangsverwalters auf den Fall, dass er die Kaution tatsächlich erhalten hat, lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB begründen. Diese Vorschriften betreffen nur die Aufrechnung gegen eine beschlagnahmte Forderung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch, sagen jedoch nichts zur Frage der Rückzahlungsverpflichtung aus. Nach der Gegenansicht stehen die 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB einer Auszahlung der Kaution nicht entgegen, wenn der Zwangsverwalter die Kaution erhalten hat. Auch in diesem Fall wäre zwar eine Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch zulässig, der Zwangsverwalter wäre jedoch auf eine entsprechende Klage zur Rückzahlung zu verurteilen, so dass das Aufrechnungsverbot letztlich leer liefe. Das Argument, die uneingeschränkte Einstandspflicht führe zu einer unzulässigen Umgehung des Aufrechnungsverbotes, vermag daher nicht durchzugreifen. Warum etwas anderes gelten soll, wenn der Zwangsverwalter die Kaution nicht erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Gerade in dem Fall, dass die Kaution nicht geleistet oder noch nicht ausgehändigt worden ist, ist der Zwangsverwalter zur Einziehung verpflichtet; gegebenenfalls hat er gegen den Mieter auf Zahlung zu klagen. Auch die mit der Annahme einer unbeschränkten Einstandspflicht des Zwangsverwalters und dessen Haftung für die Rückgewähr der Kaution in Fällen der vorliegenden Art, einhergehende Privilegierung des Mieters gegenüber den übrigen Gläubigern der Zwangsverwaltung steht einer Haftung des Zwangsverwalters nicht entgegen. Eine solche Privilegierung ist vom Gesetz her bereits aus dem Grunde erfolgt, weil 152 ZVG gerade Mietverträge dem Zwangsverwalter gegenüber für wirksam erklärt; dem Mieterschutz wird somit ausdrücklich Vorrang gegenüber den Interessen der übrigen Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens eingeräumt. Daraus folgt, dass die Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf den Teil des beschlagnahmten Vermögens haben, der zur Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich ist. Sie müs-

- 10- sen es hinnehmen, dass der Verwalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung aufgrund mietvertraglicher Verpflichtungen Mieteinnahmen nicht an die Gläubiger auszahlt, sondern zur Durchführung des Mietverhältnisses verwendet (z.b. Durchführung dringend gebotener Instandsetzungsarbeiten etc.). Ebenso hat der Bundesgerichtshof erst jüngst entschieden, dass der Zwangsverwalter verpflichtet ist, das nach einer Betriebskostenabrechnung verbleibende Guthaben dem Mieter auszuzahlen, auch wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2003; VIII ZR 333/02 = NZM 2003, 473). Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, warum hinsichtlich der Frage der Rückzahlung der Kaution der Mieter den übrigen Zwangsverwaltungsgläubigern gleichgestellt werden sollte. c) Die übrigen Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs liegen vor. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Klägerin die Sicherheitsleistungen in Höhe von 4.912,50 DM gemäß dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1993 und in Höhe von 4.770,00 DM gemäß Mietvertrag vom 1. Dezember 1997 an den Vermieter... K... gezahlt hat. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig beendet. Weitergehende Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat der Beklagte nicht geltend gemacht. 3. Der vom Landgericht ausgeurteilte Zinsanspruch ist nach 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.f. begründet. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Mai 2002 (Bl. 25 GA) die angemahnte Zahlung endgültig und ernsthaft abgelehnt, so dass Verzug auch ohne die Voraussetzungen des 284 Abs. 3 BGB a.f. ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 284 Rn. 35 m.w.n.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen hat, waren ihr entsprechend die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war gemäß 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der vorliegende Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob der Zwangsverwalter in jedem Fall zur Rückzahlung einer an den Vermieter geleisteten Kaution verpflichtet ist oder nur für den Fall, dass er die Kaution tatsächlich erhalten

- 11- hat, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden und hat über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Bedeutung, da sich die Entscheidung auch auf eine unbestimmte Vielzahl gleich gelagerter Fälle auswirkt. Zudem ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts geboten, da diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur streitig erörtert wird. Der Gebührenstreitwert wird gemäß 3 ZPO in Verbindung mit 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 5.841,00 und für die Urteilsgebühr auf 4.950,58 festgesetzt..........