Schlichtungsempfehlung



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Transkript:

AZ: 3732/12 Schlichtungsempfehlung Die Beteiligten streiten über die Schadensersatzpflicht der Beschwerdegegnerin nach einer Versorgungsunterbrechung im Stromnetz der Beschwerdegegnerin. Am 20. Februar 2012 kam es im Ortsbereich des Beschwerdeführers zu einer technischen Kabelstörung, wodurch es zu einer Einschränkung in der Stromversorgung des Beschwerdeführers kam. Durch den dadurch bedingten Stromausfall bzw. die beim Wiederhochfahren ausgelösten Spannungsspitzen der Stromversorgung wurde der Computer des Beschwerdeführers beschädigt und ließ sich nicht mehr benutzen. Nach erfolglosen Reparaturversuchen musste sich der Beschwerdeführer einen neuen Computer kaufen, wodurch ihm zusammen mit den Reparaturarbeiten ein Kostenaufwand von 831,98 Euro entstand. Diesen Schaden machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin als Netzbetreiber geltend. Diese lehnte eine Schadensregulierung jedoch mit Hinweis auf 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) ab. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin für eine lückenlose Stromversorgung sorgen müsse und als Netzbetreiber gemäß 18 NAV für Schäden haften muss, die bei Störungen in der Anschlussnutzung entstünden. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Schlichtungsstelle Energie hier unzuständig sei, da es um eine Frage der Anschlussnutzung gehe, aber nicht um eine Frage des Anschlusses an das Versorgungsnetz, wie es 111b Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle voraussetze. Des Weiteren trägt sie vor, es habe sich bei der Störung um einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren Ausfall eines Mittelspannungskabels ohne fremde Einwirkung gehandelt. Dadurch sei es zu einer Schutzauslösung und einer damit einhergehenden Ausschaltung im anliegenden Umschaltwerk gekommen. Eine Ermittlung der Ursache des Kabelausfalls sei aufgrund des vorgefundenen Schadensbildes nicht möglich. Eine solche technische Störung könne beim Betrieb elektrischer Anlagen auftreten und sei gerade beim hochtechnischen System des Leitungsnetzes mit seiner weitgehenden Vermaschung systemimmanent. Ein Netzbetreiber könne nicht ständig alle seine technischen Anlagen wie die Erdkabel kontrollieren. Da in diesem Fall eine technische Störung und weder eine Verursachung noch ein Verschulden der Beschwerdegegnerin vorgelegen habe, sei eine Haftung für den Schaden des Beschwerdeführers ausgeschlossen. In einer späteren Stellungnahme teilte die Beschwerdegegnerin noch mit, dass die Ab- und Zuschaltung nach den gebotenen Regeln der Technik ausgeführt worden seien, eine Fehlhandlung (Fehlschaltung) sei nicht feststellbar, was auch dokumentiert worden sei. Es habe Seite 1 von 7

dabei keine Unregelmäßigkeiten gegeben, die den angezeigten Schaden hätten verursachen dürfen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die betriebsbedingten Schalthandlungen transiente Überspannungen verursacht hätten, wodurch kurzzeitige Spannungsspitzen erreicht werden können. Dies sei aber physikalisch bedingt und daher unvermeidlich. Darum müssten die angeschlossenen Geräte so ausgelegt sein, dass sie von den üblicherweise zu erwartenden Überspannungen nicht beschädigt oder zerstört würden. Nach hiesiger Ansicht ist das Verfahren zulässig. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm durch das Unterbrechen bzw. Wiederhochfahren der Stromversorgung ein Schaden entstanden sei. Die Schlichtungsstelle Energie ist gemäß 111b Abs. 1 S. 1 EnWG zuständig bei Streitigkeiten über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie. Zwar ist dort nicht ausdrücklich auch die Anschlussnutzung erwähnt. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich der Anwendungsbereich aber auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen nach 3 Nummer 18 EnWG, die aufgrund Vertrag oder aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes sowie auf dieser Grundlage ergangener Verordnungen zustande kommen. Die Beschwerdegegnerin ist ein Netzbetreiber, welche in 3 Nummer 18 EnWG explizit erwähnt werden. Die streitgegenständliche Frage betrifft vorliegend das Anschlussnutzungsverhältnis, welches als gesetzliches Schuldverhältnis nach 3 NAV zustande kommt (Danner/Theobald-Hartmann, 75. EL, 3 NAV, Rn. 10). Die NAV wiederum ist eine Verordnung, welche auf Grundlage des 18 Abs. 3 des EnWG ergangen ist. Dementsprechend ist die Schlichtungsstelle Energie nach der Gesetzesbegründung auch für Beschwerden im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses zwischen Verbrauchern und Netzbetreibern, wie die streitgegenständliche Beschwerde, zuständig. Die Beschwerde ist nach hiesiger Ansicht allerdings unbegründet; dem Beschwerdeführer steht kein Schadenersatzanspruch gegen die Beschwerdegegnerin zu. Der Beschwerdeführer hätte einen Schadenersatzanspruch aus 280 BGB in Verbindung mit dem Anschlussnutzungsverhältnis im Sinne von 3 NAV oder aus 823 BGB, wenn die Beschwerdegegnerin ihre vertraglichen oder durch eine Rechtsnorm gesetzten Pflichten verletzt hätte und dem Beschwerdeführer dadurch ein Schaden entstanden wäre. In einem solchem Fall wird nach 18 NAV, welcher keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt (Schneider/Theobald-de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 3. Auflage, 16, Rn. 71; Berl- KommEnR-Boesche, 2. Auflage, Anhang zu 18 EnWG, 18 NAV/NDAV, Rn. 8), ein Verschulden des Netzbetreibers für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, vermutet. Eine Versorgungsunterbrechung stellt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung dar, eine Überspannung als Spannungsschwankung grundsätzlich eine Unregelmäßigkeit in der Anschlussnutzung im Sinne des 18 NAV (vgl. die Gesetzesbegründung für die NAV, BR-DRS 367/06, S. 56 sowie Danner/Theobald, Stand der 55. EL von Januar 2007, 18 NAV, Rn. 21). Für einen Schadensersatzanspruch müsste dem Beschwerdeführer durch diese ein Schaden entstanden sein. Seite 2 von 7

Grundsätzlich trägt der vermeintlich Geschädigte hier der Beschwerdeführer sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die Beweislast, da nach ständig herrschender Rechtsprechung der Nachweis des Haftungsgrundes, d. h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sogenannte haftungsbegründende Kausalität), den strengen Anforderungen des 286 Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Für die Überzeugung der Schlichtungsstelle ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, erforderlich (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2011 Az.: 34 C 124/10 mit Verweis auf AG Plettenberg, Urteil vom 16. Oktober 2009, Az.: 1 C 455/08). Zu den von dem Beschwerdeführer somit zu erbringenden Beweisen gehören dementsprechend sowohl der Nachweis der Verursachung als auch der Höhe des konkreten Schadens. Beides hat der Beschwerdeführer nach einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit dargelegt. Von der Beschwerdegegnerin wurde die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht bestritten und das Vorliegen einer Stromunterbrechung zur streitgegenständlichen Zeit sogar bestätigt. Auch wurde von ihr weder bestritten, dass die Stromunterbrechung, noch dass das Wiederhochfahren der Stromversorgung den Schaden des Beschwerdeführers ausgelöst hat. Es wurde nur vorgetragen, dass allenfalls kurzzeitige Spannungsspitzen erreicht worden seien. Folglich muss diesseits davon ausgegangen werden, dass der Schaden des Beschwerdeführers in der von ihm dargelegten Höhe durch die Stromunterbrechung und/oder die kurzzeitige Überspannung beim Wiederhochfahren entstanden ist. Ob darüber hinaus eine sowohl für einen Schadensersatz nach 280 BGB als auch nach 823 BGB notwendige Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin vorliegt, ist jedoch fraglich. Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtprogramm; bei allen auf einen Leistungserfolg gerichteten Pflichten ist bereits der Nichteintritt des Leistungserfolgs die Pflichtverletzung (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, 280, Rn. 12). Fraglich ist, ob die Stromunterbrechung vom 20. Februar 2012 einen Nichteintritt eines von der Beschwerdegegnerin als Netzbetreiber geschuldeten Leistungserfolgs und damit auch eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin darstellt. Zwar umfasst das Anschlussnutzungsverhältnis, welches diesbezüglich zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin besteht, nach 3 Abs. 1 S. 2 NAV nicht die Pflicht zur (durchgehenden) Strombelieferung, denn diese Pflicht trifft stets den Lieferanten des Anschlussnutzers. Allerdings umfasst die Nutzung des Anschlusses nach 3 Abs. 1 S. 1 NAV das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Strom, welches gemäß 16 Abs. 1 S. 1 NAV den Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer (in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang) die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Ob damit einhergeht, dass der Netzbetreiber die durchgehende Möglichkeit der Stromentnahme auch in einem solchen Fall wie dem Vorliegenden gewährleisten muss, ist auch angesichts von 16 Abs. 1 S. 2 NAV fraglich, wonach die Pflicht zur Ermöglichung der jederzeitigen Nutzung entfällt, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist (vgl. Danner/Theobald-Hartmann, 75. EL, 16 NAV, Rn. 7 und Morell, 2. Auflage, 16 NAV, Rn. 4 ff., welche diese Frage auch nicht eindeutig beantworten). Seite 3 von 7

Dies kann in diesem Fall jedoch dahinstehen, da die Beschwerdegegnerin vorliegend jedenfalls die Verschuldensvermutung des 18 NAV widerlegt hat. Denn sie hat glaubhaft dargelegt, es habe sich bei der Störung um einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren Ausfall eines Mittelspannungskabels ohne fremde Einwirkung gehandelt, welcher es zu einer Schutzauslösung und damit einhergehenden Ausschaltung im anliegenden Umschaltwerk geführt habe. Eine solche technische Störung könne beim Betrieb elektrischer Anlagen auftreten und sei gerade beim hochtechnischen System des Leitungsnetzes systemimmanent. Ein Netzbetreiber könne nicht ständig alle seine technischen Anlagen wie die Erdkabel kontrollieren. All dies hat sie plausibel dargelegt und es wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Somit muss diesseits davon ausgegangen werden, dass die Stromunterbrechung durch einen nicht vorhersehbaren und auch nicht zu vermeidenden Schaden an einem Erdkabel ausgelöst wurde. Weitere Entlastungsbeweise oder Darlegungen für das Widerlegen des Verschuldens sind aus hiesiger Sicht nicht notwendig. Es hätte vielmehr dem Beschwerdeführer oblegen, diese Ausführungen zu widerlegen, was er nicht getan hat. Aufgrund des somit fehlenden Verschuldens kann daher bezüglich des Stromausfalls, unabhängig von der Frage einer eventuellen Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin, kein Schadenersatzanspruch aus dem Netzanschlussverhältnis oder aus 823 BGB hergeleitet werden. Auch aufgrund der Überspannung, die nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ebenfalls eine Ursache für den ihm entstandenen Schaden sein könnte, hat der Beschwerdeführer keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Hier scheitert der Anspruch bereits am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Bei allen auf einen Leistungserfolg gerichteten Pflichten stellt bereits der Nichteintritt des Leistungserfolgs eine Pflichtverletzung dar (siehe oben). Nach 16 Abs. 3 S. 1 NAV, der den Leistungserfolg eines Netzbetreibers für die Nutzung im Niederspannungsbereich bezüglich der Spannung definiert, hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Bei einem Netzbetreiber können somit Spannungsschwankungen eine Pflichtverletzung bzw. vorwerfbare Verletzungshandlung sein (siehe Schneider/Theobald-de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 3. Auflage, 16, Rn. 71). Allerdings stellen kurzzeitige, sog. transiente Überspannungen keine Pflichtverletzung des Netzbetreibers dar (vgl. AG Plauen, Urteil v. 24. Februar 2010, 7 C 1025/09). Denn transiente Überspannungen, die eine Dauer von einigen Millisekunden bis zu weniger als einer Mikrosekunde haben, treten beim Wiedereinschalten der Stromversorgung regelmäßig auf und sind nicht genau vorhersehbar (siehe DIN EN 50160:2010 + Cor.: 2010 Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen, Deutsche Fassung, Ziffern 1.2 i. V. m. 3.22, 4.1 und 4.3.3). Da solche kurzzeitigen Überspannungen, die physikalisch bedingt beim Wiederhochfahren der Stromversorgung unabwendbar sind, somit vom Netzbetreiber auch nicht vermieden werden können (so auch AG Plauen, Urteil v. 24. Februar 2010, 7 C 1025/09), kann ein Netzbetreiber durch ihr Entstehen auch nicht gegen seine Pflicht aus 16 Abs. 3 S. 1 NAV verstoßen, die Spannung möglichst gleichbleibend zu haben. Wenn der Netzbetreiber in diesen Fällen alles ihm dazu Mögliche unternimmt, um den Strom unter konstanter Spannung wieder hochzufahren, so hat er die Spannung auch möglichst gleichbleibend gehalten. Etwas Unmögliches kann von ihm nicht verlangt werden und wird vom ihm nach 16 Abs. 3 S. 1 NAV auch gerade nicht verlangt. Für diese Ansicht spricht auch die Tatsache, dass alle in der Seite 4 von 7

Europäischen Union vertriebenen Haushaltsgeräte solchen transienten Überspannungen bis zu einem Wert von 2.500 Volt standhalten müssen (siehe DIN EN 60664.1:2007 Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen, Deutsche Fassung, Ziffern 3.9.2 i. V. m. 4.3.3.2.2, 4.3.3.3 und Anhang F, Tabelle F.1). Dementsprechend stellen transiente Überspannungen, die beim notwendigen Wiederhochfahren der Stromversorgung entstehen, keine Pflichtverletzung des Netzbetreibers dar. Anders kann dies jedoch bei länger andauernden Spannungsschwankungen sein, die beispielsweise durch das nicht ordnungsgemäße Zuschalten der Stromversorgung entstehen können. Ob es vorliegend allenfalls zu einer solchen transienten Überspannung kam, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, oder zu einer länger andauernden Überspannung, ist zwar nicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es zu einer mehr als kurzzeitigen Überspannung gekommen ist. Auch der den Computer des Beschwerdeführers begutachtende Techniker gab nur an, dass die Schäden durch einen Stromausfall und/oder eine Überspannung bei der Wiederzuschaltung der Stromversorgung hervorgerufen worden seien, was dafür spricht, dass es nur zu den (üblichen) transienten Spannungsspitzen beim Wiederhochfahren kam. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen jedoch vorgetragen, die Ab- und Zuschaltung seien nach den gebotenen Regeln der Technik ausgeführt worden, wodurch möglicherweise kurzzeitige Spannungsspitzen aufgetreten seien; darüber hinaus habe es keine Unregelmäßigkeiten gegeben. Dies ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Insofern muss diesseits davon ausgegangen werden, dass die Zuschaltung ordnungsgemäß ausgeführt worden ist und es somit allenfalls zu einer transienten Überspannung kam, welche wie oben dargelegt keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin darstellt. Aufgrund des Fehlens einer Pflichtverletzung kann somit bezüglich des Wiederhochfahrens der Stromversorgung kein Schadenersatzanspruch aus dem Netzanschlussverhältnis oder aus 823 BGB hergeleitet werden. Ein zumindest teilweiser Schadensersatzanspruch könnte dem Beschwerdeführer noch gemäß 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) zustehen. Danach hat der Hersteller im Falle von Fehlern seines Produktes, wenn diese eine Sachbeschädigung hervorrufen, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Gegensatz zu den 280 und 823 BGB ist die Haftung hier verschuldensunabhängig (Klein, BB 1991, 917, 918), eine Pflichtverletzung ist nicht vorausgesetzt. Bezüglich des Stromausfalls ist ein denkbarer Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz jedoch ausgeschlossen. Denn die Nichtlieferung von Strom kann nicht als Produktfehler im Sinne des 3 ProdHaftG angesehen werden, weil es hier bereits begrifflich an einem Produkt fehlt, dass fehlerhaft sein könnte (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. Juni 1995, 8 U 8/92; MüKo-Wagner, 4. Auflage, 4 ProdHaftG, Rn. 12; Palandt-Sprau, 73. Auflage, 2 ProdHaftG, Rn. 1; Klein, BB 1991, 917, 920; Staudinger-Oechsler, Neubearbeitung von 2009, 2 ProdHaftG, Rn. 45 mit Nachweisen auf eine abweichende Mindermeinung), folglich ist das Produkthaftungsgesetz für bei Stromunterbrechungen gar nicht einschlägig. Anders sieht es aber bezogen auf die (transiente) Überspannung aus. Allerdings müssten für Seite 5 von 7

einen entsprechenden Schadensersatzanspruch die anderen im Produkthaftungsgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Es muss sich beim Strom also um ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes handeln, der Netzbetreiber muss der Produzent sein und es muss ein entsprechender Fehler des Produktes vorliegen. Strom ist ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, wie sich ausdrücklich aus 2 ProdHaftG ergibt. Fraglich ist aber, ob ein Netzbetreiber Hersteller des Stroms im Sinne des 4 ProdHaftG ist. Ein Versorgungsunternehmen ist dann als Hersteller des 4 Abs. 1 ProdHaftG zu sehen, wenn der gelieferte Stoff von dem Unternehmen verändert wird, um die Weiterleitung an den Endabnehmer zu ermöglichen, etwa durch Transformation von Elektrizität auf eine andere Spannungsebene (MüKo-Wagner, 4. Auflage, 4 ProdHaftG, Rn. 12; Klein, BB 1991, 917, 921). Die Beschwerdegegnerin transformiert als Netzbetreiberin den Strom in einen für den Endverbraucher nutzbaren Niederspannungsbereich, somit ist sie Hersteller im Sinne des 4 ProdHaftG (so im Ergebnis wohl auch Schneider/Theobald-de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 3. Auflage, 16, Rn. 87; a.a. LG Berlin, Urteil v. 21. Dezember 2012, 55 S 157/11, allerdings mit der nicht nachvollziehbaren Begründung, dass der Kraftwerksbetreiber Hersteller sei, obwohl es nach 5 S. 1 ProdHaftG auch mehrere Hersteller geben kann). Auch scheitert eine Haftung des Netzbetreibers nach dem Produkthaftungsgesetz nicht an dem Ausschlussgrund des 1 Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG, da der Prozess des Inverkehrbringens erst mit der Weiterleitung des Stroms an dem Hausanschluss abgeschlossen ist (Klein, BB 1991, 917, 923; siehe auch MüKo-Wagner, 4. Auflage, 2 ProdHaftG, Rn. 3). Entscheidend ist nun, ob ein Fehler im Sinne des 3 ProdHaftG vorlag. Bei Elektrizität kann im Falle von Frequenz- und Spannungsschwankungen ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes vorliegen (Kullmann, 6. Auflage, 2 ProdHaftG, Rn. 5; Staudinger-Oechsler, Neubearbeitung von 2009, 2 ProdHaftG, Rn. 45; v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Auflage, 55, Rn. 9; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG- Produkthaftungsrichtlinie, 2. Auflage, Art. 6, Rn. 26; Palandt-Sprau, 71. Auflage, 2 ProdHaftG, Rn. 1; Klein, BB 1991, 917, 920). Fraglich ist, wann dies konkret anzunehmen ist. Nach 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Schwankungen der Stromstärke oder Spannung sind dann als Fehler anzusehen und erfüllen somit nicht die nach 3 Abs. 1 ProdHaftG relevanten Sicherheitserwartungen, wenn sie über die üblichen Schwankungen hinausgehen (Danner/Theobald, Stand der 55. EL von Januar 2007, 16 NAV, Rn. 9; vgl. Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG- Produkthaftungsrichtlinie, 2. Auflage, Art. 6, Rn. 26; siehe auch Schneider/Theobald-de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 3. Auflage, 16, Rn. 86). Diese nach 3 Abs. 1 ProdHaftG relevanten Sicherheitserwartungen bzw. die Üblichkeit der Stromeigenschaften werden durch die NAV konkretisiert (vgl. Staudinger-Oechsler, Neubearbeitung von 2009, 2 ProdHaftG, Rn. 49 sowie Klein, BB 1991, 917, 920). In 16 Abs. 3 S. 1, 2 NAV ist geregelt, dass der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleich bleibend zu halten hat, so dass allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen einwandfrei betrieben werden können. Der Spielraum ist überschritten, wenn Spannungs- oder Frequenzschwankungen über diejenigen Grenzen hinausgehen, die im Rahmen des Toleranzberei- Seite 6 von 7

ches der Sicherheitsnormen für einen einwandfreien Betrieb der Verbrauchsgeräte vorgesehen sind (Danner/Theobald, Stand der 55. EL von Januar 2007, 16 NAV, Rn. 9). Laut der einschlägigen DIN EN 50160:2010 + Cor.: 2010 Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen treten transiente Überspannungen beim Wiedereinschalten der Stromversorgung aufgrund physikalischer Begebenheiten regelmäßig auf (siehe oben), weswegen Haushaltsgeräte nach der DIN EN 60664.1:2007 Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen derart beschaffen sein müssen, dass sie entsprechenden kurzeitigen Spannungen bis 2.500 Volt standhalten (siehe oben). Folglich liegen diese transienten Überspannungen im Rahmen des Toleranzbereichs der relevanten Sicherheitsnormen. Nach dem unbestrittenen Vortrags der Beschwerdegegnerin hat es darüber hinaus gehende Spannungsschwankungen nicht gegeben (siehe oben). Demnach stellen die in diesem Fall vorgetragenen und unbestritten gebliebenen Spannungsschwankungen keinen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes dar, so dass der Beschwerdeführer auch auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen kann. Unter Abwägung der vorgetragenen Meinungen und der Würdigung der Rechtslage wird daher empfohlen, dass sich die Beteiligten wie folgt einigen: Es besteht keine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer. Berlin, den 24. Oktober 2013 Dr. Dieter Wolst Richter am BGH a.d. Ombudsmann Seite 7 von 7