Staatliche Regulierung am Beispiel der Telekommunikation in Österreich



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Transkript:

Dr. Philipp Lust 21. 5. 2015 Staatliche Regulierung am Beispiel der Telekommunikation in Österreich Wieso Regulierungsbehörden? formale Unabhängigkeit zwischen Marktteilnehmer und Marktaufseher (wirksame strukturelle Trennung, Europarecht) Schaffung von Wettbewerb in vormals geschützten Monopolbereichen (temporäres Übergangsrecht, bis allgemeines Wettbewerbsrecht ausreicht?) Art. 6 EMRK gebietet Entscheidungen durch Tribunale, wenn civil rights berührt werden, daher weisungsfreie Kollegialbehörden ( Kommissionen ) (siehe dazu aber 1991 2013 UVS; nun seit 2014 Verwaltungsgerichte) Zunehmend auch materielle / völlige Unabhängigkeit geboten? (zuletzt VwGH 15. 12. 2014, 2013/04/0108 (E Control): nicht gegeben, da AK Vertreter) Grenzen der Ausgliederung: vereinzelte, nicht dem Kernbereich der Verwaltung zurechenbare Aufgaben hinreichende staatliche Steuerungs und Ingerenzmöglichkeiten Sachlichkeits und Effizienzgebot siehe z.b. VfGH 14. 3. 1996, B 2113/94 u.a. (Austro Control) und seit 2008 Art. 20 Abs. 2 B VG 1

Umsätze in der Telekom Branche in Österreich pro Kopf ca. jährlich knapp 4 Mrd. Euro; davon 500 Euro/Jahr ca. 2,5 Mrd. Euro im Mobilfunk 300 Euro/Jahr ca. 0,8 Mrd. Euro im Bereich Breitband 100 Euro/Jahr ca. 0,5 Mrd. Euro bei Festnetztelefonie 60 Euro/Jahr ca. 0,1 Mrd. Euro bei Mietleitungen 12 Euro/Jahr direkte Regulierungskosten RTR Bereich Telekom: ca. 8 Mio. Euro jährlich 1 Euro/Jahr (ohne allgemeiner Aufsicht durch BMVIT, Kartellbehörden etc. oder Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Auswirkungen) Einige Kennzahlen Technik für Breitband Mobilfunkmarkt Telefonie Kabel TV Glasfaser Telefon Draht (DSL) Mobilfunk ca. 86 % Mobilfunk ca. 14 % sonstiges (wohl knapp 10 % klass. Festnetz & ISDN, grob 3 % ip basiert; grob 10 % A1; 1,5 % UPC & 1,5 % Tele2) RTR Kommunikationsbericht 2013 ca. 8 Mio. Breitbandanschlüsse (5,7 mobil; 2,3 fest) RTR Telekom Monitor 1/2015 ca. 12 Mio. mobile Anschlüsse ca. 2,5 Mio. normale Tel. Anschl.; ca. 0,6 Mio. vocie over broadband 2

BMVIT als oberste FM Behörde Telekommunikation als Beispiel für den Wandel vom Leistungsstaat zum Gewährleistungsstaat Ministerium Regulierungsbehörden Marktteilnehmer TK Anlagen vs. TK Leistungen Stabstelle IKT Verwaltung, z.b. Allg. Genehm., Nummern (+ VO), unverbindl. Schlichtung (u.a. bei Kunden), elektron. Signatur (tw.), Marktbeobachtung, Berichte GmbH als Geschäftsstelle von TKK, Post CK und KommAustria (grob 70 Pers. von 110 für TK) + nachgeordnete Dienststellen: Fernmeldebüros, Funküberwachungen, Frequenzbüro, B. f. Funkanl. & TK Endeinrichtungen Wichtiges, z.b. Marktregulierung, Wegerechte, Frequenzen (mob.f.), Universaldienst, AGB, Anträge Kartellgericht weisungsfreie Kollegialbehörde (Art. 20 Abs. 2 B VG) früher einheitlich: Post & Telegraphenverwaltung etc. etc. Das war noch relativ einfach: siehe alternativ den liberalisierten Strommarkt BMWFW E Control Austria Marktorganisation Sektion III Energie & Bergbau weiterführende Informationen unter www.e control.at 3

Ziele der Regulierung am Beispiel des Telekommunikationsgesetzes 2003 ( 1): durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten [ ] 1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur 2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs [ ] durch a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile [ ] für alle Nutzer [ ] b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen; c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von [ ] Investitionen [ ] 3. Förderung der Interessen der Bevölkerung [ ]. Sind die Regulatoren wirklich unabhängig? 1/3 gewisse Details aus dem Korruptions Untersuchungsausschuss 2011/2012 trotz verpflichtender Technologieneutralität klare Bevorzugung des Mobilfunks gegenüber Festnetz durch Regulator: o im Festnetz mit ca. 10 % Anteil am Telekommunikationsmarkt hat A1 zahlreiche Verpflichtungen auf detailliert festgelegten Märkten (z.b. Netzzugang als Recht auf Miete des Netzes) o im Mobilfunk konnte außer bei Zusammenschaltung trotz rechtlich technischen Frequenzmonopols Marktanteilen von jeweils 25 35 % und markanter Preissteigerungen (+ 30 % zw. 2013 und 2014) bislang keinerlei Marktmacht festgestellt werden o Zusammenschaltungsentgelte werden im Mobilfunk 5 10 x höher festgelegt (Entgelt für Anruf in ein anderes Netz) 4

Sind die Regulatoren wirklich unabhängig? Kundenvorteile sind für den Regulator nebensächlich o obwohl seit TKG 2003 klar ist, dass Regulierung dem Wettbewerb und Kunden und nicht den Wettbewerbern dienen soll (so auch VwGH 20. 6. 2012, 2009/03/0059) o Margen von 15 bis 400 % gegenüber Endkunden erscheinen behördlich gewünscht und auch 5000 % in Ordnung ( Vorleistungsregulierung, kein margin squeeze ) o Geschäftsbedingungsprüfung bezweckt häufig Mindestpreise ( Sicherheitsaufschläge ) zum Schutz der Konkurrenz anstatt Verbot irreführender Klauseln (immerhin hebt OGH vielfach regulierungsbehördlich genehmigte AGB auf) o angeblich einseitiges Änderungsrecht geschlossener Verträge durch die Anbieter (gemäß 25 TKG 2003 und Mitteilungsverordnung der RTR passt u.a. nicht zu 69) 2/3 Sind die Regulatoren wirklich unabhängig? 3/3 Kundenvorteile sind für den Regulator nebensächlich (Forts.) o konsequente Auslegung selbst von OGH Entscheidungen im Sinne der Betreiber (zuletzt OGH 20. 1. 2014, 4 Ob 113/13k, (A1 Kombi) zur allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Unzulässigkeit nachträglicher Service Pauschalen wird auf engen Zeitraum (arg. Zusage ) uminterpretiert) o halbherzige Streitschlichtungsverfahren und ORF Help Auftritte (Hoffnung auf Kulanz statt Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages bei Wettbewerbsregulierung, Geschäftsbedingungen, Streitschlichtung etc. samt Zusammenschau des komplexen Regelungswerks) o Universaldienst wurde 2011 entbürokratisiert (+ vielfach bloße Informationspflichten statt Leistungsverpflichtungen) offenkundige Wettbewerbsprobleme werden nun federführend von der Bundeswettbewerbsbehörde (36 VBÄ für sämtliche Sektoren) analysiert > für weitere Details siehe www.lust.wien/recht 5

Wer kontrolliert den Regulator? BMVIT hat Aufsichtsrechte gegenüber RTR GmbH (begründete Weisungen, Aufsichtsrat, Wahl eines Geschäftsführers) heikle Regulierungsaufgaben obliegen der unabhängigen Telekom Control Kommission hier gibt es nur parlamentarische Ausschussbefragung (Art. 52 Abs. 1a B VG seit 2008) gewisse Ingerenzmöglichkeit bei Mitgliederbestellung mittelfristiges Regulierungskonzept zur besseren Vorhersehbarkeit ( 115a TKG 2003 seit 2011) Ist das gut so? Genügt die strukturelle Unabhängigkeit, ist volle Unabhängigkeit geboten oder wäre ministerielle Verantwortlichkeit im Sinne der Verfassung besser? Einige Zitate der RTR GmbH Serentschy 2011: Grundsätzlich sind die Mobilfunkanbieter in ihrer Preisgestaltung völlig frei. [ ] Wir raten [ ] betroffenen Kunden, sich [ ] genau zu erkundigen. Gungl 2014: Wir prüfen, ob die Preisentwicklungen nachhaltig sind. Um das feststellen zu können, braucht es aber aus mehreren Gründen Zeit [ ]. Gungl 2014: Man könne irgendwann einmal durchaus auch Auflagen für Betreiber auferlegen, [um] den Markt attraktiver [zu] machen für neu eintretende Betreiber, damit der Wettbewerb sich von selbst regeneriert. Feiel 2014: Wir sehen natürlich auch, dass die Preiserhöhungen mit verstörender Regelmäßigkeit immer öfter stattfinden. Das heißt, die Regulierungsbehörde wird von ihrem bisherigen Beobachterstatus abrücken müssen. 34 ff TKG 2003 sehen hingegen vor, dass alleine oder gemeinsam marktmächtigen Unternehmen unabhängig von allfälligem Mißbrauch gleichsam vorsorglich neutralisierende Verpflichtungen aufzuerlegen sind (z.b. günstige Netzuntermiete an Konkurrenten, Endkundenpreiskontrolle,... ). 6

Änderung in Sicht? grundsätzlich nein auch auf europäischer Ebene gibt es immer wenn Geld im Spiel ist das gleiche Hin und Her zwischen Lobbyisten; aktuell beim seit Jahren währenden Eiertanz um die Netzneutralität zu beobachten kurzfristig könnten Ergebnisse der Bundeswettbewerbsbehörde im Sommer 2015 zu etwas anderem Zugang führen insoweit bleibt das Marktanalyseverfahren M 1/15 abzuwarten (formelle Orientierung am allg. Wettbewerbsrecht, sehr bürokratisch) Breitband Milliarde heilt den Schmerz der Frequenzauktion und fördert privaten Netzausbau mit umfangreichen öffentlichen Mitteln Behördliche Liberalisierung hat mit Deregulierung wenig gemein. Die Behörden greifen weiterhin umfassend wirtschaftslenkend ein. Nicht selten werden dabei die zentralen volkswirtschaftlichen Ziele übersehen. > für weitere Details siehe www.lust.wien/recht 7