Leitfaden. zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg. 5. Auflage, November 2011. www.diakonie-hamburg.



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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg 5. Auflage, November 2011 Grundlagen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen Anerkennung ausländischer Schulbildung Anerkennung von Studium und akademischen Graden Anerkennung reglementierter Berufe Zeugnisbewertungen für nicht reglementierte Berufe www.diakonie-hamburg.de

Impressum Herausgeber Diakonisches Werk Hamburg, Projekt Zentrale Anlaufstelle Anerkennung Ansprechpartner/-innen: Rahela Alekozai / Michael Gwosdz / Volha Shupila / Silke Feylir / Ludmila Wunder Max- Brauer-Allee 16 22765 Hamburg Telefon: (040) 306 20-396 Telefax: (040) 306 20-340 E-Mail: zaa@diakonie-hamburg.de 5. Auflage, August 2011 Das Diakonische Werk Hamburg übernimmt keinerlei Gew ähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Diakonische Werk Hamburg, w elche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung dieser Publikation verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Diakonischen Werks Hamburg kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Projekt Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) Das Projekt Zentrale Anlaufstelle Anerkennung" schafft die Voraussetzungen dafür, erstmals Informationen, Fortbildung, Schulung und Beratung rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen in Hamburg zu bündeln. Das Projekt führt die vorhandenen Kompetenzen von Migrationsfachdiensten, Beratungsstellen, Verwaltung, Kammern und Unternehmen zusammen. Das Ziel sind neue Verfahrenswege bei der Anerkennung und Bewertung von Qualifikationen, um die bisher bestehenden Hürden für Migrantinnen und Migranten abzubauen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die ZAA verschiedene Aufgaben. Sie berät und begleitet Menschen auf dem Weg zur Anerkennung. Sie hilft dabei, notwendige Fortbildungen zu finden und zu finanzieren. Sie organisiert Schulungen und Fachveranstaltungen, vernetzt die zuständigen Akteure und baut einen Informationspool zu Anerkennungsverfahren und Nachqualifizierungsmöglichkeiten auf. Das Projekt im Diakonischen Werk Hamburg wird vom 1. Oktober 2010 bis 30.September 2012 durch den Europäischen Sozialfonds sowie durch die Freie und Hansestadt Hamburg finanziert. Anschließend geht die Beratungsstelle in das Hamburg Welcome Center über. 5. Auflage, November 2011

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 3 Inhalt VORWORT ZUR VIERTEN AUFLAGE... 5 1 EINLEITUNG... 6 1.1 WEGWEISER DURCH DAS ANERKENNUNGSVERFAHREN... 6 1.2 NEUHEIT FÜR HAMBURG... 7 1.3 STIPENDIENPROGRAMM... 7 2 GRUNDLAGEN DER ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER QUAL IFIKATIONEN... 8 2.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN... 9 2.1.1 EU-Bürger... 10 2.1.2 Spätaussiedler/-innen... 10 2.1.3 Drittstaatsangehörige... 11 2.1.4 Ausblick: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG... 12 2.2 REGLEMENTIERTE BERUFE... 14 2.2.1 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens... 15 2.3 NICHT REGLEMENTIERTE BERUFE... 17 2.3.1 Zeugnisbewertungen... 17 2.4 WAS TUN BEI NICHT-ANERKENNUNG?... 19 3 AKADEMISCHE ANERKENNUNG... 21 3.1 ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER SCHULABSCHLÜSSE... 21 3.1.1 Hauptschulabschluss... 22 3.1.2 Realschulabschluss... 22 3.1.3 Fachhochschulreife... 22 3.1.4 Allgemeine Hochschulreife... 22 3.1.5 Wer ist zuständig?... 23 3.1.6 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen... 23 3.2 HOCHSCHULZUGANG... 25 3.2.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen... 25 3.2.2 Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung... 26 3.2.3 Bewerbung um einen Studienplatz... 27 3.2.4 Nachweis von Deutschkenntnissen... 30 3.2.5 Aufenthaltsrechtliche Aspekte... 30 3.2.6 Zugang zum Hochschulstudium im Überblick... 31 3.3 ANERKENNUNG VON STUDIENLEISTUNGEN... 31 3.4 ANERKENNUNG VON TITELN UND AKADEMISCHEN GRADEN... 32 3.4.1 Führung akademischer Grade... 32 3.4.2 Antrag auf Genehmigung zur Führung des Titels "Ingenieur"... 33 3.4.3 Umwandlung von Hochschulgraden für Spätaussiedler... 34 3.5 ADRESSEN UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN... 36 3.6 DAS AKADEMIKERPROGRAMM DER OTTO BENECKE STIFTUNG E. V.... 39 4 BERUFL ICHE ANERKENNUNG... 41 4.1 PÄDAGOGISCHE BERUFE... 41

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 4 4.1.1 Lehrer/-innen... 41 4.1.2 Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen... 43 4.1.3 Erzieher... 45 4.2 MEDIZINISCHE BERUFE... 47 4.2.1 Ärzte/-innen... 47 4.2.2 Zahnmedizin... 50 4.2.3 Veterinärmedizin... 51 4.2.4 Apotheker/-innen... 52 4.2.5 Heilpraktiker... 54 4.2.6 Psychotherapeuten/-innen... 56 4.2.7 Gesundheitsfachberufe... 57 4.2.8 Gesundheits- und Pflegeassistenz... 59 4.3 TECHNISCHE BERUFE... 61 4.3.1 Ingenieure/-innen... 61 4.3.2 Architekten/-innen... 62 4.4 JURISTISCHE BERUFE... 63 4.4.1 Rechts- und Staatsanwalt/anwältin, Richter/in, Notar/in... 64 4.4.2 Steuerberater/-in und Wirtschaftsprüfer/in... 65 4.5 HANDWERKLICHE BERUFE MIT MEISTERZWANG... 67 4.6 SONSTIGE... 69 4.6.1 Dolmetscher und Übersetzer... 69 4.6.2 Lebensmittelchemiker/-in und Lebensmittelkontrolleure... 71 4.6.3 Öffentlicher Dienst... 72 4.7 NICHT REGLEMENTIERTE BERUFE... 73 4.7.1 Handwerkliche Berufe... 73 4.7.2 Industriell- technische und kaufmännische Berufe... 73 4.7.3 Landwirtschaftliche und Forstwirtschaftliche Berufe... 74 4.7.4 Psychologen... 75 5 ANHANG... 77 5.1 BEGLAUBIGUNGEN UND ÜBERSETZUNGEN VON DOKUMENTEN... 77 5.2 STIPENDIENRICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ABSCHLÜSSE... 77 5.3 VORAUSSETZUNG FÜR DIE FÖRDERUNG NACH DEM BAFÖG... 77 5.4 ÜBERSICHT: AUSLÄNDISCHE ABSCHLÜSSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR HAMBURG... 80 6 GLOSSAR... 88

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 5 Vorwort zur fünften Auflage Die große Nachfrage nach dem Leitfaden, seit der Erstveröffentlichung im Oktober 2006, spiegelt den Wunsch der Ratsuchenden wieder, einen Wegweiser in dem unüberschaubaren Dickicht der Anerkennung zu finden. Der Aufbau einer Beratungsstelle hat gezeigt, wie wichtig es ist, eine umfassende und transparente Übersicht zu diesem Thema zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl ist mit einem Leitfaden allein dem Problem der mangelnden Anerkennung von ausländischen Qualifikationen nicht Genüge getan. Zahlreiche Rückmeldungen von Migranten/-innen und Beratern/-innen haben bestätigt, dass es für viele Menschen keine rechtliche Grundlage gibt, ihre Schul-, Berufs- oder Universitätsabschlüsse voll anerkennen zu lassen. Die Diskussion um die Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten konzentriert sich in der Regel auf das niedrige Bildungsniveau und die geringe Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten. Diese Perspektive wird der Vielfalt der Ausbildungs- und Lebenssituationen von Migranten/-innen nicht gerecht und blendet strukturelle Hemmnisse weitgehend aus. Der Migrationsbericht der OECD 2007 weist nach, dass gerade auch qualifizierte Migranten/-innen beim Arbeitsmarktzugang benachteiligt sind, da die vorhanden Qualifikationen häufig nicht von den Arbeitsagenturen systematisch erfasst werden können. Zudem ist es für Arbeitgeber sehr schwierig ausländische Dokumente inhaltlich umfassend beurteilen zu können. Genauso wichtig wie Weiterqualifizierungsmaßnahmen sind daher der Abbau von Diskriminierungen beim Arbeitsmarktzugang, und die Anerkennung und Wertschätzung von mitgebrachten formellen und informellen Qualifikationen. Die mangelhafte Durc h- lässigkeit der deutschen Bildungssysteme wirkt hier als massive Integrationsbremse. Die Anerkennung der vorhandenen Qualifikationen ist zudem eine wichtige Vorbedingung dafür, dass Migranten/-innen vermehrt Weiterbildungsangebote in Anspruch nehmen können. Notwendig wären gemeinsame Anstrengungen von Politik, Berufsverbänden, Kammern, Hochschulen und anderen Akteuren, um die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen für alle Migranten/-innen unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus zu vereinfachen. Wichtige Bausteine auf dem Weg dahin sind u.a. die Modularisierung von Ausbildungs- und Studiengängen, die Schaffung von Möglichkeiten zur Anpassungsqualifizierung und Zertifizierung und die Schaffung von gezielten Beratungsangeboten für Migranten/-innen. In diesem Sinne ist der Leitfaden als Auftakt für weitere Entwicklungen zu verstehen. Michael Gwosdz, Projektleiter Zentrale Anlaufstelle Anerkennung, Diakonisches Werk Hamburg

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 6 1 Einleitung So vielfältig das deutsche Schul- und Berufsbildungssystem ist, so zahlreich und unübersichtlich sind auch die Wege, die zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsabschlusses führen können. Für viele Zuwanderer ist der Weg zur Anerkennung ihrer Qualifikationen eine langwierige und aufwändige Odyssee durch Behörden, Kammern oder Verbände, auf der Suche nach Zuständigkeiten und verbindlichen Informationen. Vor allem Migrantinnen und Migranten, die weder aus EU-Staaten nach Deutschland kommen, noch unter das Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG) fallen, machen die Erfahrung, dass ihre Ausbildung oder Berufsqualifikation hier nicht oder nur in Teilen anerkannt werden kann. Um auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Chance zu bekommen, ist es daher oftmals notwendig, nachträglich bestimmte Qualifikationen und Zertifikate zu erwerben. 1.1 Wegweiser durch das Anerkennungsverfahren Dieser Leitfaden des Projekts Zentrale Anlaufstelle Anerkennung versteht sich als Wegweiser für alle, die sich mit den Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen in Hamburg befassen. Es ist eine Reaktion auf den Bedarf, der von den Arbeitsverwaltungen, Qualifizierungsträgern, Migrationsberatungsstellen und den Betroffenen selbst gemeldet wurde. Der Leitfaden bietet einen strukturierten und verständlichen Überblick über die Rechtsgrundlagen, Verfahren und zuständigen Stellen, die die Anerkennung von Qualifikationen und somit den Zugang von Migrantinnen und Migranten zum deutschen Berufsbildungssystem regeln. Folgende Themen werden in eigenen Kapiteln behandelt: Grundlagen der Anerkennung Akademische Anerkennung Berufliche Anerkennung In Kapitel 3 Grundlagen der Anerkennung finden Sie eine Einführung zur aktuellen Gesetzeslage und den rechtlichen Ansprüchen der Ratsuchenden, sowie eine Erläuterung zu den unterschiedlichen Regelungen für reglementierte und nicht reglementierte Berufe. Kapitel 4 befasst sich mit der akademischen Anerkennung. Darunter fallen die Anerkennung von schulischen Abschlüssen, sowie die Regelung des Hochschulzugangs für ausländische BewerberInnen und das Führen von ausländischen akademischen Titeln und Graden. Das Kapitel 5 zur beruflichen Anerkennung klärt das Verfahren und die Zuständigkeiten für einzelne Berufe und Berufsgruppen.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 7 1.2 Neuheit für Hamburg Die Beratungsstelle zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse ist für Hamburg einzigartig. Erstmals werden derart vielfältig und vollständig Informationen über die unterschiedlichen Berufswege und Zuständigkeiten gebündelt. Dieser Leitfaden beruht zu weiten Teilen auf dem Wegweiser für Zuwanderer Lernen und Arbeiten in Rheinland-Pfalz des Projekts InPact (www.inpact-rlp.de). Er wurde grundlegend überarbeitet, an die regionalen Besonderheiten in Hamburg angepasst und mit den zuständigen Hamburger Stellen abgestimmt. Die aufwändigen Recherchearbeiten konnten nur dank einer entsprechenden Finanzierung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden. Nicht minder wichtig war die Unterstützung der Hamburger Behörden und Institutionen, die bereitwillig Auskünfte erteilt und Informationen zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Themen beigetragen haben. 1.3 Stipendienprogramm Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung eines ausländischen Berufs-, Schuloder Universitätsabschlusses stellt sich oft heraus, dass dieser erst anerkannt werden kann, wenn noch eine Fortbildung in einem bestimmten Bereich gemacht wird. Um die Teilnahmen an der erforderlichen Fortbildung für mehr Menschen zu ermöglichen, hat die Freie und Hansestadt Hamburg ein Stipendienprogramm aufgelegt. Das Programm beinhaltet: Ein am BAföG orientiertes Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts. 50% des Stipendiums sind ein rückzuzahlendes Darlehen, 50% ein nichtrückzuzahlender Zuschuss. Die geförderte Dauer der Förderung beträgt maximal 18 Monate. Zusätzlich kann ein Zuschuss zur Finanzierung von Lernmitteln, Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von maximal 5.000 Euro beantragt werden. Ziel ist, dass mehr Personen mit ausländischem Abschluss ihre fachlichen Qualifikationen adäquat einsetzen können und Hamburg somit sein Fachkräftepotential nutzt. Anträge auf Stipendien und Zuschüsse können bei der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung" gestellt werden. Die Anlaufstelle prüft die Anträge auch und leitet diese dann an die Wohnungsbau Kreditanstalt weiter, die die Förderung dann auszahlt. Weiterführende Informationen zum Stipendienprogramm finden Sie unter www.hamburg.de/anerkennung-abschluesse

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 8 2 Grundlagen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen Das deutsche Berufs- und Ausbildungssystem ist die wesentliche Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Die Konsequenz dessen ist, dass ausländische Berufsqualifikationen, zu denen es in Deutschland keinen vergleichbaren Abschluss gibt, in der Regel systembedingt nicht anerkannt werden können. Die Anerkennungsmöglichkeiten und jeweiligen Zuständigkeiten variieren je nach Berufsbranche und Herkunftsland des Antragstellers/der Antragstellerin. Im Rahmen eines möglichen Anerkennungsverfahrens werden die Inhalte der entsprechenden deutschen Ausbildung mit den im Ausland erworbenen Qualifikationen verglichen. Darüber hinaus werden in der Regel auch Berufserfahrung, praktische Tätigkeiten und Weiterbildungen berücksichtigt. Damit eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, muss eine hohe inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem deutschen Ausbildungsgang und der ausländischen Ausbildung bestehen. Ob ein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden kann, hängt davon ab, ob die vorliegende Qualifikation in einen reglementierten oder nicht reglementierten Bereich fällt. Die Ausübung eines reglementierten Berufes ist an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. 1 Der überwiegende Teil der akademischen Berufe in Deutschland ist jedoch nicht reglementiert und bedarf daher keiner Anerkennung, da eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht vorgesehen ist. Im Anerkennungsverfahren wird der ausländische Abschluss von der Anerkennungsstelle auf die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung im gleichen Gebiet überprüft. Um die allgemeinen Anerkennungsregelungen für reglementierte Berufe in Anspruch nehmen zu können, muss im Herkunftsland die vollständige Ausbildung absolviert worden sein, die den Zugang zum Beruf erlaubt. Prinzipiell entscheiden die für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen zuständigen Behörden über jeden Fall einzeln. Auf EU-Ebene orientieren sie sich dabei an verschiedenen europäischen Regelungen und Richtlinien und in wenigen Fällen sehen die EU-Richtlinien o- der bestimmte bilaterale Abkommen zwischen den Staaten eine automatische Anerkennung vor. Erfahrungsgemäß wird jedoch eine Einzelfallprüfung vorgenommen. 1 Richtlinie 2005/36/EG: Artikel 3, 1a

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 9 Im Jahr 2010 existierten in Deutschland ca. 348 2 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Für diese existieren genaue Regelungen zu Ausbildungsinhalten, zu Prüfungen, Rechten und Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden. Grundsätzlich gibt es in Deutschland zwei Wege, eine Berufsausbildung zu absolvieren: die sogenannte duale bzw. betriebliche Ausbildung, bei der praktische Fähigkeiten in einem Betrieb und theoretische Kenntnisse in einer Berufsschule vermittelt werden die außerbetriebliche Ausbildung ausschließlich an einer Berufsfachschule. Zu den Berufen der dualen Ausbildung gehören nahezu alle handwerklichen und kaufmännischen Berufe. Außerbetriebliche Ausbildungen finden überwiegend im Gesundheitswesen statt. Für den Fall, dass keine Anerkennung möglich ist oder aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt wird, gibt es die Alternative über eine verkürzte Ausbildung oder Zulassung zu einer Externenprüfung / Gleichwertigkeitsprüfung einen deutschen Berufsabschluss zu erwerben. Außerdem gibt es viele Berufe, die über das Studium erlernt werden, z.b. Ingenieur/innen, Sozialpädagog/innen, Ärztinnen und Ärzte. 2.1 Rechtliche Grundlagen Es besteht keine allgemeine Rechtsgrundlage und kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen. Lediglich für bestimmte Personengruppen ist die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in speziellen Rechtsgrundlagen verbindlich geregelt: Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG) Gegenseitigkeitsabkommen mit der Schweiz Bilaterale Abkommen mit Frankreich und Österreich Verschiedene sektorale und allgemeine Richtlinien für EU-Bürger. Man sollte sich daher vor Antragstellung beraten lassen, ob eine förmliche Anerkennung der Qualifikation im jeweiligen Fall überhaupt möglich ist. Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm 3 Die Liste der erforderlichen Unterlagen bezieht sich hier auf den Approbationsantrag für EU-Bürger mit EU-Ausbildung. Von den Antragstellern mit einer Drittlandausbildung werden weitere Unterlagen verlangt. Die weiterführenden Informationen können bei ZAA erfragt werden.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 10 2.1.1 EU-Bürger Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert alle Richtlinien zur Berufsanerkennung, die es bis 2005 in der Europäischen Union gab. Nach dieser Richtlinie haben alle EU-Bürger die Möglichkeit ihre Berufsqualifikation anerkennen zu lassen, wenn der Beruf in einen reglementierten Bereich fällt. Für einige Berufe, z.b. medizinische Berufe, Gesundheitsfachberufe, Architekten, ist in dieser Richtlinie zudem die automatische Anerkennung geregelt. Praktisch bedeutet dies: in der Richtlinie sind die jeweiligen Bezeichnungen des Berufsabschlusses aufgelistet und das Datum, ab dem sie jeweils innerhalb der gesamten EU anerkannt sind. Neue EU-Mitgliedsstaaten Für die zehn am 1. Mai 2004 und zwei am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Staaten sind mit dem Beitritt auch die Richtlinien der EU für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Kraft getreten. Dies gilt insbesondere für neue EU-Bürger, deren Abschlüsse seit dem Beitritt zur EU erworben wurden. Für Angehörige dieser Staaten, die ihre berufliche Qualifikation vor dem Beitritt erworben haben, gilt eine Sonderregelung: Sie müssen im Anerkennungsverfahren eine z u- sätzliche Bescheinigung (Konformitätsbescheinigung) ihres Herkunftslandes vorlegen, in der die zuständige Behörde bestätigen muss, dass die Ausbildung den Mindeststandards der EU-Ausbildungen entspricht. Ist das nicht der Fall, müssen Antragsteller/- innen nachweisen, dass sie Ihren Beruf innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang ausgeübt haben. Weiterführende Links Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in der Europäischen Union: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/guide_de.pdf Das Portal Europa für Sie bietet praktische Informationen zu Rechten und Möglichkeiten in der EU und im EU-Binnenmarkt sowie Ratschläge bezüglich der Ausübung dieser Rechte in der Praxis: http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm 2.1.2 Spätaussiedler/-innen Anerkannte Spätaussiedler/-innen haben nach dem Bundesvertriebenengesetz ( 10 BVFG) einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen, sofern diese den entsprechenden Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 11 sind. Der Rechtsanspruch gilt auch für Berufe, die nicht zu den reglementierten Berufen gehören. Spätaussiedler/-innen können daher bei Anträgen auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen auf den 10 des Bundesvertriebenengesetzes hinweisen. Demnach sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen [...] gleichwertig sind. Aus dieser Klausel ergeben sich für einige Berufe erleichterte Anerkennungsergebnisse. Auch ein Schulzeugnis, welches nur acht Jahre erfolgreichen Schulbesuch nachweist, ist bei Spätaussiedlern ausreichend für eine Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss, für den gewöhnlich sonst mindestens neun Schuljahre gefordert werden. Nähere Informationen über den Spätaussiedlerstatus und die damit verbundenen Rechte und Möglichkeiten auch für EhepartnerInnen erhalten Sie hier: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Versorgungsamt FS 53 Referat Gewährung sozialer Entschädigung, Lastenausgleich, Spätaussiedler und Wiedergutmachung Sylvia Scharff Telefon: (040) 428 63-7242 Telefax: (040) 428 63-7159 Internet: www.versorgungsamt.hamburg.de 2.1.3 Drittstaatsangehörige Angehörige von Nicht-EU-/ EWR-Staaten können sich nicht auf die Richtlinie der EU berufen. In einer Reihe von Berufen bestehen bislang auch nur beschränkte Möglic h- keiten, eine Anerkennung überhaupt beantragen zu können. Wenn ein Anerkennungsverfahren möglich ist, werden ihre Qualifikationen nach den Kriterien der funktionalen, formalen und materiellen Gleichwertigkeit geprüft. Das bedeutet, ihre Qualifikation wird auf folgende Fragen hin untersucht: Funktionale Gleichwertigkeit: Was dürfen Antragsteller/-innen mit Ihrem Diplom in dem Land tun, in dem sie es erworben haben? Formale Gleichwertigkeit: Wo ist die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes eingeordnet, was sind die Zugangsvoraussetzungen, wie lange dauert die Ausbildung? Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung? Auf dieser Grundlage wird die Qualifikation mit der entsprechenden deutschen verglichen. Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann nur eine

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 12 teilweise Anerkennung ausgesprochen oder die Anerkennung ganz verweigert werden. Dann muss ein Teil der Ausbildung in Deutschland nachgeholt und/oder eine Prüfung abgelegt werden. 2.1.4 Ausblick: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG Am 1. März 2012 wird das sogenannte Anerkennungsgesetz in Kraft treten. Dieses neue Gesetz wird die Anerkennung ausländischer Abschlüsse erleichtern, auch wenn es längst nicht alle Probleme beseitigt. Das sogenannte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beinhaltet vor allem in vier Bereichen Neuerungen gegenüber der bisherigen Rechtslage: Rechtsanspruch auf Verfahren: o Erstmals gibt es einen Anspruch auf Anerkennungsverfahren für die rund 350 Ausbildungsberufe Einheitliche Kriterien und Verfahren: o Entscheidend für die Anerkennung ist es, ob wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsland und der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland bestehen. o Berufserfahrung wird bei der Bewertung berücksichtigt. o Entscheidungen sollen innerhalb von drei Monaten getroffen werden. Unabhängigkeit von Staatsangehörigkeit o Die Anerkennung hängt nur von der Qualifikation ab, nicht von der Staatsangehörigkeit. o Alle in Deutschland lebenden Menschen mit ausländischen Abschlüssen dürfen Anträge auf Anerkennung stellen. Die Antragstellung ist auch vom Ausland aus möglich. Bewertung des Gesetzentwurfes Aus Sicht des Bundesverbandes der Diakonie hat der vorliegende Entwurf des Anerkennungsgesetzes Licht und Schatten. Er bringt vor allem Fortschritte beim Abbau juristischer Hürden und schafft diskriminierende Hürden ab. So weitet das Gesetz den Zugang zu Anerkennungsverfahren auf alle Menschen unabhängig von der Staatsangehörigkeit aus. Im Bereich der kaufmännischen und handwerklichen Ausbildungsberufe gibt es erstmals einen Zugang zu Anerkennungsverfahren. Außerdem vereinheitlicht der Gesetzentwurf die Verfahren und orientiert sich an der Richtlinie der Europäischen Union, die bislang schon für Menschen mit Abschlüssen aus der EU gilt. Zwar ist diese Richtlinie nicht in allen Punkten ideal, aber ein einheitli-

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 13 ches Verfahren sorgt für mehr Übersichtlichkeit. Positiv ist, dass das Gesetz für die Anerkennung die Gleichwertigkeit, aber nicht die Gleichartigkeit einer Ausbildung voraussetzt. Praktisch bedeutet dies, dass nicht der Ausbildungsgang im Heimatland identisch mit der deutschen Ausbildung sein muss, sondern das Ergebnis. Damit wird der Realität unterschiedlicher Ausbildungswege Rechnung getragen. Daher ist es auch folgerichtig, dass erworbene Berufserfahrung mitberücksichtigt wird. Erfreulich ist schließlich der Vorschlag, auch bei verlorenen Dokumenten die Gleichwertigkeit der Qualifikation über Prüfungen nachweisen zu können. Dies öffnet insbesondere für Flüchtlinge lange verschlossene Türen. Grundsätzliche Probleme und offene Fragen Das Gesetz öffnet Türen. Doch es wird nicht allen ermöglichen, durch die offene Tür zu treten. Ein großes Manko ist die völlig unbeantwortete Frage der Anpassungsqualifizierungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden nicht alle Antragstellerinnen und Antragssteller sofort die volle Anerkennung ihrer Qualifikation erhalten. Bei vielen wird keine Gleichwertigkeit festgestellt, sondern ein Defizit, das ausgeglichen werden muss. Zwar sieht das Gesetz vor, dass diese Defizite im Bescheid genau benannt werden müssen und alle Betroffenen Hinweise auf Anpassungsqualifzierungen erhalten. Doch dann kommt eine Lücke: Wer bietet Anpassungsqualifzierungen an? Wer finanziert die Teilnahme? Wenn es sich um Vollzeitlehrgänge handelt, wer sichert in dieser Zeit das Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer? Auf diese Fragen gibt die Bundesregierung bislang keine Antwort. Ohne eine Antwort auf diese Frage weckt das Anerkennungsgesetz aber große Hoffnungen, die am Ende nicht erfüllt werden können. Leider hat die Bundesregierung auch den ursprünglichen Vorschlag, einen Rechtsanspruch auf begleitende Beratungsangebote zu verankern, fallen gelassen. Sie will zwar trotzdem Beratungsangebote aufbauen, unter anderem über das Programm "Integration durch Qualifizierung". Aber ohne einen Rechtsanspruch auf Beratung besteht die Gefahr, dass die Betroffenen im Anerkennungsdschungel alleine gelassen werden. Der Entwurf regelt auch nicht die Höhe der Gebühren. Es wäre dramatisch, wenn diese kostendeckend erhoben werden. Dies wird sich kaum jemand leisten können. Aber auch bei normalen Gebühren gilt, dass es dann auch geregelt werden muss, in welchen Fällen die Gebühren erlassen oder auch anderweitig übernommen werden können. Gebühren dürfen keine Hürde sein! Völlig offen bleibt durch den Gesetzentwurf, ob eine einheitliche Anwendung in den Bundesländern erreicht wird. Abweichendes Landesrecht sollte ohnehin ausgeschlossen sein. Aber auch in der Anwendung des Gesetzes in Kammern und Behörden sollte es von Flensburg bis Oberammergau eine gleiche Behandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller geben. Eine ausführliche Stellungnahme des Bundesverbandes der Diakonie zum Entwurf des Anerkennungsgesetzes kann unter http://fachinformationen.diakoniewissen.de/beitrag/3078 nachgelesen werden.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 14 2.2 Reglementierte Berufe Nicht immer ist eine Anerkennung erforderlich, um einen erlernten Beruf in Deutschland auszuüben. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt. Ein Beruf ist reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind. Reglementierte Berufe bedürfen zwingend einer Anerkennung durch eine Behörde oder Kammer, damit sie in Deutschland ausgeübt werden dürfen. Bei Berufsausübung eines reglementieren Berufes ohne die erforderliche Bescheinigung einer staatlichen Anerkennung wird gegen 132a des Strafgesetzbuches verstoßen und dies kann zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen. Bei akademischen Studienberufen sind dies u.a.: im pädagogischen Bereich: Lehrer/-in, Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/- innen im Gesundheitsbereich: Ärzte/-innen (Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen), Apotheker/-innen, Psychologe/-in, psychologische/-r Psychotherapeut/-in, Kinderund Jugendlichenpsychotherapeut/-in im technischen und handwerklichen Bereich: Ingenieur/-in und (Innen-) Architekt/-in in der Land- und Forstwirtschaft: Gartenbau- und Landschaftsarchitekt/-in, Forstbeamter/-beamtin in der Rechtspflege: Anwalt/Anwältin, Richter/-in, Notar/-in Lebensmittelchemiker/-in Berufe im Öffentlichen Dienst Wirtschaftsprüfer/-in und Steuerberater/-in. Bei den Ausbildungsberufen sind dies u. a.: Erzieher/-in Gesundheitsfachberufe medizinischer/e Fachangestellte/r medizinisch technischer/e Assistent/in Meister/-in Eine Liste der reglementierten Berufe in Deutschland kann auf der folgenden Internetseite der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regprof.indexcountry&cid=3

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 15 Die staatliche Reglementierung soll die hohen deutschen Qualitätsstandards vor allem im Gesundheits- und Bildungssystem sowie im Sicherheits- und Gefahrenbereich garantieren. In diesen Fällen ist das Anerkennungsverfahren ebenfalls gesetzlich festgelegt und erfordert einen formalen Bescheid, der den Berufszugang regelt. Die Angehörigen der EU-Staaten mit der EU-Ausbildung bekommen unter bestimmten Voraussetzungen in einigen wenigen reglementierten akademischen Berufen autom a- tische Anerkennung ihrer Qualifikation. Die Voraussetzungen sind in den verschiedenen EU-Richtlinien geregelt, die Mindeststandards für die gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedsstaaten festlegen. 2.2.1 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens Anerkennung Antragsteller/-innen können ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen ausüben wie ein deutscher Staatsangehöriger und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Inhaber inländischer Abschlüsse. Ein Anerkennungsbescheid berechtigt dazu die entsprechende deutsche Berufsbezeichnung zu führen. Teilweise Anerkennung Die prüfende Stelle hat wesentliche Unterschiede in Dauer oder Inhalt der betreffenden Ausbildung festgestellt und verlangt eine Ausgleichsmaßnahme: Um Unterschiede in Bezug auf den Ausbildungsinhalt oder das Tätigkeitsfeld des betreffenden Berufs auszugleichen, muss entweder ein Anpassungslehrgang in Deutschland besucht oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Normalerweise kann zwischen diesen Möglichkeiten gewählt werden. Nur in Berufen, die gute Kenntnisse des deutschen Rechts verlangen, ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben (Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Beide, Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, dürfen sich nur auf solche Inhalte beziehen, die in der Ausbildung im Herkunftsland tatsächlich gefehlt haben. Der Zeitpunkt der Prüfung kann mit der Prüfungskommission vereinbart werden. Die Prüfung muss sich an den wesentlichen Unterschieden orientieren, darf also nicht identisch sein mit der Prüfung, die in Deutschland Hamburg zum Ausbildungsabschluss abgelegt werden muss. Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und an einer Eignungsprüfung auch tatsächlich möglich ist.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 16 Ablehnung Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, muss sie die Entscheidung detailliert begründen. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Entscheidung nicht gerechtfertigt ist. In Fällen der Nicht-Anerkennung muss häufig eine komplett neue Ausbildung absolviert werden, um einen deutschen Berufsabschluss erwerben zu können. Einstufung Spricht eine Anerkennungsstelle keine Anerkennung aus, kann sie in Einzelfällen eine Einstufung in das deutsche Berufssystem mitteilen. Dies beinhaltet, dass die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Gutachten zusammengefasst und einer Ausbildung bzw. Weiterbildung zugeordnet werden. Dies wird aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage derzeit nur in wenigen Ausnahmesituationen praktiziert.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 17 2.3 Nicht reglementierte Berufe Viele Berufe sind nicht reglementiert und können ohne staatliche Anerkennung ausgeübt werden. Es bestehen daher keine gesetzliche Zuständigkeit und kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die zuständigen Behörden und Kammern können aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage somit für nicht reglementierte Berufe keine Gleichwertigkeitsbescheinigungen, bzw. informelle Gutachten erstellen. Die Einschätzung, ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, muss letztendlich der jeweilige (potenzielle) Arbeitgeber treffen, der dann über Einstellung und Gehalt entscheidet. In einigen Ausbildungsberufen besteht die Möglichkeit über eine Umschulung, bzw. berufliche Weiterbildung ein deutsches Zertifikat oder die Zulassung zur Externenprüfung zu erwerben. Auch alle anderen akademischen Berufe, wie Physiker/-in, Mathematiker/-in, Germanist/-in, Wirtschaftswissenschaftler/-in, Sozialwissenschaftler/-in etc. sind nicht reglementiert, d. h. für sie gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung des Berufs und somit auch kein Anerkennungsverfahren. 2.3.1 Zeugnisbewertungen Je nach Beruf kann es sinnvoll sein, bei fehlender Anerkennungsmöglichkeit eine offizielle Einschätzung der entsprechenden Qualifikation zu erhalten. Diese kann z. B. einem potenziellen Arbeitgeber mehr Klarheit über die Fähigkeiten eines/-r Bewerber/-in geben. Für Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses speziell im Bereich der nicht reglementierten Berufe- gibt es in Deutschland zwar keine Anerkennungsstelle, jedoch erstellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz in Bonn sogenannte Zeugnisbewertungen. Seit dem 1. Januar 2010 können diesen Dienst auch Privatpersonen in Anspruch nehmen. Viele Anerkennungsstellen nutzen die Bewertungen der ZAB auch für ihre eigene Beurteilung der vorgelegten ausländischen Qualifikationen in einem Anerkennungsverfahren. Da die ZAB die einzige bundesweite Zeugnisbewertungsstelle für Hochschulqualifikationen ist, liegt die Bearbeitungszeit bei 6-8 Wochen. Der Antrag auf Bewertung muss online angefordert und dann ausgefüllt mit den notwendigen Unterlagen zusammen per Post nach Bonn geschickt werden. Bei Ausstellung einer Zeugnisbewertung werden Gebühren in Höhe von 100 fällig. Bei jeder weiteren Bescheinigung oder im Falle eines Verlustes werden erneut 50 fällig. Auf der Internetseite der ZAB findet sich eine Liste mit Abschlüssen aus unterschiedlichen Ländern, für die keine Bewertungen erstellt werden können. Es empfiehlt sich

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 18 daher immer vor Antragstellung zu schauen, ob eine Bewertung im jeweiligen Fall möglich ist. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Sekretariat der Kulturministerkonferenz Postfach 2240 53012 Bonn Telefon: (0228) 501-664 E-Mail: zabservice@kmk.org Internet: www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html Telefonische Auskunft: Montag, Dienstag, Donnerstag, 10:00-12:00 Uhr Einzureichende Unterlagen Für die Zeugnisbewertung müssen die folgenden Dokumente vollständig vorliegen: Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Beglaubigte Kopie der zu bewertenden Hochschulqualifikation mit Fächer- und Noten-übersicht über das gesamte Studium Beglaubigte Kopie des Diploma Supplement in der standardisierten europäischen Form (sofern ausgestellt) Einfache Kopie der Abschlussurkunden der im Antrag unter Angaben zur Vorbildung genannten Qualifikationen mit den jeweiligen Fächer- und Notenübersichten. Zusätzlich immer das Schulabschlusszeugnis, das im Heimatland den Zugang zum Hochschulstudium eröffnet (Sekundarabschluss) Kopie des Ausweiskokuments (Pass oder Personalausweis) Kopie des Nachweises einer eventuellen Namensänderung (Heiratsurkunde) Für Dokumente, die nicht in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch ausgestellt sind, wird eine beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung eines vereidigten Übersetzers benötigt. WICHTIG: Es dürfen keine Originaldokumente eingereicht werden! Diese können nicht von der ZAB zurückgeschickt werden.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 19 2.4 Was tun bei Nicht-Anerkennung? Wenn der Bildungsabschluss nicht anerkannt wird, hat man im schlimmsten Fall gar keinen Abschluss vorzuweisen. Wenn es um Schulbildung geht, die im Herkunftsland weniger als neun Jahre gedauert hat, gibt es in diesem Fall mehrere Möglichkeiten: Man beginnt eine Berufsausbildung in Deutschland ohne anerkannten Schulabschluss. Bei Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gleichzeitig ein Hauptschulabschluss erworben. Über die Möglichkeiten im Einzelfall informieren die Berufsschulen. Man holt den fehlenden Abschluss an einer Berufsfachschule, einer Abendschule oder im Fernunterricht (mit externer Abschlussprüfung) nach: Für den Hauptschulabschluss muss man mit einer Kursdauer von neun bis zwölf Monaten bei zwei bis drei Abenden pro Woche rechnen. Der Realschulabschluss bzw. das Abitur dauern zwei bzw. drei Jahre, mit vier bis fünf Kursabenden pro Woche. Besondere staatliche oder private Schulen ermöglichen, nach abgeschlossener Berufsausbildung oder dreijähriger Berufstätigkeit, die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder die Fachhochschulreife zu erwerben. Die Teilnehmer/-innen der Kurse können die Ausbildung zum Teil über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finanzieren, wenn die Voraussetzungen gemäß 8 BAföG (vgl. Anhang) erfüllt sind. Möglichkeiten zur Nachholung von Schulabschlüssen Auskünfte über die Möglichkeiten zum nachträglichen Erwerb der in Hamburg erreichbaren Schulabschlüsse erteilt das SchulInformationsZentrum: Behörde für Schule und Berufsbildung Schulinformationszentrum (SIZ) Hamburger Straße 41A 22083 Hamburg (Zugang vom Einkaufszentrum Hamburger Meile) Peter Lamp Telefon: (040) 428 99-2211 Telefax: (040) 428 63-2728 E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de Internet: www.hamburg.de/siz Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00-17:00 Uhr; Mittwoch, 9:00-13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00-18:00 Uhr; Freitag, 9:00-13:00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden Bei Nicht-Anerkennung in Ausbildungsberufen gibt es die Möglichkeit zur sogenannten Externenprüfung zugelassen zu werden. Die Externenprüfung ist eine Möglichkeit,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 20 außerhalb eines geregelten Ausbildungsganges also extern an der entsprechenden Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf teilzunehmen. Auf diese Weise können Menschen die formale Qualifikation für den Beruf erwerben, in dem sie durch jahrelange Tätigkeit die nötige fachpraktische Erfahrung gesammelt, aber keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung absolviert haben. Vorbereitungskurse werden gelegentlich von den zuständigen Kammern angeboten. Es empfiehlt sich bei Interesse sich dort direkt an die zuständige Ausbildungsabteilung zu wenden. Bei Nicht-Anerkennung eines akademischen Berufes gibt es entweder die Möglichkeit eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildugungswesen (vgl. Kapitel 3.3.1) zu beantragen oder Teile des Studiums an einer deutschen Universität nachzuholen. Nähere Informationen zur Anerkennung von Studienleistungen sind in Kapitel 3.3 beschrieben.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 21 3 Akademische Anerkennung 3.1 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Ausländische Schulabschlüsse müssen durch die Zeugnisbewertungsstelle der Behörde für Schule und Berufsbildung mit erreichbaren schulischen Abschlüssen in Hamburg verglichen werden, um die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Schulabschluss bescheinigen zu können. Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen, die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Abschluss führen, miteinander abgeglichen.: Faktoren die bei Prüfung der Gleichwertigkeit berücksichtig werden, sind: Die Dauer des Schulbesuchs Wie viele und welche Fächer wurden belegt Die Menge der Übereinstimmungen entscheidet letztendlich die Einstufung ins deutsche Schulsystem. Das Bestehen einer Hochschulaufnahmeprüfung, bzw. der Nac h- weis eines Hochschulstudiums kann sich in einigen Fällen positiv auf die Zeugnisbewertung auswerten, da dies automatisch eine höhere Einstufung ins deutsche Schulsystem bewirken kann.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 22 3.1.1 Hauptschulabschluss Für die Gleichstellung des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss müssen mindestens neun (bei einigen Herkunftsländern auch zehn) Schuljahre an einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Abschluss oder Versetzung in die höhere Klasse) besucht worden sein. Es muss zumindest Unterricht in der jeweiligen Muttersprache, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach, wie Biologie, Chemie oder Physik, und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, z. B. Geschichte oder Sozialkunde, erteilt worden sein. 3.1.2 Realschulabschluss Für die Gleichstellung eines Abschlusses mit dem deutschen mittleren Bildungs abschluss müssen mindestens zehn aufsteigende Klassen an einer allgemeinbildenden Schule bzw. elf bis zwölf Schuljahre an einer polytechnischen Sekundarschule erfolgreich abgeschlossen worden sein. Der beim Hauptschulabschluss genannte Fächerkanon wird um eine zweite Sprache ergänzt. Außerdem müssen mindestens ausreichende Leistungen in der Benotung nachgewiesen werden. 3.1.3 Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen (Hochschule für angewandte Wissenschaften / University of Applied Sciences), aber nicht an Universitäten. Ein ausländischer Abschluss kann nur in seltenen Fällen mit der deutschen Fachhochschulreife gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass in dem Land, in dem der Abschluss erworben wurde, ebenfalls eine Differenzierung zwischen Universitäten und Fachhochschulen vorgenommen wird. 3.1.4 Allgemeine Hochschulreife Bei ausländischen Sekundarschulabschlüssen wird geprüft, ob der Abschluss im Herkunftsland ein Hochschulstudium ermöglicht. Prinzipiell eröffnen solche Abschlüsse dann auch den Hochschulzugang in Deutschland, wenn auch auf unterschiedliche Weise: Abschlüsse zwölfjähriger allgemeinbildender Schulformen ermöglichen in der Regel die direkte Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland. Der Abschluss polytechnischer Schulen (Oberstufe mit integrierter Berufsausbildung) eröffnet meistens die Zulassung zum Studium in einer dem Schulprofil entsprechenden Fachrichtung. Falls die Zulassung im Ausland erst nach einer Hochschulaufnahmeprüfung möglich ist, kann ohne diese Prüfung auch in Deutschland die Zulassung nicht ausgesprochen werden.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 23 Nicht alle ausländischen Bildungssysteme sind mit dem deutschen so weit kompatibel, dass sie einen direkten Hochschulzugang in Deutschland eröffnen. Abschlüsse aus Nicht-EU-Ländern Ländern erfordern häufig den Besuch eines Universitätsvorbereitungskurses an einem deutschen Studienkolleg. Dort wird dann mit der abschließenden Feststellungsprüfung eine (fachgebundene) Hochschulreife erworben. Ein begonnenes Studium befreit in der Regel von der Feststellungsprüfung und es besteht die direkte fachgebundene Hochschulzugangsqualifikation. Personen, die bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, stehen alle Studiengänge an den Hoc h- schulen in Deutschland offen. Ausführliche Informationen über Verfahren und Zuständigkeiten beim Zugang zum Hochschulstudium finden Sie in Kapitel 4 dieses Leitfadens. 3.1.5 Wer ist zuständig? Haupt- und Realschulabschlüsse werden mit Wirkung für das Land Hamburg beim Hamburger SchulInformationsZentrum anerkannt. Außerdem informiert das Schul- InformationsZentrum darüber, ob die Voraussetzungen für den Hochschulzugang in Hamburg oder an anderen Orten in Deutschland erfüllt sind. Die in Deutschland vor einer Zulassung zum Studium erforderliche Bewertung des Schulabschlusszeugnisses erfolgt jedoch in den meisten Fällen über die ausgewählte Hochschule / Universität, bzw. über uni-assist (Nähere Informationen hierzu finden Sie in Kapitel 4.3.2) Behörde für Schule und Berufsbildung Schulinformationszentrum (SIZ) Hamburger Straße 41A 22083 Hamburg (Zugang vom Einkaufszentrum Hamburger Meile) Peter Lamp Telefon: (040) 428 99-2211 Telefax: (040) 428 63-2728 E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de Internet: www.hamburg.de/siz Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00-17:00 Uhr; Mittwoch, 9:00-13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00-18:00 Uhr; Freitag, 9:00-13:00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden 3.1.6 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen Grundsätzlich bewertet das SchulInformationsZentrum (SIZ) die im Ausland erworbenen Schulabschlüsse nur mit in Hamburg erreichbaren schulischen Abschlüssen. Eine Gleichwertigkeit wird demnach nur mit Wirkung für das Bundesland Hamburg ausgestellt. Aufgrund der Kultushoheit der Länder ist die 1:1-Übernahme durch die Zeugnisanerkennungsstelle eines anderen Bundeslandes nicht automatisch möglich

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 24 und muss bei Bedarf erfragt werden. Die Bewertung gilt nur zusammen mit den zugrunde gelegten Dokumenten und Übersetzungen, d. h. die Bescheinigung stellt kein Ersatzzeugnis dar. Einzureichende Unterlagen Für die Zeugnisbewertung müssen die folgenden Dokumente vollständig vorliegen: Pass und Meldebescheinigung oder Personalausweis gegebenenfalls Spätaussiedlerbescheinigung Namens(-änderungs-)urkunden Abschlusszeugnis oder -diplom der zuletzt besuchten Schule oder Hochschule / Universität als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle. Notenübersicht über die Leistungen an der Schule und / oder Hochschule / Universität als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle. soweit vorhanden, Nachweis über eine bestandene Hochschulaufnahmeprüfung oder eine Hochschulzulassung für ein wissenschaftliches Studium als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle. Für alle fremdsprachigen Bildungsnachweise Übersetzungen in die deutsche Sprache von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin als Original oder beglaubigte Fotokopie und als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle. Bei Dokumenten in englischer Sprache kann nach Absprache auf eine Übersetzung verzichtet werden. Gebühren Für die Zeugnisbewertung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen und Kopien sind jedoch selbst zu tragen.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 25 3.2 Hochschulzugang Schritte zur Hochschulzulassung 1. Zunächst erhalten Sie beim Studierendensekretariat oder über die Homepage der Wunschhochschule den Antrag auf Zulassung zum Studium für ausländische Studienbewerber/-innen. 2. Wenn die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung erforderlich ist, müssen Sie sich entscheiden, ob Ihre Vorkenntnisse bereits ausreichen, um die Prüfung zu bestehen oder ob Sie zuvor einen Vorbereitungskurs am Studienkolleg absolvieren sollten. Um sich über die Anforderungen der Prüfung zu informieren, können Sie beim Studienkolleg die Unterlagen für die Feststellungsprüfung des angestrebten Fachstudiums anfordern. 3. Nun bewerben Sie sich mit dem Antrag direkt bei der Hochschule, bei uni-assist oder bei der ZVS. In dem Antrag können Sie ankreuzen, ob Sie zunächst das Studienkolleg besuchen oder direkt an der Feststellungsprüfung teilnehmen möchten. 4. Wenn Sie sich für den Besuch des Studienkollegs entschieden haben, teilt die Hochschule Ihnen mit, dass Sie zu einem Vorbereitungskurs zugelassen worden sind. Bevor Sie mit dem Kurs beginnen können, müssen Sie dort in einem Aufnahmetest nachweisen, dass Sie dem Unterricht in deutscher Sprache folgen können. Dieser Test kann einmal wiederholt werden. 5. Die Feststellungsprüfung kann entweder nach Besuch des Studienkollegs oder sofort abgelegt werden. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Wenn Sie die Feststellungsprüfung bestanden haben, stellen Sie noch einmal einen Antrag an die Hochschule auf Zulassung zum Fachstudium. 6. Sie erhalten die Zulassung zum Studium im gewünschten Fach. 3.2.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen Um in Deutschland ein Studium aufnehmen zu können, müssen die Studienbewerber über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, d.h. es muss nachgewiesen werden, dass der vorhandene Schulabschluss den Zugang zu einem Hochschulstudium eröffnet. Hinzu müssen weitere Bedingungen wie z.b. bestandene Hochschulaufnahmeprüfung erfüllt sein. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können in Deutschland unterschiedliche Einstufungen vorgenommen werden, die entsprechende Auswirkungen auf den Hochschulzugang hierzulande haben. Ein uneingeschränkter Hochschulzugang ist möglich, wenn das Abschlusszeugnisaus dem Herkunftsland dem deutschen Zeugnis der Hochschulreife als materiell gleich-