Die Studienleitungen der MAS Communication Management, MAS Brand and Marketing Management und MAS Digital Marketing and Communication Management,



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Transkript:

Ausführungsbestimmungen zum MAS-Studienreglement vom 31. Juli 2009 der Hochschule Luzern - Wirtschaft, geltend für die MAS Communication Management, MAS Brand and Marketing Management und MAS Digital Marketing and Communication Management Die Studienleitungen der MAS Communication Management, MAS Brand and Marketing Management und MAS Digital Marketing and Communication Management, gestützt auf Art. 1 Absatz 3, Art. 7 Absatz 2 sowie Art. 7 Absatz 5 des MAS- Studienreglements vom 31. Juli 2009 der Hochschule Luzern Wirtschaft beschliessen: Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 2 2. Struktur und Modulangebot... 2 3. Anerkennung von CAS-Kursen... 2 4. Kompensationsleistungen... 3 5. Zulassungsbedingungen... 3 6. Promotion... 4 7. Rückzug der Anmeldung, Umbuchung und Reservierung von Studienplätzen... 5 8. ECTS-Credits... 5 9. Leistungsnachweise zum Abschluss der CAS-Kurse... 5 10. Leistungsnachweise zum Abschluss der MAS-Programme... 6 10.1. Master-Arbeit... 6 10.2. Mündliche Master-Prüfung... 7 10.3. Transferarbeit als Praxisnachweis... 7 11. Notenberechnung... 7 12. Abschluss und Titel... 8 13. Inkrafttreten... 8 14. Übergeordnetes Recht... 8 15. Rechtsmittel... 8

1. Grundsatz Dieser Anhang betreffend der Weiterbildungsangebote des Instituts für Kommunikation und Marketing IKM (nachfolgend IKM genannt) spezifiziert das Studienreglement für die Weiterbildungsangebote an der Hochschule Luzern Wirtschaft vom 31. Juli 2009. Er regelt im Detail die Rechte und Pflichten des IKM sowie seiner Studierenden in der Weiterbildung. 2. Struktur und Modulangebot 1 Das Weiterbildungsangebot umfasst inhaltlich abgegrenzte CAS-Kurse. Jeder CAS-Kurs kann einzeln belegt und mit einem Zertifikat der Hochschule Luzern abgeschlossen werden. Durch die individuelle Kombination von drei CAS-Kursen sowie die anschliessende Belegung eines Diplomsemesters können die Studierenden bei erfolgreicher Absolvierung der Leistungsnachweise (siehe nachfolgende Ziffern 9 und 10) einen MAS-Abschluss der Hochschule Luzern erwerben. 2 Welchen MAS-Abschluss die Studierenden erwerben, hängt von der Wahl der CAS-Kurse ab. 3 Wenn nach Abschluss eines MAS-Programmes noch ein weiteres MAS-Programm belegt wird, ist zur Erlangung eines weiteren MAS-Abschlusses die Absolvierung von drei weiteren CAS-Kursen plus Diplomsemester sowie die erfolgreiche Absolvierung der Leistungsnachweise notwendig. 3. Anerkennung von CAS-Kursen 1 Für die MAS-Programme werden nur CAS-Kurse der Hochschule Luzern sowie anderer Schweizer und ausländischer Hochschulen sowie Angebote von Kooperationspartnern (z.b. MAZ) anerkannt, die inhaltlich auf Themengebiete des Marketing oder der Kommunikation fokussieren, bzw. diese zweckmässig ergänzen. Über die Anerkennung externer CAS-Kurse entscheidet die Studienleitung. 2 Es kann maximal ein CAS-Kurs eines anderen Institutes der Hochschule Luzern, einer anderen Hochschule oder eines Kooperationspartners zur Erlangung eines MAS-Abschlusses eingebracht werden. Zur Erlangung eines MAS Abschlusses sind am IKM insofern mindestens zwei CAS-Kurse aus einem MAS-Programm sowie das Diplomsemester zu absolvieren. Der einzubringende Kurs muss mit mindestens 10 ECTS-Punkten dotiert sein bzw. muss vom Umfang her mit jenen des IKM vergleichbar sein. Die Erlassung einzelner Themengebiete aufgrund vorhandener Kenntnisse oder vorliegender Weiterbildungen ist nicht möglich. 3 Für eingebrachte CAS-Kurse mit 10 bis 14 ECTS-Punkten oder mit einem Umfang, der nicht mit jenen des IKM vergleichbar ist, sind zur Erreichung der erforderlichen 15 ECTS-Punkte Kompensationsleistungen erforderlich. Die möglichen Kompensationsleistungen sind in Art. 4 geregelt. 4 Eingebrachte CAS-Kurse mit mehr als 15 ECTS-Punkten berechtigen nicht dazu, Teile der CAS-Kurse des IKM nicht zu besuchen. 2

4. Kompensationsleistungen Zum Ausgleich fehlender ECTS-Punkte eines eingebrachten CAS-Kurses oder eines ungenügenden Umfangs im Vergleich zu IKM-Kursen (siehe Art. 3) oder eines zu grossen Umfangs an Fehlzeiten in einem am IKM absolvierten Kurs (siehe Art. 6) sind Kompensationsleistungen notwendig. Diese können am IKM erbracht oder extern eingebracht werden. Bei Erbringung am IKM erfolgt die Abstimmung der Kompensationsleistung sowie der Inhalte und des Umfangs durch die zuständige MAS-Leitung. Die Inhalte der Kompensation sollten auf den Inhalt des anvisierten MAS-Programms ausgerichtet sein. Pro fehlendem ECTS-Punkt (bzw. ungenügendem Umfang) ist eine Kompensationsleistung mit einem zeitlichen Aufwand von 25 bis 30 Stunden zu erbringen und es ist ein Betrag in der Höhe von CHF 450.00 je fehlendem ECTS-Punkt zu entrichten. Mögliche Kompensationsleistungen am IKM: Verfassen und Veröffentlichen eines Fachartikels zu einem Projekt, wie z.b. die Entwicklung einer neuen Kampagne, die in der Agentur bzw. im Unternehmen erarbeitet wurde. Verfassen einer schriftlichen Arbeit zu einem Projekt, wie z.b. Erarbeitung einer neuen Marketing- oder Kommunikationsstrategie (Ca. 20 Seiten bei Kompensation von 3 ECTS- Punkten). Verfassen und Veröffentlichen einer Rezension zu einem aktuellen Fachbuch aus dem Fachgebiet Marketing und Kommunikation. Die Veröffentlichung kann z.b. auf dem Blog des IKM erfolgen. Recherche und kritische Analyse eines Fallbeispiels (Z.B. Aufarbeiten eines Krisenfalls, kritische Analyse einer Online Kampagne) und allenfalls Publikation im IKM-Blog. Erstellen einer Konkurrenzanalyse und Entwicklungsstrategie bzw. -perspektive für die eigene Agentur bzw. das eigene Unternehmen. Entwickeln von Checklisten bzw. Leitfäden für Prozesse, wiederkehrende Aufträge etc., die im Unternehmens- bzw. Agenturalltag eingesetzt werden. Z.B. Erarbeiten eines Leitfadens für die Publikation von Web-Texten. Erweiterung der Master-Arbeit um zusätzliche Aspekte. Diese wird damit entsprechend breiter und vertiefter. Der Kompensationsleistungs-Teil muss dabei klar als Ergänzung deklariert werden. Aufbereiten, Analysieren und Bewerten einer Kampagne des eigenen Unternehmens bzw. der eigenen Agentur oder eines anderen Unternehmens. Mögliche externe Kompensationsleistungen: Besuch von Kursangeboten an einer anderen Hochschule, am MAZ oder im eigenen Unternehmen bzw. in der eigenen Agentur, für die ECTS-Punkte vergeben werden. 5. Zulassungsbedingungen 1 In die CAS-Kurse und/oder MAS-Programme werden Personen aufgenommen, die die folgenden Kriterien erfüllen: Abschluss einer Hochschule mit Diplom Bachelor bzw. konsekutiver Master of Sciences (Universität/ETH, Fachhochschule, Technische Hochschule), Mindestens vier Jahre Berufserfahrung und Ausübung einer Führungs- bzw. Fachspezialistenfunktion (Z.B. Stabsstelle) in den Bereichen Marketing oder Kommunikation bzw. einem daran angrenzenden Bereich, Gutes Beherrschen der deutschen Sprache. 3

2 Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss gemäss Abs. 1 verfügen, können sich über ein Aufnahmegespräch sowie ein Motivationsschreiben für die Zulassung qualifizieren. Folgende Kriterien kommen für eine Sur-Dossier B-Aufnahme (Höhere Fachschule HF, eidg. Diplom (höhere Fachprüfung)) sowie eine Sur-Dossier C-Aufnahme (Eidg. Fachausweis (eidg. Berufsprüfung)) zur Anwendung: Erfolgreicher Abschluss einer eidg. «Höheren Fachschule» (z.b. dipl. Betriebswirtschafter HF, dipl. Tourismusfachfrau HF) oder einer eidg. «Höheren Fachprüfung» z.b. als PR- Redaktor oder eines eidg. «Fachausweises» (z.b. Marketingfachfrau) im Fachgebiet Marketing und Kommunikation oder in einem angrenzenden Bereich, Umfassende Berufserfahrung (mindestens 6 Jahre) und Ausübung einer Führungs- bzw. Fachspezialistenfunktion (Z.B. Stabsstelle) in den Bereichen Marketing oder Kommunikation bzw. einem daran angrenzenden Bereich, Mindestalter: 28 Jahre, Gutes Beherrschen der deutschen Sprache. 3 Personen, die über keine der oben genannten Aus- und Weiterbildungen verfügen, können sich im Ausnahmefall über ein Aufnahmegespräch sowie ein Motivationsschreiben für die Zulassung qualifizieren. Folgende Kriterien kommen für eine Sur-Dossier-D-Aufnahme zur Anwendung: Umfassende Berufserfahrung (mindestens 12 Jahre) und Ausübung einer Führungs- bzw. Fachspezialistenfunktion (Z.B. Stabsstelle) in den Bereichen Marketing oder Kommunikation bzw. einem daran angrenzenden Bereich, Mindestalter: 35 Jahre, Gutes Beherrschen der deutschen Sprache. 6. Promotion 1 Für den erfolgreichen Abschluss eines CAS-Kurses und die Erreichung der 15 ECTS-Credits sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Besuch von mindestens 80% der Unterrichtslektionen, Bestandene Qualifikationsschritte zum Abschluss des CAS-Kurses, Einhaltung der im Dokument "Werte und Verhalten der Weiterbildungs-Studierenden des IKM" festgelegten Regelungen. 2 Für den erfolgreichen Abschluss eines MAS-Programmes und die Erreichung der 60 ECTS- Credits sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Besuch von mindestens 80% der Unterrichtslektionen, Bestandene Qualifikationsschritte zum Abschluss der drei besuchten CAS-Kurse, Erfolgreicher Abschluss der Master-Arbeit, Bestandene mündliche Master-Prüfung, Erfolgreiche Erstellung der Transferarbeit, Erfolgreicher Abschluss aller Leistungen in einem Zeitraum von maximal sieben Jahren Einhaltung der im Dokument "Werte und Verhalten der Weiterbildungs-Studierenden des IKM" festgelegten Regelungen. 3 Bei mehr als 20% Fehlzeiten am Kontaktunterricht gilt der CAS-Kurs als nicht abgeschlossen. Bei schwer wiegenden Gründen für eine Abwesenheit von mehr als 20% am Kontaktunterricht kann bei der Studienleitung ein Antrag auf Kompensation der Fehlzeiten gestellt werden (Für die Möglichkeiten einer Kompensation siehe Art. 4). Die Studienleitung entscheidet abschliessend über die Genehmigung des Kompensationsantrages. 4 Ist den Studierenden die Anwesenheit an einem Unterrichtstag nicht möglich, ist dies der Studienadministration des IKM im Voraus mitzuteilen. 4

7. Rückzug der Anmeldung, Umbuchung und Reservierung von Studienplätzen 1 Eine Abmeldung zu einem CAS-Kurs oder einem MAS-Programm nach Aufnahmebestätigung oder ein Abbruch hat mit eingeschriebenem Brief an die Studienleitung zu erfolgen. Bei einer Abmeldung nach Aufnahmebestätigung bis vier Wochen vor Studienbeginn ist eine Aufwandentschädigung in der Höhe von CHF 500,- zu entrichten. Bei einer Abmeldung innerhalb von vier Wochen vor Studienbeginn ist die Hälfte der Studiengebühren geschuldet. Bei einem Abbruch des Studiums sind die gesamten Studiengebühren zu bezahlen. Bei schwer wiegenden Gründen oder wenn Studierende das Studium zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, entscheidet die Studienleitung über die Zahlung der Studiengebühren. 2 Eine Umbuchung eines CAS-Kurses ist bis vier Wochen vor Studienbeginn unentgeltlich möglich, wenn die neue Buchung definitiv ist. 3 Der erste zu belegende CAS-Kurs muss bei der Anmeldung definitiv gebucht werden. Provisorisch reservierte Studienplätze nachfolgender CAS-Kurse müssen vier Monate vor dem Start eines CAS-Kurses definitiv bestätigt werden, ansonsten wird der Studienplatz freigegeben. 4 Es können keine CAS-Kurse parallel (d.h. mit Start im gleichen Halbjahr) reserviert werden. Zudem können, neben dem definitiv zu buchenden ersten CAS-Kurs, lediglich für maximal zwei weitere CAS-Kurse Plätze belegt werden. 8. ECTS-Credits 1 In jedem CAS-Kurs werden nach erfolgreichem Abschluss 15 ECTS-Credits vergeben. 2 Für den erfolgreichen Abschluss eines MAS-Programmes werden 60 ECTS-Credits vergeben. Diese setzen sich aus 45 ECTS-Credits für die erfolgreiche Absolvierung der drei CAS-Kurse, 10 ECTS-Credits für die erfolgreiche Erstellung der Master-Arbeit und das Absolvieren der mündlichen Prüfung und 5 ECTS-Credits für den Transfer des Gelernten in die Praxis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zusammen, der in Form einer Transferarbeit dokumentiert wird. 9. Leistungsnachweise zum Abschluss der CAS-Kurse 1 Zur Erreichung der 15 ECTS-Credits eines CAS-Kurses sind neben dem Besuch von mindestens 80% der Unterrichtslektionen die Qualifikationsschritte erfolgreich abzuschliessen. 2 Jeder Qualifikationsschritt kann bei Nicht-Bestehen einmal wiederholt werden. 3 Für die Festlegung und Bewertung der Qualifikationsschritte zum Abschluss der CAS-Kurse sind die Kursleitenden des jeweiligen CAS-Kurses bzw. durch sie beauftragte Dozierende verantwortlich. 4 Als ungenügend beurteilte Leistungsausweise oder Teile davon werden von einer zweiten Person überprüft. 5 Die erfolgreiche Absolvierung der Qualifikationsschritte in drei CAS-Kursen bildet neben dem Besuch von mindestens 80% der Unterrichtslektionen in jedem der drei CAS-Kurse die Grundlage für die Zulassung zum Diplomsemester. 5

10. Leistungsnachweise zum Abschluss der MAS-Programme 1 Zur Erreichung der 60 ECTS-Credits eines MAS-Programmes sind neben der erfolgreichen Absolvierung der Qualifikationsschritte in drei CAS-Kursen im Rahmen eines Diplomsemesters eine Master-Arbeit erfolgreich zu erstellen sowie eine mündliche Master- Prüfung erfolgreich zu absolvieren. Darüber hinaus ist über den gesamten Studienzeitraum hinweg eine Transferarbeit zu erstellen und im Rahmen des Diplomsemesters einzureichen. 2 Die Master-Arbeit kann auf Antrag in inhaltlich begründeten Ausnahmefällen bereits nach dem Abschluss von zwei CAS-Kursen erstellt werden, wenn nach dem Abschluss des zweiten CAS-Kurses nicht direkt der dritte CAS-Kurs belegt wird. In diesem Fall ist auch die Transferarbeit bereits nach dem Abschluss von zwei CAS-Kursen mit der Anmeldung zur Master-Arbeit einzureichen. Die Erstellung der Master-Arbeit parallel zum Besuch eines CAS- Kurses ist nicht möglich. Die mündliche Master-Prüfung findet obligatorisch innerhalb des Diplomsemesters nach erfolgreichem Abschluss des dritten CAS-Kurses statt. 3 Die erfolgreiche Absolvierung der Master-Arbeit bildet die Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Master-Prüfung. 4 Die Master-Arbeit sowie die mündliche Masterprüfung können bei Nicht-Bestehen im nachfolgenden Diplomsemester je einmal wiederholt werden. Bei der Master-Arbeit kann an Stelle der Neuerstellung auch eine Überarbeitung in einem Zeitraum von acht Wochen verlangt werden. Im Falle einer ungenügenden Beurteilung der Transferarbeit besteht die Möglichkeit, diese zu überarbeiten und im nachfolgenden Diplomsemester nochmals einzureichen. 5 Bei Unredlichkeiten im Rahmen von Leistungsnachweisen, wie der nicht selbständigen Erarbeitung einer Projekt- oder Master-Arbeit sowie einer Präsentation, der Herstellung und Benutzung von Plagiaten im Rahmen von Projekt- oder Master-Arbeiten sowie einer Präsentation oder dem Verwenden unerlaubter Hilfsmittel bei Prüfungen, werden der Leistungsnachweis für nicht bestanden und gegebenenfalls bereits ausgestellte Zeugnisse für ungültig erklärt. 6 Die Noten der einzelnen Leistungsnachweise werden auf einem der Urkunde beigefügten Zusatzblatt einzeln ausgewiesen. Bei der Wiederholung von Leistungsnachweisen wird im Zusatzblatt lediglich die Leistung der Prüfungswiederholung erfasst, mit dem Vermerk, dass es sich um eine Leistungswiederholung handelt. 10.1. Master-Arbeit 1 Im Rahmen der Master-Arbeit erarbeiten die Studierenden eine theoretisch-fundierte, praxisrelevante Lösung zu einer selbst zu wählenden aktuellen Problemstellung aus den Bereichen Marketing bzw. Kommunikation. 2 Die Master-Arbeit kann im Rahmen einer Einzelarbeit oder einer Gruppenarbeit mit maximal zwei Mitgliedern erstellt werden. 3 Die Master-Arbeit wird von einem Referenten sowie einem Co-Referenten betreut und bewertet. Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien Inhalt und Form. Näheres zur Betreuung und Bewertung der Master-Arbeit regelt die Unterlage Informationen zum Diplomsemester. 4 Erkranken Studierende während der Erarbeitung der Master-Arbeit, so dass eine Fortsetzung der Arbeit nicht mehr möglich ist, ist die Studienleitung sofort zu benachrichtigen und innerhalb von 3 Tagen ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Der Krankheitsgrund ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, das innerhalb von drei Tagen vorzulegen ist. Die Studienleitung entscheidet, ob für den Unterbruch eine entsprechende Verlängerung der Abgabefrist gewährt werden kann. 6

5 Tritt während der Erarbeitung der Master-Arbeit eine ausserordentliche Mehrbelastung im Beruf auf (grosse Reorganisation, spezielle Projekte, kritische Situationen), die zum Zeitpunkt der Anmeldung für das Diplomsemester nicht erwartet werden konnte und welche die termingerechte Abgabe der Master-Arbeit verunmöglicht, ist der zuständigen Studienleitung spätestens sechs Wochen vor dem offiziellen Abgabetermin ein schriftliches Gesuch auf Abbruch des Diplomsemesters mit der Darlegung der Gründe und einer Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen. Später eintreffende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Die Studienleitung entscheidet über das weitere Vorgehen. Das Diplomsemester kann maximal einmal abgebrochen werden. 6 Wird die Master-Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als nicht bestanden. Sie kann im anschliessenden Diplomsemester einmalig erneut eingereicht werden. 7 Wird die Master-Arbeit mit einer ungenügenden Note beurteilt, so haben die Erstellenden die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von acht Wochen die Arbeit in der Weise zu überarbeiten, dass sie als genügend und damit als genehmigt beurteilt werden kann. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, im nächsten Diplomsemester eine neue Master-Arbeit zu einem anderen Thema zu erstellen. Eine zweite Überarbeitung bzw. Wiederholung ist nicht möglich. 8 Für die Betreuung der Neuerstellung einer Master-Arbeit können zusätzliche Studiengebühren bis zu einem Betrag in Höhe von CHF 2'000,- erhoben werden. 9 Weitere Informationen zur Master-Arbeit sind der Unterlage Informationen zum Diplomsemester zu entnehmen. 10.2. Mündliche Master-Prüfung 1 Im Rahmen der mündlichen Master-Prüfung werden die Studierenden einzeln von ihrem Referenten der Master-Arbeit sowie dem Studienleiter oder einer von ihm beauftragten Person in einem zeitlichen Umfang von 30 Minuten gleichgewichtig zu den Inhalten der Master-Arbeit sowie zu den Inhalten der besuchten CAS-Kurse befragt. 2 Basis der Zulassung zur mündlichen Prüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der Master- Arbeit. 3 Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60% der Maximalpunktzahl bzw. mindestens die Note 4 erreicht wurde. 4 Weitere Informationen zur mündlichen Master-Prüfung sind der Unterlage Informationen zum Diplomsemester zu entnehmen. 10.3. Transferarbeit als Praxisnachweis 1 Die Berufserfahrung bzw. der Praxis-Kompetenznachweis wird durch eine Transferarbeit erbracht. In dieser wird reflektiert, inwiefern und mit welchen Ergebnissen Inhalte aus dem Unterricht in die Praxis transferiert werden konnten, bzw. welche neuen Erkenntnisse über die eigene Arbeit erworben werden konnten. 2 Weitere Informationen zur Transferarbeit sind der Unterlage Leitfaden Transferarbeit als Praxisnachweis zu entnehmen. 11. Notenberechnung 1 Die Notenberechnung für die Qualifikationsschritte zum Abschluss der CAS-Kurse wird den Studierenden zu Beginn des jeweiligen CAS-Kurses bekannt gegeben. 2 Die Notenberechnung für die Master-Arbeit sowie die mündliche Master-Prüfung wird den Studierenden zu Beginn des Diplomsemesters bekannt gegeben. 7

12. Abschluss und Titel Der erfolgreiche Abschluss eines der MAS-Programme berechtigt zum Führen des Titels Master of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in Communication Management bzw. in Brand and Marketing Management oder in Digital Marketing and Communication Management. 13. Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen zum MAS-Studienreglement der Hochschule Luzern Wirtschaft treten am 1. Juli 2014 in Kraft. 14. Übergeordnetes Recht Das übergeordnete Recht, namentlich die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz vom 31. März 2006 (SRL Nr. 521b) sowie das Studienreglement für die Master of Advanced Studies (MAS) und Diploma of Advanced Studies (DAS) und Certificate of Advanced Studies (CAS) an der Hochschule Luzern Wirtschaft vom 31. Juli 2009 gehen diesem Anhang zum MAS- Studienreglement vor. 15. Rechtsmittel Gegen Entscheide basierend auf diesen Ausführungsbestimmungen zum MAS- Studienreglement kann gemäss Art. 28 der Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Departementen der Hochschule Luzern vom 1. September 2011 (SRL Nr. 521b) Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Vorgängig ist bei der Studienleitung um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu ersuchen. Luzern, 1. Juli 2014 Aktualisiert am 01. April 2015 Institut für Kommunikation und Marketing IKM Prof. Dr. Andreas Brandenberg Institutsleiter IKM Prof. Dr. Michael Boenigk Leiter Weiterbildung IKM, Studienleiter MAS Communication Management Dr. André Briw Studienleiter MAS Brand and Marketing Management Seraina Mohr Studienleiterin MAS Digital Marketing and Communication Management 8