Asylbewerber begleiten und unterstützen



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Transkript:

Asylbewerber begleiten und unterstützen Informationen und Hilfsmöglichkeiten für Pfarrgemeinden, Ehrenamtliche und Helferkreise

Inhalt A. Allgemeine Informationen zu Flüchtlingen... 3 1. Definitionen... 3 1.1. Asylbewerber... 3 1.2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge... 3 1.3. Kontingentflüchtlinge... 4 2. Asylverfahren/Dublin... 4 3. Aufenthaltsstatus... 5 3.1. Asylbewerber während des Asylverfahrens... 5 3.2. Asylbewerber mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren... 5 3.3. Asylbewerber mit positiv abgeschlossenem Asylverfahren... 6 B. Aufgaben der Beratungsstelle für Flüchtlinge und Asylbewerber... 6 C. Wichtiges Basiswissen für die ehrenamtliche Arbeit mit Flüchtlingen... 6 1. Residenzpflicht... 6 2. Leistungen... 7 2.1. Finanzielle Leistungen... 7 2.2. Unterkunft als Sachleistung... 7 2.3. Im Krankheitsfall... 7 3. Kindergarten / Schule / Berufsschule... 8 4. Arbeit / Ausbildung... 9 D. Unterstützungsmöglichkeiten durch Ehrenamtliche... 11 1. Deutschkurse... 11 2. Strukturen erklären... 11 3. Begleitung zu Ämtern und Ärzten... 12 4. Freizeitangebote... 12 5. Spenden... 12 E. Grenzen der ehrenamtlichen Arbeit... 13 F. Adressen... 14 1. Beratung für Asylbewerber... 14 2. Beratung für Asylbewerber mit pos. abgeschl. Asylverfahren / Kontingentflüchtlinge / Migranten... 14 3. Hausaufgabenbetreuung für Flüchtlings- und Migrantenkinder... 15 4. Jugendmigrationsdienst... 15 5. Kleiderkammer... 15 6. Nützliche Kontakte... 15 2

A. Allgemeine Informationen zu Flüchtlingen 1. Definitionen 1.1. Asylbewerber Asylbewerber sind Menschen, die in einem anderen Land Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung suchen und aus diesem Zweck einen Asylantrag stellen. Als Asylbewerber werden alle Personen bezeichnet, die sich im Asylverfahren befinden, oder deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde. Im September kamen vor allem aus folgenden Ländern Asylbewerber zu uns nach Deutschland: Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer Hauptherkunftsländer im September 2014 Gesamtzahl der Erstanträge: 16.214 BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl. Stand 28.10.2014 Bei den Top-Ten-Ländern des Monats September steht Syrien an erster Stelle mit einem Anteil von 25,8%. Den zweiten Platz nimmt Eritrea mit einem Anteil von 10,1% ein. Danach folgt Serbien mit 9,1%. Fast die Hälfte (45,1%) aller gestellten Erstanträge entfällt damit auf diese ersten drei Herkunftsländer. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2014): Aktuelle Zahlen zu Asyl September 2014. Seite 6 In: www.bamf.de (Stand: 03.11.2014) 1.2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Jugendliche die ohne Familienangehörige nach Deutschland kommen sind sog. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF). Ab einem Alter von 16 Jahren können sie, wie Erwachsene, einen 3

Asylantrag stellen, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Jugendhilfe und erhalten einen gesetzlichen Vormund. 1.3. Kontingentflüchtlinge Neben Asylbewerbern gibt es auch Kontingentflüchtlinge. In besonderen Fällen entscheidet die Regierung ein Kontingent von Flüchtlingen aus Krisenregionen aufzunehmen. Derzeit leben Kontingentflüchtlinge aus Syrien in unserer Region. Sie haben einen anderen Status als Asylbewerber. Beispielsweise bekommen sie ab Einreise eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Asylbewerber und Kontingentflüchtlinge sind in ihrer Situation und den Ansprüchen nicht vergleichbar, auch wenn z.b. Angehörige beider Gruppen aus Syrien kommen. Auch hinsichtlich der Beratung gibt es Unterschiede. Während Asylbewerber bei der Asyl- und Flüchtlingsberatung beraten werden, ist für Kontingentflüchtlinge die Migrationsberatung zuständig (Adressen im Anhang). 2. Asylverfahren/Dublin Bevor das BAMF einen Asylantrag bearbeitet, wird geprüft, ob nach den Dublin-Vereinbarungen Deutschland oder ein anderes EU-Land (Drittstaat) für das Asylverfahren zuständig ist. Nach der Dublin-Verordnung muss der Asylantrag in dem Land gestellt und bearbeitet werden, in dem der Asylbewerber zuerst europäischen Boden betreten hat. Grundlage dieser Verordnung ist die Annahme, dass in allen Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein vergleichbare soziale und rechtliche Verhältnisse vorherrschen. Tatsächlich ist dies aber besonders in südeuropäischen Ländern oft nicht der Fall, so dass viele Asylbewerber aufgrund unzureichender Unterstützung während des Asylverfahrens in einen anderen europäischen Staat weiterziehen. Wird über Treffer im EURODAC-System (Datenbank für Fingerabdrücke) bekannt, dass Fingerabdrücke bereits in einem anderen Land abgegeben wurden, dann ist Deutschland berechtigt den Asylbewerber in dieses Land zurückführen. Erst wenn die Zuständigkeit geklärt ist, wird das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt. Die Anhörung ist der wichtigste Termin des Antragstellers im Asylverfahren. Es ist die einzige Gelegenheit Fluchtgründe zu schildern und Tatsachen vorzutragen, die die Furcht vor Verfolgung begründen. Wichtig! Vor der Anhörung sollten Antragsteller eine Asylberatungsstelle aufsuchen. Dort bekommen sie allgemeine Ratschläge, Informationen zum Ablauf der Anhörung und zu gängigen Fragestellungen. 4

Bei den Anhörungen (Interviews) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt der Asylbewerber seine Situation im Heimatland, Gründe der Flucht und den Fluchtweg dar. Auf dieser Grundlage entscheidet dann das BAMF, ob der Asylantrag abgelehnt wird oder dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz in Deutschland zu gewähren ist. 3. Aufenthaltsstatus 3.1. Asylbewerber während des Asylverfahrens Status: Aufenthaltsgestattung Wollen Flüchtlinge einen Asylantrag in Deutschland stellen, müssen sie sich zunächst bei einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung, wie z.b. in Zirndorf oder München melden. Hier stellen sie dann den Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, gelten als Asylbewerber und erhalten eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung ihres Asylverfahrens. Aufgrund der gestiegenen Flüchtlingszahlen werden die Menschen meist noch vor der offiziellen Antragsstellung in die jeweiligen Unterkünfte in Bayern verteilt. Sie erhalten dann einen Termin, zu dem sie wieder persönlich in der Erstaufnahmeeinrichtung erscheinen müssen, um den Antrag zu stellen oder die Fragen der Anhörung zu beantworten. 3.2. Asylbewerber mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren Status: Duldung Bei einem negativen Bescheid ist der Asylbewerber ausreisepflichtig. Liegen Abschiebehindernisse vor, erhält die Person eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung). 5 Abschiebehindernisse wären zum Beispiel, eine ungeklärte Identität des Asylbewerbers oder auch schwere Erkrankungen, da die Person damit nicht reisefähig ist. Schwangere

sind drei Monate vor und nach der Geburt nicht reisefähig und werden in dieser Zeit ebenfalls nicht abgeschoben. Unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Frist ist es möglich, einen Antrag auf Klage gegen den negativen Bescheid beim Verwaltungsgericht einzureichen. 3.3. Asylbewerber mit positiv abgeschlossenem Asylverfahren Asylanerkennung / Flüchtlingsanerkennung / subsidiärer internationaler Schutz Anerkennung als Asylberechtigter Art.16a Grundgesetz (GG) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 3 AsylVfG Zuerkennung des subsidiären Schutzes 4 AsylVfG Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG B. Aufgaben der Beratungsstelle für Flüchtlinge und Asylbewerber Beratung zu aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen, zum Ablauf des Asylverfahrens, zu sozialen Leistungen und gesundheitlicher Versorgung, sowie zu den Themen Wohnung und Arbeit Öffentlichkeits- und Gremienarbeit Dolmetscherakquise Die Beratungsstellen beraten Asylbewerber während eines laufenden Asylverfahrens, nach einem negativ abgeschlossenen Verfahren, als auch in der ersten Zeit nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis und vermitteln dann weiter an die Migrationsberatungsstellen. Die Asylberatung übernimmt keine Betreuungsaufgaben. C. Wichtiges Basiswissen für die ehrenamtliche Arbeit mit Flüchtlingen 1. Residenzpflicht Während des Asylverfahrens unterliegen die Asylbewerber der sog. Residenzpflicht. Das heißt, sie müssen sich in einem klar festgelegten Gebiet aufhalten. Für Asylbewerber im Asylverfahren, die einer Unterkunft in der Oberpfalz zugeteilt sind, begrenzt sich der Aufenthalt auf den Regierungsbezirk der Oberpfalz. Flüchtlinge mit Duldung müssen sich innerhalb der Landesgrenzen (Bayern) aufhalten. In begründeten Fällen, wie bei Terminen bei Ärzten oder Anwälten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde eine Verlassenserlaubnis ausgestellt werden. Wird der Asylbewerber bei einer Kontrolle ohne Verlassenserlaubnis angetroffen, droht ihm ein Bußgeld bzw. bei dreimaligen Verstoß eine Strafanzeige. 6

2. Leistungen 2.1. Finanzielle Leistungen Asylbewerber erhalten finanzielle Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Höhe dieser Leistung orientiert sich am Regelsatz für Arbeitslosengeld II - Empfänger. Ein Asylbewerber erhält einen Geldbetrag als soziokulturelles Existenzminimum, etwa für die notwendigen Ausgaben bei Verkehrsmitteln, Telefon, Bildung und Kultur, sowie Hilfe zum Lebensunterhalt, für Nahrungsmittel, Kleidung und Gesundheitspflege. Die Unterkunft einschließlich Nebenleistungen (Heizung, Wasser, Müllabfuhr etc.) wird als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Die finanziellen Leistungen werden monatlich vom jeweils zuständigen Sozialamt an die Asylbewerber ausbezahlt. Derzeit erhält eine alleinstehende Person ca. 330 pro Monat. Für eine Familie mit zwei Kindern im Kleinkindalter betragen die monatlichen Leistungen ca. 1000. Durch diesen erhöhten Leistungssatz gibt es keine zusätzlichen Gutscheine für Essen, Kleidung, Fahrtkosten, Dolmetscher, Brillen, etc. mehr. 2.2. Unterkunft als Sachleistung Asylbewerber wohnen in der Regel in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften (GUs) der Regierung. Durch die steigende Zahl der Flüchtlinge wurden in den letzten Monaten auch vermehrt dezentrale Unterkünfte in kleineren Städten und Gemeinden eröffnet. Jedem Asylbewerber stehen etwa 7m² zur Verfügung. In den Gemeinschaftsunterkünften wohnen eine Familie bzw. mehrere alleinstehende Männer in einem Zimmer. Die Zimmer verfügen meist nicht über Kochgelegenheiten oder sanitäre Anlagen. Diese befinden sich zentral für alle Bewohner auf der Etage oder wie in der GU in Weiden in einem anderen alleinstehenden Gebäude auf dem Gelände. Dezentrale Unterkünfte bieten aufgrund ihres Wohnungscharakters meist eine bessere, privatere Wohnsituation. 2.3. Im Krankheitsfall Asylbewerber sind über die Sozialhilfeverwaltung krankenversichert und müssen sich für Arztbesuche vom Sozialamt einen Krankenschein abholen. Für Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte und Impfungen erhalten Asylbewerber keine Krankenversicherungskarte von regulären Krankenkassen. Die Kosten werden nur für eindeutig medizinisch notwendige Behandlungen bei akuten Erkrankungen übernommen. Dazu zählen nicht: Zahnersatz aus kosmetischen Gründen, Brillen, o.ä. Dolmetscher- und Fahrtkosten werden nur in begründeten Einzelfällen, auf Antrag des behandelnden Arztes übernommen. 7

Ist der Besuch eines Facharztes notwendig, muss zunächst mit einem Krankenschein der Allgemeinarzt aufgesucht werden. Dieser stellt eine Überweisung zum Facharzt aus. Unter Vorlage dieser Überweisung entscheidet der zuständige Sachbearbeiter, ob die Kosten auch für die weitere Behandlung vom Sozialamt getragen werden können und stellt daraufhin ggf. einen weiteren Krankenschein für den jeweiligen Facharzt aus. Bei einer Notfalleinweisung in ein Krankenhaus ist kein Krankenschein nötig. Das Krankenhaus stellt direkt einen Antrag ans Sozialamt zur Kostenübernahme. Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören zum Leistungsspektrum. Bei Schwangerschaft werden ein Schwangerschaftsmehrbedarf, Schwangerschaftsbekleidung, sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten für die Entbindung im Krankenhaus, sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen. 3. Kindergarten / Schule / Berufsschule Wie deutsche Kinder haben auch die Kinder von Asylbewerbern einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Ist ein freier Platz vorhanden, werden die Kosten von der Jugendhilfe übernommen. Dazu wird ein Antrag zur Kostenübernahme beim zuständigen Jugendamt gestellt. Mit Erreichen des Schulalters unterliegen auch Kinder, deren Eltern sich im Asylverfahren befinden, der Schulpflicht. Bei Schulbesuch erhalten die Kinder Leistungen aus dem Bildungspaket zur Bildung und Teilhabe. Der Antrag dazu ist schriftlich über die Schule beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Das Bildungspaket beinhaltet: Leistungen für den Schulbedarf, für Klassenfahrten und für die Teilnahme am Mittagessen. Leistungen für den Schulbedarf: Ein Schulkind erhält für das gesamte Schuljahr 100,00 für Schulbedarf. Dabei werden 70,00 bei Schuljahresbeginn und 30,00 zum Halbjahr an die Eltern ausbezahlt. Sportbekleidung zählt nicht zum Schulbedarf. Leistungen für Klassenfahrten: Die Kostenübernahme für Klassenfahrten ist ebenfalls schriftlich über die Schule zu beantragen. Leistungen für Teilnahme am Mittagessen: Es können Leistungen beantragt werden, wenn in der Schule ein Mittagessen angeboten wird. Für Jugendliche bis 21 Jahren gibt es die Möglichkeit die Berufsschule zu besuchen. Dazu wurden an Berufsschulen Integrative Förderklassen eingerichtet. Hier erhalten die Schüler für zwei Schuljahre Unterricht in verschiedenen Fächern, wie Deutsch und Mathematik und bekommen durch Praktika Einblick in verschiedene Berufsbereiche. Eine Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss ist möglich. 8

Leider ist die Zahl der Plätze begrenzt, wodurch nicht allen Jugendlichen ein Besuch dieser Klasse ermöglicht werden kann. Steht aber bei rechtzeitiger Anmeldung ein Platz zur Verfügung, so werden auch die Fahrtkosten dorthin übernommen. 4. Arbeit / Ausbildung Während der ersten neun Monate des Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. In dieser Zeit wird von der zuständigen Ausländerbehörde keine Arbeitserlaubnis erteilt. Eine Erlaubnis ist erforderlich für jede unselbstständige Erwerbstätigkeit. Selbstständige Tätigkeiten, wie das Eröffnen eines kleinen Kiosks, sind Asylbewerbern untersagt. Eine gemeinnützige Tätigkeit oder Berufsausbildung darf jederzeit, auch ohne vorherige Erteilung einer Arbeitserlaubnis, aufgenommen werden. Unbezahlte Praktika/Probearbeit ist während des Asylverfahrens und im Status der Duldung ebenfalls nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen werden Praktika besonders für junge Heranwachsende oft für wenige Tage erlaubt, um die berufliche Eingliederung zu fördern. Liegt ein Aufenthalt zwischen neun Monaten und vier Jahren vor, so gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. In der Aufenthaltsgestattung ist dann vermerkt Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Um eine Genehmigung zu erhalten muss zunächst ein konkretes Stellenangebot vorliegen. Für dieses Angebot wird dann bei der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlungsstelle) in München eine Genehmigung beantragt. Das passende Formular hierzu erhält man bei der zuständigen Ausländerbehörde, lässt es bei dem Arbeitgeber ausfüllen und bringt es zurück zur Ausländerbehörde, die es an die ZAV weiterleitet. Dort wird eine sog. Vorrangprüfung durchgeführt. Erst wenn die Arbeitsstelle nicht mit einem Deutschen, EU-Bürger oder Ausländer mit höherem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann, wird dem Asylbewerber die Arbeitserlaubnis erteilt. Von Antragstellung bis Rückmeldung durch die ZAV vergehen rund 2 Wochen. 9

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D. Unterstützungsmöglichkeiten durch Ehrenamtliche Aufgrund der steigenden Zahl der Flüchtlinge und der damit verbundenen ständigen Präsenz des Themas in den Medien, erklären sich erfreulicherweise auch immer mehr Menschen bereit, sich ehrenamtlich zu engagieren. Zu Beginn einer ehrenamtlichen Tätigkeit stellt sich jedoch die Frage, was ein Unterstützerkreis leisten kann und welche Hilfen sinnvoll und tatsächlich erforderlich sind, um Asylbewerber in ihrer Selbstbestimmung und Eigenständigkeit zu fördern. 1. Deutschkurse Zertifizierte Deutschkurse (Niveau A1, A2, etc.) werden von der Volkshochschule Weiden angeboten. Aufgrund der vielen Bewerber ist jedoch nicht für alle ein Platz in einem Kurs vorhanden, bzw. ist die Teilnahme oft mit erheblichen Wartezeiten verbunden. Daher ist gerade im Bereich der Deutschförderung und Alphabetisierung ehrenamtliches Engagement dringend notwendig. Der Schlüssel zur Eigenständigkeit ist der Erwerb der deutschen Sprache. Kann man sich, wenn auch mit einfachsten Worten, ausdrücken, ist es um vieles leichter, sich in einem fremden Land zurechtzufinden und schließlich auch Dinge selbstbestimmt zu erledigen. Daher ist die zentrale Möglichkeit für Helferkreise oder auch Einzelpersonen die Organisation und Durchführung von Deutschkursen vor Ort. Über die lagfa Bayern gibt es die Möglichkeit eine Förderung für Materialkosten, Raummiete, etc. zu erhalten. Weitere Informationen erhalten sie über die zuständige Beratungsstelle für Asylbewerber oder direkt auf der Homepage der lagfa Bayern. 2. Strukturen erklären Es ist sinnvoll und stellt eine große Hilfe für Asylbewerber dar, wenn Ehrenamtliche relativ zeitnah die Strukturen vor Ort erklären. Dazu gehört vor allem die Beantwortung folgender Fragen: Wo ist das zuständige Sozialamt und die Ausländerbehörde? Wo und wann fährt ein Bus? Wo kann ich Lebensmittel günstig einkaufen? Gibt es eine Schule oder einen Kindergarten? Auch alltägliche Angelegenheiten, wie die Konsequenzen eines unterschriebenen Vertrages müssen oft erklärt werden. Für uns, die wir hier aufgewachsen sind und das deutsche Rechtssystem kennen, ist es einleuchtend und nachvollziehbar, dass man ein Dokument nur unterschreibt, wenn man den Inhalt auch verstanden hat. Viele Asylbewerber sind jedoch mit Schriftstücken überfordert und oft auch zu gutgläubig. So schließen sie u.a. Mobilfunkverträge ab, ohne sich der anfallenden Kosten und Vertragsklauseln bewusst zu sein. Auch hier wäre es wichtig durch den persönlichen Kontakt aufzuklären und auf Schwierigkeiten hinzuweisen, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird. 11

3. Begleitung zu Ämtern und Ärzten Ein weiterer Aspekt der ehrenamtlichen Tätigkeit kann die Begleitung zu Ämtern und Behörden sein. Die Erfahrung zeigt, dass den Anliegen der Asylbewerber mehr Gehör geschenkt wird, wenn sie begleitet werden und der Grund des Kommens in gutem Deutsch dargelegt werden kann. Dies ist vor allem auch dann sinnvoll, wenn Anträge zu stellen sind und direkt vor Ort Ausfüllhilfe geleistet werden kann. 4. Freizeitangebote Viele Asylbewerber leiden unter ihrem eintönigen Alltag in der Unterkunft. Ehrenamtliche vor Ort können daher auch als Vermittler zu Freizeitangeboten fungieren und Kontakt zu Sportvereinen herstellen oder mit eigenen Angeboten und Ideen Abwechslung in den Aufenthalt der Flüchtlinge bringen. Angebote bieten sich vor allem auch für Erwachsene oder Heranwachsende an, da Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter oft schon durch die Einrichtungen ausreichend betreut sind. Im Gegensatz dazu gibt es kaum Angebote für Personen jenseits der Berufsschulpflicht. Mögliche Ideen bei vorhandenen finanziellen Mitteln / Spenden: Organisation von Veranstaltungen je nach Jahreszeit (Grillen, Weihnachten, Fasching, etc.) Organisation von Ausflügen in die Umgebung, Wanderungen Am Ende eines erfolgreichen Deutschkurses: Kinobesuch für alle Teilnehmer 5. Spenden Pfarrgemeinden und Gemeinden können durch Annoncen im Pfarrbrief/Kirchenanzeiger oder Mitteilungsblatt zu gezielten Sachspenden aufrufen. Es ist nicht sinnvoll die Asylbewerber völlig unorganisiert mit Sachspenden zu überhäufen, da vieles nicht gebraucht wird oder es die Menschen selbst erwerben wollen und auch können. Besser ist es den jeweiligen Bedarf zu erfragen und daraufhin für alle gerecht etwas zu organisieren. Hierzu zählen vor allem Fahrräder oder Fernseher. Kleiderspenden können in der Kleiderkammer des kath. Sozialzentrums zu den Öffnungszeiten abgegeben werden (Adresse im Anhang). Hier werden gebrauchte Kleidung, Schuhe, Gardinen oder kleine Haushaltsgegenstände an bedürftige Menschen mit geringem Einkommen (Empfänger von Grundsicherung, Bezieher von Arbeitslosengeld, Asylbewerber, etc.) ausgegeben. Es gibt jedoch keine separate Stelle, die Sachspenden nur für Asylbewerber koordiniert und verteilt. 12

E. Grenzen der ehrenamtlichen Arbeit Alle Dienste, sei es die Begleitung oder Sachspenden, die Ehrenamtliche für die Asylbewerber leisten, erfordern ein besonders hohes Maß an Gleichberechtigung. Es ist immer darauf zu achten, dass sich niemand benachteiligt fühlt, da sonst schnell Konflikte aufkeimen können. Von Geldspenden direkt an Asylbewerber ist generell abzuraten. Wenn Sie dennoch Geld spenden möchten, wäre es von Vorteil, dieses direkt an Institutionen oder Vereine, welche mit Flüchtlingen und Asylbewerbern arbeiten, weiterzugeben. So können mit Geldspenden beispielsweise zusätzliche Sprachkurse oder Freizeitangebote für ganze Gruppen koordiniert organisiert werden. Ehrenamtliches Engagement stößt vor allem bei rechtlichen Fragestellungen zum Asylverfahren an Grenzen. So sind die Asylbewerber bei Fragen zum Asylverfahren an hauptamtliche Fachkräfte der Beratungsstellen zu verweisen. Auf keinen Fall sollten vorschnell Auskünfte gegeben oder gar Versprechungen gemacht werden, die am Ende nicht erfüllt werden können. Besser ist eine Weiterleitung an eine der zuständigen Stellen. Ehrenamtliche Helfer können den Asylbewerbern besonders bei alltäglichen Schwierigkeiten unterstützend zur Seite stehen und sehen meist zuerst, wo in unserem Lebensumfeld Flüchtlinge Hilfe brauchen und wo geholfen werden muss. Wir bitten und ermutigen Sie, sich mit Ihren Möglichkeiten für Menschen einzusetzen, die ihre Heimat verlassen mussten. 13

F. Adressen 1. Beratung für Asylbewerber Landkreis Neustadt und Stadt Weiden Caritas Weiden - Asyl- und Flüchtlingsberatung Nikolaistraße 6, 92637 Weiden Frau Stephanie Bach Tel.: 0961/38914-50 E-Mail: s.bach@caritas-tirschenreuth.de Sprechzeiten: Montag, Mittwoch 13:00 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 12:00 Uhr und nach Vereinbarung Gemeinschaftsunterkunft Weiden in der Kasernenstraße Diakonie Weiden - Asyl- und Flüchtlingsberatung Kasernenstraße 4, 92637 Weiden Frau Nadine Röckl-Wolfrum Tel.: 0961/93009869 E-Mail: asylberatung@diakonie-weiden.de Sprechzeiten: Montag 09:30 14:00 Uhr Dienstag 09:30 11:30 Uhr Donnerstag 15:30 19:30 Uhr Termine nach vorheriger Rücksprache 2. Beratung für Asylbewerber mit pos. abgeschl. Asylverfahren / Kontingentflüchtlinge / Migranten Caritas Weiden - Migrationsberatung Nikolaistraße 6, 92637 Weiden Frau Elisabeth Graf-Regler Tel.: 0961/38914-25 E-Mail: e.graf-regler@caritas-weiden.de Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 08:00 12:00 Uhr Diakonie - Migrationsberatung Sebastianstraße 18, 92637 Weiden Frau Karin Lukes Tel.: 0961/38931-15 E-Mail: karin.lukes@diakonie-weiden.de Sprechzeiten: Mittwoch 08:30 12:00 Uhr, 13:00 16:00 Uhr Freitag 08:30 12:00 Uhr und nach Vereinbarung 14

Bayerisches Rotes Kreuz Ulrich-Schönbergerstr. 11, 92637 Weiden Frau Ulrike Weber Tel.: 0961/39002-22 E-Mail: weber@kvweiden.brk.de Sprechzeiten: Montag, Donnerstag, Freitag 08:30 11:00 Uhr Donnerstag 14:00 16:00 Uhr 3. Hausaufgabenbetreuung für Flüchtlings- und Migrantenkinder Arbeitskreis Asyl Weiden e.v. Hohenstauferstraße 99, 92637 Weiden Ursula und Jost Hess Tel. Betreuung: 0961/25036 E-Mail: hess@fluechtlingskinder.de 4. Jugendmigrationsdienst Jugendmigrationsdienst der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Regensburg Weigelstraße 8, 92637 Weiden Frau Stephanie Schröder Tel.: 0171/2237079 E-Mail: weiden@jmd.kjf-regensburg.de Sprechzeiten Montag, Dienstag, Donnerstag 9:00 15:00 Uhr und nach Vereinbarung 5. Kleiderkammer Kath. Sozialzentrum Nikolaistraße 6, 92637 Weiden Abgabe Montag bis Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:30 Uhr Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr 6. Nützliche Kontakte Deutschkursförderung - Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen: www.lagfa.bayern.de BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de Bayerischer Flüchtlingsrat: www.fluechtlingsrat-bayern.de 15