AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG



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Transkript:

Verordnung über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverordnungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bündner Lehrerseminars Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung von der Regierung erlassen am. August 005 Art. Die nachstehenden Regierungsverordnungen werden wie folgt geändert: Anzupassende Erlasse. Verordnung über die Organisation der Bündner Kantonsschule vom 5. März 97 (BR 45.00) Art. Art. Art. Art. 4 Die Rektoratskommission (Schulleitung) leitet die Schule. Ihr gehören der Rektor, der Konrektor und die Abteilungsvorsteher (Prorektoren) an. Art. 5 Abs. Lit. a, f und h Die Rektoratskommission a) überwacht die Schulführung und den Unterricht, f) erledigt Disziplinarfälle nach den Bestimmungen der Schulordnung, h) bereitet die Wahl von Lehrern vor. Art. 6 75

Art. 7 Art. 8 Abs., und Der Rektor ist der verantwortliche Leiter der Mittelschulabteilungen. Er leitet die Lehrerkonferenz und erstattet Bericht über die Mittelschulabteilungen. Er unterzeichnet die Abschlussausweise. Dem Rektor untersteht das Personal. Art. 9 zweiter Satz Er arbeitet mit einem Fachmann den Stundenplan für die Mittelschulabteilungen aus und verwaltet die Lehrmittelsammlung. Art. 0 Die einzelnen Abteilungen werden nach folgender Gliederung von einem Abteilungsvorsteher (Prorektor) unmittelbar betreut: a) Untergymnasium, b) Gymnasium, c) Handelsmittelschule, d) Fachmittelschule. Art. Abs. zweiter Satz Sie sind verantwortlich für die Führung der Notenmatrikel und die Ausfertigung der Zeugnisse. Art. Art. 4 Art. 5 Art. 8 Abs. erster Satz sowie Abs. Der Rektor sorgt bei längeren Absenzen von Lehrern für Stellvertretungen. Der Rektor kann Urlaube bis zu drei Tagen gewähren. Art. 5 76

Art. 6 Die Konferenz besteht aus sämtlichen Lehrpersonen der Bündner Kantonsschulesetzung, Zusammen- Einberufung Die Konferenz wird vom Rektor in der Regel mindestens zehn Tage vor der Durchführung unter Angabe der Traktanden einberufen. Ein Drittel der Lehrpersonen kann die Einberufung der Konferenz verlangen. Die Teilnahme ist für alle Lehrpersonen obligatorisch. Art. 9. Schulordnung für die Bündner Kantonsschule Chur vom 9. Januar 97 (BR 45.0) Art. Art. Abs. zweiter Satz Insbesondere kann sie für Schüler, welche bis anhin eine gleichartige Mittelschule besucht haben, eine Probezeit ansetzen. Art. Abs. Art. 7 Für ein voraussehbares Versäumnis hat der Schüler in der Regel zehn Tage zum Voraus beim Abteilungsvorsteher die Erlaubnis einzuholen. Art. 8 Bleibt ein Schüler mehr als drei Tage dem Unterricht fern, ist der zuständige Abteilungsvorsteher unverzüglich zu benachrichtigen. Art. Abs. Zur Förderung der Schülergemeinschaft und zur Vertretung besonderer Anliegen der Schüler kann an den Mittelschulabteilungen eine Schülerorganisation geschaffen werden. Art. 44 Abs. zweiter Satz Auf Schulausflügen können die Lehrer für Schüler der dritten Klasse des Gymnasiums Ausnahmen bestimmen, falls eine Kontrolle gewährleistet ist. 77

Art. 5 Abs. Über den Ausschluss befindet das Erziehungsdepartement. Der Antrag ist von der Schulleitung oder Lehrerkonferenz zu stellen. Art. 5 Abs. Ein Schüler, welcher bestraft wird, kann eine persönliche Aussprache mit seinem Klassenlehrer oder mit dem Abteilungsvorsteher verlangen.. Verordnung über das Bündner Lehrerseminar und das Primarlehrerpatent vom 5. März 97 (BR 45.70) I. Bündner Lehrerseminar (Art. - 0) II. Patentprüfungen (Art. 0) III. Patentprüfungen für auswärtige Lehramtskandidaten (Art. 6) Art. 9 Abs. 4. Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule vom. September 974 (BR 45.450) Art. Abs. An der Kantonsschule besteht eine Blasmusik samt Tambourengruppe (Kadettenmusik), die sich aus der Schülerschaft zusammensetzt. Art. Abs. zweiter Satz Dieser wird durch den Rektor im Einvernehmen mit der Rektoratskommission bezeichnet. Art. 4 Abs. erster Satz sowie Abs. Der Rektor kann einen weiteren Musiklehrer als Hilfsleiter bezeichnen. 78

Schülern, die als Hilfsleiter ausserordentliche Aufwändungen an Zeit und Arbeit erbringen, kann eine Entschädigung ausbezahlt werden, deren Höhe der Rektor bestimmt. Art. 8 Die Rektoratskommission bestellt eine Musikkommission. Diese besteht aus dem Leiter der Kadettenmusik, einem Mitglied der Rektoratskommission und einem weiteren Mitglied. Die Kommission wird vom Mitglied der Rektoratskommission präsidiert. Art. 9 Abs. und Die Musikkommission bespricht und genehmigt zu Beginn des Schuljahres das musikalische Programm und setzt im Einvernehmen mit der Rektoratskommission die öffentlichen Auftritte fest. Sie bespricht ferner den Finanzbedarf der Kadettenmusik und stellt der Rektoratskommission Antrag für den Voranschlag. 5. Verordnung über die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken an der Bündner Kantonsschule vom 7. Oktober 998 (BR 45.550) Art. Die Kantonsschule unterhält Lehrmittelsammlungen und Schulbibliotheken. Art. 5 Abs. Die Rektoratskommission erlässt Benützungsreglemente für die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken, welche den Gebrauch und die Verwaltung regeln. 6. Reglement für die Schülerbibliotheken der Bündner Kantonsschule vom. September 970 (BR 45.560) Art. An der Bündner Kantonsschule wird eine Schülerbibliothek angelegt und unterhalten. Art. Die Rektoratskommission wählt für die Schülerbibliothek eine Beratungskommission von drei Mitgliedern; der Bibliothekar sowie ein Mitglied der Rektoratskommission gehören ihr von Amtes wegen an. Das Mitglied der Rektoratskommission präsidiert die Kommission. 79

Die Kommission berät den Bibliothekar bei Neuanschaffungen. Art. 4 Die Rektoratskommission wählt einen Bibliothekar, dem die Leitung der Schulbibliothek obliegt. Der Bibliothekar führt das Verzeichnis über den Bestand der Sammlung, besorgt die Ausleihe, berät die Schüler und orientiert periodisch in geeigneter Form über Neuanschaffungen. Er unterbreitet Benützungsvorschriften der Rektoratskommission zur Genehmigung. Art. 5 Dem Bibliothekar steht für Anschaffungen der im Vorschlag eingesetzte Kredit zur Verfügung. Aufzuhebende Erlasse Art. Die nachstehenden Regierungsverordnungen werden aufgehoben:. Verordnung über die Aufnahmeprüfungen und Promotionen am Bündner Lehrerseminar vom. April 979 (BR 45.50). Verordnung über die Entschädigung der Oberseminaristen für ihre Schulführung vom 9. Juni 975 (BR 45.50) In-Kraft-Treten Art. Diese Verordnung tritt am. September 005 in Kraft. Namens der Regierung Die Präsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor: Claudio Riesen 70