Besonderer Teil 1. Vorbemerkung 4 2. Übersicht 4 3. Förderungsmaßnahmen 4-7



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Übersicht: Seite Allgemeiner Teil 1. Ziel der Förderung, Definition des Begriffs Streuobst 2 2. Förderungsvoraussetzungen 2 3. Antragsformular 3 4. Bewilligung 3 5. Inkrafttreten 3 Besonderer Teil 1. Vorbemerkung 4 2. Übersicht 4 3. Förderungsmaßnahmen 4-7 A. Förderung durch Beratung (B) Angebot B 1: Beratung mit Sorten- und Standortwahl 4 Angebot B 2: Beratung mit Sortenwahl, Pflanzplan und Pflegeanleitung 4 Angebot B 3: Beratung mit Sortenwahl, Pflanzplan Vermessung und Pflegeanleitung 4 Angebot B 4: Beratung der Schnittarbeiten 5 B. Förderung von Neupflanzungen/Nachpflanzungen (N) Angebot N 5: Bestellung eines Obstbaumes 5 Angebot N 6: Bestellung, Lieferung und Pflanzung von Obstbäumen 5 C. Förderung von Schnittmaßnahmen (S) Angebot S 7: Erziehungsschnitt 5 Angebot S 8: Ertragserhaltungsschnitt 5 Angebot S 9: Verjüngungsschnitt für ältere Bäume 6 D. Förderung von naturschutzgerechtet Grundpflege (Mahd, Mulchen) Angebot M 10: Mahd botanisch wertvoller Flächen 6 Angebot M 11: Mulchen von Streuobstflächen 6 E. Förderung der Streuobstwiesennutzung durch Verleih von Geräten und Arbeitshilfen sowie Vermittlung von Tätigkeiten Angebot G 12: Geräteverleih 6 Angebot V 13: Vermittlung von Tätigkeiten 7 F. Förderung der Umwandlung von Ackerflächen in Streuobstwiesen und größere Bestandsergänzungen (K) Angebot K 14: Bestandergänzungen 7 Angebot K 15: Umwandlung von Ackerflächen in Streuobstwiesen 7 Seite 1 von 7

Förderrichtlinien der Stadt Karben für die Erhaltung und Neuanlage von Streuobstflächen Allgemeiner Teil 1. Ziel der Förderung, Definition des Begriffes Streuobst Die Stadt Karben möchte mit den vorliegenden Förderrichtlinien den Erhalt und die Neuschaffung der in der südlichen Wetterau landschaftsprägenden Streuobstbestände unterstützen. Die Intention der Förderung ist, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Naturschutzverbänden die notwendigen Hilfestellungen zu leisten, damit die dauerhafte Sicherung der Streuobstflächen durch eine extensive, regionale Obstnutzung möglich ist. Alle Obstbäume, die einzeln in Reihe oder in Gruppen auf nicht eingezäunten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Unternutzung) stehen, eine Mindesthöhe des untersten Astansatzes von 1,80 m über dem Erdboden haben und nicht intensiv bewirtschaftet werden, z.b. nach Spritz-, Schnitt- und Düngeplänen, sind als Streuobstbestände zu bezeichnen. 2. Förderungsvoraussetzungen Gefördert wird die Neuanpflanzung bzw. Pflege von Streuobstbeständen im Sinne von Nr. 1, wenn: - die Flächen im Außenbereich liegen, - die Flächen nicht als Garten, Kleingarten, Freizeitgarten oder zur Kleintierhaltung genutzt werden, - die Flächen nicht eingezäunt sind (ausgenommen landwirtschaftliche Weidezäune), - die Flächen nicht häufiger als 3 x im Jahr gemäht oder gemulcht werden, - die Mindeststammhöhe der anzupflanzenden Bäume 180 cm beträgt, - die Pflanzabstände 8 x 8 m bei Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen, Reneklauden und Birnen, 10 x 10 bei Apfel und Speierling sowie 10 x 12 m bei Süßkirsche und Nussbaum nicht unterschritten werden (Die Abstände können geringfügig variieren, wenn der Platzbedarf pro Baum in qm gewährleistet bleibt.), - der/die Antragsteller/in erklärt, dass die geförderten Bäume dauerhaft gepflegt und unterhalten werden und für die beantragten Maßnahmen keine anderen Fördermittel beantragt oder bewilligt wurden, - der vorgesehene Standort für Neuanpflanzungen bzw. Ergänzungspflanzungen mit den vorliegenden Planungsaussagen zu Naturschutz und Landschaftspflege (z.b. Landschafts-plan, Flächennutzungsplan, Biotopverbundplan) übereinstimmt. (Die Prüfung hierzu sowie die Entscheidung hierzu obliegt dem Magistrat der Stadt Karben - Umweltamt -), - die Flächen in den Gemarkungen der Stadt Karben liegen. Seite 2 von 7

3. Antragsverfahren 3.1 - Anträge auf Förderung nach den obigen Förderrichtlinien sind unter Verwendung des Formblattes Antrag auf Förderung von Streuobstneuanpflanzungen und Pflegemaßnahmen in Streuobstflächen" beim Magistrat der Stadt Karben, Rathausplatz 1, 61184 Karben zu stellen. 3.2 - Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die betroffene(n) Fläche(n) Eigentum des/der Antragstellers/in sind bzw. bei Pachtflächen muss die Einverständniserklärung des Eigentümers vorgelegt werden. 4. Bewilligung 4.1 - Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Förderung. 4.2 - Nach Prüfung der Unterlagen wird die Förderung bei Vorliegen der Voraussetzung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch einen schriftlichen Bescheid bewilligt. 4.3 - Die Maßnahmen dürfen erst nach Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen werden. 4.4 - Die Stadt Karben behält sich ausdrücklich vor, die Höhe der Fördersätze zu reduzieren, wenn die vom Land Hessen jährlich zur Verfügung gestellten Mittel nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung stehen. 5. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 15.10.1996 in Kraft. Karben, den 07.10.1996 Der Magistrat der Stadt Karben Engel Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung in den Karbener Nachrichten" Ausgabe Nr. 7 vom 18.02.1994 gern. 9 der Hauptsatzung Im Anschluss folgt auf den Seiten 4-7 ein Besonderer Teil". Es wird um Beachtung gebeten. Seite 3 von 7

Besonderer Teil 1. Vorbemerkung Das vorliegende Förderprogramm ist ein Angebot zur Unterstützung bei der Pflege und Erhaltung unserer heimischen Streuobstwiesen. Streuobstwiesen sind ein Biotoptyp, der seinen optimalen ökologischen und ökonomischen Nutzen nur bei regelmäßiger Pflege und Nutzung durch den Menschen entfalten kann. Mit diesem Förderprogramm soll keine Konkurrenz zu bestehenden Pflege- und Nutzungsstrukturen geschaffen werden. Vielmehr soll den interessierten Bürgerinnen und Bürgern, der Landwirtschaft und den Naturschutzverbänden Hilfestellungen geboten werden, die eine dauerhafte Pflege des Streuobstes aus ökologischer Einsicht und ökonomischem Eigeninteresse möglich machen. Das beste Argument für Streuobstwiesen sind gleichbleibend gute Ernten von gesundem Obst. 2. Übersicht Um das Streuobstförderprogramm übersichtlicher zu machen, sind die förderungswürdigen Maßnahmen in die Kategorien Beratung, Neuanpflanzung/Nachpflanzung, Baumschnitt, naturschutzgerechte Grundstückspflege sowie Geräteverleih und Vermittlung von Tätigkeiten aufgeteilt. Zusätzlich gibt es noch zwei Kombinations-Angebote. 3. Förderungsmaßnahmen A. Förderung durch Beratung (B) Angebot B 1: Beratung mit Sorten- und Standortwahl Grundsätzliche Beratung über Obstsorten, Standortwahl, Pflanz- und Pflegeanleitung verbunden mit einer Grundstücksbesichtigung. Beratung durch das Umweltamt. Die Beratung ist kostenlos. Angebot B 2: Beratung mit Sortenwahl, Pflanzplan und Pflegeanleitung Beratung wie B 1, zusätzlich nach Gesprächsergebnis Anfertigung eines Pflanzplanes mit individueller Pflegeanleitung sowie Empfehlungen zur naturschutzverträglichen Unternutzung durch Wiese oder Weide. Auf Wunsch der Bürger/Bürgerinnen können Bodenproben zum Selbstkostenpreis der Untersuchungsstelle veranlasst werden. Die Beratung durch das Umweltamt ist kostenlos. Angebot B 3: Beratung mit Sortenwahl, Pflanzplan, Vermessung und Pflegeanleitung Beratung wie B 2, zusätzlich nach Gesprächsergebnis Durchführung aller Vermessungs- und Ausflockarbeiten für Neu- bzw. Nachpflanzungen sowie Anleitung zur Umwandlung der Unternutzung in standort- und naturschutzgerechte Blumenwiesen mit Pflegeanleitung. Die Kosten betragen pro ausgeflockten Baum 1,05. Seite 4 von 7

Angebot B 4: Beratung der Schnittarbeiten Beratung von Schnittarbeiten an den zu schneidenden Bäumen, inklusive Markierung der wichtigsten Schnittarbeiten im Beisein der Eigentümer/in. Die Kosten für die Beratung betragen pro Baum 1,05 bis 2,55 pro Baum für den Baumwart. B. Förderung von Neuanpflanzungen/Nachpflanzungen (N) Angebot N 5: Bestellung eines Obstbaumes inkl. aller Materialien wie Baumpfahl, Band, Verbissschutz und Draht zum Wühlmausschutz. Der Baum (Auswahl nach Liste oder Beratung) sowie die Materialien werden durch das Umweltamt beschafft und auf die zu bepflanzende Fläche nach Terminabsprache ausgeliefert. Die Kosten pro Baum für den/die Antragsteller/in betragen 10,25. Die Stadt Karben übernimmt keine Gewährleistung und keine Anwachsgarantie. Angebot N 6: Bestellung, Lieferung und Pflanzung von Obstbäumen Wie Angebot N 5, jedoch zusätzlich wird die fachgerechte Pflanzung des Baumes/der Bäume durch das Umweltamt veranlasst. Die Pflanzung erfolgt durch ausgebildete Baumwarte. Die Kosten pro Baum betragen 20,45. Die Stadt Karben übernimmt keine Gewährleistung und keine Anwachsgarantie. C. Förderung von Schnittmaßnahmen (S) Angebot S 7: Erziehungsschnitt Der Winterschnitt umfasst die Schnittmaßnahmen zum Aufbau eines stabilen Kronengerüstes, damit der Baum mehrere Jahrzehnte in der Ertragsphase gehalten werden kann, den notwendigen Wundverschluss am Leitastgerüst sowie die erforderlichen Bindeund Spreizarbeiten. Gleichzeitig werden die Bäume auf Schäden und Krankheiten sowie korrekten Sitz von Anbindung und Verbissschutz kontrolliert. Der/die Antragsteller/in erhält hierüber ein Protokoll mit Empfehlungen für sonstige Pflegemaßnahmen. Der Sommerschnitt umfasst das Entfernen falscher" Neutriebe, die Kontrolle auf Krankheiten wie Obstbaumkrebs, Mehltau oder Feuerbrand und ggfs. Ausschneiden der Bedarfstellen. Der/die Antragsteller/in erhält hierüber Mitteilung. Der Winterschnitt wird in den geraden Standjahren, der Sommerschnitt in den ungeraden Standjahren durch einen erfahrenen Baumwart ausgeführt. Die Kosten für einen zehnjährigen Erziehungsschnitt betragen 15,35. Angebot S 8: Ertragserhaltungsschnitt Auf Grundstücken mit bislang nicht oder ungenügend geschnittenen Bäumen zwischen dem 10. und 40. Standjahr fördert die Stadt Karben den einmaligen, beispielhaften Ertragserhaltungsschnitt. Pro Antragsteller/in werden mindestens ein, höchstens aber drei Bäume gefördert. Für den/die Antragsteller/in entstehen pro Baum Kosten von 10,25 bis 30,70 je nach Aufwand. Die darüber hinaus gehenden Kosten trägt die Stadt Karben, Die Entfernung des Schnittguts obliegt dem/der Antragsteller/in. Seite 5 von 7

Angebot S 9: Verjüngungsschnitt für ältere Bäume Kronenschnitt und Stammpflege bei älteren, zum Teil stark verwachsenen Bäumen mit Leiter und Gerüst. Mit dem Schnitt soll die Vitalität der Bäume wiedergewonnen werden. Das Schnittgut wird mit einer Motorkettensäge grob zerkleinert, die Beseitigung ist Auflage für den/die Antragsteller/in. Zum Leistungsumfang gehört eine ausführliche Unterweisung über die weitere Schnittpflege durch den die Arbeit ausführenden Baumwart. Die Stadt Karben gewährt zu diesen Arbeiten pro Baum einen Zuschuss der Hälfte der Kosten, maximal jedoch 76,70. Die Maßnahme kann auf zwei Jahre verteilt werden. Jeder Baum kann in diesem Punkt nur einmal gefördert werden. D. Förderung von naturschutzgerechter Grundstückspflege (Mahd, Mulchen) Angebot M 10: Mahd botanisch wertvoller Flächen Bei botanisch wertvollen Flächen, die zur Zeit nicht gemäht werden, brach liegen oder nur gemulcht werden, zahlt die Stadt Karben einen Zuschuss von 50 % der Mahdkosten, höchstens jedoch 153,40 pro Hektar. Der Zuschuss ist an folgende Auflagen gebunden: Der Schnitt wird mit Fingermähwerk oder Doppelmessermähwerk nicht vor dem 20.06. durchgeführt, die Wiese wird nicht gedüngt und das Mähgut von der Fläche entfernt oder verwertet. Eine schonende Nach weide, ab Anfang August mit 1 Großvieheinheit pro Hektar ist zulässig. Die Einstufung von Flächen in die Kategorie erfolgt durch das Umweltamt der Stadt Karben. Angebot M 11: Mulchen von Streuobstflächen Bei Streuobstgrundstücken, die keine besonders wertvollen Pflanzen aufweisen und längere Zeit nicht bewirtschaftet wurden, werden für maximal 3 Jahre 50 % der Kosten einer Mulchmahd als Zuschuss gewährt, um eine dauerhafte Nutzung wieder zu ermöglichen. Die Kosten für dir Mulchmahd liegen zwischen 130,40 und 218,35 pro Hektar und Jahr, unabhängig von der Größe der Parzellen, den Bodenunebenheiten, der Hangneigung und der Bodenfeuchtigkeit. Zu diesen Kosten gewährt die Stadt Karben max. 50 % der Kosten, höchstens jedoch 97,15 pro Jahr und Hektar auf 3 Jahre beschränkt. nach diesem lngangsetzen" der Pflege muss der/die Antragsteller/in wieder selbst dafür aufkommen. Die Mulchmahd wird einmal im Jahr nach dem 15.07. durchgeführt. E. Förderung der Streuobstwiesennutzung durch Verleih von Geräten und Arbeitshilfen sowie Vermittlung von Tätigkeiten Angebot G 12: Geräteverleih Gegen eine geringe Gebühr und eine Sicherheitsleistung können Erntehilfen und Pflegegeräte beim Umweltamt der Stadt Karben oder benannten Personen ausgeliehen werden. Seite 6 von 7

Angebot V 13: Vermittlung von Tätigkeiten Das Umweltamt der Stadt Karben vermittelt Pflege- und Transportarbeiten, die bei Streuobst bewirtschaftenden oder besitzenden Bürger/innen anfallen können wie z.b.: Abfuhr von Grünschnitt und Holzschnitt, Mahd oder Mulchmahd von Wiesen, Obstsammeltransporte zu Keltereien sowie Entbuschung von Flächen u.a. an interessierte Auftragnehmer aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Vermittlung ist für den Bürger kostenlos. F. Förderung der Umwandlung von Ackerflächen in Streuobstwiesen und größere Bestandsergänzungen (K) Angebot K 14: Bestandsergänzungen Kombinationen der Angebote B 3, N6 und S 7 für Bestandsergänzungen. Bei Kombination des Angebots Bestellung, Lieferung und Pflanzung der Obstbäumen mit den Angeboten Erziehungsschnitt und Beratung, reduzieren sich die Kosten für den/die Bürger/in auf 30,70 pro Baum. Hiervon werden 15,35 nach der Pflanzung des Baumes fällig, die übrigen 15,35 nach dem 3. Standjahr. Bürger/in bekommt also für 30,70 einen fachgerecht gepflanzten und geschnittenen Obstbaum. Angebot K 15: Umwandlung von Ackerflächen in Streuobstwiesen Kombination der Angebote B 4, N 6 und S 7 für die dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Streuobstwiesen. beabsichtigt ein/e Eigentümer/in eines als Ackerfläche genutzten Grundstückes dieses dauerhaft in eine Streuobstwiese umzuwandeln, so bietet die Stadt Karben die Angebote B 4, N 6 und S 7 für Beratung, Lieferung mit Pflanzung der Obstbäume und Erziehungsschnitt kostenlos an. Die kostenlose Pflanzung und Pflege der Obstbäume soll die Umwandlung von Ackerflächen in Streuobstwiesen fördern. Das Angebot K 15 gilt ab einer Mindestmenge von 5 Bäumen oder 500 qm Fläche. Seite 7 von 7