BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie zur Durchführung des Aufbauhilfeprogramms Hochwasser 2013 im Bereich der Aquakultur und Binnenfischerei Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.09.2013 Az.: L4-7297-1/219 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1.1 Zweck der Zuwendung ist der Ausgleich von Schäden in Unternehmen im Bereich der Aquakultur und Binnenfischerei, die durch das Hochwasserereignis vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 in den Gebietskulissen Hochwasser (vgl. Anlage 1 Gebietskulissen) verursacht wurden. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch in den Gebietskulissen, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Die genannten Schäden werden als Naturkatastrophe im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft. Die deutschen Behörden übermittelten dazu am 21. Juni 2013 unter dem Aktenzeichen BMELV: 612-40304/0002 zu Beihilfe-Nr.: SA. 363787 (2013/N) einen Bericht des Deutschen Wetterdienstes, welcher die Naturkatastrophe in den regionalen Gebieten bestätigt. 1.2 Diese Richtlinie basiert auf der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung sowie den entsprechenden Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 und der Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013. Der Seite 1 von 7 Ludwigstraße 2 80539 München Telefon 089 2182-0 poststelle@stmelf.bayern.de www.stmelf.bayern.de
Bund beteiligt sich finanziell im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage des Aufbauhilfegesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnung an Maßnahmen der Schadensbeseitigung für Unternehmen. Die Richtlinie entspricht der Nummer 4.4 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 1. Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, die nicht als Naturkatastrophe angesehen werden, werden mit dieser Richtlinie nicht berücksichtigt. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Ausgeglichen werden hochwasserbedingte Überschwemmungsschäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung und zugehörige Vorarbeiten. Darunter fallen insbesondere Schäden an betriebsnotwendigem Anlagevermögen und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen, vor allem an Grundstücken, Gebäuden, baulichen Anlagen, maschinellen Anlagen und sonstigen Einrichtungsgegenständen, an betriebsnotwendigen Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen, Futtermittel, Dünger sowie an Fischbeständen. Entschädigt werden auch Wiederherstellungskosten sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, z. B. Schätz- und Gutachterkosten. 2.2 Nicht zuschussfähig sind: Folgeschäden oder Schäden in Form einer Wertminderung des Betriebsvermögens, Eigenleistungen, soweit diese nicht in der Bilanz als Herstellungskosten zu aktivieren sind (diese Aussage gilt sinngemäß auch für Betriebe, die keine Bilanz erstellen), die verausgabte Umsatzsteuer, Schäden, die ein normales unternehmerisches Risiko darstellen oder durch eine handelsübliche Versicherungspolice abgedeckt werden können. 1 ABl. C 84 vom 03.04.2008, S. 10 Seite 2 von 7
3. Zuwendungsempfänger 3.1 Gefördert werden Unternehmen im Bereich Aquakultur und Binnenfischerei, unbeschadet der gewählten Rechtsform (natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts). Ferner werden gefördert natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie Eigentümer, Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächter teichwirtschaftlicher Flächen sind und die Schäden nicht durch andere Aufbauhilfeprogramme gedeckt oder bei anderen Zuwendungsempfängern gefördert werden. 3.2 Nicht gefördert werden: Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten, Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt des Hochwassers in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. 4. Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 4.2 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 % des Gesamtschadens gemäß Nr. 2.1. Seite 3 von 7
In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Prüfung höhere Zuwendungen gewährt werden, jedoch maximal bis zu 100% des Schadens. 5. Ermittlung und Nachweis der Schadenshöhe 5.1 Der Gesamtschaden des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus der Summe der Einkommensminderungen und der Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, betrieblichen Maschinen und Geräten sowie an den Fischbeständen. Die Schäden werden auf Ebene des einzelnen Unternehmens berechnet. Infolge des außergewöhnlichen Naturereignisses entstandene außergewöhnliche Aufwendungen, werden wie Einkommensminderungen behandelt. Die Einkommensminderung wird für alle von der Naturkatastrophe betroffenen Produktionsverfahren berechnet. Sie entspricht dem Umsatzrückgang im Schadjahr gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz in der normalen Erzeugung. Normale Erzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. Vergangene Jahre, in denen ein außergewöhnliches Naturereignis stattfand, werden dabei übersprungen. Nicht zu Lasten des Begünstigten gehende, üblicherweise anfallende Betriebskosten sind in Abzug zu bringen. Bei Vorräten und Betriebsmitteln werden Einkaufspreise zugrunde gelegt. Bei den Fischbeständen ist der Wiederbeschaffungswert (Marktpreis) des jeweils geschädigten Fischbestandes anzusetzen. Bei Schäden an Maschinen, Geräten und ähnlichen Einrichtungen werden die Kosten der Reparatur oder bei Totalschäden die Kosten der Ersatzbeschaffung nach der Rechnung, davon maximal der Zeitwert, zugrunde gelegt. Für die Wiederherstellung des früheren Zustandes von betrieblichen Grundstücken, Gebäuden, Wegen und der Erschließung sind die Kosten nach vorgelegten Rechnungen zugrunde zu legen. Schäden an Grundstücken werden nur berücksichtigt, soweit die Schadensbehebung zur Siche- Seite 4 von 7
rung des Grundstücks oder seiner bisherigen Nutzung oder zur Wiederherstellung einer angemessenen Benutzbarkeit notwendig ist. 5.2 Nachweis und Dokumentation Die Schäden müssen durch geeignete Dokumentationen nachgewiesen sein. Die Schäden an den Fischbeständen sind durch ein Gutachten der Fachberatung für Fischerei der Bezirke zu bestätigen. Sofern keine Buchführungsdaten vorliegen, ist die Höhe der Einkommensminderung ebenfalls durch ein Gutachten der Fachberatung für Fischerei der Bezirke zu bestätigen. 6. Abzüge und Kumulierung Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Der Gesamtschaden ist daher um aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstandene Kosten zu verringern. Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Hochwasserereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen (z. B. Sofortgeld, Soforthilfe nach Teil B des Hilfsprogramms Hochwasser 2013), Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) offenzulegen. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Zuwendung. 7. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Mit der Schadensbeseitigung darf ab dem Schadereignis begonnen werden, jedoch nicht vor dem 18.05.2013. 8. Verfahren 8.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde Antrags- und Bewilligungsbehörden sind die für den Betriebssitz zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Seite 5 von 7
8.2 Antragstellung Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke mit den jeweiligen Anlagen einzureichen. In die Antragsformulare wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde. Der Antragszeitraum ist bis 30. Juni 2015 befristet. 8.3 Überleitungsvorschriften Wird ein Antrag auf Aufbauhilfe gestellt, so können bei Antragstellern, die bereits Antrag auf Soforthilfe nach Teil B des Hilfsprogramms Hochwasser 2013 gestellt haben, die Angaben zur Schadenshöhe (Zusammenstellungen der Hochwasserschäden, Gutachten der Fachberatung für Fischerei) übernommen werden. Die Angaben sind vom Antragsteller nochmals auf deren Richtigkeit zu prüfen. Zwischenzeitlich festgestellte Schadensminderungen sind vom Antragsteller dem zuständigen AELF zwingend mitzuteilen. 8.4 Bewilligung Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag einschließlich der Schadensmeldung, entscheidet über die Förderung, erfasst die Daten in einer durch das StMELF zur Verfügung gestellten EDV-Anwendung und bewilligt den Antrag. Das StMELF versendet unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel die Bewilligungsbescheide zentral. In die Bewilligungsbescheide wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde. Falls erforderlich, können bei Bewilligungen Teilauszahlungen zugelassen werden. Die Bewilligungsbescheide sind bis spätestens 30.12.2015 zu erlassen. Die Zuwendung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Schadereignis gewährt werden, spätestens bis zum 01.07.2016. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Seite 6 von 7
8.5 Verwendungsnachweis, Prüfung Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen vorzulegen, spätestens bis zum 31.03.2016. Im Falle von Aufwendungen sind diese mit Nettobeträgen in einer Aufstellung zusammen zu fassen. Bei den Schäden am Fischbestand ist, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf das bereits vorgelegte Gutachten der Fachberatung zu verweisen (s. Nr. 5.2). Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwachen die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Die Belege und das Gutachten der Fachberatung sind zehn Jahre für Prüfungen aufzubewahren. 9. Sonstige Bestimmungen Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Es gelten insbesondere die Art. 23 und Art. 44 BayHO sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/- K), soweit nicht in der Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 10. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 10.09.2013 in Kraft und ist bis 01.07.2016 gültig. München, den 10.09.2013 gez. Martin Neumeyer Ministerialdirektor Seite 7 von 7