S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH



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Transkript:

1 S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. 04. 1998 (GVBl.S.73),zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2001 (GVBl.S.257) und des 1, 2 und 12 ThürKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000(GVBl.S.301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2001 (GVBl.S.265), des 2 Abs.1 Satz 1 und des 38 Abs. 1 und 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.1999 (GVBl.S.227), geändert durch Gesetz vom 24.10.2001(GVBl.S.274) erlässt die Gemeinde MARTH der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates vom 11.07.2002 folgende Satzung: 1 Grundsatz Gemäß 2 ThBKG ist die Gemeinde MARTH Aufgabenträger für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe. Die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt sie als Selbstverwaltungsaufgaben. Nach 3 o.g. Gesetzes unterhält die Gemeinde MARTH eine den örtlichen Verhältnissen angepaßte Feuerwehr. 2 Kostenpflicht (1)Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde MARTH (FFw MARTH) werden nach Maßgabe dieser Satzung, in Verbindung mit dem gültigen Kostentarif (Anlage 2), zum Ersatz entstandener Kosten (für Leistungen nach Anlage 1) erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß 38 ThBKG kostenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Geräte und Fahrzeuge wegen zwischenzeitlicher Beseitigung des Ereignisses oder sonstiger Gründe nicht mehr eingesetzt werden. (2) Eine Kostenpflicht besteht insbesondere: 2.1 für einen Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat 2.2 für einen Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist 2.3 für Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Brandgefahren dienen, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können 2.4 für Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden von einer Ölfeuerungsanlage, Öltankanlagen oder Gasanlagen ausgegangen ist, soweit es sich nicht um Brände handelt 2.5 für denjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, Einrichtungen, Mittel und Geräte beschädigt, entfernt widerrechtlich benutzt, ihre Wirksamkeit beeinträchtigt oder die Benutzung auf andere Art erschwert 2.6 für die Gestellung feuerwehrtechnischen Personals 2.7 für die Gestellung von Brandsicherheitswachen 2.8 bei Einsatz oder Überlassung von Fahrzeugen oder Geräten mit eigenem Antriebs-,

2 Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfegeräten an andere oder Dritte Bei Ziffer 2.6-2.8 von demjenigen, in dessen Auftrag die Feuerwehr tätig geworden ist. (3) Die FFw MARTH kann die Überlassung von Fahrzeugen oder Geräten (Abs. 2.8) von der Bedienung durch feuerwehrtechn. Personal der FFw MARTH abhängig machen. (4) Bei anderen Einsätzen und Leistungen sind kostenpflichtig: - derjenige, der die FW (Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte) anfordert, - derjenige, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der FW erfolgt. (5) Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Ermittlung der Kostenschuld erfolgt nach dem Verursacherprinzip. (6) Ein Rechtsanspruch auf freiwillige Leistungen besteht nicht. Ob, wann und in welchem Umfang freiwillige Leistungen übernommen werden, entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidungsbefugnis gilt auf den Ortsbrandmeister oder in dessen Abwesenheit durch den Einsatzleiter übertragen, soweit der Bürgermeister nicht im Einzelfall sich die Entscheidungen vorbehält. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung des Aufgabenträgers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (7) Freiwillige Leistungen können von der Zahlung eines angemessenem Gebührenvorschusses oder von der vorherigen Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten abhängig gemacht werden. (8) Kosten sind nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes auch dann zu entrichten, wenn es nach der Auftragserteilung zu einer Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr hat, nicht mehr gekommen ist oder die Hilfeleistung unvollständig bleibt. (9) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. 3 Kostenfreiheit Kostenfrei sind Einsätze der FW (Mannschaft, Fahrzeuge, Gerät) zur Rettung von a) Menschen aus akuter Lebensgefahr, soweit in anderen Gesetzen keine anderen Regelungen erfolgt sind, b) Einsätze infolge von Witterungsverhältnissen, innerhalb der Gemeinde (außer Personalkosten) c) Einsätze und Leistungen im Auftrag der Gemeinde (außer Personalkosten) d) Kosten für Hilfeleistungen werden von der Gemeinde nicht erhoben, soweit die Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden (außer Personalkosten). Dies gilt im besonderen für Vereine, Verbände und Kirchen. e) über weitere Kostenfreiheit entscheidet auf Antrag der Bürgermeister oder in dessen Abwesenheit der Ortsbrandmeister. 4 Maßstab und Satz der Kostenschuld (1) Maßstab und Satz der Kostenschuld ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweils gültigem

3 Kostentarif dieser Satzung. (siehe Anlage 2 (2) Bei der Berechnung der Kosten wird für Personen, Fahrzeuge und Geräte jede begonnene halbe Stunde voll berücksichtigt. Als Mindestbetrag wird die Kostenschuld für eine halbe Stunde erhoben. (3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte ist in der Ausrückeordnung der Gemeinde festgelegt, bzw. liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ortsbrandmeisters oder des Einsatzleiters. (5) Die Kosten werden unter Zugrundelegung des Einsatzberichtes des Leiters der FFw MARTH berechnet. (6) Berechnungsgrundlage ist für die zum Einsatz kommenden Feuerwehrmänner u. Frauen die Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Rückkehr in das Gerätehaus; bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung nach sich ziehen, ist dies der Einsatzzeit hinzurechnen. (7) Richten sich die Kosten nach der Zeitdauer, werden die Kosten nach Stunden- und Tagessätzen berechnet. Der Tagessatz gilt für den Kalendertag. (8) Personalkosten (Tarifstelle 1) und Gerätekosten (Tarifstelle 2) werden nebeneinander berechnet. (9) In den Kosten für Lösch- und Sonderfahrzeuge usw. sind die Kosten für die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte mit Ausnahme der Pressluftatmer, Beleuchtungsgeräte, B- und C- Druckschläuche sowie die unter Pkt. 5 des Kostentarifes aufgeführten Rettungs-, Trenn-, Schneid- und Hebegeräte enthalten, soweit 4 Abs. 10 nichts anderes regelt. (10) Bei dem Einsatz der Fahrzeuge sind Kraftstoff und Ölverbrauch nach tatsächlichem Verbrauch zu aktuellen Preisen zu berechnen. (10.1) Anderes Verbrauchsmaterial wie Sanitäts- und Verbandmaterial, Decken, Bekleidung, Löschmittel, Kohlensäure, Sauerstoff, Pressluft, Filter, Fackeln, Ölbindemittel, Schaumbildner usw. werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu Tagespreisen der Wiederbeschaffung, Wasser aus dem Leitungsnetz zum jeweils gültigen Tarif berechnet. (10.2) Die Kosten der Entsorgung sind, berechnet auf der Grundlage der Menge des verbrauchten Bindemittels, mit dem jeweiligen Tagespreis gesondert einzusetzen. (11) Für freiwillige Leistungen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich genannt worden sind, werden die für die vergleichbaren Leistungen festgesetzten Kosten erhoben, soweit 3 Buchst. e nichts Anderes regelt. (12) Für alle Hilfeleistungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Nachtzuschlag von 50 v.h. erhoben. (13) Für Einsätze außerhalb der Gemeinde MARTH, soweit sie nicht unter die

4 unentgeltliche nachbarliche Löschhilfe fallen, wird bei den Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.h. nach Pt.1 der Anlage 2 berechnet. (14) Auslagen werden in der, der Gemeinde MARTH entstehenden Höhe berechnet. 5 Fälligkeit (1) Die zu zahlende Kostenschuld wird durch Kostenbescheid festgesetzt und wird mit der Zustellung fällig. Die Kosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Kostenbescheides an die Gemeinde MARTH zu zahlen. (2) Rückständige Geldbeträge werden nach dem Thüringer Verwaltungs- Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.1994 (GVBL S.1053), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.01(GVBl.S. 265) beigetrieben. (3) Stundungen und Teilzahlungen können auf Beantragung vereinbart werden. 6 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die FW im Rahmen des 2 dieser Satzung in Anspruch genommen oder sie mit einer Leistung beauftragt hat bzw. in dessen Interesse die Inanspruchnahme der FW erforderlich wurde. Gleiches gilt für mißbräuchliche Alarmierung. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Ansprüche bei vorsätzlicher Brandstiftung und gegen Verursacher in Fällen von Gefährdungshaftung nach anderen Rechtsgrundlagen bleiben unberührt. 7 Kostenentstehung 1. Die Kostenschuld für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung. 2. Bei freiwilligen Leistungen der FFw MARTH entsteht die Kostenschuld für den Einsatz von Personal, Fahrzeug- und Gerätetechnik bei Bewilligung der Durchführung der Leistungen durch den Bürgermeister oder, in dessen Abwesenheit, des Ortsbrandmeisters. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.1995 außer Kraft. MARTH, d. --------------------------------- Bürgermeister

5 Anlage 1 Kostenpflichtige Leistungen 1. Eine Kostenpflicht besteht für: 1.1. Aufräumungsarbeiten und Reinigungsarbeiten an der Einsatzstelle nach Durchführung der Gefahrenbeseitigung 1.2. Brandwachen über das pflichtgemäße Ermessen des Einsatzleiters hinaus, falls diese beantragt wird 1.3. Sicherheitswachen in Theatern, Ausstellungs- und Versammlungsräumen usw. 1.4. Andere Kostenpflichten ergeben sich aus dieser Satzung 1.5. Alle in dieser Satzung aufgeführten Leistungen. 2. Auch freiwillige Leistungen sind kostenpflichtig. Insbesondere handelt es sich hierbei um folgende Leistungen: 2.1. Auspumpen und Beseitigen von Öl, Wasser und sonstigen Flüssigkeiten 2.2. Bereitstellen von Personal, Fahrzeugen, Leitern und sonstigen Geräten bei Reparaturen an Gebäuden, Befestigen und Entfernung von Bäumen, Ästen, Firmenschildern, Reklamen, Beleuchtungsanlagen und sonstigen Gegenständen 2.3. Hilfeleistungen beim Aufschließen oder Aufbrechen von Fenstern und Türen 2.4. Ausspülen von Schächten, Kellern, Gräben und Behältern 2.5. Sicherungs-, Hilfs- und Aufräumungsarbeiten 2.6. zeitweilige Überlassung von Feuerwehrgeräten 2.7. das Beseitigen von Insekten 3. Dieser Katalog ist nicht abschließend.

6 Anlage 2 Kostentarif für Leistungen der FW Marth Personaleinsatz 1. Kosten für Personaleinsatz 1.1. Für Angehörige der FWW, die während ihrer normalen Arbeitszeit eingesetzt werden, wird der Verdienstausfall in voller Höhe berechnet. 1.2. erfolgt der Einsatz während der Freizeit Stunden- Tagessatz 1.2.1. Bei Brand und Hilfeleistungseinsätzen je Einsatzkraft und Stunde 15,00 1.2.2. Für Brandsicherheitswachen bei Vorstellungen und Veranstaltungen je FW-Angehöriger und angefangener Stunde 10,00 oder einer Pauschale je FW-Ang. 60,00 1.2.3. Auf die Kosten für den Personaleinsatz erfolgt ein Zuschlag von 20% Verwaltungskosten Sachleistungen Stunden- Tagessatz 2. Feuerwehrfahrzeuge 2.1 KLF Thüringen 35,00 2.2. Kraftstoffverbrauch nach 4 2.3. Kilometerpauschale 1.50

7 Stunden- Tagessatz 3. Wasserführende Armaturen und Zubehör 3.1. Tragkraftspritze (TS 8) mit zugseitigen Zubehör 14,00 75,00 3.2. Tauchpumpe 10,00 50,00 3.3. Wasserstrahlpumpe 4,00 25,00 3.4. B-Schlauch 2,00 10,00 3.5. C-Schlauch 2,00 10,00 3.6. Standrohr u. Zubehör 3,00 20,00 3.7. Verteiler 3,00 20,00 3.8. Sonstige Geräte 3,00 20,00 4. Beleuchtungsgeräte 4.1. Notstromaggregat 10,00 40,00 4.2. Flutlichtscheinwerfer p.st.lf8/6 10,00 75,00 4.3. Lichtmast 15,00 - - 5. Rettungs-, Trenn-, Schneidund Hubgeräte 5.1. Schneidgerät, Trennjäger 8,00 40,00 5.2. Motorkettensäge 14,00 75,00 6. Kosten für Atemschutzgeräte 6.1. Für den Einsatz von Atemschutzgeräten werden, neben den Gebühren nach Ziffer 2, dieser Anlage, folgende Gebühren erhoben 6.2. Pressluftatmer 20,00 6.3. Atemschutzmaske 20,00 7. Kosten für besondere Einsätze 7.1. Öffnen von Türen 20,00 7.2. Beseitigen von Insektennestern 20,00 7.3. zuzüglich der Kosten nach vorstehenden Tarif 8. Entgelte für mißbräuchliche Alarmierung 8.1. Grundbetrag 300,00 8.2. zuzüglich der Kosten nach vorstehenden Tarif 9. Für die Reinigung der eingesetzten Geräte und Überprüfung für erneute Einsatzfähigkeit werden Kosten entsprechend nachgewiesenem Aufwand berechnet

8 10. Sanitäts- und Verbandsmaterial wird nach Kosten entsprechend der Rechnung Wiederbeschaffungswert berechnet. 11. Bei notwendigem Ersatz Einsatz von Einsatz- und Sicherheitsbekleidung werden Kosten entsprechend der Rechnung Wiederbeschaffungswert berechnet. 12. Dieser Katalog ist nicht abschließend. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.1995 außer Kraft. MARTH, d.08.08.2002 Höppner Bürgermeister