Stufenversammlung MSS 13



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Stufenversammlung MSS 13 Informationen zum Abitur 22.12.2010

Themenübersicht Termine Abitur 2011 Freiwilliges Zurücktreten Versäumnis Täuschungshandlungen, Änderung von Prüfungsentscheidungen Ordnungswidriges Verhalten Qualifikationen Mündliches Abitur

Termine 12.01.2011 Beginn des schriftlichen Abiturs 27.01.2011 Ende des schriftlichen Abiturs 02.03.2011 Zeugnisausgabe MSS 13, Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Abiturs 09.03.2011 Benennung 4. Prüfungsfach, zusätzliche Prüfungsfächer, Benennung 22 Grundkurse 17.03.2011 Mündliches Abitur 18.03.2011 Mündliches Abitur, Ergebnisse 25.03.2011 Ausgabe der Abiturzeugnisse, Abiturfeier

Schriftliches Abitur Beginn jeweils 8:45 Uhr Ort Aula Taschen, ausgeschaltete Mobilfunkgeräte, Jacken usw. am Rand der Aula, nicht am Tisch deponieren Nach Kursen/Sitzplan zusammensetzen Zeit (4 bzw. 5 Zeitstunden) läuft erst nach Einlesen, Englisch zusätzlich Wörter zählen

Freiwilliges Zurücktreten Schulordnung 80, Abs. (10) Ein freiwilliges Zurücktreten um ein Jahr ist.. einmal am Ende der Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 oder vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung in der Jahrgangsstufe 13.. zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 11.. nicht wiederholt worden ist. Das Zurücktreten ist der Schule schriftlich mitzuteilen... Abiturprüfungsordnung 27 Abs. (1) Ein Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.

Versäumnis 27 Abiturprüfungsordnung, Abs. (2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies.. unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen; das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen..

Versäumnis 27 Abiturprüfungsordnung, Abs. (3) Durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Versäumt ein Prüfling durch von ihm zu vertretende Umstände die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach oder verweigert er diese Leistung, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

Täuschungshandlungen 28 Abiturprüfungsordnung, Abs. (1) Wer unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von der die Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder von der Prüfungskommission gemäß Absatz 3 zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden. In schweren Fällen kann von der Prüfungskommission für die Prüfungsleistung die Note "ungenügend festgesetzt oder der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung angeordnet werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.

Änderung von Prüfungsentscheidungen 29 Abiturprüfungsordnung, Abs. (1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und, soweit erforderlich, des Fachprüfungsausschusses sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Abiturzeugnisses drei Jahre vergangen sind.

Ordnungswidriges Verhalten 28 Abiturprüfungsordnung, Abs. (2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann sofort von der die Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt werden oder in schweren Fällen durch die Prüfungskommission gemäß Absatz 3 von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.

Qualifikation im Leistungsfachbereich (erreicht)

Qualifikation im Grundfachbereich

Qualifikation im Grundfachbereich 22 Grundkurse: mindestens 110, höchstens 330 Punkte 3 Kurse (11/2;12/1;12/2) abgestuftes Leistungsfach 3 Kurse (11/2;12/1;12/2) viertes Prüfungsfach 4 Kurse Deutsch 4 Kurse Mathematik 4 Kurse fortgeführte Pflichtfremdsprache 4 Kurse in einer Naturwissenschaft Kurs 13 in weiterer Fremdsprache, Naturwissenschaft oder Informatik 2 Kurse in einem künstlerischen Fach

Qualifikation im Prüfungsbereich

Mündliches Abitur Zum mündlichen Abitur wird zugelassen, wer die Qualifikation im Grundkursbereich erreicht hat, keinen Kurs in den 4 Prüfungsfächern in Jahrgangsstufe 13 mit 0 Punkten abgeschlossen hat, Qualifikation im Prüfungsbereich erreichen kann.

Mündliches Abitur

Mündliches Abitur Gemeinschaftkunde als 4. Prüfungsfach Rundschreiben zur Abiturprüfungsordnung 03.07.2009 Abs. 2.6.. so wird der Prüfling in einem Teilfach geprüft;..können auch geeignete Aspekte der anderen Teilfächer integriert werden..der Prüfling hat kein Recht auf eine Prüfung in einem bestimmten Teilfach. Die Entscheidung.. trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.. Religion bzw. Ethik als 4. Prüfungsfach Durchführung der Landesverordnung gymn. Oberstufe 16.12.2003 Abs. 7.3.4.. muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession bzw. im Ethikunterricht besuchen..

Ich wünsche Ihnen schöne Ferien (trotz der notwendigen Vorbereitung auf das Abitur), ruhige Feiertage, guten Rutsch und viel Erfolg im Abitur!