22_23. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit



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Transkript:

Fonds: ESF Aktionsbogen 22_23 Aktion 22_23 ESF Garantie- und Qualifizierungsdarlehens-Fonds Teilaktion 22_23_2 ESF-Garantiefonds Sachsen-Anhalt 1. Bezeichnung der zusätzlichen nationalen Regelung auf die sich der Aktionsbogen bezieht Grundsätze für die Umsetzung des ESF-Garantiefonds zwischen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und dem Land Sachsen-Anhalt (noch zu erstellen) Geschäftsbesorgungsvertrag zur Einrichtung und Umsetzung eines Garantiefonds bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (noch zu vereinbaren) 2. Für die Durchführung der Aktion fachlich verantwortliche Stelle Ressort Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat 53 Berufliche Bildung / Qualifizierung 3. Beihilferechtlicher Status der nationalen Regelung a) keine Notifizierung erforderlich, Rechtsgrundlage: keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107, Abs. 1 AEU- Vertrag auf Fondsebene. De-Minimis Beihilfen bei einzelnen aus dem Fonds vergebenen Garantien. Gelöscht: Vertrag 4. Beschreibung der Aktion Die Aktion wird im Rahmen des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 umgesetzt. Im Rahmen des Operationellen Programms ESF wird in Sachsen-Anhalt ein Garantiefonds bei der Investitionsbank eingerichtet. Ziel des Fonds ist die Unterstützung von Unternehmen in Sachsen-Anhalt, vorrangig von KMU und Existenzgründern, durch Übernahme von Garantien für die Finanzierung von Gültig ab: 01.06.2012 (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 1 von 6

Vorhaben zur Qualifizierung und Organisationsentwicklung und die Erleichterung des Zugangs zu Kreditinstrumenten. Dieser ist auf Grund eines Marktversagens insbesondere für KMU sowie Existenzgründer und vor allem im Bereich der Mikrokredite gestört. Die zu besichernden Finanzierungszusagen von Unternehmen aus Eigenmitteln und Krediten müssen vor allem Maßnahmen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs, insbesondere unternehmensfinanzierte Vorhaben zur Qualifizierung und Organisationsentwicklung sowie zur Unterstützung und Weiterentwicklung von Unternehmen finanzieren. Bei dem Garantiefonds handelt es sich um ein revolvierendes Finanzierungsinstrument. Aufgrund der vorrangigen Ausrichtung des Fonds auf direkte Unterstützung von KMU werden die Voraussetzungen des Artikels 44 der VO (EG) Nr. 1083/2006 eingehalten. Der ESF-Garantiefonds bildet sich mit der Einzahlung des Landes in den Fonds und ist bis zum Ende der Förderperiode 2007 2013 ausschließlich für den beschriebenen Zweck einzusetzen. 5. Spezifische Förderziele/ erwartete Ergebnisse/ Ex-ante-Bewertung Mit dem Einsatz der Strukturfondsmittel im Rahmen des ESF-Garantiefonds soll die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, vorrangig von KMU, gefördert werden. Dies erfolgt durch Sicherung von Finanzierungszusagen von Unternehmen aus Eigenmitteln und Krediten gegenüber Dritten für Projekte insbesondere zur dringend benötigten Fachkräftesicherung durch Qualifizierung im Land Sachsen-Anhalt bei diesen KMU. Beispiele (nicht abschließend): Durch die Gewährung von Garantien zur Absicherung der Gesamtfinanzierung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen entsprechend der Vorgaben des 85, Absatz 2 SGB III soll die Gewinnung von dringend benötigten Fachkräften für Unternehmen, vorrangig KMU im Bereich der Sozialwirtschaft durch gezielte Weiterbildung ermöglicht werden. Wenn Unternehmen, vorrangig KMU bereit sind, bei nicht verkürzbaren Ausbildungen die im dritten Weiterbildungsjahr anfallenden Qualifizierungsausgaben zu übernehmen, kann der Fonds Garantien für eine aus Eigenmitteln zu leistende Finanzierungszusage für vertraglich zu erbringende Leistungen des betroffenen Unternehmens übernehmen oder einen Kredit zur Finanzierung dieser Finanzierungszusage gegenüber der Bundesagentur für Arbeit garantieren und dadurch eine Förderung der beiden ersten Jahre der Weiterbildung gemäß 77 SGB III ff ermöglichen. Durch die Gewährung von Garantien zur Absicherung von Mikrodarlehen bis maximal 5.000 an Existenzgründerinnen und Existenzgründer (nach 16c, 2 SGB II) soll die Anwendung dieses Förderinstruments durch die Träger der Grundsicherung unterstützt werden. Der Fonds soll damit einen Beitrag zum erfolgreichen Start und zur Weiterentwicklung der jungen KMU in der ersten Phase nach der Unternehmensgründung leisten. Durch die Gewährung von Garantien zur Absicherung von Krediten privater Finanzierungsinstitute an Unternehmen, vorrangig KMU zur Finanzierung von unternehmensbezogenen Maßnahmen zur Fachkräftesicherung sollen diese Gültig ab: 01.06.2012 (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 2 von 6

Unternehmen zu verstärkten Investitionen z.b. in Maßnahmen zur Personal- und Organisationsentwicklung motiviert werden. Solche verstärkten Anstrengungen der Unternehmen sind vor dem Hintergrund des demographischen Wandels dringend erforderlich. Aufgrund des revolvierenden Charakters der Fördermittel sollen die eingesetzten OP-Mittel mehrfach diesen Förderzielen dienen. 6. Kriterien für Projektauswahl Der Garantiefonds zur Verbesserung des Zugangs von Unternehmen, vorrangig KMU, zum Kapitalmarkt, wird durch das Land bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt errichtet. Er stellt die bereits ausgestaltete und ausgewählte Maßnahme im Hinblick auf die Unterstützung von Unternehmen, vorrangig KMU, dar. Förderkriterien für die Projektauswahl auf der Ebene der durch die Garantie Begünstigten werden in Vergabegrundsätzen festgelegt. Die Erfüllung der dort festgelegten Förderbedingungen ist zwingende Fördervoraussetzung. KMU erhalten bei der Vergabe der Garantien immer den Vorrang vor anderen Unternehmen. In dem unter Punkt 5 zuerst genannten Beispiel werden nur solche Unternehmen, vorrangig KMU für die Besicherung durch eine Garantie ausgewählt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ausreichende Bonität bzw. Kreditwürdigkeit nachweisen können. Bei knappen Mitteln entscheidet innerhalb der KMU-Anträge die zeitliche Reihenfolge der vollständig vorliegenden Antragsunterlagen. Die vorrangige Unterstützung von KMU bedeutet auch, dass mehr als 50% der Förderfälle und mehr als 50% des gesamten Projektvolumens KMU betreffen müssen. Dies wird durch geeignete Regelungen sicher gestellt. 7. Kategorien von Endempfängern Land Nein Kommunen Nein sonst. öffentl Körper schaf ten gleichgestellte Ja private nein KMU Nein Zuwendungsempfänger ist der Fonds bei der Investitionsbank. Dieser begünstigt mit seinen Finanzierungsabsicherungen Unternehmen, vorrangig KMU. Die Anzahl der Vorhaben, bei denen KMU Begünstigte der Finanzierungsabsicherung sind und die Höhe des hiervon betroffenen verbürgten Gesamtvolumens beträgt mindestens 50 % + x. Dieses wird im Einzelfall überprüft und eine entsprechende Projektliste vorgehalten. Gültig ab: 01.06.2012 (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 3 von 6

Der Rechtsbegriff des Unternehmens entspricht der Definition der EU-Kommission in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG): Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Insofern können auch kommunale Unternehmen/Eigenbetriebe als Unternehmen behandelt werden. 8. Antragannehmende Stelle Bezeichnung der zust. Stelle Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat 53 Straße/Hausnummer Hasselbachstrasse 4 PLZ/Ort 39104 Magdeburg 9. Bewilligende Stelle Bezeichnung der zust. Stelle Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat 53 Straße/Hausnummer Hasselbachstrasse 4 PLZ/Ort 39104 Magdeburg 10. Förderfähige Ausgaben Die gleichzeitige Einzahlung der ESF-Mittel und der nationalen Kofinanzierung in den Fonds gelten als zuschussfähige Ausgaben. Beim teilweisen oder endgültigen Abschluss des operationellen Programms errechnen sich die zuschussfähigen Ausgaben aus der Summe aller geleisteten Garantien, einschließlich der vom Garantiefonds als Garantien gebundenen Beträge, und der zuschussfähigen Verwaltungskosten. Auf die zuschussfähigen Ausgaben wird der Kofinanzierungssatz angewendet. Die Ausgabenerklärung ist bei Programmabschluss entsprechend anzupassen. Mittel, die übrig bleiben, nachdem alle Garantien eingelöst wurden, werden von den zuständigen Behörden in Sachsen-Anhalt zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen wieder verwendet. Es gilt Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr.1083/2006. Die notwendigen Bedingungen der Finanzierung und deren Zweck sind in den durch das Land vorgegebenen Vergabegrundsätzen bestimmt. Es gelten ausschließlich nationale Bestimmungen für die Zuschussfähigkeit, sofern sie den allgemeinen Zielen der EU- Strukturfondspolitik (Art. 174 und 176 AEUV) der einschlägigen Verordnungen zu den EU- Strukturfonds und den Vorgaben des Operationellen Programms ESF entsprechen. Gültig ab: 01.06.2012 (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 4 von 6

Hinsichtlich der Höhe und der Bestandteile der zuschussfähigen Verwaltungskosten sind die Regelungen der Art. 43 45 der Durchführungsverordnung für die Strukturfonds (VO (EG) Nr. 1828/2006) maßgeblich. 11. Art und Höhe der Förderung (nicht relevant für EPLR) Garantien zur Sicherung von Finanzierungszusagen aus Eigenmitteln bzw. von Krediten für Ausgaben von Unternehmen, vorrangig KMU gegenüber Dritten bis zur Höhe von 50.000 zu den unter Punkt 5 dargestellten Sachverhalten. Zur Begrenzung des Ausfallrisikos werden im Rahmen der Fördergrundsätze mit der IB geeignete Verfahren zur Prüfung der Bonität bzw. Kreditwürdigkeit der begünstigten Unternehmen festgelegt. Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 2 Finanzierungsform sind als Anlage 5 dem Aktionsbogen beigefügt. Eine nicht rückzahlbare Unterstützung (Code 01, Anlage 5) x liegt nicht vor liegt vor Es handelt sich hierbei um eine institutionelle Förderung Projektförderung in Form einer: Vollfinanzierung Anteilfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung Gelöscht: 4a Gelöscht: Tabelle 2, Gelöscht: 4a 12. Finanzierungsquellen Siehe Anlage 1 (Haushaltstitel), Anlage 2 (Beträge, Beteiligungssätze) 13. Indikatoren für Monitoring, Begleitung und Evaluierung Siehe Anlage 3 (Indikatoren) 14. Geographischer Geltungsbereich (Sachsen-Anhalt oder Teilgebiete) Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 3 Art des Gebietes und Tabelle 5 Gebiet sind als Anlagen 6 und 7 dem Aktionsbogen beigefügt. 15. Geltungsdauer Gültig ab: 12.08.2009 Gültig bis: 31.12.2023 Gelöscht: 4a Gültig ab: 01.06.2012 (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 5 von 6

16. Publizitätsmaßnahmen/Öffentlichkeitsarbeit Die Information und Publizität erfolgt entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, Kapitel II, Abschnitt I. Des Weiteren werden das Corporate Design für die EU-Strukturfonds Sachsen-Anhalt und der Erlass der EU-Verwaltungsbehörde mit Textbausteinen zum Antrag und Bescheid beachtet. 17. Kategorisierung der wirtschaftlichen Aktivität Siehe Anlage 4 (Code nach Dimension Prioritätsachse lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 1). Die Erfassung des Codes Wirtschaftszweig (lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 4) erfolgt projektkonkret im efreporter2. 18. Zweckbindungsfrist Es liegt keine Zweckbindungsfrist vor x eine Zweckbindungsfrist bis zum 31.12.2015 vor. Darüber hinaus werden die Mittel entsprechend dem Artikel 78, Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 eingesetzt. Gelöscht: Die für die Aktion zulässigen EU- Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828/2006 zur Durchführung der EU- Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 1 Prioritätsachse und Tabelle 4 Wirtschaftszweig sind als Anlage 4a dem Aktions- Bogen beigefügt. Gültig ab: 01.06.2012 (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 6 von 6