Aktion Förderung des kommunalen Straßenbaus
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- Adolph Brinkerhoff
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1 Fonds: EFRE Aktions- Bogen Aktion Förderung des kommunalen Straßenbaus Teil-Aktion entfällt Gelöscht: Gelöscht: Förderung des kommunalen Straßenbaus 1. Bezeichnung der zusätzlichen nationalen Regelung auf die sich der Aktionsbogen bezieht Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes (VV- EntflechtG/Verkehr), RdErl des MLV vom /31332, MBl. LSA S. 649 Gelöscht: 1 2. Für die Durchführung der Aktion fachlich verantwortliche Stelle Ressort MLV Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Referat 34 Verkehrs- und Straßenbaufinanzierung 3. Beihilferechtlicher Status der nationalen Regelung Keine Notifizierung erforderlich, da es sich um keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEU-Vertrag handelt. Gelöscht: k Gelöscht: 8 Gelöscht: G 4. Beschreibung der Aktion Förderung von Investitionen zum Neu-, Aus- und Umbau sowie zur grundhaften Instandsetzung von Straßen- und Ingenieurbauwerken, soweit diese als Bundes- oder Landesstraße in kommunaler Baulast stehen oder verkehrsbedeutende Kreis- oder Gemeindestraßen sind. Förderungsfähig sind Neubau, Umbau, Ausbau und grundhafte Instandsetzung der in Abschnitt II Nrn. 2.1 bis 2.4, 2.6, 2.14 und 2.17 der VV-EntflechtG/Verkehr genannten Verkehrswege und Verkehrsanlagen. Gültig ab: Systemprüfung (Datum d.inkraftsetzung EU-VB) Seite 1 von 4
2 5. Spezifische Förderziele/erwartete Ergebnisse/Ex-ante-Bewertung Die Bundes- und Landesstraßen in kommunaler Baulast stellen innerörtlich eine Schnittstelle zwischen Industrie- und Gewerbegebieten, Wohnquartieren und Innenstadtbereichen einerseits und überörtlichen bzw. regionalen Verkehrswegen (Fernstraßen, Eisenbahnen, Wasserwege, Flugplätze usw.) andererseits dar. Bedeutende Kreis- und Gemeindestraßen erfüllen grundsätzlich die gleichen Funktionen. Eine Verkehrsbeziehung kann immer nur so leistungsfähig sein wie das schwächste Glied in der Kette. Es gilt daher, im Zuge der Optimierung der Verkehrsabläufe Nutzungseinschränkungen auch auf diesen Ebenen zu beseitigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen des Landes zu stärken bzw. zu erhalten. Die vorgesehene Förderung steigert die Attraktivität der Kommunen als Wirtschaftsstandorte. Damit werden mittel- und langfristig Arbeitsplätze geschaffen und bereits vorhandene Arbeitsplätze gesichert. Die vorhandenen Förderinstrumente des Landes (Eigenanteilsfinanzierung nach 11a FAG, Kreisstraßenbaulastzuweisungen) reichen aufgrund der schwierigen Haushaltssituation nicht aus. Die Bundesmittel ( 3 Abs. 1 EntflechtG) sind seit Jahren konstant bzw. rückläufig. Die meisten Kommunen haben keine ausgeglichenen Haushalte mehr und sind aus eigener Kraft nicht mehr zu nennenswerten Investitionen in der Lage. Eine unmittelbare Substituierung von Landesmitteln ist durch EFRE nicht gegeben, durch die kurz-, mittel- und langfristigen Beschäftigungseffekte wird aber mittelbar eine Steigerung der Wirtschaftskraft und damit der Steuereinnahmen erwartet. Siehe Anlage 3 (Indikatoren) 6. Kriterien für Projektauswahl Fortsetzungs-/ Anschlussmaßnahme Gewichtung 30 %;; Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - Gewichtung 25 %; Dringlichkeit des Ausbau-/Grunderneuerungsbedarfs Gewichtung 20 %; Ausmaß der "Verkehrswichtigkeit" im Vergleich zu anderen Fördervorhaben desselben oder anderer Zuwendungsempfänger (ZE) Gewichtung 15 %; sonstige Bedeutung der Straße als Anbindung bzw. Zubringer zu Industrie, Handel und Gewerbe, auch (untergeordnete) Erschließungsfunktion möglich - Gewichtung 5 %; Anzahl der übrigen in das Mehrjahresprogramm aufgenommenen Fördervorhaben desselben ZE Gewichtung 5 %.; Gültig ab: Systemprüfung (Datum d.inkraftsetzung EU-VB) Seite 2 von 4
3 7. Kategorien von Endempfängern Land Nein Kommunen Ja sonst. öffentl. Körperschaften gleichgestellte Nein private Nein KMU Nein 8. Antragannehmende Stelle Behördenbezeichnung Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 307 Straße/Hausnummer Ernst-Kamieth-Straße 2 PLZ/Ort Halle (Saale) 9. Bewilligende Stelle Behördenbezeichnung Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA), Referat 307 Straße/Hausnummer Ernst-Kamieth-Straße 2 PLZ/Ort Halle (Saale) 10. Förderfähige Ausgaben Ausgaben für den notwendigen Grunderwerb Bauausgaben Planungsausgaben (nur Leistungsphasen 3 bis 9 des 55 HOAI) 11. Art und Höhe der Förderung Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828 / 2006zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 2 Finanzierungsform sind als Anlage 4a dem Aktions-Bogen beigefügt. Es liegt eine nicht rückzahlbare Unterstützung (Code 01, Tabelle 2 Anlage 4a) vor. Es handelt sich um eine Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. 12. Finanzierungsquellen Siehe Anlage 1 (finanzielle Ausstattung, Haushaltstitel), Anlage 2 (finanzielle Darstellung, Beträge) Gelöscht: Kenn-ziffer Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen Gelöscht: Siehe Anlage 1 (Haushaltstitel), Anlage 2 (finanzielle Darstellung)... [1] 13. Indikatoren für Monitoring, Begleitung und Evaluierung Siehe Anlage 3 (Indikatoren) Gültig ab: Systemprüfung (Datum d.inkraftsetzung EU-VB) Seite 3 von 4
4 14. Geographischer Geltungsbereich (Sachsen-Anhalt oder Teilgebiete) Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828 / 2006zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 3 Art des Gebietes und Tabelle 5 Gebiet sind alsanlage 4 a dem Aktions-Bogen beigefügt. 15. Geltungsdauer Gültig ab Gültig bis Publizitätsmaßnahmen/Öffentlichkeitsarbeit Information und Publizierung erfolgen entsprechend der Verordnung (EG) 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 1083/2006 und Verordnung (EG) 1080/2006, Kapitel II, Abschnitt I. Des Weiteren werden das Corporate Design für die EU-Strukturfonds Sachsen-Anhalt und der Erlass der EU-Verwaltungsbehörde mit Textbausteinen zum Antrag und Bescheid beachtet. 17. Kategorisierung der wirtschaftlichen Aktivität Siehe Anlage 4 (Code nach Dimension Prioritätsachse lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 1). Die Erfassung des Codes Wirtschaftszweig (lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 4) erfolgt projektkonkret im efreporter Zweckbindungsfrist Es liegt X keine Zweckbindungsfrist vor eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren vor. Gelöscht: Siehe Anlage 4 (Dimensionen nach DVO Anhang II, Teil A) Die für die Aktion zulässigen EU- Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828/2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 1 Prioritätsachsen sind als Tabelle 4 Wirtschaftszweig sind als Anlage 4 a dem Aktions-Bogen beigefügt. Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen Gültig ab: Systemprüfung (Datum d.inkraftsetzung EU-VB) Seite 4 von 4
5 Seite 3: [1] Gelöscht Administrator :57:00 Kennziffer Finanzierungsform Höhe der Förderung 01 Nicht-rückzahlbare Hilfen 53,33 v.h. 02 Hilfen (Darlehen, Zinssubventionen, Garantien) 03 Wagniskapital (Beteiligung, Wagniskapitalfonds) 04 Sonstige Finanzierungsformen
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