Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren



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Transkript:

1 Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Anmeldungen sind stets nur an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zu senden, nicht an das Gericht. Bitte beachten Sie auch das gerichtliche Merkblatt zur Forderungsanmeldung. Schuldner Amtsgericht Gläubiger Genaue Bezeichnung des Gläubigers mit Postanschrift, bei Gesellschaften mit Angabe der gesetzlichen Vertreter Gläubigervertreter Aktenzeichen: laufende Nr. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist freigestellt. Die Vollmacht muß sich ausdrücklich auf Insolvenzsachen erstrecken. Vollmacht anbei bzw. folgt umgehend Angemeldete Forderungen Jede selbständige Forderung ist getrennt anzugeben. Reicht der Raum auf diesem Formular nicht aus, so sind die weiteren Forderungen in einer Anlage nach dem folgenden Schema aufzuschlüsseln. Erste Hauptforderung im Rang des 38 InsO (notfalls geschätzt) % aus seit dem Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind Summe Zweite Hauptforderung im Rang des 38 InsO (notfalls geschätzt) % aus seit dem Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind Summe

2 Nachrangige Forderungen ( 39 InsO) Diese Forderungen sind nur anzumelden, wenn das Gericht ausdrücklich hierzu aufgefordert hat ( 174 Abs. 3 InsO). Die gesetzliche Rangstelle ist durch Ankreuzen zu bezeichnen. Ab Nachrang 3 sind Zinsen und Kosten gesondert anzugeben und der jeweiligen Hauptforderung zuzuordnen (vgl. 39 Abs. 3 InsO). 1. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 1 2. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 2 3. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 3 4. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 4 5. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 5 6. Nachrang des 39 Abs. 2 Zinsen ( 39 Abs. 3) zu Nachrang 3-4 - 5-6 Kosten ( 39 Abs. 3) zu Nachrang 3-4 - 5-6 Summe der nachrangigen Forderungen Abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls wird beansprucht. Ja, Begründung siehe Anlage Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Ja, die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin oder des anmeldenden Gläubigers um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners handelt, sind in der Anlage genannt Grund und nähere Erläuterung der Forderungen (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadensersatz) Als Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ergeben, sind beigefügt (möglichst in 2 Exemplaren):... (Ort) (Datum) (Unterschrift und evtl. Firmenstempel) Bitte reichen Sie diese Anmeldung und alle weiteren Unterlagen immer in zwei Exemplaren ein. Beachten Sie auch die Hinweise im gerichtlichen Merkblatt zur Forderungsanmeldung. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

3 Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Anmeldungen sind stets nur an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zu senden, nicht an das Gericht. Bitte beachten Sie auch das gerichtliche Merkblatt zur Forderungsanmeldung. Schuldner Amtsgericht Gläubiger Genaue Bezeichnung des Gläubigers mit Postanschrift, bei Gesellschaften mit Angabe der gesetzlichen Vertreter Gläubigervertreter Aktenzeichen: laufende Nr. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist freigestellt. Die Vollmacht muß sich ausdrücklich auf Insolvenzsachen erstrecken. Vollmacht anbei bzw. folgt umgehend Angemeldete Forderungen Jede selbständige Forderung ist getrennt anzugeben. Reicht der Raum auf diesem Formular nicht aus, so sind die weiteren Forderungen in einer Anlage nach dem folgenden Schema aufzuschlüsseln. Erste Hauptforderung im Rang des 38 InsO (notfalls geschätzt) % aus seit dem Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind Summe Zweite Hauptforderung im Rang des 38 InsO (notfalls geschätzt) % aus seit dem Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind Summe

4 Nachrangige Forderungen ( 39 InsO) Diese Forderungen sind nur anzumelden, wenn das Gericht ausdrücklich hierzu aufgefordert hat ( 174 Abs. 3 InsO). Die gesetzliche Rangstelle ist durch Ankreuzen zu bezeichnen. Ab Nachrang 3 sind Zinsen und Kosten gesondert anzugeben und der jeweiligen Hauptforderung zuzuordnen (vgl. 39 Abs. 3 InsO). 1. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 1 2. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 2 3. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 3 4. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 4 5. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr. 5 6. Nachrang des 39 Abs. 2 Zinsen ( 39 Abs. 3) zu Nachrang 3-4 - 5-6 Kosten ( 39 Abs. 3) zu Nachrang 3-4 - 5-6 Summe der nachrangigen Forderungen Abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls wird beansprucht. Ja, Begründung siehe Anlage Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Ja, die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin oder des anmeldenden Gläubigers um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners handelt, sind in der Anlage genannt Grund und nähere Erläuterung der Forderungen (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadensersatz) Als Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ergeben, sind beigefügt (möglichst in 2 Exemplaren):... (Ort) (Datum) (Unterschrift und evtl. Firmenstempel) Bitte reichen Sie diese Anmeldung und alle weiteren Unterlagen immer in zwei Exemplaren ein. Beachten Sie auch die Hinweise im gerichtlichen Merkblatt zur Forderungsanmeldung.

1 Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!* 1 Opfordring til anmeldelse af fordringer. Vær opmærksom fristerne Invitation to lodge a claim. Time limits to be observed Kehotus saatavan ilmoittamiseen. Noudatettavat määräajat Invitation à produire une créance. Délais à respecter Πρόσκληση για αναγγελία απαιτήσεως. Προσοχή στις προθεσμίες Invito all'insinuazione di un credito. Termine da osservare Oproep tot indiening van schuldvorderingen. In acht te nemen termijnen Aviso de reclamação de créditos. Prazos legais a observar Anmodan att anmäla fordran. Tidsfrister att iaktta Convocatoria para la presentación de créditos. Plazos aplicables Wie Sie dem beiliegenden Beschluss des Insolvenzgerichts entnehmen können, wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des darin bezeichneten Schuldners eröffnet, das der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger dient. Jeder Gläubiger einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben (Artikel 39 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren). Diese Gläubiger können ihre Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die deutsche Sprache verlangt werden (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren). Die Forderungsanmeldung hat innerhalb der in dem beigefügten Insolvenzeröffnungsbeschluss bezeichneten Anmeldefrist zu erfolgen ( 28 Absatz 1 der Insolvenzordnung). Forderungen, die erst nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet werden, machen unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Gläubiger, der seine Forderung verspätet angemeldet hat ( 177 Absatz 1 der Insolvenzordnung). Die Forderungsanmeldung hat nicht bei dem Insolvenzgericht, sondern bei dem in dem beigefügten Insolvenzeröffnungsbeschluss genannten Insolvenzverwalter zu erfolgen ( 174 der Insolvenzordnung). Ist ein Sachwalter oder ein Treuhänder bestellt ( 270, 313 der Insolvenzordnung), so ist die Forderungsanmeldung dort vorzunehmen. In der Anmeldung teilt der Gläubiger die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und fügt gegebenenfalls vorhandene Belege sowie Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, der Anmeldung in Kopie bei (Artikel 41 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren, 174 Absatz 1 der Insolvenzordnung). Bei der Anmeldung sind außerdem der Grund der Forderung und gegebenenfalls die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt ( 174 Absatz 2 der Insolvenzordnung). Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen des Schuldners bleiben nur dann von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte ( 302 Nummer 1 der Insolvenzordnung). 1 Mit dem Formblatt wird der Verpflichtung nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160/1) zur Unterrichtung der Gläubiger Rechnung getragen.

2 Alle Forderungen sind in festen Beträgen in inländischer Währung geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen. Forderungen in ausländischer Währung sind in inländische Währung umzurechnen, und zwar nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung. Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit ihrem Schätzwert anzumelden ( 45 der Insolvenzordnung). Zinsen können grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Datum des beigefügten Eröffnungsbeschlusses) angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu benennen. Nachrangige Forderungen (zum Beispiel die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen oder Ansprüche auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners) sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen ( 174 Abs. 3 der Insolvenzordnung). Soweit Gläubiger Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen, haben sie dies dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden ( 28 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Gläubiger, die aufgrund eines Pfandrechts oder eines sonstigen Sicherungsrechts abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich, etwa aus einem Darlehensvertrag oder Kaufvertrag, haftet. Diese persönliche Forderung können sie anmelden. Sie werden bei der Verteilung der Insolvenzmasse jedoch nur berücksichtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind ( 52 der Insolvenzordnung). Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts (etwa als Eigentümer) geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands ist nicht im Insolvenzverfahren anzumelden, sondern bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten ( 47 der Insolvenzordnung).