Richtlinien zum Umgang mit Plagiaten bei schriftlichen Arbeiten an der Kalaidos Fachhochschule Verabschiedet vom Fachhochschulrat der Kalaidos Fachhochschule Schweiz am 20.02.2012 Seite 1 (von 5)
1 Zweck und Geltungsbereich Die in diesem Dokument aufgeführten Richtlinien sollen einerseits helfen, Plagiate zu vermeiden, andererseits aber auch das Erkennen von Plagiaten erleichtern und die Vorgehensweise in Plagiatsfällen regeln. Sie sind Teil des jeweiligen Prüfungs- und Promotionsreglements und gelten für sämtliche schriftlichen Leistungsnachweise, welche die Studierenden während ihrer Aus- oder Weiterbildung an der Kalaidos Fachhochschule Schweiz erbringen. 2 Was ist ein Plagiat? Ein Plagiat besteht, wenn (in Anlehnung an: Schwarzenegger, 2006): a) die Studentin / der Student unter ihrem bzw. seinem Namen ein Werk einreicht, das von einer anderen Person auf Auftrag erstellt wurde (Ghostwriter). b) die Studentin / der Student ein fremdes Werk unter ihrem bzw. seinem Namen einreicht (Vollplagiat). c) die Studentin / der Student ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) zu verschiedenen Prüfungsanlässen einreicht (Selbstplagiat). d) die Studentin / der Student fremdsprachige Texte oder Teile davon übersetzt und sie ohne Quellenangabe als eigene ausgibt (Übersetzungsplagiat). e) die Studentin / der Student Textteile aus einem fremden Werk übernimmt, ohne das Zitat kenntlich zu machen und mit einer Quellenangabe zu versehen. Dazu gehört auch das Verwenden von Textteilen und Abbildungen aus dem Internet ohne Quellenangabe. f) die Studentin / der Student Textteile aus einem fremden Werk übernimmt und leichte Textanpassungen und -umstellungen vornimmt (Paraphrasieren), ohne das Zitat mit einem Quellenverweis kenntlich zu machen. g) die Studentin / der Student Textteile aus einem fremden Werk übernimmt, sie allenfalls paraphrasiert und die entsprechende Quelle zwar aufführt, aber nicht im Kontext des übernommenen Textteils bzw. der übernommenen Textteile (Beispiel: Verstecken der plagiierten Quelle in einer Fussnote am Ende der Arbeit). An der Kalaidos Fachhochschule Schweiz bestehen besondere Vorschriften zum Zitieren und Referenzieren, die beim Verfassen von wissenschaftlichen Texten einzuhalten sind. Diese Pflicht entfällt in der Regel für so genanntes Handbuchwissen, d.h. Grundlagenwissen, dessen allgemeine Kenntnis im Fach vorausgesetzt werden kann. Wird jedoch die Darstellung dieses Handbuchwissens von anderen Autorinnen und Autoren (etwa aus einem Lehrbuch) übernommen, ist das kenntlich zu machen. 3 Vermeiden von Plagiaten Plagiate können unterschiedliche Ursachen haben. Diese können bewusste Täuschung, Fahrlässigkeit im Umgang mit Quellen, Unwissenheit, aber auch mangelnde Einsicht oder Verständnis der Studierenden für die Auswirkungen von Plagiaten sein. Deshalb setzt die Kalaidos Fachhochschule neben der konsequenten Verfolgung von Plagiatsvergehen gezielt auf Aufklärung und Prävention. Die Kalaidos Fachhochschule unternimmt folgende Massnahmen zur Vermeidung von Plagiaten: a) Im Unterricht werden die Studierenden in die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens eingeführt. Dabei werden die Bedeutung von Wahrhaftigkeit und Integrität als zentrale Grundlagen wissenschaftlicher Tätigkeit thematisiert. Das eigenständige Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten sowie das korrekte Zitieren und Referenzieren von Quellen wird im Unterricht vermittelt und durch verbindliche Richtlinien eindeutig definiert. b) Die Kalaidos Fachhochschule kommuniziert klar und transparent den Umgang mit Plagiaten und die disziplinarischen Konsequenzen bei Verstössen gegen die geltenden Richtlinien. Seite 2 (von 5)
c) Alle schriftlichen Arbeiten, welche im Rahmen von Studienleistungen eingereicht werden, enthalten am Ende eine von der Verfasserin / vom Verfasser unterzeichnete Erklärung, welche die Eigenständigkeit der Leistung bestätigt. d) Bei Abschlussarbeiten muss vor Arbeitsbeginn von den Studierenden zwingend eine Disposition verfasst und von der jeweiligen Studienleitung genehmigt werden. Während der Arbeit an der Abschlussarbeit werden die Studierenden von ihrer Fachreferentin / ihrem Fachreferenten unterstützt. Damit soll unter Zeitnot fahrlässig entstandenen Plagiaten vorgebeugt werden. 4 Verfahren beim Verdacht eines Plagiats Bei Plagiatsverdacht wird folgendermassen vorgegangen: 1. Die Gutachterin / der Gutachter meldet den begründeten Plagiatsverdacht der jeweiligen Studienleitung schriftlich. 2. Die Studienleitung prüft den Plagiatsvorwurf (manuell und mit geeigneter Software). 3. Bei Bestätigung des Plagiatsverdachts konfrontiert die Studienleitung die Studentin / den Studenten anschliessend schriftlich mit dem Verdacht und fordert diese/n zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen auf. 4. Wird der Plagiatsbestand von der Studentin / vom Studenten zugegeben, werden von der Studienleitung abschliessend angemessene Massnahmen ergriffen (vgl. Abschnitt 5). 5. Wird der Plagiatsvorwurf von der Studentin / vom Studenten bestritten, erhält sie bzw. er die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Studienleitung im Sinne des rechtlichen Gehörs. 6. Erachtet die Studienleitung den Tatbestand des Plagiats nach Prüfung der Argumente der Studentin / des Studenten als erfüllt, ergreift sie abschliessend gegenüber der Studentin / dem Studenten angemessene Massnahmen (vgl. Abschnitt 5). 5 Massnahmen bei Vorliegen eines Plagiats Plagiate verstossen gegen grundlegende Regeln wissenschaftlichen Arbeitens und werden an der Kalaidos Fachhochschule nicht toleriert. Sie können nicht nur gegen das Urheberrecht verstossen, sondern gelten auch als Verstoss gegen die Prüfungsordnung. Die Sanktionen beim Vorliegen eines Plagiats orientieren sich an den in der Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Kalaidos Fachhochschule festgelegten Massnahmen bei Verstössen gegen die jeweiligen Studienreglemente. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das heisst, die ergriffenen Sanktionen entsprechen dem Schweregrad des Plagiats und versuchen, dem Einzelfall gerecht zu werden. Liegt ein Plagiat vor, gibt es grundsätzlich zwei Vorgehensmöglichkeiten, welche allein oder kumulativ angewendet werden können: a) Das Rektorat kann den unlauteren Leistungsnachweis zu einer nicht bestandenen Studienleistung erklären bzw. darauf ausgestellte Urkunden einziehen und verliehene Titel aberkennen. b) Zusätzlich können ein Disziplinarverfahren gegen die fehlbare Studentin / den fehlbaren Studenten eröffnet und angemessene Massnahmen ergriffen werden. Die Frist zur Einleitung geeigneter Massnahmen seitens der Kalaidos Fachhochschule beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Meldung des Plagiats. 5.1 Entdeckung des Plagiats während der Bewertungsphase Wird ein Plagiat in einer Arbeit entdeckt, die zur Bewertung abgegeben wurde, ist die Eigenständigkeit der gesamten Arbeit in Frage gestellt. Die Lernleistung der/des Studierenden kann nicht mehr oder nur noch eingeschränkt beurteilt werden, weshalb keine Note für die betroffene Arbeit ausgestellt wird. Das weitere Vorgehen hängt vom Grad der Eigenständigkeit der übrigen Arbeit ab. Das Urteil darüber liegt im Ermessen der Studienleitung. Seite 3 (von 5)
5.1.1 Folgen bei überwiegender Anerkennung der Eigenständigkeit Wenn der Entscheid der Studienleitung Eigenständigkeit überwiegend gegeben lautet, erhält die/der Studierende die einmalige Möglichkeit, die Arbeit dahingehend zu überarbeiten, dass sie kein Plagiat mehr aufweist. In einem solchen Fall informiert die Studienleitung die Studentin / den Studenten über die Möglichkeit zur Überarbeitung. Die/der Studierende wiederum hat der Studienleitung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, ob sie/er die Überarbeitungsmöglichkeit wahrnimmt. Bei Wahrnehmung der Überarbeitungsmöglichkeit erhält die Studentin / der Student ab dem Datum ihrer/seiner Entscheidungsbekanntgabe eine Nachbesserungsfrist von drei Wochen. Nach Überarbeitung wird die Arbeit regulär von ReferentIn und KorreferentIn bewertet. Von der Gesamtbewertung wird jedoch eine Note (1.0 Notenpunkte) abgezogen. Die Arbeit gilt als nicht bestandene Prüfungsleistung, wenn a) die Studentin / der Student die Möglichkeit zur Überarbeitung nicht wahrnimmt oder b) die Studentin / der Student nach der Überarbeitungsfrist wieder ein Plagiat einreicht oder c) die Studentin / der Student durch andere gravierende Mängel oder den Abzug der 1.0 Notenpunkte eine Gesamtbewertung < 4.0 erreicht. Liegt die Gesamtnote der Arbeit nach Überarbeitung und/oder Abzug der 1.0 Notenpunkte im Bereich 3.5-3.9, ist keine zweite Nachbesserung möglich. 5.1.2 Folgen bei Aberkennung der Eigenständigkeit Beim Entscheid Eigenständigkeit nicht gegeben aufgrund unlauteren Vorgehens gilt die Arbeit als nicht bestandene Studienleistung. Wird die Arbeit an den Kompetenznachweis eines Moduls angerechnet, gilt das ganze Modul als nicht bestanden. Eine Überarbeitung der Arbeit gemäss Abschnitt 5.1.1 ist nicht möglich, sondern die Arbeit muss mit einem neuen Thema wiederholt werden, wobei die Studentin / der Student nur noch einen Versuch hat. Die Studentin / der Student erhält zudem einen schriftlichen Verweis, in welchem für den Wiederholungsfall weitere Sanktionen bis zum möglichen Ausschluss vom Studium in Aussicht gestellt werden (vgl. Abschnitt 5.3). 5.2 Entdeckung des Plagiats im Nachhinein Wird ein Plagiatsfall erst im Nachhinein, z. B. nach Verleihung des Diploms, entdeckt, kann der Titel nachträglich entzogen werden. Verstösse im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten (Diplom-, Bachelor-, und Masterarbeiten) unterliegen keiner absoluten Verjährung und durch unlauteres Verhalten erlangte Titel können jederzeit entzogen werden. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass geeignete Massnahmen innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Meldung des Verstosses eingeleitet werden müssen. Das Vorgehen entspricht dem unter Abschnitt 5.1 dargestellten. 5.3 Disziplinarische Massnahmen Im Erstfall wird in der Regel ein schriftlicher Verweis ausgesprochen. Der Wiederholungsfall oder besonders schwere Fälle unredlichen Verhaltens können ein Disziplinarverfahren zur Folge haben und zum vorübergehenden oder dauernden Ausschluss vom Studium an der Kalaidos Fachhochschule führen. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist Sache des Rektorats. Vor der Beschlussfassung erhält die/der fehlbare Studierende mit Bezug auf die beabsichtigte Massnahme die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs. Für die Bestimmung der Art und Dauer der Disziplinarmassnahme sind einerseits das quantitative oder qualitative Ausmass des Plagiats und andererseits das Verschulden, die Beweggründe und das Verhalten der/des fehlbaren Studierenden ausschlaggebend (Martin, 2007). 6 Literatur Martin, G. (2007). Universitäres Disziplinarrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten. Aktuelle juristische Praxis, 16 (4), 473-486. Seite 4 (von 5)
Schwarzenegger, C. (2006). Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen. Unijournal, 4, 3. Weber-Wulff, D. (2007). Fremde Federn finden. Eine E-Learning Einheit. Zugriff am 30.08.2011. Verfügbar unter: http://plagiat.htw-berlin.de/ff/startseite/fremde_federn_finden Seite 5 (von 5)