1. Welche Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem Regierungsumzug?



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Transkript:

- Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Umzugskosten / Trennungsgeld FAQ s Umzugskosten Inhalt 1. Welche Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem Regierungsumzug? 2. Was muss ich bei der Wahl des Transportunternehmers beachten? 3. Kann ich meinen Umzug auch ohne Inanspruchnahme eines Transportunternehmers durchführen (sog. "Umzug in Eigenregie")? 4. Wie viele Wohnbesichtigungsreisen kann ich in Anspruch nehmen und welche Reisekosten werden mir dafür erstattet? 5. Welche weiteren Reisekosten sind im Zusammenhang mit meinem Umzug erstattungsfähig? 6. Welche Leistungen gehören zu den erstattungsfähigen Transportkosten? 7. Wird der Transport des PKW, Transport von Tieren oder Überführung eines Bootes erstattet? 8. Werden das Umzugsgut sowie umzugsbedingte Auslagen des mit mir in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners berücksichtigt? 9. Werden mir Maklerkosten für die Vermietung der neuen oder der bisherigen Wohnung oder des Eigenheimes bzw. Eigentumswohnung erstattet? 10. Sind Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht der Kinder des Berechtigten erstattungsfähig? 11. Kann bei "Mietdoppelzahlungen" für die bisherige und die neue Wohnung eine Mietentschädigung gewährt werden? 12. Welche Fristen gelten für die Beantragung einer Umzugskostenvergütung? 13. Können mir Abschläge auf die anfallenden Umzugskosten gewährt werden? 1. Welche Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem Regierungsumzug? Bei Personalmassnahmen die im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- oder Regierungssitzes von Bonn nach Berlin bzw. als Ausgleich für die Region Bonn oder entsprechender Vorschläge der Föderalismuskommission stehen, gilt als Rechtsgrundlage das Dienstrechtliche Begleitgesetz (DBeglG) vom 20.06.1991 i.v.m. mit dem Bundesumzugskostengesetz. Stand: 11 / 2004 Seite 1 von 8

Daraus ergeben sich u.a. folgende Besonderheiten: Die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Umzugskostenzusage wird für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht wirksam, d.h. der Betroffene muss in diesem Zeitraum nicht umziehen, er kann doppelte Haushaltsführung betreiben und dafür entsprechend Trennungsgeld beanspruchen. Wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der entsprechenden Personalmassnahme bereits 57 Jahre alt ist, wird eine Umzugskostenzusage nur auf Wunsch ausgesprochen. Bis zum Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis kann er somit einen doppelten Haushalt führen und dafür entsprechend Trennungsgeld beanspruchen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem diesbezüglichen Merkblatt! 2. Was muss ich bei der Wahl des Transportunternehmers beachten? Der Umziehende ist grundsätzlich in der Wahl des Transportunternehmers frei, er muss der abrechnenden Stelle jedoch vor Abschluss eines Umzugsvertrages mindestens zwei durch voneinander unabhängige Speditionen erstellte Kostenvoranschläge zur Prüfung einreichen. Im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlages müssen Art und Umfang der im einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind einzeln auszuweisen. Wichtig: Ausnahmen: A l l e vorgelegten Kostenvorschläge müssen einen verbindlichen Höchstbetrag enthalten und der Spediteur muss dem Angebot eine vom ihm erstellte Umzugsgutliste beifügen. Wenn es sich um einen unter Ziffer 1. beschriebenen Umzug handelt, reicht die Vorlage eines Kostenvoranschlages. Hier sollte ein Unternehmen aus dem "Rahmenvertrag für die Umsetzung des Bonn-Berlin-Gesetzes" gewählt werden, da mit diesen Unternehmen besondere Abrechnungskonditionen ausgehandelt worden sind. Sollten Sie ein anderes Unternehmen mit der Durchführung Ihres Umzuges beauftragen, gelten für die Kostenerstattung die Sätze des Rahmenvertrages als Erstattungsobergrenze! Seite 2 von 8

3. Kann ich meinen Umzug auch ohne Inanspruchnahme eines Transportunternehmers durchführen (sog. "Umzug in Eigenregie")? Jedem Berechtigten steht es frei, seinen Umzug selber zu organisieren und in Eigenleistung durchzuführen. Hierbei ist die Vorlage eines Kostenvoranschlages nicht notwendig, der Berechtigte muss jedoch eine Umzugsgutliste erstellen. Als Beförderungsauslagen werden die Mietkosten eines entsprechenden Transportfahrzeugs und die anfallenden Kraftstoffkosten gegen Vorlage der jeweiligen Originalrechnung erstattet. Sollten Sie den Umzug mit einem kleineren Fahrzeug (z.b. Sprinter) in mehreren Fahrten durchführen, so erfolgt eine Erstattung im Rahmen eines Kostenvergleiches nur bis zur Höhe der Kosten, die bei Anmietung eines dem Umzugsgut entsprechenden Transporters angefallen wären. Sollte dabei die Anmietung eines Lkw erforderlich sein, so erfolgt bei Bedarf auch eine Kostenerstattung für den Einsatz eines Fahrers. Weiterhin werden auch die Leistungen von Umzugshelfern vergütet, als Erstattungsgrenze wird hierbei ein Stundensatz von 5,11 Euro angesetzt. Die Leistungen des Umziehenden selbst, sowie von Umzugshelfern die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, bleiben dabei unberücksichtigt. Als Nachweis sind der Abrechnungsstelle eine Aufstellung der Umzugshelfer (Name, Anschrift und Anzahl der geleisteten Stunden), sowie entsprechende Quittungen über eine entsprechende Vergütung vorzulegen. 4. Wie viele Wohnbesichtigungsreisen kann ich in Anspruch nehmen und welche Reisekosten werden mir dafür erstattet? Eine Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung kann vom Umziehenden selbst oder von einer zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person durchgeführt werden. Eine Erstattung von reisebedingten Aufwendungen ist ausschließlich zu diesem Zweck und nur für Reisen vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück möglich. Erstattungsfähig ist entweder eine Reise von zwei Personen oder zwei Reisen von jeweils einer Person nach folgenden Maßgaben: Die entstandenen Kosten für die Fahrt vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück werden nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Die billigste Fahrkarte ist die Fahrkarte für die kürzeste verkehrsübliche Strecke unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen, die niedrigste Klasse bei der Deutschen Bahn ist die 2. Klasse. Die entstandenen Kosten für Besichtigungsfahrten am neuen Wohnort werden bis zur Höhe der jeweils billigsten Fahrkarte des örtlichen Öffentlichen-Personennahverkehrs (z.b. 24-Stunden-Ticket) erstattet. Seite 3 von 8

Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise höchstens für zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage gewährt, sofern nicht ein kürzerer Aufenthalt möglich ist. 5. Welche weiteren Reisekosten sind im Zusammenhang mit meinem Umzug erstattungsfähig? Neben der Erstattung von reisebedingten Aufwendungen für Besichtigungsreisen können als umzugsbedingte Auslagen geltend gemacht werden: bei Umzugsreisen die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung; diese werden wie Dienstreisen erstattet. Weitere Fahrten sind nicht erstattungsfähig, auch dann nicht, wenn diese notwendig sind. bei Vorbereitungsreisen zur Durchführung des Umzuges die entstandenen Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. 6. Welche Leistungen gehören zu den erstattungsfähigen Transportkosten? Erstattet werden die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen (Ehepartner, Kinder), die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, befinden. In Fällen, in denen zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch genommen wird, ist der von der Abrechnungsstelle geprüfte und genehmigte Kostenvoranschlag Erstattungsgrundlage (bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer 2). Die notwendigen Auslagen für eine Transportversicherung können - falls eine private Hausratversicherung in Höhe der Transportversicherung besteht - bis zu 2,5 v. Tsd. der maßgebenden Versicherungssumme berücksichtigt werden. Eine höhere Versicherungssumme muss durch eine entsprechende Hausratsversicherungspolice oder einer Umzugsgutliste mit Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen werden. Die Übernahme der Kosten für das Einrichten von Halteverbotszonen sind nur auf Nachweis der behördlichen Genehmigung erstattungsfähig. Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Das gilt nicht, wenn die Seite 4 von 8

Arbeiten vom Berechtigten selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) durchgeführt werden. Zu den dem Grunde nach erstattungsfähigen Transportkosten zählen die Frachtkosten von Haus zu Haus, die Kosten für das Be- und Entladen, die Kosten für im einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie z.b. Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials. Die Höhe der erstattungsfähigen Beförderungsauslagen richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang des Umzugsgutes. 7. Wird der Transport des PKW, Transport von Tieren oder Überführung eines Bootes erstattet? Es ist allgemein üblich und auch zumutbar den eigenen Pkw durch den Bediensteten oder einen Familienangehörigen an den neuen Wohnort zu überführen. Da die aus Anlass einer Dienstantrittsreise, Umzugsreise oder Heimfahrt vorgenommene umzugskostenrechtliche Überführung einen triftigen Grund für die Kraftfahrzeugbenutzung darstellt, wird hierfür die volle Wegstreckenentschädigung in Höhe von zur Zeit 0,20 /km, höchstens bis zu 150,00 gewährt. Gehört zum Umzugsgut ein Reitpferd oder ein Segelboot und wird es mit dem eigenen Pkw-Anhänger an den neuen Wohnort befördert, werden die Beförderungsauslagen dafür mit einer Entschädigung von 0,06 /km für die Anhängerüberführung abgegolten. Hat der Berechtigte selbst keinen Pkw-Anhänger und lässt er deshalb das Pferd oder das Boot als Sondertransport durch einen Spediteur befördern, können als Beförderungsauslagen ebenfalls nur 0,06 /km erstattet werden. Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum des Berechtigten befinden, gehören zum Umzugsgut. 8. Werden das Umzugsgut sowie umzugsbedingte Auslagen des mit mir in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners berücksichtigt? Eine eheähnliche Gemeinschaft steht der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft nicht gleich. Insofern kann der mit dem Berechtigten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Partner umzugskostenrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch, dass das Umzugsgut des Lebenspartners (das sich ausschließlich in seinem Gebrauch und/oder Eigentum befindet) aus dem Umzugsgut herausgerechnet Seite 5 von 8

werden muss. Ist dieses nicht möglich, werden 50 % des Umzugsvolumen auf den Lebenspartner angerechnet. 9. Werden mir Maklerkosten für die Vermietung der neuen oder der bisherigen Wohnung oder des Eigenheimes bzw. Eigentumswohnung erstattet? Fallbeispiel 1: Anmietung einer Wohnung Maklerkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern diese notwendig sind. Die Erstattung von Maklerkosten ist auf maximal 2 Kaltmieten einschließlich der gesetzlichen MwSt. begrenzt. Fallbeispiel 2: Erwerb einer Immobilie Erstattungsfähig sind nur die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung. Für deren Feststellung muss eine Mietwertermittlung durch das zuständige Bundesvermögensamt durchgeführt werden. Hierzu müssen Sie ein Expose über die Wohnung abgeben, das u.a. Angaben zum Baujahr, zur Lage, zur Wohnungsgröße, zu den Ausstattungsmerkmalen sowie eine detaillierte Baubeschreibung enthält. Fallbeispiel 3: Vermietung bzw. Verkauf einer Immobilie Bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie sind Maklergebühren nicht erstattungsfähig, da diese in der Regel dem Mieter bzw. dem Käufer der Immobilie auferlegt werden. Sonstige notwendige Auslagen für das Weitervermieten einer Wohnung können innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer ortsüblichen Monatsmiete erstattet werden. Für deren Feststellung muss eine Mietwertermittlung durchgeführt werden. 10. Sind Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht der Kinder des Berechtigten erstattungsfähig? Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten werden bis zu vierzig von Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 v.h. dieses Betrages voll und darüber hinaus zu 75 v.h. Auslagen für zusätzlichen Unterricht können nur erstattet werden, wenn die Schule am neuen Wohnort bescheinigt, dass der Unterricht ausschließlich auf Grund des Schulwechsels erforderlich ist. In der Bescheinigung ist auch anzugeben, für welche Seite 6 von 8

Fächer und in welchem Umfang der Unterricht notwendig ist. Zusätzlicher Unterricht kommt i.d.r. nur für das laufende Schuljahr in Betracht. Bei einem weitergehenden Zusatzunterricht ist seine Notwendigkeit nach Umfang und Dauer durch die Schule zu bescheinigen. Entstehen Auslagen für zusätzlichen Unterricht für mehrere Kinder, wird der Erstattungsbetrag für jedes Kind besonders berechnet. Übersteigen die Auslagen für ein Kind den Höchstbetrag, ist der Mehrbetrag auch dann nicht erstattungsfähig, wenn für ein anderes Kind der erstattungsfähige Höchstbetrag nicht erreicht wird. 11. Kann bei "Mietdoppelzahlungen" für die bisherige und die neue Wohnung eine Mietentschädigung gewährt werden? Mietentschädigung kommt dann in Betracht, wenn notwendigerweise für dieselbe Zeit Miete sowohl für die bisherige Wohnung als auch für die neue Wohnung zu zahlen ist. In diesem Fall ist die Miete für die Wohnung zu erstatten, die nicht genutzt wird. Als Nutzung zählt auch die evtl. nach dem Auszug durchgeführte Renovierung einer Wohnung! Die Gewährung einer Mietentschädigung setzt voraus, dass der Antragsteller nach Erhalt der schriftlichen Umzugskostenvergütungszusage unverzüglich geeignete Maßnahmen trifft, um den Zeitraum der Mietdoppelzahlung so weit wie möglich einzugrenzen. Der Berechtigte ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. So hat er beispielsweise die alte Mietwohnung zeitgerecht zu kündigen bzw. die Vermietung oder den Verkauf der alten Eigentumswohnung (oder Wohnung im eigenen Haus) rechtzeitig in die Wege zu leiten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Mietentschädigung für die neue Wohnung nur nach Lage des Wohnungsmarktes, längstens aber für drei Monate gewährt wird. Mietentschädigung für die bisherige Mietwohnung wird bis zu sechs Monaten gezahlt, wenn diese leer für eine Weitervermietung zur Verfügung steht. Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung mit der Maßgabe gleich, dass Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Der ortsübliche Mietwert wird im Rahmen einer Mietwertermittlung durch das zuständige Bundesvermögensamt festgesetzt. Mietentschädigung kann nur gewährt werden, wenn der Abrechnungsstelle ein monatlicher Nachweis über die Vermietungs- und Verkaufsbemühungen vorgelegt wird. Hierbei hat der Antragsteller alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermietung bzw. zum Verkauf der Immobilie (z.b. Beauftragung eines Maklers, Schaltung von Inseraten in Zeitungen bzw. Internet, usw.) auszuschöpfen. Eine Mietentschädigung für das neue Eigenheim bzw. die neue Eigentumswohnung kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Seite 7 von 8

12. Welche Fristen gelten für die Beantragung einer Umzugskostenvergütung? Eine Umzugskostenvergütung kann unmittelbar nach Beendigung des Umzuges beantragt und abschließend berechnet werden. Für die Antragstellung gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, im Falle des Widerrufes der Umzugskostenzusage ab dem Tag der Bekanntgabe des Widerrufs. Für die Beantragung stehen Formblätter zur Verfügung. Beispiel einer Fristberechnung: Der Umzug endet mit dem abschließenden Ausladen der Möbel in die neue Wohnung am 01.07.2004. Am nächsten Tag (02.07.2004) beginnt die Frist. Der Antrag auf Gewährung von Umzugskosten muss nun bis spätestens 01.07.2005 bei der abrechnenden Stelle eingegangen sein. In den Fällen, in denen bereits im voraus Abschläge in Anspruch genommen wurden, sollte aus haushaltstechnischen Gründen eine zeitnahe Abrechnung der Umzugskosten angestrebt werden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind Abschläge in voller Höhe zurückzuzahlen. 13. Können mir Abschläge auf die anfallenden Umzugskosten gewährt werden? Auf schriftlichen Antrag des Berechtigten können Abschlagszahlungen auf zu erwartende Umzugskostenvergütungen gewährt werden. Für die Beantragung stehen Formblätter zur Verfügung. Bei der Ermittlung der Abschlagshöhe werden vorrangig Beförderungsauslagen, Mietdoppelzahlungen und etwaige Maklergebühren berücksichtigt. Im Falle der Gewährung einer Abschlagszahlung ist der Empfänger nach Beendigung des Umzuges verpflichtet, die tatsächlich entstandenen umzugsbedingten Aufwendungen in Form eines förmlichen Antrages auf Gewährung einer Umzugskostenvergütung nachzuweisen. Die bestehende Antragsausschlussfrist von 1 Jahr ist zu beachten (vgl. Ziffer 12). Seite 8 von 8