Regionale Oberstufenschulgemeinde FHB 0.0 Grünau, 900 Wittenbach gültig ab PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach für das Personal der Schulverwaltung und des Hauswartdienstes Der Schulrat der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, 900 Wittenbach, erlässt, gestützt auf Art., Art. 95 ff des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom. April 009 das folgende Personalreglement: I. Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Art. Das Personal der Schulverwaltung untersteht dienstrechtlich der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen, insbesondere geregelt im Personalgesetz vom 5. Januar 0 (sgs 4.) und der dazugehörenden Personalverordnung vom. Dezember 0 (sgs 4.). Das Personalreglement regelt Einzelheiten des Anstellungsverhältnisses, soweit diese von Bestimmungen der kantonalen Vorschriften abweichen. Geltungsbereich Art. Dieses Personalreglement gilt für: - das Personal der Schulverwaltung im Voll- und Teilpensum; - das Personal des Hauswartdienstes im Voll- und Teilpensum sowie sinngemäss für im Stundenlohn angestellte Personen der Schulverwaltung und des Hauswartdienstes. Personalpolitik Art. Der Schulrat verpflichtet sich für eine zeitgemässe, sozial verantwortungsvolle und wirtschaftlich tragbare Personalpolitik. Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nimmt auf deren Gesundheit Rücksicht. Das Personal der Schulverwaltung erfüllt die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss und pflichtbewusst, pflegt einen guten Umgang mit Lehrpersonen, Schülern sowie der Öffentlichkeit. Information Art. 4 Der Schulrat und das Personal der Schulverwaltung informieren sich gegenseitig und frühzeitig über personalrelevante Ereignisse. Der Schutz der Privatsphäre ist dabei uneingeschränkt zu beachten. Seite / 6
II. Dienstverhältnis Art Art. 5 Die befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnisse der Schulverwaltung sind öffentlich-rechtlicher Natur. Interne Organisation und Unterstellungen richten sich nach dem schuleigenen Organigramm und nach den jeweiligen Pflichtenheften. Begründung Art. 6 Der Schulrat wählt das Personal der Schulverwaltung und des Hauswartdienstes. Das Arbeitsverhältnis wird mit der gegenseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages begründet. Eine befristete Anstellung als Stellvertretung kann vom Schulverwalter in Absprache mit dem Schulratspräsidenten gewählt werden, sofern kein Aufschub möglich ist und die Stellvertretung voraussichtlich weniger als einen Monat dauert. Probezeit Art. 7 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen künden. Beendigung des Art. 8 Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer oder dem Ablauf der Amtsdauer; b) durch Kündigung; c) durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen; d) aus Altersgründen; e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons vollständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem rentenberechtigten Teil; f) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Kündigung, Art. 9 Fristen, Termine, Form Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Fristlose Kündigungen durch den Schulrat sind möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Eine fristlose Kündigung bewirkt die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Begründung Art. 0 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. Nach Ablauf der Probezeit liegt ein ausreichender sachlicher Grund vor, insbesondere wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt: a) aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, wie Umstrukturierungen oder Aufhebung von Stellen; b) wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen; c) wegen ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigenden Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; e) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist. Seite / 6
Kündigungsschutz Art. Das Arbeitsverhältnis kann während Krankheit oder Unfall frühestens auf den Zeitpunkt, an dem die Lohnfortzahlung endet, gekündigt werden, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter missachte die Meldepflicht oder wirke bei der Betreuung infolge krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht oder ungenügend mit. Vorbehalten bleiben: a) die Kündigung während der Probezeit; b) die fristlose Kündigung. III. Rechte des Personals Lohnzahlung Art. Die Lohneinstufung sowie Stufen- und Klassenerhöhungen erfolgen nach den kantonalen Richtlinien. Der Schulrat überprüft jährlich die Löhne. Eine Änderung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres. Der Schulrat legt den Ansatz für Arbeiten im Stundenlohn fest. Zulagen, Art. Leistungsprämien Es werden folgende Zulagen ausgerichtet: a) die Geburtszulage bei Geburt eines Kindes; b) die Kinderzulage nach Massgabe der Gesetzgebung über die Kinderzulagen. Der Schulrat kann für ausserordentliche Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Leistungsprämien ausrichten. Lohnzahlungen bei Art. 4 Krankheit, Unfall oder Bei Arbeitsausfall wegen Krankheit oder Unfall wird bis zum Beginn der Mutterschaft Versicherungsleistungen der volle Lohn ausgerichtet. Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaftsurlaub dauert 6 Wochen. Sie bemisst sich nach dem durchschnittlichen Lohn unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der neun Monate vor der Geburt. Die weiteren Lohnfortzahlungen wie Militär- und Zivilschutzdienst sowie Feuerwehr werden gemäss den kantonalen Bestimmungen angewendet. Treueprämie Art. 5 Anspruch Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung und des Hauswartdienstes werden bei guter, pflichtgetreuer Dienstleistung als Treueprämie ausbezahlt: a) nach Vollendung des 0. und des 5. Dienstjahres ein halbes Monatsgehalt und nach Vollendung des 5. Dienstjahres ein Monatsgehalt. Die Höhe der Treueprämie richtet sich nach der Besoldung am Ende des Dienstjahres, bei dessen Erfüllung die Prämie ausgerichtet wird. Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Teilpensum richtet sich die Höhe der Treueprämie nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre. 4 Bei Arbeitsunterbrüchen wird die Treueprämie ausgerichtet, sobald die entsprechende Dienstzeit erfüllt ist. Anrechnung von Art. 6 Dienstjahren Für die Ausrichtung von Treueprämien werden alle bei den Politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Wittenbach, Berg und Muolen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter nach Art. Abs. und des Personalgesetzes geleisteten Dienstjahre angerechnet. Seite / 6
Treueprämie als Art. 7 bezahlter Urlaub Die oder der Vorgesetzte kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen ( Monatsgehalt = 4 Wochen Ferien) Entschädigungen, Art. 8 Spesen Für die Teilnahme an Sitzungen werden die vom Schulrat festgelegten Sitzungsgelder entschädigt. Sitzungen während der Arbeitszeit werden erst ab 8.00 Uhr entschädigt. Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen richten sich nach den durch den Schulrat festgelegten Ansätzen. Pensionskasse Art. 9 Das Personal der Schulverwaltung wird ohne anderslautende, gegenseitige Vereinbarung bei der kantonalen Lehrerversicherungskasse des Kantons St. Gallen versichert. Weiterbildung Art. 0 Der Schulrat fördert und unterstützt die berufliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er kann im Einzelfall Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine berufsbezogene Weiterbildung verpflichten. IV. Pflichten des Personals Grundsatz Art. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt ihre Aufgaben in korporativer Art nach bestem Wissen und Gewissen unter Einhaltung der geltenden Qualitätsstandards der Arbeitgeberin. Sie handelt im Interesse der Arbeitgeberin. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, Arbeitsgeräte und Fahrzeuge der Arbeitgeberin fachgerecht zu bedienen und diese sowie das ihr zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellte Material sorgfältig zu behandeln. Amtsgeheimnis Art. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort. Verbot der Annahme Art. von Geschenken Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen oder beanspruchen. Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile bis zu einem Betrag von 00.00 Franken. Nebenbeschäftigungen Art. 4 und öffentliche Ämter Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sind verpflichtet, die Übernahme einer Nebenbeschäftigung mit Entgelt oder die Ausübung eines öffentlichen Amtes vorgängig dem Schulrat zu melden. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die Nebenbeschäftigung oder die Ausübung des öffentlichen Amtes sich: a) nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten auswirken kann; b) mit der dienstlichen Stellung nicht verträgt. Seite 4 / 6
V. Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Urlaub Dienstzeit Art. 5 Die wöchentliche Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag. Der Schulrat kann im Einzelfall Abweichungen im Arbeitsvertrag festlegen. Arbeitszeiten, Art. 6 Blockzeiten Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 4 Stunden. Die täglichen Arbeitszeiten sind so zu koordinieren, dass die Schulverwaltung und der Hauswartdienst spätestens 0 Minuten vor Schulbeginn am Dienstort erreichbar sind. Die Blockzeiten dauern von 08.0 -.0 Uhr und von.0-6.0 Uhr. Während den Blockzeiten sind in der Regel alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend. Ruhetage Art. 7 Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr,. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,. August,. November, Weihnachts- und Stephanstag. Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 4. und des. Dezembers. Ferien, Dauer Art. 8 und Bezug Die Ferien betragen je Kalenderjahr: a) Arbeitstage ab vollendetem 0. Altersjahr bis zu dem Jahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird; b) 8 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, sowie jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 0. Altersjahr und für Lehrlinge. c) 0 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. Die Ferien werden jährlich bezogen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ferienbezug von wenigstens zwei zusammenhängenden Wochen. 4 Nach Möglichkeit sind die Ferien in der schulfreien Zeit zu beziehen. Ausnahmen sind in Absprache mit der vorgesetzten Stelle möglich. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ferien, die aus betrieblichen Gründen im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen werden konnten, im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres nachbeziehen. Seite 5 / 6
Bezahlter Urlaub Art 9 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann als bezahlten Urlaub beziehen: a) bei Verheiratung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder bei Eintragung der Partnerschaft zwei Tage; b) bei Hochzeit oder bei Eintragung der Partnerschaft von Kindern und Geschwistern einen Tag; c) nach Geburt eines Kindes fünf Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von vier Monaten; d) bei plötzlicher Erkrankung eines Mitglieds des Haushalts oder eines nahen Angehörigen, wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt, bis zwei Tage je Ereignis; e) beim Tod:. von Ehe- oder Lebenspartnerin und Ehe- oder Lebenspartner sowie von eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner drei Tage;. von Kindern und Eltern drei Tage;. von Geschwistern zwei Tage; f) bei eigenem Wohnungswechsel einen Tag. Der Schulrat kann die Dauer in Ausnahmefällen verlängern. Unbezahlter Urlaub Art. 0 Unbezahlter Urlaub ist im Ausnahmefall möglich. Der Schulrat kann auf begründetes Gesuch hin und sofern die dienstlichen Verhältnisse ihn zulassen, bewilligen. VI. Rechtsschutz Rechtsmittel Art. Verfügungen und Entscheide betreffend öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 95.) angefochten werden. VII. Schlussbestimmungen Aufhebung Art bisherigen Rechts Dieses Personalreglement ersetzt alle bisherigen sachbezogenen Bestimmungen der Regionale Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach. Inkrafttreten Art. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch das Schulparlament und wird dem fakultativen Referendum unterstellt. Der Schulrat bestimmt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist die Inkraftsetzung. Regionale Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach für den Schulrat: Georges Gladig Schulratspräsident Pascal Blumer Schulverwalter Art. und 7 der Gemeindeordnung der Reg. Oberstufenschulgemeinde Grünau Seite 6 / 6