REGLEMENT TEILLIQUIDATION



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Transkript:

REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten Personen 2 4. Übertragung der freien Mittel 3 5. Verteilplan / Verteilschlüssel 3 6. Versicherungstechnische Fehlbeträge 3 7. Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven 4 8. Aufgaben und Pflichten 4 9. Information der versicherten Personen und Verfahren 5 10. Schlussbestimmungen 5 Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen Form erwähnt sind.

1. Grundlagen 1.1 Der Begriff "Arbeitgeber" umfasst die Gemeinde Männedorf und die angeschlossenen Institutionen. 1.2 Bei einer Teilliquidation haben die austretenden versicherten Personen einen individuellen oder einen kollektiven Anspruch auf die allenfalls vorhandenen freien Mittel (Art. 23 Abs. 1 FZG). 1.3 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt: a) Wenn die Belegschaft des Arbeitgebers erheblich vermindert wird. Eine erhebliche Verminderung ist gegeben, wenn: bei 1 bis 5 aktiv versicherten Personen mindestens 2; bei 6 bis 10 aktiv versicherten Personen mindestens 3; bei 11 bis 25 aktiv versicherten Personen mindestens 4; bei 26 bis 50 aktiv versicherten Personen mindestens 5; über 50 aktiv versicherten Personen mindestens 10% unfreiwillige Austritte erfolgen und mindestens 10% der Freizügigkeitsleistungen der aktiv Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. b) Bei Restrukturierung des Arbeitgebers. Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche zusammengelegt, eingestellt, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden, sofern dadurch aktive versicherte Personen ausscheiden. Eine Restrukturierung ist gegeben, wenn: bei 1 bis 10 aktiv versicherten Personen mindestens 2; bei 11 bis 25 aktiv versicherten Personen mindestens 3; bei 26 bis 80 aktiv versicherten Personen mindestens 4; über 80 aktiv versicherten Personen mindestens 5% unfreiwillige Austritte erfolgen und mindestens 5% der Freizügigkeitsleistungen der aktiv Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. c) Wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird, der mindestens 2 Jahre in Kraft war, und dadurch mindestens 5% der aktiv Versicherten und Rentner aus der Vorsorgeeinrichtung und mindestens 5% der Freizügigkeitsleistungen aller aktiv Versicherten und des Deckungskapitals (falls Rentner mit übergehen) ausscheiden. 1

1.4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Pensionskasse die Verminderung der Belegschaft bzw. die Restrukturierung, die zu einer Teilliquidation führt, unverzüglich zu melden. 1.5 Massgeblich ist die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung, die sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des Arbeitgebers realisieren. Erfolgt der Abbau über eine längere oder kürzere Periode, ist diese Frist massgebend. 1.6 Der Stiftungsrat legt im Einzelfall fest, ob die Voraussetzungen der Teilliquidation erfüllt sind. 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2.1 Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel bilden die versicherungstechnische und die kaufmännische Bilanz, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Pensionskasse zu Veräusserungswerten hervorgeht. Die freien Mittel werden nach den Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26 ermittelt. 2.2 Bei der Bestimmung der technischen Rückstellungen können zusätzliche Rückstellungen getätigt werden, die sich unter dem Aspekt der Teilliquidation infolge der veränderten Anlage- und Verpflichtungsstruktur der Pensionskasse ergeben. 2.3 Für die Feststellung der freien Mittel, der versicherungs- bzw. anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven bzw. der Unterdeckung ist der Bilanzstichtag massgebend, der dem Ablauf des Zeitrahmens nach dem Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, am nächsten liegt. Bei Auflösung eines Anschlussvertrags ist der Bilanzstichtag, welcher der Auflösung vorangeht oder mit ihr zusammenfällt, massgebend. 2.4 Verändern sich die Aktiven oder die Passiven der Pensionskasse zwischen dem Stichtag und der Übertragung der freien Mittel um mindestens 10%, werden die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst. 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten Personen 3.1 Die vorhandenen freien Mittel werden zwischen den aus der Pensionskasse austretenden und den bei der Pensionskasse verbleibenden versicherten Personen (aktive Versicherte und Rentenbezüger) aufgeteilt. 3.2 Die Aufteilung zwischen den versicherten Personen, die bei der Pensionskasse verbleiben, und denen, die aus der Pensionskasse austreten bzw. ausgetreten sind, erfolgt im Verhältnis der Summe der Vorsorgekapitalien der verbleibenden Personen (aktive Versicherte und Rentner) zur Summe der Vorsorgekapitalien der ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Versicherten (Berechnung siehe Ziffer 5.2). 3.3 Für nicht aus der Pensionskasse ausscheidende versicherte Personen verbleiben die freien Mittel in der Pensionskasse. 2

4. Übertragung der freien Mittel 4.1 Treten mehrere Versicherte oder Rentenbezüger als Gruppe in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt. In allen anderen Fällen handelt es sich um einen individuellen Austritt. Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn eine Gruppe von mindestens fünf aktiv Versicherten und/oder Rentenbezügern gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten. Bei einem kollektiven Austritt besteht immer dann ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel, wenn diese Mittel für den Einkauf in die entsprechenden Reserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung notwendig sind. Der Stiftungsrat hat festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 4.2 Bei einem individuellen Austritt werden die gemäss Verteilplan individuell zugeteilten freien Mittel zusätzlich zur Austrittsleistung übertragen. 4.3 Treten infolge Verminderung der Belegschaft oder der Restrukturierung Freizügigkeitsfälle ein oder sind solche noch zu erwarten, verbleibt ein entsprechender Anteil der freien Mittel zur ordentlichen Abwicklung des Teilliquidationsverfahrens vorerst bei der Pensionskasse. 5. Verteilplan / Verteilschlüssel 5.1 Die Verteilung der freien Mittel erfolgt gemäss folgenden zwei Kriterien, die je zur Hälfte gewichtet werden: a) Anzahl Dienstjahre; b) massgebliches Vorsorgekapital. 5.2 Für die Bestimmung des massgeblichen Vorsorgekapitals werden Einlagen (Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe und Rückzahlungen von WEF) bzw. Auszahlungen (WEF und Scheidung) wie folgt abgezogen bzw. dazugerechnet: a) 100% der im Jahr des für den betreffenden Austritt relevanten Stichtags erfolgten Einlagen und Auszahlungen; b) 50% der im Jahr vor dem relevanten Stichtagsjahr erfolgten Einlagen und Auszahlungen. 5.3 Versicherte mit weniger als zwei Dienstjahren haben keinen Anspruch auf freie Mittel. 6. Versicherungstechnische Fehlbeträge 6.1 Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden per Stichtag nach Art. 44 BVV2 ermittelt. 6.2 Die Zuteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrags erfolgt im Verhältnis der Summe der Vorsorgekapitalien aller versicherten Personen (aktive Versicherte und Rentner) zur Summe der massgeblichen Vorsorgekapitalien der ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Versicherten (Berechnung siehe Ziffer 5.2). 3

6.3 Ein allfälliger versicherungstechnischer Fehlbetrag wird den austretenden bzw. den ausgetretenen versicherten Personen individuell zugewiesen. 6.4 Der individuell ermittelte versicherungstechnische Fehlbetrag wird von der Freizügigkeitsleistung abgezogen, sofern dadurch das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert wird. 6.5 Wurde die ungekürzte Freizügigkeitsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person der Pensionskasse den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten. 7. Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven 7.1 Erfolgt ein kollektiver Austritt gemäss Ziffer 4.1, besteht zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf freie Mittel gemäss Ziffer 2 ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die per Stichtag gebildeten technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Bei der Bemessung dieses Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht nur, sofern und soweit versicherungstechnische Risiken mit übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Vorsorgekapital. 7.2 Verändert sich das Vermögen oder die Verpflichtungen der Pensionskasse auf der Passivseite zwischen dem Stichtag und der Übertragung des kollektiven Anspruchs um mindestens 10%, werden die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend angepasst. 7.3 Der Stiftungsrat legt mittels Beschluss fest, ob dem austretenden Kollektiv ein Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven zusteht. 7.4 Ein anteilsmässiger Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven wird in jedem Fall kollektiv der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 7.5 Ein kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation der Pensionskasse durch die Gruppe, die kollektiv austritt, verursacht wurde. 8. Aufgaben und Pflichten 8.1 Der Stiftungsrat stellt das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes fest und beschliesst die Durchführung einer Teilliquidation. 8.2 Er legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Reglements folgendes fest: a) den Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des von der Teilliquidation betroffenen Personenkreises; b) den Stichtag; c) die freien Mittel, den zu verteilenden Anteil und die Art der Übertragung; d) den Fehlbetrag und dessen Zuweisung; e) den anteiligen Anspruch an den technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. 4

8.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Pensionskasse sämtliche im Zusammenhang mit einer Teilliquidation relevanten Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 8.4 Für kollektive Übertragungen ist eine Übertragungsvereinbarung abzuschliessen. 9. Information der versicherten Personen und Verfahren 9.1 Der Stiftungsrat informiert den von der Teilliquidation betroffenen Personenkreis (aktive Versicherte, Rentner, bereits ausgetretene Personen) schriftlich über die Teilliquidation mit allen einzelnen Verfahrensschritten. Er weist dabei auf die Möglichkeit hin, während 30 Tagen bei der Pensionskasse in die massgebende kaufmännische Bilanz, den versicherungstechnischen Bericht und den Verteilplan Einsicht zu nehmen. 9.2 Jeder von der Teilliquidation Betroffene kann während der 30-tägigen Frist gemäss Ziffer 9.1 beim Stiftungsrat bezüglich der Voraussetzungen für die Teilliquidation gegen das Verfahren und den Verteilplan Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich mit einer Begründung einzureichen. 9.3 Erfolgen Einsprachen hört der Stiftungsrat den Betroffenen, der Einsprache erhob, an und beantwortet diese. Schliesst sich der Stiftungsrat den Einwendungen an oder einigt er sich mit dem Betroffenen, wird das Verfahren bzw. der Verteilplan angepasst. 9.4 Der Stiftungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist über eingegangene Einsprachen und über deren Erledigung. Gingen keine Einsprachen ein oder konnten diese einvernehmlich erledigt werden, vollzieht der Stiftungsrat den Verteilplan, sofern eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, gemäss der innert der 30-tägigen Frist bei ihr keine Beschwerden eingingen. 9.5 Kann bei einer Einsprache keine Einigung zwischen den Einsprechenden und dem Stiftungsrat erzielt werden, überweist der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde die Einsprache mit ihrer schriftlichen Stellungnahme und allfälligen weiteren Unterlagen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Voraussetzungen, das Verfahren, den Verteilplan und die Einsprache. 9.6 Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde gemäss Art. 74 BVG erhoben werden. 9.7 Ein Rechtsanspruch auf individuell oder kollektiv zugeteilte Mittel entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. bei Einsprachen oder Beschwerden nachdem diese rechtskräftig erledigt wurden. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abgeändert werden. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 10.2 Dieses Reglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen und tritt mit der Verfügung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Männedorf, 11. Februar 2014 Der Stiftungsrat 5