Zukunft Breitband Nachmittags-Workshop 9. September 2014



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Transkript:

Zukunft Breitband Nachmittags-Workshop 9. September 2014 Alternative Verlegetechnologien aus Sicht der Wasserwirtschaft Dr. Michaela Schmitz Bevollmächtigte Wasserwirtschaft, Berlin / Brüssel www.bdew.de

Die neue EU-Richtlinie Breitbandausbau Einbeziehung Abwasser Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Netzbetreiber im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie sind Unternehmen, die eine physische Infrastruktur berteiben, um Leitungs- oder Verteilungsdienste für Abwasser bereitzustellen Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst die Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme Ausgenommen sind Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Trinkwasser im Sinne der EU-Trinkwasserrichtlinie genutzt werden Seite 2

Gefährdung der Daseinsvorsorge Wasserversorgung Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie und Trinkwasserverordnung nicht berücksichtigt: Verkeimungsgefahr Trinkwasser Keine allgemein anerkannten technischen Regeln für Materialien, Werkstoffe und Verlegung im Trinkwasser DIN EN 60793-3-60 erfüllt nicht die Anforderungen aus Sicht der Wasserwirtschaft, Alleingang der DKE (Elektrotechnik)? DVGW versus DKE: fehlende Beteiligung Normenausschuss Wasserwesen im DIN bei der Erstellung der Norm, fehlende Prüfbedingungen Status: in Bearbeitung, Anforderungen an Hygiene unzureichend DKE: Unversehrtheit der Kabel ist gewährleistet, entsprechende Normen zur Trinkwasserhygiene sind ergänzend zu beachten?! Widerspruch zu Artikel 10 Trinkwasserrichtlinie Seite 3

Position der Trinkwasserkommission Die hygienischen Risiken durch die Verlegung derartiger Leitungen in den Trinkwasserversorgungsnetzen beim Bauunterhalt, bei der Netzpflege und Netzsteuerung ( Abschiebern ) sowie bei intensiver mechanischer oder chemischer Reinigung und Desinfektion von Netzabschnitten sind nicht absehbar. Maßgebend für die vorgenommene Risikoeinschätzung sind das hohe Schutzgut der Trinkwasserhygiene im Allgemeinen und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung im speziellen. Eine Nutzung der Trinkwasserleitungen für Nutzungen, die aus trinkwasserhygienischer Sicht nicht erforderlich sind, lehnt die Trinkwasserkommission generell aus hygienischen Gründen ab. Seite 4

Abwasserdienstleistung in Deutschland Rund 7000 Betreiber, 20000 Kläranlagen, 560000 km Kanäle Hoheitlich Aufgabe Kommunen Abwasseranschlussgrad und -reinigung in Deutschland erfüllt höchsten EU-Standard flächendeckend dritte Reinigungsstufe Kanalbestand: unterschiedlich, Schadensklassen Seite 5

BDEW: Eignung der Abwassernetze? Ablehnung der Eignung bisher erprobte Verfahren technische Probleme im Abwasserbetrieb Schäden am Kanal wurden ausgelöst Einschränkung bei Wartung und Reinigungen Korrosionsproblem verstärkt usf. Diskussion um neue Verfahren Briden, Inliner, Harze. Erste Einschätzung Seite 6

Abwässer Einleitungen in die Abwassernetze: Haushalte, Gewerbe und Industrie Abwässer sehr inhomogen: enthalten feste und flüssige Stoffe, keine EU-Vorgaben hinsichtlich Inhaltsstoffbeschränkungen Abwasserinhaltsstoffe variieren sehr stark nach den örtlichen Gegebenheiten Abwässer können Stoffe enthalten, die korrosiv sind und giftige Dämpfe, die die Gesundheit der Arbeiter schädigen und Kabel angreifen Kanalbestand: unterschiedlich, Schadensklassen Seite 7

Abwasserentsorgung hat Priorität Abwasserentsorgung ist eine Kritische Infrastruktur Kabelverlegung und Kabelreparatur kann Entsorgung behindern Bei Unterbrechungen Abwasser-Hausinstallation: ohne Rückhaltung Hausanschlussbereich: ohne Speicher, Sammler, Umleitungen Kanalnetze: zusätzliche Abwasserumleitungen/Speicher Folgen: Gefährdung Gesundheitsschutz, sanitäre Hygiene (Seuchenhygiene) Seite 8

Freistellung Abwasserentsorger Von jeglichen nachteiligen Folgen und damit verbundenen Kosten einer Kabel-Innenverlegung, die für Abwasserentsorger und Kunden entstehen Gilt auch für Kanalisationsreparaturen- und erneuerung Seite 9

Abwasserentsorgung darf nicht durch Kabel- Innenverlegung behindert werden Kabelindustrie hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihren Verlegetechniken und verwendeten Materialien keine Beeinträchtigungen des Abwasserkanals und des Abwassers ausgehen. Grundsätzlich besteht die Pflicht, den Stand der Technik einzuhalten. Die Kabelindustrie ist darlegungs- und beweispflichtig, dass ihr Tun diesen Anforderungen genügt. Was ist erforderlich im Kanal? notwendige Wartungs- und Reinigungsarbeiten Bei Störung: Geruchsbelästigungen, Korrosionen des Kanals Abwasserinhaltsstoffe, Korrosionen der Kabel Seite 10

Naturereignisse Starkregen und Hochwasserereignisse können innenverlegte Kabel in Kanälen losreissen Folgen: Treibgutaufhängung, Verstopfungen, Kanalschäden Den Kabelverleger trifft die Schadensersatzpflicht. Er ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Kanalzustand wiederherzustellen und sämtliche Kosten zu tragen. Kein Zugang zum Kanal bei Naturereignissen für Reparaturen von Kabeln. Wegen gefährlicher Ausgasungen Reparatur nur in Absprache mit dem Infrastrukturbetreiber und speziellem Personal möglich. Die Kosten für die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sind vom Kabelbetreiber zu tragen. Seite 11

Zertifizierte und anerkannte technische Verfahren fehlen Anerkannte technische Normen, die Anforderungen an Materialien, Werkstoffe und Verlegung stellen, fehlen. Neue Innenverlegungsverfahren sind in Deutschland nicht technisch allgemein anerkannt und für den Praxisbetrieb geprüft. Für Abwasserentsorger ist es aus Haftungsgründen nicht hinnehmbar, die Risiken für Kabelverlegungen mit technisch nicht allgemein anerkannten Verfahren zu tragen. Die Zulässigkeit der Ablehnung von Materialien und Werkstoffen aus anderen Mitgliedstaaten ist klärungsbedürftig. DIN EN 60794-40: DKE? Keine Beteiligung Abwasserfach, Anforderungen an Praxisbetrieb? Seite 12

Betrieblicher Mehraufwand darf nicht auf Abwassergebühren abgewälzt werden Kosten für die Nutzung der Kanäle und häuslichen Abwasserleitungen für Kabelverlegungen können nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden. Genehmigung und Überwachung der Kabelinnenverlegung bedarf der Genehmigung der für die Abwasserentsorgung zuständigen Behörde. Kosten für die zusätzliche Überwachung und die Sicherung des Abwassernetzes sind vom Kabelverleger zu tragen. Kosten in der EU-Kostenstudie nicht berücksichtigt Seite 13

Fazit Status Quo: Anforderung des Abwasserbetriebs nicht gesichert Allgemein anerkannte Regeln der Technik für Materialien, Werkstoffe und Verlegung fehlen Prüfung Einzelfall, Kanalzustand, Verfahren notwendig zulasten Kabelverleger Genehmigung Wasserbehörde Gutachten im Einzelfall Freistellung Abwasserentsorger von jeglichen nachteiligen Folgen und damit verbundenen Kosten einer Kabel-Innenverlegung Seite 14