Auftrag zur Belieferung mit Strom im Preissystem einsstrom Natur Privat für das Netzgebiet der Netzgesellschaft mbh Chemnitz



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Transkript:

Bitte zurücksenden an: Bei Fragen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Mo Fr: 7:00 18:00 Uhr Postfach 41 14 68 Telefon: (0371) 525-2525 09030 Chemnitz Telefax: (0371) 525-2175 kundenbetreuung@eins.de Auftrag zur Belieferung mit Strom im Preissystem einsstrom Natur Privat für das Netzgebiet der Netzgesellschaft mbh Chemnitz 1. Vertragspartner Vorname Name Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon-Nr. Geburtsdatum (freiwillige Angabe) Anzahl Personen im Haushalt E-Mail 2. Verbrauchsstelle (falls abweichend von 1.) Straße/Nr. PLZ /Ort 3. Bisherige Stromversorgung Ich/Wir beziehe(n) bisher Strom für die o.g. Verbrauchsstelle. Ja, bitte geben Sie nachfolgende Daten an: Nein, bitte ergänzen Sie folgende Angaben: Zählernummer Zählernummer.. 20 Gewünschter Liefertermin oder nächstmöglicher Termin Letzter Jahresverbrauch in kwh.. 20 Datum der Inbetriebnahme der Anlage oder der Schlüsselübergabe bei Einzug Zählerstand zum Inbetriebnahme-/ Einzugsdatum Name des bisherigen Stromlieferanten Ihre Kunden- / Vertragskontonummer 4. Preise Es gelten die für das Preissystem einsstrom Natur Privat jeweils gültigen und veröffentlichten Preise gemäß Preisblatt. Die derzeit aktuellen Preise sind in der Anlage, die Vertragsbestandteil ist, beigefügt. 5. Vertragslaufzeit Der Vertrag hat im Preissystem einsstrom Natur Privat eine Vertragslaufzeit von 1 Jahr. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt wird. 6. Abrechnung Die Abrechnung des Verbrauches findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der jährlichen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten. Wenn Sie einen kürzeren Abrechnungsturnus wünschen, bietet eins an, den Verbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen. eins berechnet hierfür eine Aufwandspauschale gemäß beigefügten Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV. Über die Änderung des vereinbarten Abrechnungsturnus wird eine separate Vereinbarung geschlossen. 7. Zahlungsart Überweisung SEPA-Lastschriftmandat SEPA-Lastschriftmandat bitte SEPA-Mandat anbei ausfüllen wurde bereits erteilt und gilt weiter eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Sitz: Augustusburger Straße 1 / 09111 Chemnitz / Amtsgericht Chemnitz, HRA 6927 / St.-Nr.: 215 153 38001 / USt-IdNr.: DE272889066 Stand: 01.01.2014 Komplementärin: eins energie in sachsen Verwaltungs GmbH / Sitz: Augustusburger Straße 1 / 09111 Chemnitz / Amtsgericht Chemnitz, HRB 26003 Bankverbindung Kundenservice: BLZ: 870 500 00 / Konto-Nr.: 3 501 014 014 / Sparkasse Chemnitz Gläubiger-ID im SEPA Lastschriftverfahren: DE37ZZZ00000071762 Geschäftsführung: Reiner Gebhardt (Vorsitzender) Andreas Hennig Detlef Nonnen / Internet: www.eins.de 9900789000001 Aufsichtsratsvorsitzender: Bürgermeister Steffen Ludwig 9111001

8. Datenschutz Die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehenden Daten werden von der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG automatisch gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (Begründung, Durchführung, Abwicklung des Vertragsverhältnisses, Pflege der Kundenbeziehung) verwandt und gegebenenfalls übermittelt. Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass meine/unsere Daten bis auf Widerruf, auch über das Vertragsverhältnis hinaus, gespeichert bleiben und ich/wir schriftlich zu Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas, Wärme) stehen, von der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG informiert werde(n). Eine Zurverfügungstellung der Daten an Dritte erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Vorgenanntem stimme ich nicht zu Der Kunde kann gegenüber der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung durch die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG jederzeit widersprechen. 9. Vollmacht Ich/Wir bevollmächtige(n) hiermit die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, soweit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für eine ggf. erforderliche Kündigung des bisherigen Strombezugsvertrages, für die Abfrage der Verbrauchswerte des Kunden aus den vorangegangenen Jahren, den Abschluss der für eine Belieferung notwendigen Verträge über die Durchführung des Messstellenbetriebes und/oder der Messung. Soweit und solange für den Kunden ein Dritter nach 21b Abs. 2 EnWG für Messstellenbetriebe oder Messdienstleistung zuständig ist, bevollmächtigt der Kunde den Lieferanten auch zur Abfrage seiner Messwerte bei diesem Dritten. 10. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teilelieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Artikel 246 2 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, Augustusburger Straße 1, 09111 Chemnitz oder per Mail an kundenbetreuung@eins.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z.b. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. - Ende der Widerrufsbelehrung - 11. Auftrag Hiermit beauftrage(n) ich/wir die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG mit der Belieferung mit Strom. Mit meiner/unserer Unterschrift erkenne(n) ich/wir die derzeit aktuellen Preise laut Anlage Preisblatt an. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen, beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur Lieferung von Strom (Stand: November 2013) und die StromGVV mit Ergänzenden Bedingungen habe(n) ich/wir erhalten, zur Kenntnis genommen und erkenne(n) diese als Vertragsbedingung an. Ort Datum Stempel / Unterschrift des Kunden Anlagen: Allgemeine Geschäftsbedingungen der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG für Sonderverträge zur Lieferung von Strom (Stand: November 2013), Preisblatt (Stand: 1. Januar 2014), StromGVV mit Ergänzenden Bedingungen und SEPA-Lastschriftmandat

Preisblatt Strom im Preissystem einsstrom Natur Privat Auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) mit Ergänzenden Bedingungen sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG für Sonderverträge zur Lieferung von Strom gelten für die Versorgung mit Strom nachstehende Preise: Preise für einsstrom Natur Privat geltend für das Netzgebiet der Netzgesellschaft mbh Chemnitz gültig ab 1. Januar 2014 Preisstufe 1 (0-1.900 kwh) Arbeitspreis Grundpreis Preisstufe 2 (ab 1.901 kwh) Arbeitspreis Grundpreis netto 24,36 Cent/kWh 59,76 Euro/Jahr 24,01 Cent/kWh 66,41 Euro/Jahr brutto (inkl. 19% USt) 28,99 Cent/kWh 71,11 Euro/Jahr 28,57 Cent/kWh 79,03 Euro/Jahr Die Entgelte gelten nur für die Belieferung von Verbrauchsstellen ohne Leistungsmessung aus dem Niederspannungsnetz für einen Dreh- bzw. Wechselstrom-Eintarifzähler. Kennzeichnung der Stromlieferungen 2012 gemäß Energiewirtschaftsgesetz der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Hinweis: eins berät Sie gern zu den vielfältigen Möglichkeiten der Energieeffizienz unter www.eins.de. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen bei der Deutschen Energieagentur unter www.energieeffizienz-online.info. Eine Aufstellung mit Energiedienstleistern, Anbietern von Energieaudits und Anbietern von Energieeffizienzmaßnahmen erhalten Sie auch über die Bundesstelle für Energieeffizienz. Informationen dazu unter www.bfee-online.de.

SEPA-Lastschriftmandat Zahlungsempfänger: Gläubiger-Identifikationsnummer: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Augustusburger Straße 1 09111 Chemnitz DE37ZZZ00000071762 Mandatsreferenz: Erteilung eines wiederkehrenden SEPA-Lastschriftmandats: Ich ermächtige eins, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen und Guthaben auf mein Konto zu überweisen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von eins auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vorname und Name Straße und Hausnummer PLZ und Ort IBAN 1 BIC (SWIFT-Code) Ort, Datum und Unterschrift 1 Bei ausländischen Bankverbindungen kann die Anzahl der Stellen Ihrer IBAN von der vorgegebenen abweichen. Bitte fügen Sie die Stellen ggf. hinten an oder lassen Sie die letzten Kästchen frei.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG für Sonderverträge zur Lieferung von Strom 1. Allgemeine Liefervoraussetzungen Die Belieferung mit Strom erfolgt ausschließlich für Haushalts- und Gewerbekunden zum eigenen Verbrauch bis zu einem Jahresbedarf von 100.000 kwh/a und/oder einer Leistung von max. 30 KW. Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Regelungen der beigefügten Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der ergänzenden Bedingungen der eins zur StromGVV Anwendung. Sollte die StromGVV durch eine andere gesetzliche Regelung ersetzt werden, so gilt diese im Vertragsverhältnis anstatt der StromGVV. Eine Lieferverpflichtung der eins besteht nicht, falls für das Netzgebiet kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt, für die Lieferstelle kein rechtswirksamer Netzanschluss- und anschlussnutzungsvertrag oder der Netzanschluss unterbrochen ist bzw. die Belieferung aus anderen Gründen vom Netzbetreiber abgelehnt wird. Stromprodukte der eins sind nicht in allen Netzgebieten der Bundesrepublik Deutschland erhältlich bzw. zu gleichen Konditionen verfügbar. Bitte informieren Sie sich in unserer Kundenbetreuung, Tel. (0371) 525-2525 oder im Internet unter www.eins.de. 2. Zustandekommen des Liefervertrages/Lieferbeginns/Vertragslaufzeit Mit Annahme des vom Kunden vollständig ausgefüllten Auftrages zur Belieferung mit Strom durch eins in Textform kommt der Liefervertrag zustande. Die Belieferung im vereinbarten Preissystem beginnt zum in der Vertragsbestätigung benannten Termin. eins behält sich das Recht einer Bonitätsprüfung des Kunden vor und kann die Annahme des Auftrages bei unzureichender Bonität verweigern. Der Vertrag hat eine zwischen den Parteien vereinbarte Erstvertragslaufzeit. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach 314 BGB für beide Vertragspartner bleibt hiervon unberührt. 3. Preisänderungen und Preisanpassung 3.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der eins für die Stromerzeugung und - beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstel1enbetrieb - soweit diese Kosten der eins in Rechnung gestellt werden - sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zuzüglich der Umsatzsteuern in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt (z. B. nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, BGBL 2012 I S. 2998), kann die eins ihr hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gemäß Satz I gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die eins den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die eins hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegen zu rechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die eins, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. eins wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. eins wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der eins unter www.eins.de einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der eins ausgelegt. 3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der eins zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der eins in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z.b. aus 315 BGB, bleiben unberührt. 4. Kündigung Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Liefervertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die eins ist berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung (Abschlag, Jahresrechnung) mehr als 14 Tage in Verzug befindet, der Kunde das erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat oder die eins nicht oder nicht vollständig von ihr Gebrauch machen kann oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt worden ist. 5. Ablesung Die Ablesung des Zählerstandes wird von einem Beauftragten der eins, des Messstellenbetreibers oder auf deren Wunsch gemäß entsprechender Aufforderung vom Kunden selbst vorgenommen. Sollte der Beauftragte der eins oder des Messstellenbetreibers keinen Zugang zum Stromzähler erhalten oder der Kunde den Zähler nicht aufforderungsgemäß selbst ablesen, wird der Verbrauch durch den Netzbetreiber oder die eins geschätzt. 6. Abrechnung/Abschläge/SEPA-Lastschriftmandat Die Abrechnung des Stromverbrauches erfolgt grundsätzlich alle 12 Monate bzw. in Abhängigkeit der vom örtlichen Netzbetreiber festgelegten Ablesetermine. Zwischenzeitlich leistet der Kunde Abschläge, die auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Verbrauches von eins festgelegt und dem Kunden mitgeteilt werden. Zwischenabrechnungen sind gesondert zu vergüten. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt. Abschlagszahlungen werden auf die Jahresrechnung angerechnet. Rechnungsbeträge sind zu dem in der Rechnung genannten Termin zur Zahlung fällig. Entsprechendes gilt für die Abschlagszahlungen. Den Verbrauch des Kunden rechnet eins normalerweise einmal im Jahr ab. Wenn der Kunde einen kürzeren Abrechnungsturnus wünscht, bietet eins an, den Verbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen. eins berechnet hierfür eine Aufwandspauschale gemäß jeweils gültigem Preisblatt. Über die Änderung des vereinbarten Abrechnungsturnus wird eine separate Vereinbarung geschlossen. Dabei ist zu beachten, dass ein kürzerer Abrechnungsturnus in Zeiträumen mit höherem Verbrauch zu deutlich höheren Abschlagszahlungen führt. Soweit zwischen den Parteien die Zahlung durch SEPA-Lastschriftmandat vereinbart wurde, zieht eins die fälligen Rechnungs- und Abschlagsbeträge von dem vom Kunden angegebenen Konto per Lastschrift ein. Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenen Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde der eins die hierdurch anfallenden Kosten laut Preisblatt zu erstatten. Für jeden manuellen Zahlungsvorgang ist eins berechtigt, dem Kunden die Kosten laut jeweils gültigem Preisblatt als Schadensersatz aus Vertragsverletzung zu berechnen. 7. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die eins berechtigt, die hierdurch entstandenen tatsächlichen Kosten an den Kunden weiter zu berechnen. Die eins ist berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des 19 StromGVV den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen und die hierfür entstandenen Kosten und/oder die Pauschalen gemäß jeweils gültigem Preisblatt an den Kunden weiter zu berechnen. Inkassokosten trägt der Kunde. Die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden oder Aufwand der eins nicht oder in einer wesentlich geringeren Höhe, als im Preisblatt angegeben, entstanden ist, bleibt unberührt. 8. Haftung Bei Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung gilt 6 Abs. 3 der StromGVV. Ansonsten ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der eins die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet eins nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Regelungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, sie gelten ferner nicht bei groben Verschulden sowie der eins zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. 9. Lieferantenwechsel/Wartungsdienste Lieferantenwechsel wird eins zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 10. Verbraucherbeschwerden/Schlichtungsstelle Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen, insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität der Leistungen von eins, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an den Kundenservice der eins, Augustusburger Str. 1, 09111 Chemnitz, Telefon (0371) 525-2525, E-Mail: kundenbetreuung@eins.de zu wenden. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei eins beantwortet. Hilft eins der Beschwerde des Kunden nicht ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle nach 111 b EnWG anrufen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Anschrift und Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten wie folgt: Schlichtungsstelle Energie e.v., Friedrichsstr. 133, 10117 Berlin, Telefon 030/2757240-0, Fax: 030/2757240-69 (Mo - Fr. 10.00 16.00 Uhr). Auskünfte zu Verbraucherrechten erteilt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postanschrift: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53155 Bonn, Telefon 030/22480-500 oder 01805/101000, Fax: 030/22480-515. 11. Sonstiges eins darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Der Kunde gibt seine Zustimmung, dass im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis anfallende Daten von eins zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden. Sie unterliegen dem Datenschutz. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit zulässig wird als Gerichtsstand Chemnitz vereinbart, ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Chemnitz, November 2013

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 09. Mai 2012 (BGBl. I S. 1003) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen, 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des Kunden nach 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 20 Abs. 3 entsprechend; 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. Teil 2 Versorgung 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 5 Art der Versorgung (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 6 Umfang der Grundversorgung (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers 8 Messeinrichtungen (1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 9 Zutrittsrecht Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 10 Vertragsstrafe (1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen. (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. Teil 4 Abrechnung der Energielieferung 11 Ablesung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeldoder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen. (3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht-lichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Teil 5 Beendigung g des Grundversorgungsverhältnisses 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergänzende e Bedingungen der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG zur Stromgrundversorgungsverordnung Strom GVV A. Anwendungsbereich Auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) gelten bei der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (im Folgendem eins genannt) nachfolgende Ergänzende Bedingungen zur StromGVV. B. Mitteilungspflichten des Kunden (zu 7 StromGVV)* Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen dürfen nur durch ein autorisiertes Unternehmen durchgeführt und in Betrieb gesetzt werden. Jede Inbetriebsetzung ist der eins durch den Kunden oder durch das vom Kunden beauftragte Installationsunternehmen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: Vertragsnummer, Abnahmestelle, Bezeichnung der Messeinrichtung, Zählernummer, Zählerstand, Zeitpunkt der Veränderung, Verwendungszweck. C. Nachprüfung von Messeinrichtungen (zu 8 Abs. 2 StromGVV)* Der Kunde hat gemäß 8 Absatz 2 StromGVV die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen zu tragen, falls die Abweichungen die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Hierunter fallen u. a. die Kosten für den Zählerwechsel, Transport- und Verwaltungskosten sowie die Kosten der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des 72 Abs. 4 des Eichgesetzes. D. Selbstablesung (zu 11 StromGVV)* Der Kunde erklärt sich bereit, auf Anfrage seinen Zählerstand unentgeltlich abzulesen und unter Angabe des Ablesedatums sowie der Zählernummer der eins mitzuteilen. Wird der Zählerstand nicht oder nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung zur Ablesung übermittelt, kann die eins den Verbrauch unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse rechnerisch ermitteln. E. Abrechnung, Abschlag (zu 12, 13 StromGVV)* Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt durch die eins grundsätzlich aller 12 Monate. Der Abrechnungstermin wird durch die eins festgelegt. Rechte des Kunden nach 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt. Macht der Kunde von diesen Rechten Gebrauch, so hat er der eins die hierdurch anfallenden Kosten zu ersetzen. Hierüber wird eine separate Vereinbarung geschlossen. F. Zahlungsweisen (zu 16 StromGVV)* Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen grundsätzlich wahlweise durch SEPA- Lastschriftverfahren oder Banküberweisung zu leisten. - SEPA-Lastschriftverfahren Durch dieses bequeme Verfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates an die eins muss schriftlich, auf dem entsprechenden Formular, erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Das Formular (SEPA Lastschriftmandat) kann bei eins abgefordert werden. - Überweisung: Überweisungen müssen auf die von der eins mitgeteilte Bankverbindung unter der Angabe der Vertragskontonummer erfolgen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist. - Barzahlung Barzahlungen sind im Kundenzentrum der eins möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.eins.de. G. Zahlungsverzug (zu 17 StromGVV)*, Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung (zu 19 StromGVV)* Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung ist eins berechtigt, die nachfolgend aufgeführten Pauschalen in Rechnung zu stellen. Die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden oder Aufwand der eins nicht oder in einer wesentlich geringeren Höhe entstanden ist, bleibt unberührt. Die Kosten seitens der eins betragen: netto brutto Auftrag an den Netzbetreiber/Messstellenbetreiber zur Unterbrechung der Versorgung 15,00 15,00 Auftrag an den Netzbetreiber/Messstellenbetreiber zur Wiederinbetriebnahme der Versorgung 15,00 17,85 Nachinkasso 35,00 35,00 Mahnung 5,00 5,00 Zuzüglich zu den Kosten der eins werden alle entstehenden Kosten des jeweiligen Netzbetreibers/Messstellenbetreibers im Zusammenhang mit der Beauftragung zur Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung (Netznutzung) dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Kosten orientieren sich an dem jeweils gültigen Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) des zuständigen Netzbetreibers/Messstellenbetreibers. Folgende Positionen des jeweiligen Netzbetreibers/Messstellenbetreibers können berechnet werden: Unterbrechung des Netzanschlusses/der Anschlussnutzung (Sperrung) Wiederherstellung des Netzanschlusses/der Anschlussnutzung (Entsperrung) vergeblicher Versuch der Sperrung/Entsperrung Entsperrung außerhalb der Servicezeit Vorbereitung einer Sperrung, anschließende Stornierung des Auftrags netto brutto entsprechend der jeweils gültigen Preisregelung des Netzbetreibers/Messstellenbetreibers Im Falle einer Unterbrechung der Versorgung (Netzanschlussses/Anschlussnutzung) werden die Preise für die Unterbrechung und die Wiederherstellung fällig. Pauschalen bei denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, sind von der Umsatzsteuer befreit. H. Sonstiges Zum Zwecke der Vertragsabwicklung und -erfüllung werden die dafür notwendigen Daten des Kunden durch die eins erhoben, verarbeitet, gespeichert und im Rahmen der Zweckbestimmung genutzt und ggf. übermittelt. Chemnitz, 1. Januar 2014 eins energie in sachsen GmbH & Co. KG * dient lediglich als Hinweis auf die StromGVV Teil 6 Schlussbestimmungen 22 Gerichtsstand Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden. 23 Übergangsregelungen ngen (1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. (2) Abweichend von 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.

Bitte zurücksenden an: Bei Fragen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Mo Fr: 7:00 18:00 Uhr Postfach 41 14 68 Telefon: (0371) 525-2525 09030 Chemnitz Telefax: (0371) 525-2175 kundenbetreuung@eins.de Kunden werben Kunden 20 Euro für Sie ein neuer Kunde für uns Energie von eins Sie und weitere 400.000 Strom- und Erdgaskunden vertrauen bereits der Zuverlässigkeit und Kompetenz von eins einem der führenden kommunalen Energiedienstleister in Sachsen. Empfehlen Sie uns weiter! Wir bedanken uns bei Ihnen mit einer Überweisung von 20 Euro auf Ihr Bankkonto. Was müssen Sie tun? Füllen Sie einfach dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück per Post, Fax oder E-Mail. Teilnahmebedingungen Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass Sie als Werber Strom- oder Erdgaskunde bei eins sind. Es kann jede Privatperson oder Gewerbebetrieb geworben werden, die noch kein Strom- oder Erdgaskunde bei eins sind. Unser Kunden werben Kunden-Programm richtet sich an Privathaushalte und Gewerbebetriebe für unsere jeweils aktuell veröffentlichten Strom- und Erdgasprodukte (mit Ausnahme der Grundversorgung). Wir überweisen Ihnen die Prämie, wenn mit dem geworbenen Kunden innerhalb von 6 Monaten nach Eingang dieses Formulars bei eins ein Liefervertrag zustande kommt und der Interessent mindestens 1 Monat Strom oder Erdgas von eins bezogen hat. Mitarbeiter von eins sind nicht teilnahmeberechtigt. Kunde / Vertragspartner (Werbender) Vorname / Name / Kontoinhaber Straße / Nr. PLZ / Ort Vertragskontonummer eins Telefon-Nr. E-Mail Kontonummer / Bankleitzahl. Kreditinstitut IBAN BIC (SWIFT-Code) Datum, Unterschrift Werbender Interessent (Geworbener) Vorname / Name Straße / Nr. PLZ / Ort Bisheriger Energieversorger Telefon-Nr. E-Mail Bitte senden Sie mir Informationen zum Produktangebot Strom Bitte senden Sie mir Informationen zum Produktangebot Gas Auftrag auf Belieferung liegt bei. Datum, Unterschrift Geworbener