Entwurf Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen vom..



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Transkript:

- 3 - Entwurf Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen vom.. Nach Artikel 86 des Grundgesetzes werden folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen: Artikel 1 Bei der Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen aller Bundesdienststellen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) sind folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften sowie die beiliegenden Leitlinien zu beachten. Artikel 2 (1) Zunächst ist im Rahmen einer Bedarfsanalyse für die vorgesehene Beschaffung auch der Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen. (2) Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung ist auch der Energieverbrauch in der Nutzungsphase zu berücksichtigen. Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten sind darüber hinaus die Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel, des Europäischen Umweltzeichens, des Energy Star oder vergleichbarer Energie- und Umweltzeichen sowie der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP- Richtlinie zu berücksichtigen. (3) Soweit möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, sind für die Ausführung des Auftrags auch umwelt- und energieeffizienzbezogene Vertragsbedingungen zu fordern.

- 4 - (4) Für die abschließende Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer - vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip). Der Zuschlag ist dann auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Artikel 3 Die als Anlage beigefügten Leitlinien für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen vom.. sind Teil dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Artikel 4 Diese Regelung gilt für 4 Jahre ab dem Datum ihrer Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt. Artikel 5 (1) Die Umsetzung dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erfolgt durch die Bundesressorts in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und mit Unterstützung einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe Grüner Einkauf unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. (2) Die Arbeitsgruppe Grüner Einkauf wird auch ein entsprechendes Monitoring durchführen sowie diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften gegenüber Ländern und Kommunen kommunizieren und für deren Nachahmung werben. Artikel 6 Mit dem Erlass Allgemeiner Verwaltungsvorschriften hat die Bundesregierung gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/ 32/ EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen geleistet.

- 5 - Begründung I. Allgemeines Die Bundesregierung ist sich ihrer führenden Rolle und Vorbildfunktion bei der Lösung der zentralen Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Sicherung und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen bewusst. Deshalb hat sie in ihrer Kabinettklausur am 23./ 24. August 2007 in Meseberg die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen in die dort beschlossenen Eckpunkte für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm aufgenommen und vereinbart, Leitlinien für umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Beschaffungen des Bundes zu entwickeln. II. Zu den einzelnen Vorschriften: Zu Artikel 1 Bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen aller Bundesdienststellen sind daher ergänzend zur Verdingungsordnung für Leistungen bzw. zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung ab sofort die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die hierzu erlassenen Leitlinien zu beachten. Zu Artikel 2 Im Artikel 2 werden den einzelnen Vergabestellen nochmals die einzelnen Schritte für ein zielgerichtetes Vergabeverfahren, insbesondere für die Erstellung einer Leistungsbeschreibung dargestellt sowie deutlich gemacht, welche Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots von Bedeutung sind. Zu Artikel 3 Dieser Artikel bringt klar zum Ausdruck, dass die angefügten Leitlinien Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind. Die Leitlinien selbst beschreiben dann die einzelnen Schritte für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen. Hier werden in den einzelnen Schritten, beginnend mit der Bedarfs-

- 6 - analyse über die Leistungsbeschreibung und das darin festgeschriebene hohe Anspruchsniveau die einzelnen Eignungs- und Wertungskriterien beschrieben. Als praktische Hilfestellung sollen sie den öffentlichen Auftraggebern eine umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Beschaffung erleichtern. Zu Artikel 4 Aus Gründen der Entbürokratisierung und zur Verwaltungsvereinfachung ist die Regelung zunächst auf vier Jahre begrenzt. Zu Artikel 5 Diese Vorschrift ist die Anweisung an die einzelnen Ressorts, die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften einschließlich der hierzu erlassenen Leitlinien in die ressortinternen zusätzlichen Regelungen zu übernehmen und die Dienststellen des Geschäftsbereichs anzuweisen, diese Regelungen ebenfalls anzuwenden. Hiermit verbunden ist ein Hinweis auf die mögliche Hilfestellung in Einzelfällen durch die Arbeitsgruppe Grüner Einkauf unter Federführung BMWi. Zu Artikel 6 Mit diesem Artikel macht die Bundesregierung deutlich, dass sie durch den Erlass Allgemeiner Verwaltungsvorschriften frühzeitig einen Beitrag zur Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/ 32/ EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen leistet.

Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Leitlinien für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen I. Das geltende Vergaberecht bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Berücksichtigung von Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekten, die sich auch gegenseitig ergänzen können: 1. Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstandes Der eigentlichen Beschaffungsmaßnahme ist immer eine detaillierte Bedarfsanalyse voranzustellen. Im Ergebnis ist zu entscheiden, durch welche Produkte oder welche Dienstleistungen die aus Wirtschaftlichkeits-, Umwelt-, und insbesondere Energieeffizienzsicht beste Problemlösung erreicht werden kann. Die öffentlichen Auftraggeber können - unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung - selbst darüber entscheiden, welche Produkte und Dienstleistungen sie beschaffen möchten, um den Bedarf wirtschaftlich zu decken. Hierzu können sie den Auftragsgegenstand wählen, der Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekte berücksichtigt, und diesen in der späteren Leistungsbeschreibung näher definieren. 2. Leistungsbeschreibung Dreh- und Angelpunkt für die Beschaffung umweltfreundlicher, insbesondere energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen ist die Leistungsbeschreibung, d.h. der Teil der Verdingungsunterlagen, in dem der öffentliche Auftraggeber bestimmt, was Gegenstand der Beschaffung ist (z.b. Bau und Betrieb eines Kohle-, Wasser- oder Solarkraftwerks für die benötigte Stromerzeugung). Es steht dem öffentlichen Auftraggeber frei, die von ihm benötigte Leistung so zu beschreiben, dass Anbieter möglichst viel Spielraum haben, umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Hierzu eignen sich insbesondere funktionale Leistungsbeschreibungen, in denen die Leistungen durch eine Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten Anforderungen beschrieben werden. Beschrieben werden somit nicht die konstruktiven Details des Produktes oder der

Dienstleistung, sondern die gewünschte Funktionalität - also das Ergebnis (z.b. Ausschreibung eines energieeffizienten und/ oder emmissionsarmen ÖPNV-Systems). In der Leistungsbeschreibung können durch Verwendung technischer Spezifikationen, die auch in Umweltzeichen definiert sind, Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekte einfließen. Es können zum Beispiel die Anforderungen der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP-Richtlinie oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz für die Aufstellung von Energieeffizienzkriterien herangezogen werden. Von besonderer Bedeutung sind nach der Zielsetzung dieser Leitlinien Anforderungen, die der Realisierung energiepolitischer Ziele und dem Klimaschutz dienen. Mit den technischen Spezifikationen sollen die umweltfreundlichsten und insbesondere energieeffizientesten am Markt erhältlichen Produkte und Dienstleistungen ermittelt und damit ein hohes Anspruchsniveau gewährleistet werden. Es ist zulässig, wenn sich aus der Entscheidung über den Auftragsgegenstand und seiner Definition in der Leistungsbeschreibung Anforderungen an das Produktionsverfahren ergeben (ein Beispiel wäre die Beschreibung der Leistung als Strom aus erneuerbaren Energiequellen ). Dies ist dann durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt, da dadurch objektiv der ressourcenschonende Einsatz von Produktionsmitteln gewährleistet wird und die Beschaffung damit unter Beachtung der Lebenszykluskosten auch wirtschaftlich sein kann. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz oder gleichwertiger Art verwendet werden ( 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A). Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte wird auf 8a Nr. 5 VOL/A verwiesen. Der öffentliche Auftraggeber soll von den Bietern ein umweltfreundliches, insbesondere energieeffizientes Verhalten bei der Ausführung des Auftrags fordern, solange es sich um Bedingungen handelt, die sich auf die Auftragsausführung beziehen und im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Allgemeine Anforderungen an das Verhalten oder die Unternehmenspolitik des Auftragnehmers sind dagegen unzulässig.

Bei Wareneinkäufen können als umweltfreundliche- und insbesondere energieeffizienzbezogene Ausführungsbedingungen in geeigneten Fällen zum Beispiel Bedingungen an die umweltfreundliche Verpackung, an die Rücknahme von Abfall bzw. von Geräten nach Beendigung der Nutzungszeit oder an die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers über Umweltund insbesondere Energieeffizienzaspekte gestellt werden. 3. Eignungskriterien Im Rahmen der Eignungsprüfung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, sofern diese für die Ausführung des Auftrags relevant sind. Geeignete Nachweise sind eine Zertifizierung nach EMAS oder nach anderen europäischen oder internationalen Normen. Gleichwertige Nachweise müssen akzeptiert werden. 4. Wertungskriterien Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Maßgebend sind dabei neben dem Preis die für die Wertung der Angebote vorgesehenen Aspekte, zu denen z.b. Umwelteigenschaften und Betriebskosten gehören. Umweltaspekte sind als Zuschlagskriterien zulässig, wenn sie in Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Eine Wirtschaftlichkeitsbewertung, die den gesamten Lebenszyklus erfasst, also auch langfristig niedrige Betriebskosten miteinbezieht, kann zu einem anderen Ergebnis führen als eine Betrachtung, in der die reinen Investitionskosten ausschlaggebend sind. Dies ist insbesondere bei energieverbrauchenden Geräten von Bedeutung. Beispielsweise weisen energieeffiziente elektronische Geräte oder Energiesparlampen oft höhere Kosten bei der Erstinvestition auf, wegen der niedrigeren Kosten während der Nutzungsphase werden diese Mehrkosten aber in der Regel amortisiert oder sogar überkompensiert. Alle Zuschlagskriterien müssen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt und gewichtet bzw. - wenn eine Gewichtung nicht möglich ist - in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden. Bei der

Wertung der Angebote dürfen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte nur Kriterien, die in der Vergabebekanntmachung bzw. den Verdingungsunterlagen genannt wurden, herangezogen werden. 5. Zulassung von Nebenangeboten Nebenangebote sind im Falle einer verstärkt konstruktiven Leistungsbeschreibung herkömmlicher Lösungen eine gute Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Varianten in das Verfahren einzubeziehen (z.b. Produkte, die besonders wenig Energie verbrauchen oder für die Nutzung erneuerbarer Energien besonders geeignet sind). Wenn der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so muss er dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angeben. II. Praktische Hilfestellungen und Beispiele, die öffentlichen Auftraggebern eine umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Beschaffung erleichtern sollen, stehen u.a. in Form von Leitfäden und online abrufbaren Informationssystemen zur Verfügung. Eine Übersicht mit Kurzinformationen zu einigen solchen Angeboten findet sich auf der Homepage des BMWi unter www.bmwi.de/go/energieeffiziente-beschaffung sowie unter www.beschaffunginfo.de.