Stellungnahmen der Kultusministerien zu den Eckpunkten zu ADHS und Schule. Stellungnahmen zu den Eckpunkten und deren aktueller Umsetzung



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Transkript:

Stellungnahmen der Kultusministerien zu den Eckpunkten zu ADHS und Schule Bundesland Stellungnahmen zu den Eckpunkten und deren aktueller Umsetzung Baden- Württemberg Bayern o Förderpläne sind zu erstellen, regelmäßig zu evaluieren und fortzuschreiben. o Förderung ist Aufgabe aller Schularten. o Kein Einbezug einzelner Störungen in die Lehrerausbildung, jedoch Vermittlung notwendiger Kompetenzen zum Umgang mit ADHS in Schule und Unterricht. o ADHS als festes Thema in der Beratungslehrerausbildung. o Bestehen von spezifischen Fortbildungen zum Thema ADHS, konzipiert und durchgeführt von auf ADHS spezialisierten Personen. o Grundsätze für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind in der Verwaltungsvorschrift (s.) dargestellt. 4 o Die Bedeutung von interdisziplinärer Zusammenarbeit, von Kooperation zwischen Elternhaus und Schule sowie mit außerschulischen Hilfsangeboten wird betont; die Vernetzung mit regionalen Hilfesystemen erfolgt über ADHS- Ansprechpartner/innen und Schulpsycholog/innen. o Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen vom 08.0.999 (letzte Änderung.08.008). o Erhöhung von pädagogischen und psychologischen Ausbildungsinhalten (Kenntnisse über ADHS inbegriffen) in der Neufassung der LPO I sowie Verstärkung der Vermittlung von diagnostischen Fertigkeiten für die Lehramtsstudiengänge aller Schularten. o Lehrerfortbildungen (teilweise auch allgemein auf Verhaltensauffälligkeiten bezogen) bestehen und wurden zwischenzeitlich auch auf alle Schulformen ausgeweitet. o Bei einer komorbiden Legasthenie oder LRS gelten der Nachteilsausgleich und Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und bewertung (Näheres in der KMBek, s.). Aufnahme von ADHS in die Förderrichtlinien/ Förderung Aufnahme von ADHS in die Lehrerausbildung/ -fortbildung Möglichkeit eines Nachteilsausgleich 4 Sonstiges Gesetzliche Grundlagen

4 o Es bestehen vielfältige Beratungs-, Förderungs-, Unterstützungs-, Hilfs- und Behandlungsangebote, auf welche durch ausgewiesene Experten (Schulpsychologen, Beratungslehrer) hingewiesen wird; die Staatlichen Schulberatungsstellen in Bayern koordinieren Hilfsangebote, sind beratend und fortbildend tätig. o ADHS ist in der Praxis kein Merkmal, das eine an einer Förderschule anzusiedelnde sonderpädagogische Behandlung erforderlich macht keine eigenen Schulen, keine eigenen Klassen. o Kultusministerielle Bekanntmachung (KMBek) vom 6..999. Berlin Brandenburg Bremen 4 o Im Rahmen der Schulstrukturreform finden gesetzliche Veränderungen statt, die momentan keine Aussagen zu den erfragten Punkten zulassen. 4 o Die Eckpunkte zu ADHS und Schule werden als gut gelungen bezeichnet und seien nicht zu ergänzen. o Die explizite Aufnahme von ADHS in Richtlinien und Gesetze schließt sich, wie auch die Aufnahme von anderen individuellen Problemlagen, aus. o Durch die Vielzahl an Störungsbildern kann eine ausdrückliche Aufnahme der Problematik ADHS in den Masterstudiengang Inklusive Pädagogik nicht erfolgen. o Regelungen hierzu finden sich in einem Erlass, welcher durch seine großzügige Artikulation auch Kinder- und Jugendliche mit ADHS einschließt. 4 o Für die ADHS-Betroffenen, die zu Kindern und Jugendlichen mit individuellen Problemlagen gezählt werden, ist zukünftig eine Betreuung, Erziehung und ggf. auch Unterricht in Zentren für unterstützende Pädagogik angedacht.

Hamburg Hessen o Förderpläne werden gemeinsam mit Eltern, Schule und den Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) besprochen. o Fortbildungen zum Thema ADHS werden durch das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für interessierte Lehrkräfte angeboten. o Einbezug der Thematik sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase der Lehrerausbildung, in der zweiten Phase sind bestimmte Themen verpflichtend (gemäß Drucksache 7/708). o Es gibt entsprechende Fortbildungen, Multiplikatoren werden für den Grundschulbereich fortgebildet, eine Gruppe von Beratungslehrern an Grundschulen erhält eine Intensiv-Fortbildung zum Thema ADHS (gemäß Drucksache 7/708). o Ein Nachteilsausgleich entsprechend den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (s. b), kann bei, im Zusammenhang mit ADHS bestehenden, erheblichen Lernschwierigkeiten (Lesen, Rechtschreiben, Rechnen) gewährt werden. 4 o Den Eckpunkten entsprechende Maßnahmen finden sich in der Drucksache 7/708 (s. ). o Die Eckpunkte werden bestärkt und es wird zu einzelnen Eckpunkten die Umsetzung in Hamburg erläutert. o Der Umgang mit Verhaltensweisen wie Unaufmerksamkeit, Impulsivität und Hyperaktivität in der Schule muss unabhängig von der Diagnose ADHS gewährleistet werden. o Verweis auf den Leitfaden ads/adhs zum Umgang mit ADHS in der Schule des Hamburger Arbeitskreises o Es bestehen regionale Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS), die ein qualifiziertes Beratungsangebot bieten, bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (neben der Möglichkeit integrativer Regelklassen) schulische Unterstützung leisten, erforderliche Hilfen koordinieren. o Bei Bezahlung eines Integrationshelfers durch das Jugendamt, kann dieser auch im Rahmen der Schule eingesetzt werden. o Regelungen zu den Aufgaben von Lehrkräften bei der Kontrolle einer Medikamenteneinnahme finden sich im Rundschreiben Chronisch kranke Kinder und Jugendliche in der Schule a. Entsprechende Maßnahmen finden sich in einer Antwort des Senats auf eine Große Anfrage der Bürgerschaft (Drucksache 7/708): Aufmerksamkeitsstörungen bei Kindern und Jugendlichen: Wie wird den Betroffenen und ihren Eltern in Hamburg geholfen. Diese Maßnahmen gelten auch heute noch. b. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen bis 0 der allgemeinbildenden Schulen (APO-AS) vom. Juli 00,, Abs. 4. c. Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. o Solange zu Ursachen und Entstehungsbedingungen keine wissenschaftlich eindeutigen Ergebnisse vorliegen, wird es keine grundsätzlichen Regelungen für den Umgang mit ADHS geben; es bestehen aber schon jetzt geeignete Maßnahmen für Betroffene und Unterstützung für Lehrkräfte. o Hessenweit bestehen bereits Fortbildungen für Interessierte und zu diesem Thema beauftragte Lehrkräfte. o Weiterhin sind Angebote für Schulen oder deren Teilgruppen über die Schulämter abrufbar.

o Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs kann in begründeten Fällen zur Anwendung gelangen, wenn die verabredeten Maßnahmen im individuellen Förderplan von der Klassenkonferenz festgeschrieben und ausführlich mit den Eltern und dem Schüler kommuniziert wurden (s. b). 4 a. Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 4. Juni 00, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 0. Juni 008: Recht auf Bildung ( ), Grundsätze zur Verwirklichung dieses Rechts (6). b. Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung vom 7. Mai 006. Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein- Westfalen o Eine Förderung findet insbesondere im Primarbereich statt. Hierzu wird ein gestuftes System der Beratung und Unterstützung angestrebt, um eine angemessene interdisziplinäre Förderung der Schüler in flexiblen Organisationsformen zu sichern, damit sie in ihrer wohnortnahen Regelschule verbleiben können. 4 o In der Koalitionsvereinbarung (s. ) wird der Verbleib in der Regelschule angestrebt. o Entwicklung eines Informationspapiers zur Arbeit mit Schülern mit ADHS für Lehrkräfte und Erzieher an allgemeinbildenden Schulen. o Koalitionsvereinbarung der Landesregierung Mecklenburg- Vorpommern, Unterpunkt 69. o Es sind Regelungen zur individuellen Förderung getroffen worden, die Kinder und Jugendliche mit ADHS einschließen. o Es gibt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase der Lehrerausbildung Möglichkeiten der Einbeziehung der Thematik. o Es sind in Niedersachsen Hinweise zum Nachteilsausgleich gegeben worden, die Kinder und Jugendliche mit ADHS einschließen. 4 o Begrüßung der Eckpunkte als praktikable und überzeugende Grundlage insbesondere für den schulischen Umgang mit betroffenen Schülerinnen und Schülern. o Hervorhebung des Punktes 8 (Beschulung) als bedeutend; ein sonderpädagogischer Förderbedarf kann nicht allein mit einer diagnostizierten ADHS begründet werden. o Es gibt ein Recht auf individuelle Förderung; bei mangelhaften Leistungen müssen individuelle Lern- und Förderempfehlungen gegeben werden; dies gilt auch für Schüler/innen mit ADHS; es wurden 00 zusätzliche Stellen gegen Unterrichtsausfall und individuelle Förderung eingerichtet (s. a). o Nach Gesetzesentwurf zur Reform der Lehrerausbildung soll die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie der Umgang mit Heterogenität in der Ausbildung Berücksichtigung finden (s. c); hiermit sind auch Kenntnisse im Bereich der Wahrnehmungs-, Konzentrations- sowie Aufmerksamkeitsstörungen inbegriffen. o Nach LZV (s. d) sind Leistungspunkte in den Bereichen Diagnose und Förderung nachzuweisen. 4

o Es bestehen keine rechtlichen Grundlagen für einen Nachteilsausgleich, außer nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, der aber in der Regel nicht allein durch eine Teilleistungsstörung begründet ist. 4 o Es handelt sich bei Aufmerksamkeitsschwäche nicht um eine Krankheit oder Behinderung, sondern um eine Teilleistungsstörung. a. Schulgesetz (SchulG). b. Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG). c. Landtagsdrucksache 4/796. d. Entwurf der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen (Lehramtszugangsverordnung LZV). Rheinland-Pfalz Saarland o In Rheinland-Pfalz sind die Erstellung eines Förderkonzepts und individuelle Förderpläne im Primarbereich verbindlich (s.). 4 o Es wird den Eckpunkten insbesondere bzgl. notwendiger Förderung, intensiver Kooperation von Elternhaus und Schule sowie der Vorrangigkeit von pädagogischer und psychologischer Hilfestellung vor einer medikamentösen zugestimmt. a. Grundschulordnung. b. Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen. o Aufgrund des Anliegens einer adäquaten Beschulung von Schülern mit ADHS wurde eine konstituierende Sitzung des Arbeitskreises ADHS im Saarland abgehalten; die Eckpunkte werden bei Überlegungen bzgl. Förderung und Optimierung der Rahmenbedingungen bei der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS einbezogen. o Diesbezüglich ist ein Austausch mit der Arbeitsgruppe erwünscht. 4

Sachsen Sachsen-Anhalt o Förderung/ Überprüfung eines Förderbedarfs beginnt schon im Kindergartenalter. o Durch Ganztagesangebote können zusätzliche entwicklungsfördernde Maßnahmen für von ADHS betroffene Schülern implementiert werden. o In der Lehrerausbildung finden sich, teils verstärkt, Inhalte, die auch ADHS umfassen (verankert in der Studienordnung). o Es finden zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Förderung von Schülern mit ADHS Fortbildungen statt, welche die Thematik umfassen. o Es wurde für alle Schulen das Arbeitsmaterial Der aufmerksamkeitsgestörte hyperaktive Schüler in der Schule durch eine Arbeitsgruppe sächsischer Schulpsychologen erstellt (00). 4 o Es wird die Zustimmung zu den in den Eckpunkten formulierten Empfehlungen zur Verbesserung der Hilfen für Betroffene gegeben. a. Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über die Kindertageseinrichtungen SächsKitaG). b. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Ausbaus von Ganztageangeboten (FRL GTA). o Begleitung der Kinder im gemeinsamen Unterricht durch eine Förderschullehrkraft bis, h pro Woche. o Zeitweiliger Einzel- oder Hausunterricht ist auf Antrag der Personensorgeberechtigten möglich. o Es bestehen Fortbildungsangebote und Angebote zur Qualifizierung. o Auf die Symptomatik von ADHS wird im Studiengang Verhaltensgestörtenpädagogik in Vorlesungen und Seminaren eingegangen. o Der Nachteilsausgleich wird gewährleistet (Verkürzung der Stundentafel, Aussetzen der Zensierung, mündliche statt schriftliche Leistungserhebungen). 4 o Hilfsangebote sind auch über eine Beratungsanfrage über die Förderschulzentren erreichbar o Die Hinweise in den Eckpunkten werden als gute Hinweise und Hilfestellung für Lehrkräfte, die sich um diese Kinder und Jugendlichen bemühen, gesehen. o Die Eckpunkte wurden im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht. 6

Schleswig-Holstein Thüringen o Die Feststellung von ADHS muss auf einer fundierten medizinisch - psychologischen Diagnostik beruhen. o Das MBF stellt in Bezug auf den pädagogischen Umgang mit den Betroffenen die Auswirkungen dieses Störungsbildes und die sich daraus ergebenden individuellen Förderbedürfnisse in den Vordergrund. o Bei einer deutlichen Ausprägung der Auswirkungen dieses Störungsbildes werden in allgemein bildenden Schulen mit Hilfe von Lernplänen Maßgaben für die individuelle Förderung mit den an der Förderung Beteiligten vereinbart. o Bei umfänglichem Unterstützungsbedarf wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und ein sonderpädagogischer Förderplan geschrieben. Im Falle von ADHS kann der sonderpädagogische Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen bzw. emotionale und soziale Entwicklung liegen. o Das IQSH bietet Abrufveranstaltungen für alle Schularten an, die Beratungsstelle inklusive Schule beim IQSH Beratung. o Grundsätze für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, die das Störungsbild ADHS einschließen, sind in der Zeugnisverordnung (ZVO vom 9.04.008) dargestellt. 4 o Gemäß Abs. Schulgesetz des Landes Schleswig Holstein sind der gemeinsame Unterricht und die individuelle Förderung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers durchgängiges Unterrichtsprinzip. o Schulgesetz des Landes Schleswig Holstein vom 4.0.007, Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen vom 9.04.008, Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 0.08.008, Lehrplan Sonderpädagogische Förderung o ADHS wird in Thüringen zu den besonderen Lernschwierigkeiten gezählt; die bei Lernschwierigkeiten zu leistende Unterstützung und Förderung wurde in den Fördermaßnahmen (s.) festgeschrieben: es können Förderansätze entwickelt werden, die dann in einem verbindlichen Förderplan festgeschrieben werden. o Bei sonderpädagogischem Förderbedarf verbleiben die Schüler mit sonderpädagogischem Förderplan im gemeinsamen Unterricht an der allg. Schule, um Ausgrenzung und Stigmatisierung entgegenzuwirken. 4 o Den Eckpunkten wird aus fachlicher Sicht zugestimmt und die Pressekonferenz unterstützt. o Es wird die Notwendigkeit von Informationen, Beratungsangeboten und Handlungskonzepten für Schulen und Pädagogen durch das zentrale adhs-netz gesehen. o Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten an den Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in Thüringen. 7