Norddeutscher Insolvenzrechtstag 2010 crisis? what crisis? 11. und 12. Februar 2010 im Grand Elysee Hotel Hamburg

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Transkript:

Norddeutscher Insolvenzrechtstag 2010 crisis? what crisis? 11. und 12. Februar 2010 im Grand Elysee Hotel Hamburg DoNNErstaG, 11. FEbruar 2010 ab 17.30 Uhr begrüßung der teilnehmer/ausgabe der unterlagen 18.00 Uhr Eröffnung des Norddeutschen Insolvenzrechtstags durch den Vorsitzenden riag Frank Frind, Vorsitzender des NIF e.v. Grußwort aus der Justizbehörde Hamburg Herr Wolfgang siewert, Leiter des Justizverwaltungsamtes 18.30 Uhr Thema 1 Insolvenzrechtliche Sanierung versus außergerichtliche Sanierung? Einführungsvortrag: Wie weiter mit dem Planverfahren? Wiedergeburt des vorinsolvenzlichen Verfahrens? Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M. (Cambridge), München Podiumsdiskussion: Moderation: ra reinhard titz/ra Dr. Gideon böhm Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M. (Cambridge), München Dr. andreas Fröhlich (Perspektiv GmbH), München ra Dr. Michael Jaffé, München ra Dr. Jobst Wellensiek, Heidelberg ab ca. 20.30 Uhr snacks und Drinks im Grand Elysee Hotel Hamburg (soweit gesondert gebucht) FrEItaG, 12. FEbruar 2010 ab 8.30 Uhr begrüßung der teilnehmer/ausgabe der unterlagen 9.00 Uhr Thema 2 Krise grenzübergreifend: Insolvenzrecht beim Nachbarn Moderation: ra Dr. Klaus Pannen, Hamburg 9.10 Uhr Blick über die Grenzen Krisenbewältigung in Osteuropa am Beispiel Polen und Tschechien ra Dr. Ernst Giese, Prag ra Pawel Kuglarz, Warschau 10.30 Uhr Verwalterauswahl: Gläubigermitbestimmung und Verwalterzulassung im Geltungsbereich der EUInsVO anhand ausgewählter Beispiele ra Christian Köhler-Ma, berlin 11.30 Uhr Kaffeepause 12.00 Uhr Thema 3 Insolvenzrechtlicher Ausblick: Krisenbewältigung im Insolvenzrecht Moderation: riag Frank Frind, Vorsitzender des NIF e.v. Was plant die Bundesregierung im Insolvenzverfahren? MinDir. Marie Luise Graf-schlicker 12.30 Uhr Thema 4 Krisenbewältigung durch verschärfte Verantwortlichkeit der Organe? Moderation: riag Dr. andreas schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Organschaftliche Verantwortung und Geschäftsleiterhaftung (z. B. gegenüber Neugläubigern, im Cash-Pool etc.) ra Dr. Christoph Poertzgen, Köln 13.30 Uhr Mittagspause 14.30 Uhr Organschaftliche Verantwortung und Insolvenzstrafrecht: Strafrechtliche Relevanz der Antragspflichtentstehung beim GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter osta Dr. Hans richter, staatsanwaltschaft stuttgart 15.30 Uhr Kaffeepause 15.45 Uhr Thema 5 Die Krise im Spiegel der Rechtsprechung des BGH Moderation: riag Dr. andreas schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Aktuelle Entscheidungen des IX. Zivilsenats zum Insolvenzrecht (Schwerpunkt: Insolvenzanfechtung und Masseanreicherung) ribgh Gerhard Vill, Karlsruhe ca. 17.15 Uhr Ende der Veranstaltung

Das Interview erscheint im INDat-Report Das Interview 01_2010 erscheint Das am Interview 22.2.2010. im INDat-Report erscheint im 01_2010 INDat-Report am 22.2.2010. 01_2010 am 22. Titel:»Schon begraben Das Das Das Interview oder wächst Titel: erscheint es»schon noch im im im heran? begraben INDat-Report Titel:»Schon oder 01_2010 wächst 01_2010 begraben am es am am noch oder 22.2.2010. Das Interview heran? wächst es noch Das vorinsolvenzliche Titel: Sanierungsverfahren«erscheint Titel:»Schon Das»Schon im vorinsolvenzliche INDat-Report begraben oder oder Das oder wächst 01_2010 vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren«wächst es es am noch es 22.2.2010. noch heran? Sanierungsver heran? Titel: Das»Schon Das Das vorinsolvenzliche begraben oder wächst Sanierungsverfahren«es noch heran? Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren«Prof. Dr. Horst Eidenmüller Prof. Dr. Horst Eidenmüller Prof. Prof. Prof. Dr. Dr. Horst Dr. Horst Horst Eidenmüller Eidenmüller Prof. Dr. Horst Eidenmüller Im Gespräch 27 Im Gespräch Im Gesp 27 Im Im Im Gespräch272727 Im Gespräch 27 Verfahren Neues Neues Verfahren ist Verfahren nicht ist nicht ist nich zwingend erforderlich zwingend erforderlich erforderlich t sich aus, München. ob ein vorinsolvenzliches, Skepsis München. breitet sich außergerichtliches Skepsis aus, ob breitet ein vorinsolvenzliches, sich Sanierungsverfahren aus, ob ein vorinsolvenzliches, außergerichtliches umsetzbar ist. außergerichtliches Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren umsetzbar ist. umsetzba München. Skepsis Skepsis breitet breitet sich sich sich aus, aus, aus, ob ob ein ob ein ein vorinsolvenzliches, außergerichtliches Sanierungsverfahren umsetzbar ist. ist. ist. Dr. Horst Zweifel München. 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Recht, Er plädiert Deutsches, München. dafür, Europäisches die Er Sanierungsbedingungen plädiert dafür, und Internatio- die Sanierungsbedin für Bürgerliches Deutsches, Sanierungsverfahren Europäisches Recht, Deutsches, umsetzbar und Internatio- Europäisches ist. und Int Zweifel Zweifel äußert äußert auch auch auch Prof. Prof. Prof. Dr. Dr. Horst Dr. Horst Eidenmüller, Lehrstuhl Lehrstuhl für für für Bürgerliches Recht, Recht, Deutsches, Europäisches und und und Internationales Unternehmensrecht an an der an der der Ludwig-Maximilians-Universität München. München. Er Er plädiert Er plädiert dafür, dafür, die die die Sanierungsbedingungen nales solvenzordnung und nales -anreize Unternehmensrecht weiter zu unter verbessern, der und Insolvenzordnung -anreize damit der unter Ludwig-Maximilians-Universität sich der die weiter Frage Insolvenzordnung zu nach verbessern, einem neuen weiter damit München. 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Gesetz Neben Das nicht demist kennt. allerdings 11-Verfahren die Ausnahme Chapter für die geblieben. 11-Verfahren insolvenz- Eine empi- für dings die die insolvenz- ist Ausnahme mit direkten geblieben. dings und die vor Ausnahme Eine allem empi- indirekten geblieben. ist mit Eine direkten empi- und ist vor mit allem direkten indirekten und vor allem in um ein Neben CVA Eidenmüller: durchzuführen. dem um Jedes ein CVA Das Insolvenzverfahren durchzuführen. ist aller- Eidenmüller: Das ist aller- Jedes Insolvenzverfahren Eidenmüller: Jedes Insolvenzv solches Rechts solches Gesetz leidet Gesetz nicht nicht nicht nicht darunter, kennt. kennt. Neben dass Neben dem es dem ein demum um COMI-Verlegung ein um ein CVA ein CVA CVA durchzuführen. nach England Das Das ist Das ist initiiert, allerdings um ist aller- womöglich Eidenmüller:»schädlich«Jedes Jedes wäre? 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28 I N Dat-Report 01_2010 Im Gespräch einer Insolvenz wäre vor allem geeignet für stark mit Fremdkapital finanzierte Unternehmen, die operativ erhaltenswürdig sind. Viele Unternehmen, die im Zuge eines»leveraged Buyout«übernommen wurden, fallen in diese Kategorie. Das Verfahren müsste primär eine rasche finanzielle Restrukturierung der erfassten Unternehmen ermöglichen. Wenn das gelingt, können hohe indirekte Insolvenzkosten vermieden werden. Denn diese sind weitaus geringer, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und ohne große Signalwirkung in der Öffentlichkeit bereinigen lässt. INDat-Report: Die Rufe von Beraterseite sind leiser geworden, die ein solches Verfahren fordern. Ist eine Ernüchterung eingetreten, weil die Umsetzung einen bei genauerer Befassung vor ungeahnte Probleme stellt? Eidenmüller: So ist es. Zwar ließe sich im Ausgangspunkt an ein sehr schlankes Gesetz über eine vorinsolvenzliche Sanierung denken: Vorschlagsrecht des Schuldners für einen Vergleich verbunden mit gewissen Informationspflichten, 75-prozentige Kapitalmehrheit auf der Gläubigerseite für dessen Annahme, gerichtliche Bestätigung. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn man ins Detail geht: Ist die Festlegung eines speziellen Auslösezeitpunkts nötig, wenn man Zwangseingriffe in Gläubigerrechte (verfassungsrechtlich) rechtfertigen will? Was ist, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder bereits vorher eingetreten war? Bedarf es eines Moratoriums? Sollte es für die Annahme des Vergleichs zusätzlich das Erfordernis einer Kopfmehrheit geben, um eine Majorisierung von Kleingläubigern durch wenige große Finanzgläubiger zu verhindern? Bräuchten wir einen Sachwalter oder eine ähnliche Figur? Was genau wären die Bestätigungsvoraussetzungen für den Vergleich, welche Rechtsmittel gäbe es? Sind besondere Anfechtungsvorschriften nötig, einerseits für Vorgänge vor dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, andererseits für den Fall eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens? Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Damit ist natürlich auch die Gefahr einer Überregulierung verbunden. Ich befürchte, dass wir mit»deutscher Gründlichkeit«ein Gesetz entwickeln würden, das nicht die Flexibilität und Schlankheit besäße, die das Verfahren in der Sanierungssituation erfordert. INDat-Report: Ungeachtet der Hürden für eine Umsetzbarkeit, welche Vorteile könnte ein vorinsolvenzliches Verfahren bieten, die wiederum auf»defizite«im Insolvenzverfahren verweisen? Eidenmüller: Eine vorinsolvenzliche Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnte im besten Fall eine rasche, flexible und vergleichsweise»geräuschlose«restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens ermöglichen. Damit wären, wie bereits erwähnt, die direkten, aber vor allem auch die indirekten Kosten der Krisenbewältigung niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Größere Flexibilität bedeutet auch: Die Privatautonomie der Beteiligten kommt stärker zur Geltung, es lassen sich interessengerechtere und ökonomisch effizientere Lösungen implementieren. INDat-Report: Als Argument wird auch das immer noch vorhandene Stigma der Insolvenz bezeichnet. Ist es immer noch derart sanierungsgefährdend, selbst wenn es nur im Namen Insolvenzplanverfahren auftaucht? Eidenmüller: Das Stigma ist in Deutschland immer noch vorhanden. Das zeigt schon der Fall Opel. In der öffentlichen Wahrnehmung war es doch so, dass derjenige sofort einen schwarzen Peter in der Hand hatte, der hier das Wort»Insolvenzverfahren«in den Mund nahm. Insolvenzverfahren und Zerschlagung werden noch weitgehend gleichgesetzt. Dass man ein Insolvenzverfahren wie bei General Motors in den USA proaktiv als Problemlösungshilfe nutzen kann, entspricht sicher (noch) nicht der überwiegenden Haltung in Deutschland. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wahrnehmung von Planverfahren eine ganz andere ist. Daran haben auch die erfolgreichen Fälle wie Babcock Borsig oder Herlitz nichts geändert. Ich erwarte auch nicht, dass sich eine so tief verankerte Wahrnehmung in kurzer Zeit ändern lässt. Aber wenn das Insolvenzplanverfahren modernisiert würde, und wenn es dann ein/zwei spektakuläre Fälle gelungener Großinsolvenzen im Planverfahren gäbe, dann könnte sich mittelfristig auch die öffentliche Wahrnehmung in Deutschland verschieben. Insoweit bin ich durchaus optimistisch. Auch ist es wichtig, schon heute die Möglichkeiten des Planverfahrens als Sanierungsinstrument immer wieder in der Öffentlichkeit zu betonen und praktisch zur Geltung zu bringen. INDat-Report: Eines der Hürden ist der Zeitpunkt, wann ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, schließlich muss es mit einem Abstand zur Insolvenzantragspflicht erfolgen. Müsste hier ein»spezieller«begriff von Krise definiert werden? Eidenmüller: Das gesamte geltende deutsche Recht leidet vor allem daran, dass es keine Anreize für Geschäftsleiter setzt, frühzeitig Maßnahmen gegen eine Krise des Unternehmens zu ergreifen. In der Regel wird doch einfach»weitergemacht«, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Dann erst wird an außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen gedacht. Aber dann ist es zu spät. Das Zeitfenster von drei Wochen gibt das in der Regel jedenfalls bei großen Kapitalgesellschaften nicht mehr her. Ich plädiere für eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten in der 28 I N Dat-Report 01_2010 Im Gespräch einer Insolvenz wäre vor allem geeignet für stark mit Fremdkapital finanzierte Unternehmen, die operativ erhaltenswürdig sind. Viele Unternehmen, die im Zuge eines»leveraged Buyout«übernommen wurden, fallen in diese Kategorie. Das Verfahren müsste primär eine rasche finanzielle Restrukturierung der erfassten Unternehmen ermöglichen. Wenn das gelingt, können hohe indirekte Insolvenzkosten vermieden werden. Denn diese sind weitaus geringer, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und ohne große Signalwirkung in der Öffentlichkeit bereinigen lässt. INDat-Report: Die Rufe von Beraterseite sind leiser geworden, die ein solches Verfahren fordern. Ist eine Ernüchterung eingetreten, weil die Umsetzung einen bei genauerer Befassung vor ungeahnte Probleme stellt? Eidenmüller: So ist es. Zwar ließe sich im Ausgangspunkt an ein sehr schlankes Gesetz über eine vorinsolvenzliche Sanierung denken: Vorschlagsrecht des Schuldners für einen Vergleich verbunden mit gewissen Informationspflichten, 75-prozentige Kapitalmehrheit auf der Gläubigerseite für dessen Annahme, gerichtliche Bestätigung. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn man ins Detail geht: Ist die Festlegung eines speziellen Auslösezeitpunkts nötig, wenn man Zwangseingriffe in Gläubigerrechte (verfassungsrechtlich) rechtfertigen will? Was ist, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder bereits vorher eingetreten war? Bedarf es eines Moratoriums? Sollte es für die Annahme des Vergleichs zusätzlich das Erfordernis einer Kopfmehrheit geben, um eine Majorisierung von Kleingläubigern durch wenige große Finanzgläubiger zu verhindern? Bräuchten wir einen Sachwalter oder eine ähnliche Figur? Was genau wären die Bestätigungsvoraussetzungen für den Vergleich, welche Rechtsmittel gäbe es? Sind besondere Anfechtungsvorschriften nötig, einerseits für Vorgänge vor dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, andererseits für den Fall eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens? Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Damit ist natürlich auch die Gefahr einer Überregulierung verbunden. Ich befürchte, dass wir mit»deutscher Gründlichkeit«ein Gesetz entwickeln würden, das nicht die Flexibilität und Schlankheit besäße, die das Verfahren in der Sanierungssituation erfordert. INDat-Report: Ungeachtet der Hürden für eine Umsetzbarkeit, welche Vorteile könnte ein vorinsolvenzliches Verfahren bieten, die wiederum auf»defizite«im Insolvenzverfahren verweisen? Eidenmüller: Eine vorinsolvenzliche Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnte im besten Fall eine rasche, flexible und vergleichsweise»geräuschlose«restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens ermöglichen. Damit wären, wie bereits erwähnt, die direkten, aber vor allem auch die indirekten Kosten der Krisenbewältigung niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Größere Flexibilität bedeutet auch: Die Privatautonomie der Beteiligten kommt stärker zur Geltung, es lassen sich interessengerechtere und ökonomisch effizientere Lösungen implementieren. INDat-Report: Als Argument wird auch das immer noch vorhandene Stigma der Insolvenz bezeichnet. Ist es immer noch derart sanierungsgefährdend, selbst wenn es nur im Namen Insolvenzplanverfahren auftaucht? Eidenmüller: Das Stigma ist in Deutschland immer noch vorhanden. Das zeigt schon der Fall Opel. In der öffentlichen Wahrnehmung war es doch so, dass derjenige sofort einen schwarzen Peter in der Hand hatte, der hier das Wort»Insolvenzverfahren«in den Mund nahm. Insolvenzverfahren und Zerschlagung werden noch weitgehend gleichgesetzt. Dass man ein Insolvenzverfahren wie bei General Motors in den USA proaktiv als Problemlösungshilfe nutzen kann, entspricht sicher (noch) nicht der überwiegenden Haltung in Deutschland. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wahrnehmung von Planverfahren eine ganz andere ist. Daran haben auch die erfolgreichen Fälle wie Babcock Borsig oder Herlitz nichts geändert. Ich erwarte auch nicht, dass sich eine so tief verankerte Wahrnehmung in kurzer Zeit ändern lässt. Aber wenn das Insolvenzplanverfahren modernisiert würde, und wenn es dann ein/zwei spektakuläre Fälle gelungener Großinsolvenzen im Planverfahren gäbe, dann könnte sich mittelfristig auch die öffentliche Wahrnehmung in Deutschland verschieben. Insoweit bin ich durchaus optimistisch. Auch ist es wichtig, schon heute die Möglichkeiten des Planverfahrens als Sanierungsinstrument immer wieder in der Öffentlichkeit zu betonen und praktisch zur Geltung zu bringen. INDat-Report: Eines der Hürden ist der Zeitpunkt, wann ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, schließlich muss es mit einem Abstand zur Insolvenzantragspflicht erfolgen. Müsste hier ein»spezieller«begriff von Krise definiert werden? Eidenmüller: Das gesamte geltende deutsche Recht leidet vor allem daran, dass es keine Anreize für Geschäftsleiter setzt, frühzeitig Maßnahmen gegen eine Krise des Unternehmens zu ergreifen. In der Regel wird doch einfach»weitergemacht«, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Dann erst wird an außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen gedacht. Aber dann ist es zu spät. Das Zeitfenster von drei Wochen gibt das in der Regel jedenfalls bei großen Kapitalgesellschaften nicht mehr her. Ich plädiere für eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten in der 28 I N Dat-Report 01_2010 Im Gespräch einer Insolvenz wäre vor allem geeignet für stark mit Fremdkapital finanzierte Unternehmen, die operativ erhaltenswürdig sind. Viele Unternehmen, die im Zuge eines»leveraged Buyout«übernommen wurden, fallen in diese Kategorie. Das Verfahren müsste primär eine rasche finanzielle Restrukturierung der erfassten Unternehmen ermöglichen. Wenn das gelingt, können hohe indirekte Insolvenzkosten vermieden werden. Denn diese sind weitaus geringer, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und ohne große Signalwirkung in der Öffentlichkeit bereinigen lässt. INDat-Report: Die Rufe von Beraterseite sind leiser geworden, die ein solches Verfahren fordern. Ist eine Ernüchterung eingetreten, weil die Umsetzung einen bei genauerer Befassung vor ungeahnte Probleme stellt? Eidenmüller: So ist es. Zwar ließe sich im Ausgangspunkt an ein sehr schlankes Gesetz über eine vorinsolvenzliche Sanierung denken: Vorschlagsrecht des Schuldners für einen Vergleich verbunden mit gewissen Informationspflichten, 75-prozentige Kapitalmehrheit auf der Gläubigerseite für dessen Annahme, gerichtliche Bestätigung. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn man ins Detail geht: Ist die Festlegung eines speziellen Auslösezeitpunkts nötig, wenn man Zwangseingriffe in Gläubigerrechte (verfassungsrechtlich) rechtfertigen will? Was ist, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder bereits vorher eingetreten war? Bedarf es eines Moratoriums? Sollte es für die Annahme des Vergleichs zusätzlich das Erfordernis einer Kopfmehrheit geben, um eine Majorisierung von Kleingläubigern durch wenige große Finanzgläubiger zu verhindern? Bräuchten wir einen Sachwalter oder eine ähnliche Figur? Was genau wären die Bestätigungsvoraussetzungen für den Vergleich, welche Rechtsmittel gäbe es? Sind besondere Anfechtungsvorschriften nötig, einerseits für Vorgänge vor dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, andererseits für den Fall eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens? Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Damit ist natürlich auch die Gefahr einer Überregulierung verbunden. Ich befürchte, dass wir mit»deutscher Gründlichkeit«ein Gesetz entwickeln würden, das nicht die Flexibilität und Schlankheit besäße, die das Verfahren in der Sanierungssituation erfordert. INDat-Report: Ungeachtet der Hürden für eine Umsetzbarkeit, welche Vorteile könnte ein vorinsolvenzliches Verfahren bieten, die wiederum auf»defizite«im Insolvenzverfahren verweisen? Eidenmüller: Eine vorinsolvenzliche Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnte im besten Fall eine rasche, flexible und vergleichsweise»geräuschlose«restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens ermöglichen. Damit wären, wie bereits erwähnt, die direkten, aber vor allem auch die indirekten Kosten der Krisenbewältigung niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Größere Flexibilität bedeutet auch: Die Privatautonomie der Beteiligten kommt stärker zur Geltung, es lassen sich interessengerechtere und ökonomisch effizientere Lösungen implementieren. INDat-Report: Als Argument wird auch das immer noch vorhandene Stigma der Insolvenz bezeichnet. Ist es immer noch derart sanierungsgefährdend, selbst wenn es nur im Namen Insolvenzplanverfahren auftaucht? Eidenmüller: Das Stigma ist in Deutschland immer noch vorhanden. Das zeigt schon der Fall Opel. In der öffentlichen Wahrnehmung war es doch so, dass derjenige sofort einen schwarzen Peter in der Hand hatte, der hier das Wort»Insolvenzverfahren«in den Mund nahm. Insolvenzverfahren und Zerschlagung werden noch weitgehend gleichgesetzt. Dass man ein Insolvenzverfahren wie bei General Motors in den USA proaktiv als Problemlösungshilfe nutzen kann, entspricht sicher (noch) nicht der überwiegenden Haltung in Deutschland. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wahrnehmung von Planverfahren eine ganz andere ist. Daran haben auch die erfolgreichen Fälle wie Babcock Borsig oder Herlitz nichts geändert. Ich erwarte auch nicht, dass sich eine so tief verankerte Wahrnehmung in kurzer Zeit ändern lässt. Aber wenn das Insolvenzplanverfahren modernisiert würde, und wenn es dann ein/zwei spektakuläre Fälle gelungener Großinsolvenzen im Planverfahren gäbe, dann könnte sich mittelfristig auch die öffentliche Wahrnehmung in Deutschland verschieben. Insoweit bin ich durchaus optimistisch. Auch ist es wichtig, schon heute die Möglichkeiten des Planverfahrens als Sanierungsinstrument immer wieder in der Öffentlichkeit zu betonen und praktisch zur Geltung zu bringen. INDat-Report: Eines der Hürden ist der Zeitpunkt, wann ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, schließlich muss es mit einem Abstand zur Insolvenzantragspflicht erfolgen. Müsste hier ein»spezieller«begriff von Krise definiert werden? Eidenmüller: Das gesamte geltende deutsche Recht leidet vor allem daran, dass es keine Anreize für Geschäftsleiter setzt, frühzeitig Maßnahmen gegen eine Krise des Unternehmens zu ergreifen. In der Regel wird doch einfach»weitergemacht«, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Dann erst wird an außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen gedacht. Aber dann ist es zu spät. Das Zeitfenster von drei Wochen gibt das in der Regel jedenfalls bei großen Kapitalgesellschaften nicht mehr her. Ich plädiere für eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten in der 28 I N Dat-Report 01_2010 Im Gespräch einer Insolvenz wäre vor allem geeignet für stark mit Fremdkapital finanzierte Unternehmen, die operativ erhaltenswürdig sind. Viele Unternehmen, die im Zuge eines»leveraged Buyout«übernommen wurden, fallen in diese Kategorie. Das Verfahren müsste primär eine rasche finanzielle Restrukturierung der erfassten Unternehmen ermöglichen. Wenn das gelingt, können hohe indirekte Insolvenzkosten vermieden werden. Denn diese sind weitaus geringer, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und ohne große Signalwirkung in der Öffentlichkeit bereinigen lässt. INDat-Report: Die Rufe von Beraterseite sind leiser geworden, die ein solches Verfahren fordern. Ist eine Ernüchterung eingetreten, weil die Umsetzung einen bei genauerer Befassung vor ungeahnte Probleme stellt? Eidenmüller: So ist es. Zwar ließe sich im Ausgangspunkt an ein sehr schlankes Gesetz über eine vorinsolvenzliche Sanierung denken: Vorschlagsrecht des Schuldners für einen Vergleich verbunden mit gewissen Informationspflichten, 75-prozentige Kapitalmehrheit auf der Gläubigerseite für dessen Annahme, gerichtliche Bestätigung. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn man ins Detail geht: Ist die Festlegung eines speziellen Auslösezeitpunkts nötig, wenn man Zwangseingriffe in Gläubigerrechte (verfassungsrechtlich) rechtfertigen will? Was ist, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder bereits vorher eingetreten war? Bedarf es eines Moratoriums? Sollte es für die Annahme des Vergleichs zusätzlich das Erfordernis einer Kopfmehrheit geben, um eine Majorisierung von Kleingläubigern durch wenige große Finanzgläubiger zu verhindern? Bräuchten wir einen Sachwalter oder eine ähnliche Figur? Was genau wären die Bestätigungsvoraussetzungen für den Vergleich, welche Rechtsmittel gäbe es? Sind besondere Anfechtungsvorschriften nötig, einerseits für Vorgänge vor dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, andererseits für den Fall eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens? Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Damit ist natürlich auch die Gefahr einer Überregulierung verbunden. Ich befürchte, dass wir mit»deutscher Gründlichkeit«ein Gesetz entwickeln würden, das nicht die Flexibilität und Schlankheit besäße, die das Verfahren in der Sanierungssituation erfordert. INDat-Report: Ungeachtet der Hürden für eine Umsetzbarkeit, welche Vorteile könnte ein vorinsolvenzliches Verfahren bieten, die wiederum auf»defizite«im Insolvenzverfahren verweisen? Eidenmüller: Eine vorinsolvenzliche Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnte im besten Fall eine rasche, flexible und vergleichsweise»geräuschlose«restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens ermöglichen. Damit wären, wie bereits erwähnt, die direkten, aber vor allem auch die indirekten Kosten der Krisenbewältigung niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Größere Flexibilität bedeutet auch: Die Privatautonomie der Beteiligten kommt stärker zur Geltung, es lassen sich interessengerechtere und ökonomisch effizientere Lösungen implementieren. INDat-Report: Als Argument wird auch das immer noch vorhandene Stigma der Insolvenz bezeichnet. Ist es immer noch derart sanierungsgefährdend, selbst wenn es nur im Namen Insolvenzplanverfahren auftaucht? Eidenmüller: Das Stigma ist in Deutschland immer noch vorhanden. Das zeigt schon der Fall Opel. In der öffentlichen Wahrnehmung war es doch so, dass derjenige sofort einen schwarzen Peter in der Hand hatte, der hier das Wort»Insolvenzverfahren«in den Mund nahm. Insolvenzverfahren und Zerschlagung werden noch weitgehend gleichgesetzt. Dass man ein Insolvenzverfahren wie bei General Motors in den USA proaktiv als Problemlösungshilfe nutzen kann, entspricht sicher (noch) nicht der überwiegenden Haltung in Deutschland. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wahrnehmung von Planverfahren eine ganz andere ist. Daran haben auch die erfolgreichen Fälle wie Babcock Borsig oder Herlitz nichts geändert. Ich erwarte auch nicht, dass sich eine so tief verankerte Wahrnehmung in kurzer Zeit ändern lässt. Aber wenn das Insolvenzplanverfahren modernisiert würde, und wenn es dann ein/zwei spektakuläre Fälle gelungener Großinsolvenzen im Planverfahren gäbe, dann könnte sich mittelfristig auch die öffentliche Wahrnehmung in Deutschland verschieben. Insoweit bin ich durchaus optimistisch. Auch ist es wichtig, schon heute die Möglichkeiten des Planverfahrens als Sanierungsinstrument immer wieder in der Öffentlichkeit zu betonen und praktisch zur Geltung zu bringen. INDat-Report: Eines der Hürden ist der Zeitpunkt, wann ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, schließlich muss es mit einem Abstand zur Insolvenzantragspflicht erfolgen. Müsste hier ein»spezieller«begriff von Krise definiert werden? Eidenmüller: Das gesamte geltende deutsche Recht leidet vor allem daran, dass es keine Anreize für Geschäftsleiter setzt, frühzeitig Maßnahmen gegen eine Krise des Unternehmens zu ergreifen. In der Regel wird doch einfach»weitergemacht«, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Dann erst wird an außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen gedacht. Aber dann ist es zu spät. Das Zeitfenster von drei Wochen gibt das in der Regel jedenfalls bei großen Kapitalgesellschaften nicht mehr her. Ich plädiere für eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten in der 28 I N Dat-Report 01_2010 Im Gespräch einer Insolvenz wäre vor allem geeignet für stark mit Fremdkapital finanzierte Unternehmen, die operativ erhaltenswürdig sind. Viele Unternehmen, die im Zuge eines»leveraged Buyout«übernommen wurden, fallen in diese Kategorie. Das Verfahren müsste primär eine rasche finanzielle Restrukturierung der erfassten Unternehmen ermöglichen. Wenn das gelingt, können hohe indirekte Insolvenzkosten vermieden werden. Denn diese sind weitaus geringer, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und ohne große Signalwirkung in der Öffentlichkeit bereinigen lässt. INDat-Report: Die Rufe von Beraterseite sind leiser geworden, die ein solches Verfahren fordern. Ist eine Ernüchterung eingetreten, weil die Umsetzung einen bei genauerer Befassung vor ungeahnte Probleme stellt? Eidenmüller: So ist es. Zwar ließe sich im Ausgangspunkt an ein sehr schlankes Gesetz über eine vorinsolvenzliche Sanierung denken: Vorschlagsrecht des Schuldners für einen Vergleich verbunden mit gewissen Informationspflichten, 75-prozentige Kapitalmehrheit auf der Gläubigerseite für dessen Annahme, gerichtliche Bestätigung. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn man ins Detail geht: Ist die Festlegung eines speziellen Auslösezeitpunkts nötig, wenn man Zwangseingriffe in Gläubigerrechte (verfassungsrechtlich) rechtfertigen will? Was ist, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder bereits vorher eingetreten war? Bedarf es eines Moratoriums? Sollte es für die Annahme des Vergleichs zusätzlich das Erfordernis einer Kopfmehrheit geben, um eine Majorisierung von Kleingläubigern durch wenige große Finanzgläubiger zu verhindern? Bräuchten wir einen Sachwalter oder eine ähnliche Figur? Was genau wären die Bestätigungsvoraussetzungen für den Vergleich, welche Rechtsmittel gäbe es? Sind besondere Anfechtungsvorschriften nötig, einerseits für Vorgänge vor dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, andererseits für den Fall eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens? Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Damit ist natürlich auch die Gefahr einer Überregulierung verbunden. Ich befürchte, dass wir mit»deutscher Gründlichkeit«ein Gesetz entwickeln würden, das nicht die Flexibilität und Schlankheit besäße, die das Verfahren in der Sanierungssituation erfordert. INDat-Report: Ungeachtet der Hürden für eine Umsetzbarkeit, welche Vorteile könnte ein vorinsolvenzliches Verfahren bieten, die wiederum auf»defizite«im Insolvenzverfahren verweisen? Eidenmüller: Eine vorinsolvenzliche Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnte im besten Fall eine rasche, flexible und vergleichsweise»geräuschlose«restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens ermöglichen. Damit wären, wie bereits erwähnt, die direkten, aber vor allem auch die indirekten Kosten der Krisenbewältigung niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Größere Flexibilität bedeutet auch: Die Privatautonomie der Beteiligten kommt stärker zur Geltung, es lassen sich interessengerechtere und ökonomisch effizientere Lösungen implementieren. INDat-Report: Als Argument wird auch das immer noch vorhandene Stigma der Insolvenz bezeichnet. Ist es immer noch derart sanierungsgefährdend, selbst wenn es nur im Namen Insolvenzplanverfahren auftaucht? Eidenmüller: Das Stigma ist in Deutschland immer noch vorhanden. Das zeigt schon der Fall Opel. In der öffentlichen Wahrnehmung war es doch so, dass derjenige sofort einen schwarzen Peter in der Hand hatte, der hier das Wort»Insolvenzverfahren«in den Mund nahm. Insolvenzverfahren und Zerschlagung werden noch weitgehend gleichgesetzt. Dass man ein Insolvenzverfahren wie bei General Motors in den USA proaktiv als Problemlösungshilfe nutzen kann, entspricht sicher (noch) nicht der überwiegenden Haltung in Deutschland. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wahrnehmung von Planverfahren eine ganz andere ist. Daran haben auch die erfolgreichen Fälle wie Babcock Borsig oder Herlitz nichts geändert. Ich erwarte auch nicht, dass sich eine so tief verankerte Wahrnehmung in kurzer Zeit ändern lässt. Aber wenn das Insolvenzplanverfahren modernisiert würde, und wenn es dann ein/zwei spektakuläre Fälle gelungener Großinsolvenzen im Planverfahren gäbe, dann könnte sich mittelfristig auch die öffentliche Wahrnehmung in Deutschland verschieben. Insoweit bin ich durchaus optimistisch. Auch ist es wichtig, schon heute die Möglichkeiten des Planverfahrens als Sanierungsinstrument immer wieder in der Öffentlichkeit zu betonen und praktisch zur Geltung zu bringen. INDat-Report: Eines der Hürden ist der Zeitpunkt, wann ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, schließlich muss es mit einem Abstand zur Insolvenzantragspflicht erfolgen. Müsste hier ein»spezieller«begriff von Krise definiert werden? Eidenmüller: Das gesamte geltende deutsche Recht leidet vor allem daran, dass es keine Anreize für Geschäftsleiter setzt, frühzeitig Maßnahmen gegen eine Krise des Unternehmens zu ergreifen. In der Regel wird doch einfach»weitergemacht«, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Dann erst wird an außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen gedacht. Aber dann ist es zu spät. Das Zeitfenster von drei Wochen gibt das in der Regel jedenfalls bei großen Kapitalgesellschaften nicht mehr her. Ich plädiere für eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten in der 28 I N Dat-Report 01_2010 Im Gespräch einer Insolvenz wäre vor allem geeignet für stark mit Fremdkapital finanzierte Unternehmen, die operativ erhaltenswürdig sind. Viele Unternehmen, die im Zuge eines»leveraged Buyout«übernommen wurden, fallen in diese Kategorie. Das Verfahren müsste primär eine rasche finanzielle Restrukturierung der erfassten Unternehmen ermöglichen. Wenn das gelingt, können hohe indirekte Insolvenzkosten vermieden werden. Denn diese sind weitaus geringer, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und ohne große Signalwirkung in der Öffentlichkeit bereinigen lässt. INDat-Report: Die Rufe von Beraterseite sind leiser geworden, die ein solches Verfahren fordern. Ist eine Ernüchterung eingetreten, weil die Umsetzung einen bei genauerer Befassung vor ungeahnte Probleme stellt? Eidenmüller: So ist es. Zwar ließe sich im Ausgangspunkt an ein sehr schlankes Gesetz über eine vorinsolvenzliche Sanierung denken: Vorschlagsrecht des Schuldners für einen Vergleich verbunden mit gewissen Informationspflichten, 75-prozentige Kapitalmehrheit auf der Gläubigerseite für dessen Annahme, gerichtliche Bestätigung. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn man ins Detail geht: Ist die Festlegung eines speziellen Auslösezeitpunkts nötig, wenn man Zwangseingriffe in Gläubigerrechte (verfassungsrechtlich) rechtfertigen will? Was ist, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder bereits vorher eingetreten war? Bedarf es eines Moratoriums? Sollte es für die Annahme des Vergleichs zusätzlich das Erfordernis einer Kopfmehrheit geben, um eine Majorisierung von Kleingläubigern durch wenige große Finanzgläubiger zu verhindern? Bräuchten wir einen Sachwalter oder eine ähnliche Figur? Was genau wären die Bestätigungsvoraussetzungen für den Vergleich, welche Rechtsmittel gäbe es? Sind besondere Anfechtungsvorschriften nötig, einerseits für Vorgänge vor dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, andererseits für den Fall eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens? Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Damit ist natürlich auch die Gefahr einer Überregulierung verbunden. Ich befürchte, dass wir mit»deutscher Gründlichkeit«ein Gesetz entwickeln würden, das nicht die Flexibilität und Schlankheit besäße, die das Verfahren in der Sanierungssituation erfordert. INDat-Report: Ungeachtet der Hürden für eine Umsetzbarkeit, welche Vorteile könnte ein vorinsolvenzliches Verfahren bieten, die wiederum auf»defizite«im Insolvenzverfahren verweisen? Eidenmüller: Eine vorinsolvenzliche Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnte im besten Fall eine rasche, flexible und vergleichsweise»geräuschlose«restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens ermöglichen. Damit wären, wie bereits erwähnt, die direkten, aber vor allem auch die indirekten Kosten der Krisenbewältigung niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Größere Flexibilität bedeutet auch: Die Privatautonomie der Beteiligten kommt stärker zur Geltung, es lassen sich interessengerechtere und ökonomisch effizientere Lösungen implementieren. INDat-Report: Als Argument wird auch das immer noch vorhandene Stigma der Insolvenz bezeichnet. Ist es immer noch derart sanierungsgefährdend, selbst wenn es nur im Namen Insolvenzplanverfahren auftaucht? Eidenmüller: Das Stigma ist in Deutschland immer noch vorhanden. Das zeigt schon der Fall Opel. In der öffentlichen Wahrnehmung war es doch so, dass derjenige sofort einen schwarzen Peter in der Hand hatte, der hier das Wort»Insolvenzverfahren«in den Mund nahm. Insolvenzverfahren und Zerschlagung werden noch weitgehend gleichgesetzt. Dass man ein Insolvenzverfahren wie bei General Motors in den USA proaktiv als Problemlösungshilfe nutzen kann, entspricht sicher (noch) nicht der überwiegenden Haltung in Deutschland. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wahrnehmung von Planverfahren eine ganz andere ist. Daran haben auch die erfolgreichen Fälle wie Babcock Borsig oder Herlitz nichts geändert. Ich erwarte auch nicht, dass sich eine so tief verankerte Wahrnehmung in kurzer Zeit ändern lässt. Aber wenn das Insolvenzplanverfahren modernisiert würde, und wenn es dann ein/zwei spektakuläre Fälle gelungener Großinsolvenzen im Planverfahren gäbe, dann könnte sich mittelfristig auch die öffentliche Wahrnehmung in Deutschland verschieben. Insoweit bin ich durchaus optimistisch. Auch ist es wichtig, schon heute die Möglichkeiten des Planverfahrens als Sanierungsinstrument immer wieder in der Öffentlichkeit zu betonen und praktisch zur Geltung zu bringen. INDat-Report: Eines der Hürden ist der Zeitpunkt, wann ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, schließlich muss es mit einem Abstand zur Insolvenzantragspflicht erfolgen. Müsste hier ein»spezieller«begriff von Krise definiert werden? Eidenmüller: Das gesamte geltende deutsche Recht leidet vor allem daran, dass es keine Anreize für Geschäftsleiter setzt, frühzeitig Maßnahmen gegen eine Krise des Unternehmens zu ergreifen. In der Regel wird doch einfach»weitergemacht«, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Dann erst wird an außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen gedacht. Aber dann ist es zu spät. Das Zeitfenster von drei Wochen gibt das in der Regel jedenfalls bei großen Kapitalgesellschaften nicht mehr her. Ich plädiere für eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten in der 28 I N Dat-Report 01_2010 Im Gespräch einer Insolvenz wäre vor allem geeignet für stark mit Fremdkapital finanzierte Unternehmen, die operativ erhaltenswürdig sind. Viele Unternehmen, die im Zuge eines»leveraged Buyout«übernommen wurden, fallen in diese Kategorie. Das Verfahren müsste primär eine rasche finanzielle Restrukturierung der erfassten Unternehmen ermöglichen. Wenn das gelingt, können hohe indirekte Insolvenzkosten vermieden werden. Denn diese sind weitaus geringer, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und ohne große Signalwirkung in der Öffentlichkeit bereinigen lässt. INDat-Report: Die Rufe von Beraterseite sind leiser geworden, die ein solches Verfahren fordern. Ist eine Ernüchterung eingetreten, weil die Umsetzung einen bei genauerer Befassung vor ungeahnte Probleme stellt? Eidenmüller: So ist es. Zwar ließe sich im Ausgangspunkt an ein sehr schlankes Gesetz über eine vorinsolvenzliche Sanierung denken: Vorschlagsrecht des Schuldners für einen Vergleich verbunden mit gewissen Informationspflichten, 75-prozentige Kapitalmehrheit auf der Gläubigerseite für dessen Annahme, gerichtliche Bestätigung. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn man ins Detail geht: Ist die Festlegung eines speziellen Auslösezeitpunkts nötig, wenn man Zwangseingriffe in Gläubigerrechte (verfassungsrechtlich) rechtfertigen will? Was ist, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder bereits vorher eingetreten war? Bedarf es eines Moratoriums? Sollte es für die Annahme des Vergleichs zusätzlich das Erfordernis einer Kopfmehrheit geben, um eine Majorisierung von Kleingläubigern durch wenige große Finanzgläubiger zu verhindern? Bräuchten wir einen Sachwalter oder eine ähnliche Figur? Was genau wären die Bestätigungsvoraussetzungen für den Vergleich, welche Rechtsmittel gäbe es? Sind besondere Anfechtungsvorschriften nötig, einerseits für Vorgänge vor dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, andererseits für den Fall eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens? Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Damit ist natürlich auch die Gefahr einer Überregulierung verbunden. Ich befürchte, dass wir mit»deutscher Gründlichkeit«ein Gesetz entwickeln würden, das nicht die Flexibilität und Schlankheit besäße, die das Verfahren in der Sanierungssituation erfordert. INDat-Report: Ungeachtet der Hürden für eine Umsetzbarkeit, welche Vorteile könnte ein vorinsolvenzliches Verfahren bieten, die wiederum auf»defizite«im Insolvenzverfahren verweisen? Eidenmüller: Eine vorinsolvenzliche Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnte im besten Fall eine rasche, flexible und vergleichsweise»geräuschlose«restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens ermöglichen. Damit wären, wie bereits erwähnt, die direkten, aber vor allem auch die indirekten Kosten der Krisenbewältigung niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Größere Flexibilität bedeutet auch: Die Privatautonomie der Beteiligten kommt stärker zur Geltung, es lassen sich interessengerechtere und ökonomisch effizientere Lösungen implementieren. INDat-Report: Als Argument wird auch das immer noch vorhandene Stigma der Insolvenz bezeichnet. Ist es immer noch derart sanierungsgefährdend, selbst wenn es nur im Namen Insolvenzplanverfahren auftaucht? Eidenmüller: Das Stigma ist in Deutschland immer noch vorhanden. Das zeigt schon der Fall Opel. In der öffentlichen Wahrnehmung war es doch so, dass derjenige sofort einen schwarzen Peter in der Hand hatte, der hier das Wort»Insolvenzverfahren«in den Mund nahm. Insolvenzverfahren und Zerschlagung werden noch weitgehend gleichgesetzt. Dass man ein Insolvenzverfahren wie bei General Motors in den USA proaktiv als Problemlösungshilfe nutzen kann, entspricht sicher (noch) nicht der überwiegenden Haltung in Deutschland. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wahrnehmung von Planverfahren eine ganz andere ist. Daran haben auch die erfolgreichen Fälle wie Babcock Borsig oder Herlitz nichts geändert. Ich erwarte auch nicht, dass sich eine so tief verankerte Wahrnehmung in kurzer Zeit ändern lässt. Aber wenn das Insolvenzplanverfahren modernisiert würde, und wenn es dann ein/zwei spektakuläre Fälle gelungener Großinsolvenzen im Planverfahren gäbe, dann könnte sich mittelfristig auch die öffentliche Wahrnehmung in Deutschland verschieben. Insoweit bin ich durchaus optimistisch. Auch ist es wichtig, schon heute die Möglichkeiten des Planverfahrens als Sanierungsinstrument immer wieder in der Öffentlichkeit zu betonen und praktisch zur Geltung zu bringen. INDat-Report: Eines der Hürden ist der Zeitpunkt, wann ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, schließlich muss es mit einem Abstand zur Insolvenzantragspflicht erfolgen. Müsste hier ein»spezieller«begriff von Krise definiert werden? Eidenmüller: Das gesamte geltende deutsche Recht leidet vor allem daran, dass es keine Anreize für Geschäftsleiter setzt, frühzeitig Maßnahmen gegen eine Krise des Unternehmens zu ergreifen. In der Regel wird doch einfach»weitergemacht«, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Dann erst wird an außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen gedacht. Aber dann ist es zu spät. Das Zeitfenster von drei Wochen gibt das in der Regel jedenfalls bei großen Kapitalgesellschaften nicht mehr her. Ich plädiere für eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten in der