Hilfe zur Erstellung eines verbrauchsorientierten EVO-Energieausweises



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Transkript:

Hilfe zur Erstellung eines verbrauchsorientierten EVO-Energieausweises Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen bei der Zusammenstellung der Gebäude- und Verbrauchsdaten helfen, die für die Erstellung eines verbrauchsorientierten Energieausweises benötigt werden. Die Reihenfolge der Fragen entspricht der Abfrage im EVO-Online-Modul. Allgemeine Fragen (wie Name und Adresse) sind hier nicht aufgeführt. Unser Online-Modul kann von allen Hauseigentümern genutzt werden, eine Registrierung oder Anmeldung ist nicht notwendig. Inhalt 1. Allgemeines 1.1. Welche Unterlagen sind erforderlich? 1.2. Wann kann kein verbrauchsorientierter Energieausweis über das EVO-Online- Modul erstellt werden? 1.3. Denkmalschutz 1.4. Heizen mit Strom 2. Angaben zum Gebäude bzw. der Liegenschaft 2.1. Gebäudebezeichnung 2.2. Baujahr des Gebäudes 2.3. Bauliche Änderung (Baujahr der Anlagentechnik) 2.4. Gebäudefläche/Wohnfläche 2.5. Anzahl der Wohneinheiten 2.6. Gebäudetyp 2.7. Keller beheizt? 2.8. Gebäudefoto 3. Dämmstandard und Modernisierungen 3.1. Dämmstandard 3.2. Abgeschlossene Modernisierungen 3.3. Heiztechnik 3.4. Solaranlage 4. Energieverbrauch 4.1. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 1. Jahr 4.2. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 2. Jahr und 3. Jahr 4.3. Leerstände 4.4. Ermittlung der Leerstände (falls vorhanden) 4.5. Menge Warmwasserverbrauch 4.6. Ermittlung der Wärmemenge für den Warmwasserverbrauch 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1

1. Allgemeines 1.1. Welche Unterlagen sind erforderlich? Grundlage für die Erstellung des Energieausweises sind Angaben zum Heizenergie- und Stromverbrauch der letzten 3 Abrechnungsjahre und Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes (z.b. Baujahr der Heizanlage, Jahr der wärmetechnischen Modernisierung von Kellerdecke, Fenster, Dach, Fassade etc.) sowie Angaben zum Gebäudeleerstand. 1.2. Wann kann kein verbrauchsorientierter Energieausweis über das EVO-Online-Modul erstellt werden? Bitte beachten Sie, dass in folgenden Fällen kein verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden kann: Gebäude mit Einzelheizung (Heizkörpern) oder Mischformen aus Zentral-, Etagenund Einzelofenheizungen in einem Gebäude Gebäude, die mit Kohle oder Kamin- bzw. Schichtholz beheizt werden (Bei Beheizung mit Holzpellets kann ein Verbrauchsausweis erstellt werden.) Gebäude, deren Wohnungsleerstand in den letzten 3 Jahren mehr als 30% betrug Gebäude, bei denen in den letzten 3 Jahren der Energieträger (Erdgas, Heizöl usw.) umgestellt wurde Sollte eines dieser Kriterien zutreffen und Ihr Gebäude ist vor dem Jahr 1978 erbaut und hat weniger als fünf Wohneinheiten haben, dann können Sie gegebenenfalls alternativ einen bedarfsbasierten Energieausweis erstellen. 1.3. Denkmalschutz Baudenkmäler sind von der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises ausgeschlossen. Sie können dennoch einen Energieausweis auf freiwilliger Basis erstellen lassen. 1.4. Heizen mit Strom Wenn Ihre Heizung mit Strom betrieben wird, dann beachten Sie bitte bei einer gemeinsamen Messung von Heizungs- und Haushaltsstrom, dass Sie den Verbrauch getrennt vom normalen Haushaltsstrom angeben. Trennt man den Haushaltsstromverbrauch (ca. 2.000 bis 3.500 kwh pro Jahr für einen Drei-Personen- Haushalt) nicht ab, so ergibt sich ein höherer Energieverbrauch, was unvorteilhaft für die Bewertung Ihrer Immobilie wäre. 2

2. Angaben zum Gebäude bzw. der Liegenschaft 2.1. Gebäudebezeichnung Die Gebäudebezeichnung ist eine freiwillige und frei wählbare Bezeichnung für das Gebäude, die so im Verbrauchsausweis erscheint. 2.2. Baujahr des Gebäudes Für die Erstellung eines Energieausweises ist die Angabe des Erbauungsjahres des Gebäudes erforderlich. 2.3. Bauliche Änderung (Baujahr der Anlagentechnik) Bitte geben Sie das Baujahr der Heizanlage an. Wenn der Heizkessel nachträglich erneuert wurde, ist das Baujahr des Heizkessels einzutragen. 2.4. Nutzungsfläche des Gebäudes Die Nutzungsfläche bildet nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Basis für die energetische Bewertung eines Gebäudes im Energieausweis. Die Angabe zur Nutzungsfläche finden Sie z.b. in der Heizkostenabrechnung, der Baubeschreibung oder im Mietvertrag. Zur Nutzungsfläche gehören auch innenliegende Flure ohne Heizkörper. 2.5. Anzahl der Wohneinheiten (nur bei Wohngebäuden) Bitte geben Sie an, wie viele Wohneinheiten (mit eigener Eingangstür) das Gebäude hat. 2.6. Gebäudetyp Bitte wählen Sie den Gebäudetyp aus, für den der Energieausweis erstellt werden soll, z.b. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus. Bei Nichtwohngebäuden z.b. Gebäudeteil, Bauwerk, Nutzungsart. 2.7. Keller beheizt? Gegebenenfalls ist eine Korrektur Ihrer Verbrauchsdaten erforderlich. Deshalb ist es notwendig zu wissen, ob sich ein Keller in ihrem Gebäude befindet und ob dieser beheizt wird. 2.8. Gebäudefoto (optional) Die Verwendung eines Gebäudefotos im Verbrauchsausweis erfolgt auf freiwilliger Basis. Das Foto wird auf der ersten Seite des Energieausweises abgebildet. Bitte halten Sie ein digitales Foto im Dateiformat.jpg bereit (maximale Größe 500 KB). 3. Dämmstandard und Modernisierung 3.1 Dämmstandard Beim Dämmstandard wird zwischen Niedrigenergie-, Passiv-, Nullenergie- und normalen Häusern unterschieden. 3

Wenn Ihr Gebäude die gesetzlichen energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung unterschreitet, dann gilt es als Niedrigenergiehaus. Ein Passivhaus deckt seinen Wärmebedarf durch passive Wärmequellen (z.b. Sonneneinstrahlung, Abwärme von Personen und technischen Geräten) und benötigt daher keine klassische Heizungsanlage. Zudem hat ein Passivhaus eine sehr gute Wärmedämmung. Von einem Nullenergiehaus spricht man, wenn es rein rechnerisch in der jährlichen Bilanz keine externe Energie bezieht und die benötigte Energie am Haus selbst erzeugt wird, z.b. durch (thermische) Solaranlagen. Hat Ihr Gebäude einen anderen Dämmstandard, dann gilt es als normal. 3.2. Abgeschlossene Modernisierungen Sollten nachträgliche Verbesserungen an Ihrem Gebäude durchgeführt worden sein, so geben Sie dies bitte an. Falls Dach/Decke, Keller/Fußboden und/oder die Außenwand nachträglich gedämmt wurden, dann tragen Sie bitte die Stärke bzw. Dicke der Dämmung in cm ein. Haben Sie Ihre Heizanlage oder/und die Fenster ausgetauscht, dann benötigen wir das Jahr des Austauschs. (Durch die Jahresangabe werden die ordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechend der Wärmeschutz- und Energieeinspar-verordnung (EnEV) bei der Maßnahmenempfehlung berücksichtigt.) Bei Fenstern können Sie in unserem Online-Modul optional den so genannten w/m²k U- Wert angeben. Dieser Wert beschreibt, wie viel Wärme durch das (geschlossene) Fenster nach draußen dringt. Wenn Sie den w/m²k U-Wert nicht kennen, dann berechnet unser Online-Modul die Jahresangabe mit einem Standardwert. 3.3. Heiztechnik Bitte geben Sie an, mit welchem Energieträger das Gebäude beheizt wird (Erdgas, Flüssiggas, Fernwärme, Heizöl, Holzpellets, Strom). Für Gebäude, die mit Kohle oder Kamin- bzw. Schichtholz beheizt werden, kann kein Verbrauchsausweis erstellt werden. 3.4. Solaranlage Bitte geben Sie an, ob Sie eine thermische Solaranlage für die Wärmeerzeugung nutzen. Beachten Sie bitte, dass hier keine Solaranlagen zur Stromerzeugung gemeint sind, sondern nur so genannte thermische Solaranlagen (für Warmwasser und gegebenenfalls Raumheizung.) 4. Energieverbrauch Diese Angaben finden Sie auf Ihrer Energierechnung, bzw. können Sie bei Ihrem Versorger schriftlich beantragen. (Bei Nichtwohngebäuden werden auch die Angeben zum Stromverbrauch für Lüftung, Beleuchtung und Klimaanlage benötigt.) 4.1. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 1. Jahr Beginnen Sie mit dem ältesten Abrechnungszeitraum. Der erste Abrechnungszeitraum muss ein Jahr (+/-15 Tage) umfassen. Bitte tragen Sie von Kalenderjahren abweichende Abrechnungszeiträume (z.b. aus der Jahresabrechnung) taggenau ein. 4

4.2. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 2. Jahr und 3. Jahr Der Abrechnungszeitraum muss direkt an den Abrechnungszeitraum des vorherigen Abrechnungszeitraums anschließen. Im Falle einer Energieträgerumstellung kann kein verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden. 4.3. Leerstände Sollten mehr als 5% des Gebäudes pro Jahr leer stehen, so muss dies im Verbrauchsausweis berücksichtigt werden. Wenn der Leerstand im Mittel der drei Abrechnungsjahre über 30% liegt, dann kann kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. 4.3.1. Ermittlung der Leerstände (falls vorhanden) Zuerst ermitteln Sie, wie lange die gesamte Abrechnungsperiode ist (in Tagen). Hier sollten mindestens 1.095 Tage erfasst sein, sonst kann kein verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden. Der Leerstand wird in Tage [d] umgerechnet. Dabei können nur gleiche Leerstände (gleiche Flächen) zusammengefasst werden. Anschließend wird das gewichtete arithmetische Mittel für die Abrechnungsperiode (also ca. ein Jahr) ermittelt. Beispiel: Gebäudefläche: gesamt 280 m² / mit 5 Wohneinheiten Eine Wohnung mit 72 m² steht für 3 Monate leer. Eine andere Wohnung mit 120 m² steht für 2 Monate leer. Berechnung für die gesamte Abrechnungsperiode (365 Tage): (72m² x 90d + 120m² x 60d) x 100 : (280m² x 365d) = 13,43 % 4.4. Menge Warmwasserverbrauch Wenn Sie Ihren Warmwasserverbrauch kennen, dann geben Sie ihn bitte an. Sollten Sie Ihren Warmwasserverbrauch nicht kennen, so wird dieser auf 18% geschätzt nach der Heizkostenverordnung ist eine Schätzung mit 18% des Hausenergieverbrauchs zulässig. 4.4.1. Ermittlung der Wärmemenge für den Warmwasserverbrauch Bei der Wärme- bzw. Warmwasserlieferung ist die für die Warmwasserzubereitung anfallende Wärmemenge (also nicht Brennstoffmenge) zu errechnen, wenn keine Messung mit einem Wärmezähler erfolgt. Die neu in die Heizkostenverordnung aufgenommene Formel lautet: 2 x Warmwassermenge x (Warmwassertemperatur 10) = Wärmemenge m³ C kwh 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Wenn Sie einen verbrauchsorientierten Energieausweis bei uns erstellen lassen wollen, dann sollten Sie den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVO zustimmen. 5

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Online-Bestellung des verbrauchsbasierten Gebäudeenergieausweises nach EnEV. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Person, die über die Internetseite die Erstellung eines verbrauchsbasierten Gebäudeenergieausweises nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) beauftragt (nachfolgend Nutzer). Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn die Energieversorgung Offenbach (EVO) hat schriftlich deren Geltung zugestimmt. Leistungsumfang Die EVO erstellt einen verbrauchsbasierten Gebäudeenergieausweis auf der Grundlage der vom Nutzer angegebenen Daten. Der Ausweis wird durch einen Energieberater der EVO erstellt, der nach EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Der Energieberater übersendet den fertigen Ausweis und - soweit vereinbart - Modernisierungsempfehlungen an den Nutzer. Auftragserteilung/Nutzungsberechtigung Der Nutzer füllt zur Auftragserteilung online dabei gibt er die für die Ausweiserstellung notwendigen Daten ein. Bei der Online-Bestellung hat der Nutzer seine E-Mail-Adresse anzugeben. Der Nutzer erhält nach Absenden des Formulars eine E-Mail, in der der Eingang der Anfrage und der Auftrag bestätigt werden. Preise, Vergütung und Fälligkeit Der Preis für den verbrauchsabhängigen Gebäudeenergieausweis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. individuellen Honorarvereinbarung. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Bankarbeitstagen lastenfrei an die EVO zu überweisen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die EVO über den Betrag verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die EVO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verlangen, wenn der Nutzer Verbraucher im Sinne des 13 BGB ist. Im Übrigen ist EVO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist davon unberührt. Mitwirkung des Nutzers Der Nutzer verpflichtet sich, die Tätigkeit der EVO zu unterstützen, insbesondere durch die richtige und vollständige Übermittlung der für die Erstellung von Energieausweisen notwendigen Daten und Unterlagen. Fehler aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung dieser Daten hat die EVO nicht zu vertreten. 6

Garantie/Haftung Die EVO steht dafür ein, dass die von ihr eingesetzten Personen den Anforderungen der EnEV für ausstellungsberechtigte Personen entsprechen. Die EVO garantiert weiter, die Energieberater vertraglich verpflichtet zu haben, ihre Leistung ordnungsgemäß nach den Vorgaben der EnEV zu erbringen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der EVO oder ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die EVO in gesetzlicher Höhe. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der EVO gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der EVO Für gewerbliche Nutzer ist der Gerichtsstand das für den Sitz der EVO zuständige Gericht. Die EVO ist auch berechtigt, den Nutzer an seinem Wohnsitz zu verklagen. Datenschutz Der Nutzer ist mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung einverstanden. Der Nutzer willigt insbesondere ein, dass seine personenbezogenen Daten und alle weiteren zur Durchführung des Vertrages notwendigen Daten elektronisch gespeichert werden. Der Nutzer kann diese Einwilligung jederzeit schriftlich oder in Textform widerrufen. Im Übrigen sichert der Nutzer zu, dass Daten Dritter, die im Rahmen der Datenübermittlung an die EVO übergeben werden, in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz erhoben wurden. Widerrufsbelehrung für Verbraucher im Sinne des 13 BGB Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, E-Mail, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt mit Auftragserteilung und Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die EVO zu richten. Folgen des Widerrufs: Bei einem wirksamen Widerruf sind die beiderseits empfangenen Leistungen einschließlich eventuell erhobener Versandkosten zurückzugewähren und eventuell gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der gelieferte Energieausweis dem bestellten Energieausweis entspricht und der Preis einen Betrag von 46 Euro nicht übersteigt. 7