Gericht OGH. Entscheidungsdatum 29.11.1995. Geschäftszahl 3Ob569/95



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Transkript:

29.11.1995 Gericht OGH Entscheidungsdatum 29.11.1995 Geschäftszahl 3Ob569/95 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alois A*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. S 54.652,01 sa, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.November 1993, GZ 43 R 4103/93-26, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23.Juni 1993, GZ 11 C 2712/92w- 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen. Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte unterhielt seit 1986 bei der klagenden Bank ua ein Girokonto mit der Nummer *****. Er war auch seit Jahren im Besitz von eurocheques (in der Folge: ec) und einer gültigen eurocheque-karte (folgend: ec-karte) mit Bankomatfunktion. Unter anderem wurden ihm am 3.3.1989 Scheckvordrucke ausgehändigt, wobei er mit eigenhändiger Unterschrift auch beurkundete, daß er die der Scheckgarnitur beiliegenden Scheckbedingungen (Fassung Jänner 1989) zur Kenntnis genommen hat. Am 13.12.1991 wurde dem Beklagten von der klagenden Partei eine Euroscheckbankomatkarte ausgehändigt, wobei er mit eigenhändiger Unterschrift beurkundete, daß er den Erhalt der angeführten Karte bestätige, sowie die geänderten und ihm übergebenen Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque-karte als Scheckgarantiekarte (Fassung 1991) verbindlich anerkennt. Diese Bedingungen, deren Inhalt und Geltung zwischen den Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, lauten in den hier maßgeblichen Punkten wie folgt: Scheckbedingungen: "2. Die Scheckvordrucke sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken oder des Bestellscheines ist der kontoführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.... 10. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken und des Vordrucks des Bestellscheines trägt der Kontoinhaber. Die Bank haftet nur für nachgewiesenes schuldhaftes Verhalten und nur in dem Ausmaß, als dieses Verhalten im Verhältnis zu anderen Ursachen den Schaden mitverursacht hat." www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

Kartenbedingungen: "4. Garantie Werden eurocheques unter Einsatz der ec-karte in einem dem eurocheque-system angehörenden Staat (d.s. im wesentlichen die Staaten Europas und die an das Mittelmeer angrenzenden Länder) ausgestellt und dabei die nachfolgenden Voraussetzungen a) bis c) eingehalten, so garantiert die bezogene Bank jedem Schecknehmer die Einlösung des Schecks bis zur Höhe des im Ausstellungsland gültigen Garantiebetrages je eurocheque. a) Unterschrift, Name der Bank sowie Konto- und Kartennummer auf eurocheque und ec-karte müssen übereinstimmen. b) Die Ausstellung des eurocheques muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der ec-karte liegen. c) In Österreich ausgestellte eurocheques müssen binnen acht Tagen und im Ausland ausgestellte eurocheques binnen zwanzig Tagen ab der Ausstellung der bezogenen Bank oder der Österreichischen eurocheque- Verrechnungszentrale vorgelegt werden. 5. Sorgfaltspflichten des (der) Kartenberechtigten. b) Aufbewahrung Der (die) Kartenberechtigte darf nicht mehr als für den voraussehbaren, unmittelbaren Bedarf notwendige eurocheques mit sich führen und hat ec-karte sowie eurocheques immer besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren. Insbesondere unzulässig ist eine Verwahrung im abgestellten Auto oder an einem anderen, hohem Diebstahlsrisiko ausgesetzten Ort. 6. Belastungsrecht der Bank Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge... aus einem Einsatz von ec-karte und eurocheques auf dem Konto zu belasten.... Erfüllt ein eurocheque nach seinem äußeren Anschein bei der Begebung die Garantiebedingungen, so besteht eine Einlösungsverpflichtung auch dann, wenn die Unterschrift gefälscht ist und/oder die eurocheque-vordrucke bzw ec-karte verfälscht worden sind. Ein Widerruf kartengarantierter Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist ist nicht möglich. Eine Außerkraftsetzung der Scheckkartengarantie durch Sperre oder Kraftloserklärung ist nicht möglich. 8. Schadensregelung Bei Beachtung der Sorgfaltspflichten durch den (die) Kartenberechtigte(n) (vgl Punkt 5), werden Schäden, die dem (der) Kontoinhaber(in) aus mißbräuchlicher Verwendung (inklusive Fälschung und Verfälschung) von eurocheques und/oder ec-karte entstehen, mit folgenden Maßgaben von der Bank übernommen: a) Die Vergütung pro mißbräuchlich verwendetem Scheck ist auf den im Ausstellungsland gültigen Garantiebetrag beschränkt. b) Pro Karte und Ereignis wird höchstens der aus der Begebung von fünfzehn Schecks, pro Karte und Jahr der aus der Begebung von fünfundzwanzig Schecks entstandene Schaden ersetzt. c) Jedenfalls trägt der (die) Kartenberechtigte einen Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens aber S 1.000 der Schadenersatzleistung." Zu Beginn des Jahres 1992 war der Beklagte sowohl als Einzelhandelskaufmann, als auch als Geschäftsführer von vier Gesellschaften tätig. Auf Grund seiner beruflichen Situation war er insgesamt über rund zwanzig Konten verfügungsberechtigt. Wenn er beruflich unterwegs war, führte er stets eine entsprechend hohe Anzahl von Scheckformularen und Scheckkarten mit sich. So war er auch am 27.Jänner 1992 mit seinem PKW in der Wiener Innenstadt unterwegs. Dabei stellte er sein Auto in Wien 1, Postgasse, ab. Im Auto befanden sich am Rücksitz des Fahrzeuges eine Tasche, in der sich rund 100 nicht ausgefüllte Schecks, darunter auch die im vorliegenden Verfahren betroffenen zwanzig Scheckformulare befanden. Ebenso verwahrte der Beklagte in www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

seinem PKW die dazugehörigen Scheckkarten, diese allerdings nicht in der Tasche, sondern in einem Terminbuch, das zwischen den beiden Vordersitzen in einer Konsole eingeklemmt war. Obwohl die Heckscheibe und die beiden hinteren Seitenscheiben des Fahrzeuges mit Jalousien versehen waren, war ein Einblick in das Wageninnere von den vorderen Seitenfenstern bzw von der Windschutzscheibe aus möglich. Nach Abstellung seines PKWs führte der Beklagte Ladetätigkeiten durch, wobei er insgesamt rund eine Stunde vom Fahrzeug entfernt war. Innerhalb dieses Zeitraums kehrte er einmal kurz zu seinem Fahrzeug zurück, um weitere Geräte abzuholen. Als er schließlich wieder zu seinem Auto zurückkam, mußte er feststellen, daß bei diesem die Fenster eingeschlagen waren und sowohl die Reisetasche samt den darin befindlichen Scheckformularen als auch das Terminbuch mit den Scheckkarten gestohlen worden waren. Noch am gleichen Tag erstattete er Anzeige bei der Polizei. Außerdem informierte er sofort die klagende Partei von dem Diebstahl, um eine Kontosperre zu veranlassen. Die klagende Partei führte auch sofort eine im Inland wirksame Bankomat- und Scheckkartensperre durch. Trotzdem wurden in der Folge sämtliche Schecks in Rom bei diversen italienischen Banken eingelöst, wobei alle zwanzig das gegenständliche Konto betreffenden Scheckvordrucke über einen Betrag von je Lit. 300.000 ausgefüllt wurden. Die Ausstellungsdaten der betreffenden Schecks liegen im Bereich vom 20.2. bis 26.2.1992. Die erste Einlösung eines gefälschten Schecks erfolgte am 3.3.1992. Bei sämtlichen, im Revisionsverfahren noch strittigen (neunzehn) Schecks liegt der Zeitraum zwischen der Ausstellung und der Einlösung unter zwanzig Tagen. Sämtliche Unterschriften auf den Scheckformularen weisen ähnliche Züge wie die Unterschrift des Beklagten auf. Eine Fälschung ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 8.10.1992 kündigte die klagende Partei gemäß Punkt 36 der AGBKr die Kontoverbindung mit dem Beklagten mit sofortiger Wirkung auf. Die klagende Bank begehrte vom Beklagten die Abdeckung des auf dem gekündigten Konto verbliebenen Debets. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klagsbetrag resultiere aus der trotz sofortiger Kenntnis der klagenden Partei vom Diebstahl der Schecks und der Scheckkarten zu Lasten des Beklagten vorgenommenen Honorierung der dem Beklagten gestohlenen und gefälschten Schecks. Diese Fälschungen wären bei der von (den Bediensteten) der klagenden Bank bei der Einlösung der Schecks vorzunehmenden - jedoch unterlassenen - sorgfältigen Prüfung der Scheckunterschriften durch Vergleich mit der Musterunterschrift des Beklagten aufgefallen, sodaß die gefälschten Schecks nicht zu Lasten des Beklagten honoriert hätten werden dürfen. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - konkrete Verdachtsgründe für Fälschungen vorliegen. Dabei wäre auch das äußere Erscheinungsbild der einzelnen Scheckunterschriften zu beachten gewesen, zumal die Unterschriften auf den eingelösten Schecks in der Linienführung uneinheitlich und zittrig seien, somit auf Nachmachungsversuche schließen hätten lassen, und überdies die auf der Vorderseite der Schecks ersichtlichen Unterschriften mit jenen auf deren Rückseite, die offenbar vor dem Schalterbediensteten der italienischen Banken geleistet worden seien, differierten. "Gleich" nach dem Diebstahl habe sich der Beklagte erkundigt, inwieferne die klagende Partei "auf dem Polizeiwege oder auch im Wege internationaler Bankverbindungen" den Diebstahl melden werde. Dies sei von der beklagten Partei unter Hinweis auf internationale (Banken-)Vereinbarungen abgelehnt worden. Solche zu Lasten des Beklagten (Bankkunden) wirkenden internationalen Vereinbarungen seien weder bekannt, noch Vertragsbestandteil zwischen den Vertragsparteien geworden. Die klagende Partei wäre allerdings verpflichtet gewesen alles zu unternehmen, damit ihm kein Schaden entstehe. Es sei weder rechtlich noch organisatorisch zu viel verlangt, daß sich im Computerzeitalter Banken international so miteinander verständigen, daß im Falle des Diebstahls (von ec und ec-karte) zum Schutz des bestohlenen Kunden Vorkehrungen getroffen werden. Im übrigen müsse die klagende Partei den Schaden auch auf Grund des Punktes 8 der Kartenbedingungen selbst tragen. Darauf erwiderte die klagende Partei, daß der Beklagte entgegen den Kartenbedingungen Schecks und Scheckkarte(n) nicht ausreichend verwahrt habe, sodaß Punkt 8 der Kartenbedingungen nicht zur Anwendung komme. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 54.652,01 samt 4 % Zinsen seit 2.11.1992, das Mehrbegehren an Kapital und Zinsen wies es - unangefochten - ab. Es führt aus, die Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten seien in Punkt 5 der Kartenbedingungen festgelegt. Entgegen lit b dieser Bedingungen habe der Beklagte im Zeitpunkt des Diebstahls mehr als hundert Schecks mit sich geführt und überdies die Scheckkarte und die Schecks im abgestellten unbeaufsichtigten Fahrzeug verwahrt. Dies komme der Zurücklassung von Bargeld in entsprechender Höhe im Auto gleich. Im übrigen habe der Beklagte nach eigenen Angaben bereits einmal einen ähnlichen Vorfall erlebt, bei dem auch Scheckformulare und Scheckkarten aus seinem PKW entwendet worden seien. Hingegen könne der klagenden Partei bei der Einlösung der Schecks kein Vorwurf gemacht werden, weil die auf den Schecks ersichtlichen Unterschriften der des Beklagten ähnlich und daher nicht sofort als Fälschung erkennbar seien. Im übrigen sei die klagende Partei gemäß Punkt 6 der Kartenbedingungen zur Einlösung des Schecks auch bei Unterschriftenfälschung verpflichtet, soweit dieser seinem äußeren Anschein nach bei der Begebung die Garantiebedingungen erfülle. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben gewesen. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Tatsachenrüge, es sei nicht festgestellt worden, daß die klagende Partei ihre Prüfpflicht bei der Vorlage und Honorierung der strittigen (neunzehn) Schecks nicht erfüllt habe, scheitere an der unbekämpft gebliebenen Feststellung, daß die gefälschten Unterschriften der des Beklagten ähnlich gewesen seien. Die vermißte Prüfung hätte daher kein anderes Ergebnis gebracht, sodaß ihre (zwar nicht festgestellte, jedoch vom Beklagten behauptete) Unterlassung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen könne. Es könne weiters auch nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn die klagende Partei den ihr vom Beklagten gemeldeten Diebstahl nicht "im Rahmen des Bankenverbandes" gemeldet habe. Der Beklagte sei darauf zu verweisen, daß er selbst durch vereinbarungswidrige (gegen Art 5 b) der Kartenbedingungen verstoßende) Verwahrung zahlreicher Scheckformulare und der Scheckkarte im geparkten PKW den Schaden veranlaßt habe, sodaß auch eine Berufung auf Punkt 8 der Kartenbedingungen schon im Ansatz versage. Da die strittigen Schecks nach dem äußeren Anschein die Garantiebedingungen erfüllt hätten, sei die klagende Partei zu deren Einlösung verpflichtet und zur Kontobelastung des Beklagten berechtigt gewesen. Rechtliche Beurteilung Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zulässig, weil zu den Fragen der Einlösung und Honorierung zusammen mit der Scheckkarte gestohlener und sodann gefälschter Schecks zu Lasten des Kontoinhabers sowie einer nachträglichen Verpflichtung der Bank zu über die Landesgrenzen hinauswirkenden "internationalen" Schutzmaßnahmen für ihren bestohlenen Kunden Rechtsprechung fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt. Auf die in einem vergleichbaren Fall ergangene und mehrfach veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senates 3 Ob 544/94 (= JBl 1995, 111 = ecolex 1995, 21 = ÖBA 1995, 64) wird einleitend verwiesen. Erfüllt ein ec nach dem äußeren Anschein bei der Begebung die im Punkt 4 der Kartenbedingungen vorgegebenen Garantiebedingungen, so besteht gemäß Punkt 6 der Kartenbedingungen eine Einlösungsverpflichtung der bezogenen Bank auch dann, wenn die Unterschrift gefälscht ist. Denn weder ein Widerruf kartengarantierter Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist, noch eine Außerkraftsetzung der Scheckkartengarantie durch Sperre oder Kraftloserklärung sind möglich (Punkt 6). Diese Einlösungsgarantie wird allerdings nur einem gutgläubigen Schecknehmer (dazu JBl 1995, 111 mwn) eines in einem dem ec- System angehörigen Staat ausgestellten ec erklärt und wird im "Normalfall (der Ausstellung von ec unter Verwendung der ec-karte durch den Bankkunden)" vom Scheckkarteninhaber als Stellvertreter der Bank abgegeben (Avancini in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht2 Rz 7/67; Canaris Bankvertragsrecht4 in Staub GK Rz 831), für den "Mißbrauchsfall (Diebstahl der ec und der ec-karte und Fälschung von ec)" aber wohl aus der dem Vertrag der Bank und des Kunden auf Grund dieser Klauseln innewohnenden Schutzwirkung zugunsten Dritter (Schecknehmer) abgeleitet (Canaris aao Rz 833). Diese Garantie schlägt durch die Kartenbedingungen auf das Innenverhältnis zum Bankkunden voll durch, wenn dieser gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat (JBl 1995, 111; Canaris aao Rz 847a). Nun ist dem Beklagten im vorliegenden Fall wohl ein eklatanter Verstoß gegen die ihm gemäß Punkt 5 b) der Kartenbedingungen obliegende Verwahrungspflicht anzulasten, sodaß die Einlösungsgarantie der klagenden Partei auf ihn mit der Wirkung durchschlägt, daß die klagende Partei mit den im Revisionsverfahren noch strittigen Scheckeinlösungsbeträgen sein Konto gemäß Punkt 6 der Kartenbedingungen belasten durfte. Wegen des feststehenden Verschuldens des Beklagten bei der Verwahrung der ec und ec-karte und damit an den dadurch ermöglichten Scheckfälschungen kommt die Schadensregelungsbestimmung des Punktes 8 der Kartenbedingungen von vornherein nicht in Betracht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies. Eine Verminderung der Ersatzpflicht des Beklagten käme somit nur nach dem zweiten Satz des Punktes 10 der Scheckbedingungen in Betracht, wonach die Bank nur für nachgewiesenes Verschulden und dann nur in dem Ausmaß haftet, als dieses Verhalten (ihrer Leute) im Verhältnis zu anderen Ursachen den Schaden mitverursacht hat. Ein solches Verschulden der klagenden Partei kann aber im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus abgeleitet werden, daß sie sich nach den von den Tatsacheninstanzen nicht zum Gegenstand von Urteilsfeststellungen gemachten Behauptungen des Beklagten weigerte, den ihr gemeldeten Diebstahl von ec und ec-karte "im Wege internationaler Bankverbindungen" bekannt zu geben und/oder die www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5

internationale Sperre der dem Beklagten gestohlenen ec und ec-karte zu veranlassen oder zumindest zu versuchen. Gegen eine solche Vorgangsweise der klagenden Bank sprechen nämlich nicht nur die Kartenbedingungen selbst (die beiden letzten Sätze in Punkt 6), sondern vor allem auch praktische Erwägungen, sind doch potentielle (Erst- und wegen des Bargeldersatzcharakters des Scheckkartenschecks meist auch bereits Letzt-)Nehmer der gefälschten Schecks nicht nur alle Banken und Kreditinstitute im Geltungsbereich der Kartenbedingungen, sondern auch unzählige "sonstige Vertragspartner", sodaß die Kosten einer derartigen Maßnahme mit dem möglicherweise zum Teil erzielbaren Erfolg in einem gröblichen Mißverhältnis stehen und überdies die Vorteile des Scheckkartenscheck-Zahlungsverkehrs in Frage gestellt wären. Eine positive Vertragsverletzung kann daher in der Unterlassung einer europaweit zu erfolgenden Verständigung aller Bankinstitute, Sparkassen und Kreditgenossenschaften nicht erblickt werden, zumal nicht nur solche Institute, sondern jedermann als gutgläubiger Schecknehmer in Betracht kommt (vgl Schaudwet, Rechtsfragen der Scheckkarte, NJW 1968, 9 ff, 13; Avancini aao Rz 7/75). Dazu kommt hier aber noch, daß im vorliegenden Fall wohl alle "Sicherungsmaßnahmen" selbst nach der Aussage des Beklagten (ON 14 S 4 = AS 34) verspätet und daher illusorisch gewesen wären, hat er danach doch erst im Zeitpunkt der Einlösung des ersten gefälschten Schecks (am 3.3.1992-Beilage E), somit nach der Begebung aller Schecks um eine solche Maßnahme ersucht, als bereits alle hier verfahrensgegenständlichen Schecks im Ausland eingelöst waren. Auch eine Verletzung der Prüfungspflicht betreffend die Unterschriften auf den hier zur Einlösung vorgelegten gefälschten Schecks ist der klagenden Partei entgegen der Auffassung der Revision nicht anzulasten. Die Tatsacheninstanzen haben übereinstimmend festgestellt, daß die auf den in Beilage E in Ablichtung vorgelegten Scheckabschnitten ersichtlichen "Unterschriften" ähnliche Züge wie die Unterschrift des Beklagten (wie sie aus den Beilagen F und G ersichtlich sind) aufweisen und eine Fälschung auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführt, hätte eine zumutbare, also einem mit der Sorgfalt eines erfahrenen Sachbearbeiters vorgehenden (SZ 57/185 mwn) Schalterbeamten eines Kreditinstitutes im alltäglichen Geschäftsgang - nicht etwa einem Graphologen - zusinnbare Überprüfung der Unterschriften eben ergeben, daß sie der Muster-(oder Normal-)Unterschrift des Beklagten ähnlich sei, sodaß es zu keiner weiteren Rückfrage oder sonstigen Maßnahme gekommen wäre. Da der Beklagte als Unterschrift eine Paraphe verwendet, die einem gängigen Schriftbild nicht zugeordnet werden kann, hat er möglicherweise sowohl die leichte Durchführbarkeit, als auch die schwere Erkennbarkeit einer Fälschung seiner Unterschrift mitbewirkt. Dies kann er jedoch der klagenden Partei nicht anlasten. Dazu kommt auch noch, daß im vorliegenden Fall nicht feststeht, ob nicht doch die Unterschrift des Beklagten auf der bei der Erstvorlage der gefälschten Schecks verwendeten (nicht vorliegenden) Scheckkarte den auf den Schecks befindlichen Unterschriften ähnlicher ist, als die beiden im Akt aus den Beilagen F und G ersichtlichen Vergleichsunterschriften. Eine Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann daher weder in der Unterlassung der vom Beklagten angeregten internationalen Diebstahlsbekanntgabe, noch in der Anwendung des Punktes 10 der Scheckbedingungen erkannt werden. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des zweitinstanzlichen Urteils. Die Kostenentscheidung beruht auf den 50, 41 ZPO. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5