REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!



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Transkript:

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! INNO.CNT Jahreskongress 2013 Fellbach, den 20.02.2013 Umgang mit Stoffverboten, 20.06.2012 1

Nanotechnologie und REACh Nanotechnologie ist ein wichtige Schlüsseltechnologie Vielfältige wissenschaftliche Studien zeigen, dass Nanomaterialien normalen Chemikalien ähneln Mögliche Risiken seien mit bestimmten Nanomaterialien und spezifischen Verwendungsarten verbunden Herausforderung ist, die Vervollständigung von Informationen über Gefahren, die möglicherweise von Nanomaterialen ausgehen können und die Entwicklung von Methoden für die Messung und Bewertung der Exposition EU-Kommission sagt Nein zu einer eigenen Nanogesetzgebung Die europäische Chemikalienverordnung (REACh) sei der beste Rahmen für das Risikomanagement von Nanomaterialien Quelle: chemie report 11/2012 2

Was ist REACh? REACh steht für die die EU- Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen Die zentralen Punkte sind im Wort REACH bereits enthalten: Registration die Vorschrift ein technisches Dosier mit den Eigenschaften des Stoffes oder des Präparats unter bestimmten Umständen zu übermitteln Evaluation des technischen Dosier durch die Behörden Authorisation and restriction für den Gebrauch eines Stoffes oder Präparates Of Chemicals 3

Hintergrund und Zielsetzung von REACh Hintergrund In der EU sind ca. 30.000 Unternehmen in der chemischen Industrie tätig bis 1981 gab es bereits über 100.000 unterschiedliche chemischen Stoffe ab 1981 sind nochmals 4.000 neue chemischen Stoffe hinzugekommen von 99% aller auf dem Markt befindlichen Chemikalien gibt es nur unzureichend Informationen zu deren Gefährlichkeit Ziele der REACh-Verordnung besserer Schutz von Mensch und Natur durch ein einheitliches Verfahren für die Beurteilung der Risiken von Alt- und Neustoffen verstärkte Kommunikation und Zusammenarbeit in der Lieferkette Übertragung der Verantwortung (Sicherheitsbeurteilung) von den Behörden auf die Industrie 4

ZENTRALE ELEMENTE DER REACH-VERORDNUNG 5

Überblick Zentrale Elemente der REACh-Verordnung Registrierung von Stoffen, gemeinsame Nutzung von Daten und Bewertung Kernstück von REACh Stoffe > 1t / a müssen registriert werden Informationen in der Lieferkette Sicherheitsdatenblätter als zentrales Kommunikationselement Zulassung (SVHC-Stoffe, Anhang XIV) spezielle Informationspflichten für SVHC-Stoffe Anwendung besonders gefährlicher Stoffe soll minimiert werden -> Zulassung Beschränkungen (Anhang XVII) Beschränkung der Verwendung best. Stoffe in best. Anwendungen sowie wenige allgemeine Verwendungsverbote 6

Die Kandidatenliste Was ist die Kandidatenliste? Liste mit Stoffen, die als substances of very high concern identifiziert wurden aufgrund ihrer Stoff- Eigenschaften Kandidatenliste, weil die aufgeführten Stoffe, die SVHC- Stoffe, potenzielle Stoffe für den Anhang XIV (Zulassung) sind Kandidatenliste verfügbar unter: http://echa.europa.eu/chem_data/aut horisation_process/candidate_list_tab le_en.asp Kriterien nach Artikel 57 Kanzerogen Kat. 1a oder b Keimzellenmutagen Kat. 1a oder b Reproduktionstoxisch Kat. 1a oder b Persistent und bioakkumulierbar und toxisch Sehr persitent und sehr bioakkumulierbar Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen schwerwiegende Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt haben und ebenso besorgniserregend sind 7

Von der Kandidatenliste zu Anhang XIV Kommentierung durch Mitgliedsstaaten und interessierte Kreise (Industrie!!!) möglich zu den Stoff- Eigenschaften Mitgliedsstaat oder Agentur erstellt Dossier über SVHC-Stoff nach Anhang XV (Artikel 59 Abs. 2 und Artikel 59 Abs. 3) Aufnahme in Kandidatenliste (Liste der in Frage kommenden Stoffe für eine Zulassung) Kommentierung durch interessierte Kreise insbesondere zu von der Zulassung auszunehmende Anwendungen Priorisierungsverfahren (Artikel 58 Abs. 3) Aufnahme in Anhang XIV (Artikel 58 Abs. 3) 8

Die Kandidatenliste Datum der Aufnahme Anzahl der Stoffe 28.10.2008 15 13.01.2010 14 30.03.2010 1 18.06.2010 8 15.12.2010 8 20.06.2011 7 19.12.2011 20 18.06.2012 11 19.12.2012 54 Kandidatenliste umfasst aktuell 138 Stoffe http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table 9

Die Kandidatenliste Die ECHA Homepage http://echa.europa.eu/de/ Aktuelle Absichtserklärungen Eingereichte Dossiers nach Anhang XV Zurückgezogene Absichtserklärungen 10

Die Kandidatenliste Informationen zu den Kandidatenstoffen ECHA veröffentlicht Informationen über Erzeugnisse, welche SVHC-Stoffe beinhalten, siehe: http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/candidatelist-substances-in-articles-table 11

Die Kandidatenliste Rechtsfolgen für Kandidatenstoffe (SVHC-Stoffe) Rechtlich bedeutet die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste kein Verbot, diese Stoffe in Erzeugnissen zu verwenden, aber es bestehen ggf. Melde- und Informationspflichten. Lieferanten von Stoffen, die auf der Kandidatenliste vermerkt sind, müssen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 mitliefern Für Gemische, die einen Kandidatenstoff enthalten, muss ein Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage übermittelt werden (SVHC-Stoff in einer Konzentration über 0,1 % im Gemisch) 12

Die Kandidatenliste Rechtsfolgen für Kandidatenstoffe (SVHC-Stoffe) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses (Artikel 33), das einen Kandidatenstoff in Anteilen über 0,1 % enthält, stellt dem Abnehmer die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses erforderlichen Informationen zur Verfügung, mindestens aber den Stoffnamen. Dem Verbraucher müssen diese Informationen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen kostenlos übermittelt werden. Weitere Rechtsfolgen Artikel 7.2 (Notifizierung) 13

Zulassung Verwendungen von Stoffen aus Anhang XIV Ist ein Stoff in Anhang XIV gelistet, ist die Verwendung und Herstellung des Stoffes nach dem Ablaufdatum (sog. Sunset date) nur nach Zulassung für den jeweiligen Verwendungszweck möglich Spezielle Verwendungen oder Verwendungskategorien können von der Zulassungspflicht ausgenommen werden, sofern das Risiko ausreichend beherrscht wird Derzeit befinden sich 14 Stoffe im Anhang XIV, weitere Stoffe sind für eine Aufnahme priorisiert Anhang XIV als Teilmenge der Kandidatenliste 14

Zulassung Verwendungen von Stoffen aus Anhang XIV Mit der Verordnung 1431/2011 (Berichtung vom 24.02.2011) wurden zum 17.02.2011 erstmals 6 SVHC- Stoffe in Anhang XIV der REACh-VO aufgenommen, weitere 8 Stoffe folgten durch die Verordnung 125/2012 für diese Stoffe besteht die Informationspflicht gemäß Art. 33 weiter! 15

Beschränkung der Verwendung Anhang XVII - Allgemeines Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Zubereitungen und Erzeugnissen Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACh-VO Anhang XVII der REACh Verordnung ersetzt die Richtlinie 76/769/EWG über die Beschränkung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen für bestimmte Anwendungen Anhang XVII umfasst mehr als 60 Einträge zu unterschiedlichsten Stoffen und Anwendungen 16

Zusammenspiel Anhang XIV und Anhang XVII Zulassung Verwendung verboten (mit Erlaubnisvorbehalt) zugelassene Verwendung Beschränkung Verwendung erlaubt Verbotene Verwendung Verbotene Verwendung zugelassene Verwendung Verbotene Verwendung Quelle: reach-helpdesk, baua 17

WEITERE REGULIERUNGEN?! EIN AUSBLICK 19

Nanotechnologie und weitere gesetzliche Regulierungen Eine Vielzahl von Gesetzten, die Chemikalien und Produkte regulieren, enthalten keine oder nur eingeschränkte Vorgaben für Nanopartikel Gegenwärtige Gesetzgebung ist daher ungeeignet, Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen Center for International Environmental LAW (CIEL), Anwaltsorganisation ClientEarth und der BUND erarbeiten einen eigenen Gesetzesvorschlag Quelle: Pressemitteilung BUND vom 12.11.2012 20

Nanotechnologie und weitere gesetzliche Regulierungen Aufnahme einer verbindlichen Definition von Naomaterialien in alle relevanten Gesetze (auch REACh) Behandlung von neu auf den Markt gebrachten Nanomaterialien als Neustoffe ( non phase-in Stoffe ) unabhängig davon ob die Makroform ein Altstoff ( phase-in Stoff ) ist Reduzierung, der für eine Registrierung zu überschreitenden Mengenschwellen für Nanomaterialien (aktuell > 1 t/a) Markt-Überwachung und Transparenz für Verbraucher durch eine Pflicht zur Registrierung oder Meldung des Einsatzes von Nanomaterialien Erarbeitung von verbindlichen Testszenarien um Nanomaterialien auf potenzielle Gefahren zu testen Arbeitsschutz Quelle: Höchste Zeit, Naomaterialien zu regulieren. Ein Vorschlag zur Schließung der Lücken für Nanomaterialien in der EU-Gesetzgebung. BUND 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie noch Fragen? Dipl. Wi.-Ing. Sylvia Wahren Gruppenleiterin Nachhaltige Produktion Abteilung Nachhaltige Produktion und Qualität Telefon: +49(0)711/9 70-1115 E-Mail: sylvia.wahren@ipa.fraunhofer.de 22