Lesefassung vom 28. April 2014



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Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Applied System Dynamics mit akademischer Abschlussprüfung (Master of Science) vom 29. Juni 2012 Lesefassung vom 28. April 2014 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) sowie von 3 Abs. 1 Satz 3, 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der Fassung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005, hat der Senat der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft am 27. Juni 2012 folgende Satzung beschlossen. Der Rektor hat mit Verfügung vom 29.06.2012 dieser Satzung zugestimmt. Der Senat der Hochschule Aalen hat am 10. Juli 2013 die 1. Änderung der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren beschlossen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der Rektor dieser Änderung zugestimmt. Der Senat der Hochschule Aalen hat am 9. April 2014 die 2. Änderung der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren beschlossen. Mit Verfügung vom 28. April 2013 hat der Rektor dieser Änderung zugestimmt Satzung Auswahlverfahren im Masterstudiengang Applied Systems Dynamic Lesefassung vom 28. April 2014 Seite 1 von 6

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht... 2 1 Anwendungsbereich... 3 2 Studienanfängerplätze... 3 3 Fristen... 3 4 Form des Antrags... 3 5 Zulassung unter Vorbehalt... 4 6 Auswahlkommission... 4 7 Zulassungsverfahren... 4 8 Auswahlkriterien... 5 9 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung... 6 10 Inkrafttreten... 6 Lesefassung vom 28. Juli 2014 Seite 2 von 6

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschule Aalen vergibt im Masterstudiengang Applied System Dynamics die verfügbaren Studienplätze vorrangig über eine Auswahl nach der in Abs. 2 genannten Vorabquote und nachrangig nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach dem Grad der Eignung des Bewerbers*) für den beantragten Studiengang. (2) Dabei wird zunächst folgende Vorabquote gebildet: 5 % mindestens jedoch 1 Studienplatz für Bewerber, für die eine außergewöhnliche Härte vorliegt, auf in der eigenen Person liegenden besonderen sozialen oder familiäre Gründe basierend, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. (3) Nach Abzug der Vorabquoten werden die verbleibenden Studienplätze entsprechend dem hochschuleigenen Auswahlverfahren nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den beantragten Studiengang vergeben. 2 Studienanfängerplätze Die Zahl der Studienanfängerplätze ergibt sich aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen (ZZVO-FH) in der jeweils gültigen Fassung. 3 Fristen (1) Eine Zulassung für das erste Fachsemester erfolgt zum Wintersemester; eine Zulassung zum Sommersemester unterliegt einer Einzelfallprüfung. (2) Der Antrag auf Zulassung zum Wintersemester muss bis zum 15. Juni bei der Hochschule Aalen eingegangen sein (Ausschlussfrist). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. (3) Auf Antrag kann eine Zulassung zum Sommersemester geprüft und gewährt werden. Die Antragsfrist hierfür ist der 30. November des vorhergehenden Jahres (Ausschlussfrist). 4 Form des Antrags (1) Der Antrag auf Zulassung ist über das Online-Verfahren der Hochschule Aalen oder mit dem von der Hochschule Aalen vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a. Das Zeugnis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach 8 Abs.1 (in amtl. beglaubigter Kopie), b. Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, Berufstätigkeit und andere praktische Tätigkeiten (amtl. beglaubigt), c. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs (max. drei Seiten), d. ein Schreiben, aus dem die Motivation für das Studium des Research Masters hervorgeht e. Nachweis über die Sprachqualifikation nach 8 Abs.4 (amtl. beglaubigt). Lesefassung vom 28. Juli 2014 Seite 3 von 6

5 Zulassung unter Vorbehalt (3) Sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, ist darüber hinaus eine amtlich beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung beizufügen. (4) Die Hochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (5) Bis zum Ende der im Zulassungsbescheid festgelegten Immatrikulationsfrist sind folgende Unterlagen bei der Hochschule Aalen einzureichen: a. Annahmeabschnitt des Zulassungsantrages oder sonstige Annahmeerklärung b. Unterschriebener Immatrikulationsantrag mit Erklärung zur Immatrikulation, c. Mitteilung der Krankenversicherung, d. Passfoto. (6) Das Zulassungsamt der Hochschule Aalen kann weitere Unterlagen anfordern. 5 Zulassung unter Vorbehalt (1) Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn der Bewerber einzelne Prüfungsleistungen noch nicht erbracht hat (z. B. Bachelorarbeit) und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss spätestens bis Vorlesungsbeginn erreicht wird. Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu 4 einzureichen a) Eine von der Hochschule oder Fakultät ausgestellte Bescheinigung, welche die bis zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses erreichte Gesamtnote der Bewerberin/des Bewerbers ausweist. (2) Bewerber nach Satz 1 nehmen am Auswahlverfahren mit der Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss spätestens bis zu Beginn der Vorlesung für den beantragten Masterstudiengang nachgewiesen wird und die im Abschlusszeugnis ausgewiesene Endnote keine wesentliche Verschlechterung zu der im Vorfeld berechneten Note ausweist. (3) Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder ist die im Abschlusszeugnis ausgewiesene Endnote wesentlich schlechter als die vorläufig berechnete Note, so erlischt die Zulassung. 6 Auswahlkommission (1) Der Fakultätsrat der Fakultät Wirtschaftswissenschaften setzt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission ein. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die der Gruppe der Professoren angehören. Der Leiter des Zulassungsamtes ist kraft Amtes Mitglied der Kommission. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat Wirtschaftswissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. 7 Zulassungsverfahren (1) Bewerber, die zum genannten Stichtag ihre vollständigen Unterlagen gem. 6 eingereicht und die Zulassungsvoraussetzungen 1 und 2 erfüllen, werden zu einer Eignungsfeststellungsprüfung an die HS Aalen eingeladen. Diese findet i.d.r. 4Wochen nach dem Stichtag statt. Im Vorfeld benennen die Bewerber zwei Forschungsfelder, die für die Bearbeitung der Forschungsarbeiten 1 und 2 sowie der Masterarbeit für den Bewerber von besonderem Interesse sind. Die Forschungsfelder werden auf der Homepage des Instituts für angewandte Systemdynamik dargestellt, so dass der Bewerber eine Vorauswahl treffen kann. Eigene Vorschläge sind ebenfalls willkommen. Lesefassung vom 28. Juli 2014 Seite 4 von 6

8 Auswahlkriterien (2) Die Zulassungskommission benennt einen Vorschlag für einen Betreuer ( advisor ) aus dem Kreis der Professoren der Fakultät Wirtschaftswissenschaften. Dieser ist zur Eignungsfeststellung hinzuzuziehen. (3) Auf Basis der Bewerbungsunterlagen findet eine zu protokollierende mündliche Eignungsfeststellungsprüfung statt, die über die Zulassung des Bewerbers zum Studium entscheidet. Prüfer sind die Mitglieder der Zulassungskommission sowie der potentielle Betreuer (Absatz 2) Die Dauer beträgt i.d.r. 15-20 min. (4) Bei erfolgreicher Zulassung benennt der Betreuer im Benehmen mit der Zulassungskommission die für den Studierenden geplanten Forschungsthemen und die zu absolvierenden Wahlpflichtmodule. Der Studierende hat ein Vorschlagsrecht. Die Forschungsthemen und Wahlpflichtmodulauswahl sind zu dokumentieren und der Studentenakte hinzuzufügen. (5) Am Zulassungsverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. 8 Auswahlkriterien Folgende Voraussetzungen sind zur Zulassung zum Studium zu erfüllen: (1) Ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelorstudiengang, Diplomstudiengang oder Äquivalent) in Wirtschaftswissenschaften bzw. Ingenieur-/Naturwissenschaften oder vergleichbaren Fachgebieten (je nach Schwerpunktsetzung) mit einem überdurchschnittlichen Abschluss (in der Regel mit einer Note von mindestens 2,5) und mit mindestens 210 ECTS-Leistungspunkten. Die Bewerber mit einem Hochschulabschluss mit einem überdurchschnittlichen Abschluss (in der Regel mit einer Note von mindestens 2,5) und mindestens 180 ECTS Leistungspunkten aber weniger als 210 ECTS Leistungspunkten werden nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie die Differenz bis zu den erforderlichen 210 ECTS-Leistungspunkten während des Masterstudiums erwerben. In welcher Form die zusätzliche Leistung zu erbringen ist bzw. ob Zusatzfächer des Diplom- /Bachelorstudiums anerkannt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Studium verlängert sich in diesem Fall um ein Semester. (2) Sonstige Leistungen: a. eine gegebenenfalls vorhandene für das Studium einschlägige Berufsausbildung oder andere praktische Tätigkeit (optional) b. Darstellung des bisherigen Werdegangs c. Motivationsschreibens für den Studiengang (3) Das erfolgreiche Absolvieren der mündlichen Eignungsfeststellungsprüfung gemäß 7. (4) Es gelten folgende Regelungen für ausländische Bewerber: a. Über die Einstufung ausländischer Bewerber ohne einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach 8 Abs. 1 entscheidet die Auswahlkommission. Hierzu werden die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zugrunde gelegt. b. Bezüglich der Zulassung von Studierenden, die sich im Rahmen eines bilateralen Abkommens bewerben, kann die Auswahlkommission abweichend von der Regelung unter Punkt a entscheiden. c. Bewerber müssen hinreichende Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch aufweisen. Entweder aufgrund ihrer Muttersprache oder durch entsprechende Nachweise. Der Nachweis für Deutsch wird erbracht durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis von DSH-2 oder den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens der Niveaustufe 4 als Durchschnitt oder die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts. Bei anderen vorgelegten Sprachnachweisen entscheidet die Auswahlkommission über deren Gleichwertigkeit. Der Nachweis für Englisch wird erbracht durch den TOEIC Test mit einer Mindestpunktzahl von 800, den TOEFL Test mit einer Mindestpunktzahl von 570 (paper based) oder einem äquivalenten Test (Umrechnung der Punktzahl erfolgt nach der beim Sprachenzentrum der Hochschule vorhandenen Tabelle). Lesefassung vom 28. Juli 2014 Seite 5 von 6

9 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung 9 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Für die Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung werden herangezogen: a. die Durchschnittsnote eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses nach 8 Nr. 1, b. die sonstigen Leistungen nach 8 Nr. 2, die die Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses nach Punkt 2 a um bis zu 0,3 (in 0,1 Stufen) verbessern können. c. das erfolgreiche Absolvieren einer Eignungsfeststellungsprüfung nach 8 Nr.3. (2) Auf Grundlage der nach Abs. 1 ermittelten Note, wird unter allen Bewerbern eine Rangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der Note des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2013/2014. Lesefassung vom 28. Juli 2014 Seite 6 von 6