Auskunftserteilung. GMH Gebäudemanagement Hamburg GmbH



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Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Transkript:

Auskunftserteilung GMH Gebäudemanagement Hamburg GmbH Verg. Nr. Datum An der Stadthausbrücke 1 GMH-273 05.06.2015 20355 Hamburg Abteilung: Einkauf Fax: 040-427 310 143 Mail: einkauf@gmh.hamburg.de Maßnahme: Uni Geomatikum Bundesstraße 57, 20146 Hamburg Neubau am Geomatikum Fragen & Antworten für: VOB Offenes Verfahren Ggf. Los (bei losweisen Ausschreibungen) Los 2: Abbrucharbeiten UN 16920 GES- Maßnahme Gebäude Neubau Nr. Datum Hinweis 22.05.15 Korrektur Baulogistikhandbuch Mit der Auskunftserteilung Stand 22.05.2015 geht Ihnen das korrigierte Baulogistikhandbuch Abbruch- u. Erdarbeiten zu. Hierin wurde die Preisliste in Anlage 2 (Seite 15) um die Preise für die Containermieten ergänzt. Nur informativ: Die Baulogistikhandbücher (Rohbauarbeiten (Los 1) + Fassade/TGA/Ausbau (Los 3)) wurden in der jeweiligen Anlage 2 die Preisliste um Einheitspreise ebenfalls ergänzt und auf dem PKM-Server für Sie eingestellt. 1 Frage 01.06.15 Im Formular Aufforderung zur Abgabe eines Angebots heißt es in Ziff. 4.3.1: Mit dem Angebot vorzulegende weitere Nachweise und Angaben: [X] Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen (EFB Preis 1a) oder Angaben zur Kalkulation über die Endsumme (EFB Preis 1b) [X] Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (EFB Preis 2) Die Formulare zur Preisbildung sollen bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Es besteht ein Widerspruch zu Ziff. 4 der Bewerbungsbedingungen, wonach diese Formulare nur auf Verlangen vorzulegen sind. Wird die Vergabestelle den Widerspruch zu Ziff. 4 der Bewerbungsbedingungen dahingehend auflösen, dass diese Unterlagen nur auf Verlangen vorzulegen sind? 1 Antwort 05.06.15 Die Formulare zur Preisbildung EFB Preis 1 (a oder b) und EFB Preis 2 sind mit dem Angebot einzureichen. Werden diese Formulare nicht mit dem Angebot eingereicht wird der Auftraggeber diese Formulare von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, nachfordern. Ziff. 4 der Bewerbungsbedingungen wird insofern korrigiert. Mit der Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 gehen Ihnen korrigierte Bewerbungsbedingungen zu. 2 Frage 01.06.15 Im Formular zum Nachunternehmereinsatz heißt es in Ziff. 1.3.: Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne(n) ich/wir folgenden Nachunternehmer mit den von ihm auszuführenden Teilleistungen und beantrage(n) hiermit die Zustimmung zu seinem Einsatz: Nachunternehmer: (Name und Anschrift) Pos.-Nr. Bezeichnung der Teilleistungen Begründung für die Weitergabe: Seite 1 von 5

Hier soll nicht nur die Teilleistung benannt werden, sondern bereits der konkrete Nachunternehmer. Ebenso enthält die Ziff. 2 des o.g. Formulars die Anmerkung, dass Angebote, die die Erklärungen der Nachunternehmer zur Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen nicht enthalten, von der Wertung ausgeschlossen werden können. Beide Regelungen stehen im Widerspruch zu Ziff. 7.2 der Bewerbungsbedingungen. Danach sind die Nachunternehmer nur auf gesondertes Verlangen zu benennen. Wird die Vergabestelle den Widerspruch zu Ziff. 7.2 der Bewerbungsbedingungen dahingehend auflösen, dass die Nachunternehmer nicht bereits mit dem Angebot, sondern nur auf gesondertes Verlangen zu benennen sind? 2 Antwort 05.06.15 Beabsichtigt ein Bieter, Leistungen auf einen Nachunternehmer zu übertragen, sind bei Angebotsabgabe die Teilleistungen im Formular Nachunternehmereinsatz mit Pos.-Nr. und Bezeichnung der Teilleistung zu benennen. Darüber hinaus sind keine weiteren Angaben über die Übertragung auf Nachunternehmer zwingend mit dem Angebot einzureichen. Ziff. 1.3 und Ziff. 2 des Formulars zum Nachunternehmereinsatz werden insofern korrigiert. Mit der Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 geht Ihnen das korrigierte Formular Nachunternehmereinsatz zu. 3 Frage 01.06.15 Es ist nicht klar, auf welche Weise die Bieterfragen und die zugehörigen Antworten Vertragsbestandteil werden, da diese nicht im Angebotsformular unter Ziff. 3 als Bestandteil des Angebots ausgeführt sind. Das ähnliche Formular des Vergabehandbuchs des Bundes enthält einen zusätzlichen Hinweis auf "zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen" dieser Hinweis fehlt hier. Ist die Auslegung zutreffend, dass auch die Fragen und Antworten aus der Angebotsphase Vertragsbestandteil werden? Wenn ja: Sollen die Fragen und Antworten dann nochmal dem Angebot beigefügt werden oder ist dies nicht erforderlich? 3 Antwort 05.06.15 Ja, die zugegangenen Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Auskunftserteilungen (Fragen und Antworten) werden Vertragsbestandteil. Ziff. 3 des Angebotsvordrucks wird insofern korrigiert. Das korrigierte Angebotsformular geht Ihnen im Anhang zur Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 zu. Nein, die Fragen und Antworten müssen nicht gesondert mit dem Angebot eingereicht werden. 4 Frage 01.06.15 Im Angebotsformular können unter Ziff. 9.1 + Ziff. 9.2 jeweils Zahlen für ein Los, mehrere Lose und ein Paketnachlass angegeben werden. Es ist unklar, welche Zahlen bei welcher Submission verlesen werden. Außerdem ist unklar, ob die Angaben für die Lose, für die Nachlässe und den Paketnachlas in allen Submissionen identisch sein müssen oder voneinander abweichen dürfen. Ist die Auslegung zutreffend, dass in der jeweiligen Submission die Vergabestelle ausschließlich der Endbetrag des jeweiligen Loses verlesen wird und der Paketnachlass für Ziff. 9.2, nicht jedoch die Zahlen der anderen Lose? Ist die Auslegung zutreffend, dass diejenigen Bieter, die mehrere Lose anbieten, die Formulare der jeweiligen Lose identisch ausfüllen müssen, damit keine widersprüchlichen Angebote vorliegen? 4 Antwort 05.06.15 Die Lose 1, 2 und 3 werden jeweils einzeln submittiert. Pro Los wird jeweils die einzelne Endsumme (brutto) sowie der Paketnachlass des maßgeblichen Loses verlesen. Gibt ein Bieter ein Angebot für zwei oder alle drei Lose ab, dürfen sich die Angaben zum Paketnachlass bei den jeweiligen Losen nicht widersprechen. Bei Widerspruch der Angaben zum Paketnachlass bei den verschiedenen Losen, wird der Paketnachlass gänzlich nicht gewertet. Seite 2 von 5

5 Frage 01.06.15 Im Angebotsformular heißt es unter Ziff. 9.2: Zusätzlicher Preisnachlass ohne Bedingung auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote [ ] aller angebotenen Lose. % [ ] der Lose Nr.:.. % 1. Wird der hier vom Bieter, soweit zutreffend, einzutragende Nachlass additiv zu den Nachlässen unter Ziff. 9.1 gewertet oder handelt es sich um einen alternativen Nachlass zu Ziff. 9.1? 2. Ist die Auslegung zutreffend, dass diejenigen Bieter, die mehrere Lose anbieten, das Feld für den Paketnachlass in den Submissionen aller Lose jeweils identisch ausfüllen müssen, damit keine widersprüchlichen Angebote vorliegen? 5 Antwort 05.06.15 1. Der unter Ziff. 9.2 einzutragende Nachlass ist additiv zu den Nachlässen unter Ziff. 9.1 gemeint. 2. Siehe Antwort Nr. 4 6 Frage 01.06.15 Im Leistungsverzeichnis heißt es unter Ziff. 0.1.18: Der Bauherr hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gem. Baustellen-Verordnung eingeschaltet. Dies steht im Widerspruch zum Angebotsformular, in dem es in Ziff. 12 heißt: Der von mir/uns zu benennende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter verfügen über ausreichende baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung, um die nach der Baustellenverordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Wird die Vergabestelle den Widerspruch zu Ziff. 0.1.18 des LVs dahingehend auflösen, dass Ziff. 12 des Angebotsformulars entfällt und klarstellen, dass der SiGeKo bereits vom AG beauftragt wurde? Wenn nein: Wird die Vergabestelle ein entsprechendes Ergänzungs-LV rechtzeitig vor Angebotsabgabe nachsenden, damit die Bieter die SiGeKo-Leistung kalkulieren können? 6 Antwort 05.06.15 Der Sicherheits-und Gesundheitsschutzkoordinator wird gem. Ziff. 0.1.18 des LVs gestellt. Ziff. 12 des Angebotsformulars entfällt. Ziff. 12 des Angebotsformulars wird insofern korrigiert. Mit der Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 geht Ihnen das korrigierte Angebotsformular zu. 7 Frage 01.06.15 In den Besonderen Vertragsbedingungen heißt es unter Ziff. 2.1: Mit der Ausführung ist zu beginnen [X] spätestens 12 Werktage nach Aufforderung. Späteste Aufforderung am: voraussichtlich 09.10.2015 (Datum) Wird die Vergabestelle das Wort "voraussichtlich" entfallen lassen, um den Widerspruch zu 7 Abs. 1 Nr. 1-3 VOB/A aufzulösen?wenn nein: Wird die Vergabestelle klarstellen, dass die Aufforderung sich nur um wenige Tage, aber nicht über den Oktober 2015 hinaus verzögern darf und dass andernfalls die Vergütung neu vereinbart wird, damit kein Widerspruch zu 7 Abs. 1 Nr. 1-3 VOB/A entsteht? 7 Antwort 05.06.15 Das Wort "voraussichtlich" in den Besonderen Vertragsbedingungen unter Ziff. 2.1wird gestrichen. Als Anhang zur Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 gehen Ihnen die korrigierten Besonderen Vertragsbedingungen zu. Hinweis: Ziff. 2.3 der Besonderen Vertragsbedingen wird um Einzelfristen ergänzt. Diese Einzelfristen werden zu verbindlichen Vertragsfristen erklärt. Als Anhang zur Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 gehen Ihnen die korrigierten Besonderen Vertragsbedingungen zu. Seite 3 von 5

8 Frage 01.06.15 In den Besonderen Vertragsbedingungen heißt es unter Ziff. 2.4: Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen. Ist die Auslegung zutreffend, dass die Vergabestelle zur Vermeidung eines Nicht- Vertragsabschlusses nach 150 Abs. 2 BGB und zur Vermeidung eines Falles von 7 Abs. 1 Nr. 1-3 VOB/A durch Mitteilung geänderter oder sogar zusätzlicher Ausführungsfristen und / oder Einzelfristen im Auftragsschreiben ausschließlich die unter Ziff. 2.1 und 2.2. genannten Fristen wiederholen wird? Wenn nein: Wird die Vergabestelle die zitierte Klausel zur Vermeidung eines Widerspruches zu 7 Abs. 1 Nr. 1-3 VOB/A entfallen lassen? 8 Antwort 05.06.15 Die Ziff. 2.4 der Besonderen Vertragsbedingungen wird ersatzlos gestrichen. Mit der Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 geht Ihnen die korrigierten Besonderen Vertragsbedingungen zu. 9 Frage 01.06.15 In den Besonderen Vertragsbedingungen heißt es unter Ziff. 10.20: Witterungsgrenzwerte: Die Bauarbeiten sind bis zu folgenden Witterungsgrenzwerten fortzuführen: Lufttemperatur, gemessen Uhrzeit/Grad Celsius: 08:00 Uhr bis -10 C Verlängerung der Ausführungsfrist: Die in Nr. 2.2 der Besonderen Vertragsbedingungen festgelegte Ausführungsfrist wird entsprechend verlängert, wenn die Witterungsgrenzwerte überschritten werden und dies zur Unterbrechung der Arbeiten zwingt. Es bestehen Bedenken aus technischer Sicht gegen die Verpflichtung, bis -10 C die Bauarbeiten fortzuführen. Z. B. ist es nicht gestattet, Betonagen auszuführen, wenn die Bewehrungsstäbe mit einer Eisschicht umgeben sind. Außerdem ist das Mauern bei Frost nicht zulässig. Weiterhin besteht ein Widerspruch zu 8 Abs. 4 VOB/A. Danach muss die VOB/B unverändert angewendet werden. Nach 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B kommt es auf die Witterungseinflüsse an, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste. In der Literatur wird hierfür das 10-jährige Mittel herangezogen. Der Wert von -10 C ist hiermit nicht zu vereinbaren. Wird die Vergabestelle die zitierte Klausel im Hinblick auf 8 Abs. 4 VOB/A entfallen lassen und außerdem klarstellen, dass 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B unverändert gültig bleibt? Auf diese Weise würde auch den geäußerten Bedenken abgeholfen. 9 Antwort 05.06.15 Der AG behält sich vor, Betonagen auch bei Außentemperaturen von -10 C durchzuführen. Dazu sind besondere Maßnahmen erforderlich, die in den Positionen 131.2.2.11 bis 131.2.2.14 Winterbau-Schutzmaßnahmen beschrieben und gemäß ATV Betonarbeiten DIN 18331, 4.2.15 als Besondere Leistung vergütet werden. Einen Widerspruch zu 8 Abs. 4 VOB/A i.v.m. 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B sieht der AG somit als nicht gegeben, da er ausdrücklich auf Witterungsverhältnisse hingewiesen hat, auf die sich der AN einzustellen hat. Unbenommen davon bleiben die Regelungen nach 6 VOB/B, wenn der AG die Leistung nicht gemäß Positionen 131.2.2.11 bis 131.2.2.14 i.v.m. den Besonderen Vertragsbedingungen Pkt. 10.20 [ Die Leistungen sind nur auszuführen, wenn und soweit sie der Auftraggeber besonders abruft. ] angeordnet. Hier der vorsorgliche Hinweis, dass der AG mit dieser Darstellung auch keinen Widerspruch zu 8 Abs. 5 VOB/A sieht, da gemäß ATV Betonarbeiten, DIN 18331, 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV eindeutig und im Einzelnen angegeben wurden. 10 Frage 01.06.15 Im Leistungsverzeichnis heißt es unter Ziff. 0.1.1: Bei der Gebäudelänge des Neubaus am Geomatikums von ca. 160 m und einer Breite von bis zu 65 m ist davon auszugehen, dass für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens fünf Kräne vom Gewerk Rohbauarbeiten für die eigenen Arbeiten ab Beginn der Rohbauarbeiten aufgestellt werden müssen. Seite 4 von 5

Ist es gestattet, - sofern baubetrieblich sinnvoll - weniger als 5 Kräne aufzustellen oder werden von allen Bietern zwingend mindestens 5 Kräne erwartet? 10 Antwort 05.06.15 Es dürfen weniger als 5 Kräne aufgestellt werden. Die Passage wird entsprechend geändert. Mit der Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 geht Ihnen die entsprechende Austauschseite zum LV zu (Austauschseite 1, Seite 5 von 30). 11 Frage 01.06.15 Im Leistungsverzeichnis heißt es unter Ziff. 0.1.22: Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle: Vorabmaßnahmen: Zusätzlich zu denen unter Pkt. 0.1.21 genannten Maßnahmen sind folgende Arbeiten vorab begonnen, werden aber zu Beginn der Neubaumaßnahme noch nicht komplett abgeschlossen sein. Ist die Auslegung im Sinne von 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zutreffend, dass sich die Bieter darauf verlassen dürfen, dass die bauherrenseitigen Vorleistungen so rechtzeitig abgeschlossen sein werden, dass die Bieter nicht mit unbestimmten Einflüssen auf ihren Bauablauf rechnen müssen? 11 Antwort 05.06.15 Die bauherrenseitigen Vorleistungen werden so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass die Bieter nicht mit unbestimmten Einflüssen auf Ihren Bauablauf rechnen müssen. Die Passage wird gelöscht. Mit der Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 gehen Ihnen die entsprechenden Austauschseiten zum LV zu (Austauschseite 2, Seite 11 von 30). 12 Frage 01.06.15 Im Leistungsverzeichnis heißt es unter Ziff. 0.1.22: (3) Die Behinderungen anderer Unternehmer auf der Baustelle sind zu unterlassen und unvermeidliche gegenseitige Störungen sind hinzunehmen. Wird die Vergabestelle Satz 3 der zitierten Klausel entfallen lassen und im Hinblick auf 8 Abs. 4 VOB/A klarstellen, dass 6 VOB/B unverändert gültig bleibt? Wenn nein: Wird die Vergabestelle eine konkrete Anzahl von Behinderungs-Ausfalltagen als einzukalkulierenden Puffer benennen, damit alle Bieter von den gleichen Voraussetzungen ausgehen können? 12 Antwort 05.06.15 Der hier aufgeführte Satz: Die Behinderungen anderer Unternehmer auf der Baustelle sind zu unterlassen und unvermeidliche gegenseitige Störungen sind hinzunehmen. entfällt ersatzlos. 6 VOB/B bleibt unverändert gültig. Die Passage wird entsprechend geändert. Mit der Auskunftserteilung Stand 05.06.2015 geht Ihnen die entsprechende Austauschseite zum LV zu (Austauschseite 3, Seite 12 von 30). Seite 5 von 5