Dienstvereinbarung über technikgestützte Kosten- und Leistungsrechnung



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Transkript:

Dienstvereinbarung über technikgestützte Kosten- und Leistungsrechnung vom 23. Juni 1999 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 19. September/17. Oktober 2001 1 Ziele dieser Dienstvereinbarung Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, die Voraussetzungen und Bedingungen einer technikgestützten Kosten- und Leistungsrechnung auf der Grundlage der Dienstvereinbarungen über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom 9.9.1986, über den Betrieb und die Nutzung von Telekommunikationsanlagen vom 15.5.1991 und über die technikunterstützte Verarbeitung von Personaldaten und PuMa vom 20.12.1995 zu regeln. Mit der technikgestützten Kosten- und Leistungsrechnung sollen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben für die Kosten- und Leistungsrechnung in der bremischen Verwaltung die dezentralen Einheiten in die Lage versetzt werden, Kosten- und Erlösstrukturen zu erkennen und zu verbessern, Leistungen zu verrechnen sowie gegenüber übergeordneten Stellen und der Politik im jeweils erforderlichen Umfang zu dokumentieren. Durch die folgenden Regelungen wird sichergestellt, dass mit der Kosten- und Leistungsrechnung keine individuelle bzw. individualisierbare Leistungs- und Verhaltenskontrolle stattfindet. Zu diesem Zwecke werden grundsätzlich keine Daten erfaßt oder verarbeitet, die einen Personenbezug ermöglichen sowie in den Fällen, in denen ein Personenbezug nachweislich nicht ausgeschlossen werden kann, sichergestellt, dass sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung keine Informationen ergeben (Auswertungen), die für eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet sind. 2 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Bedienstete im Sinne des 3 Absatz 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes. In den Betrieben nach LHO 26 und 15 (1) können wegen betrieblich begründeter Besonderheiten abweichende Regelungen getroffen werden. 3 Regelungsgegenstand Diese Dienstvereinbarung regelt Erhebung, Verarbeitung und Auswertungen von Personaldaten für die Kosten- und Leistungsrechnung (Ziffer 4), regelt die Gestaltung und Einführung eines technikgestützten Verfahrens zur Kosten- und Leistungsrechnung (Ziffer 5), beschreibt ein Verfahren der Überprüfung und Weiterentwicklung der Kosten- und Leistungsrechnung (Ziffer 6) und faßt die Rechte der Bediensteten (Ziffer 7) und der Personalvertretungen (Ziffer 8) bei Kosten- und Leistungsrechnung zusammen.

4 Grundsätze für Erhebung, Verarbeitung und Auswertungen von Personaldaten für die Kosten- und Leistungsrechnung 4.1 Personaldaten (1) In der Kosten- und Leistungsrechnungssoftware werden keine Daten erfaßt und verarbeitet, die einen direkten Personenbezug ermöglichen (Name, Personalschlüssel etc.), mit Ausnahme der zur Einrichtung und Verwaltung der Benutzungsrechte erforderlichen Daten der Bediensteten, die das Kosten- und Leistungsrechnungssystem bedienen. (2) Indirekte Personenbezüge sind auszuschließen durch eine entsprechende Gestaltung von Gruppengrößen bezogen auf Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger, Projekte, Leistungsarten etc. Datenausgaben sind dann nicht mehr personenbezogen, wenn jedes Ausgabefeld mit mindestens vier Personen belegt ist. Sofern es nachweislich erforderlich ist, diese Größe zu unterschreiten, so werden Leistungs- und Verhaltenskontrollen ausgeschlossen durch Schätzungen bei der Erfassung von Leistungen oder Mischformen in der Erfassung und Verrechnung von Leistungen hinsichtlich - der Art der Erfassung (keine reine Ist-Erfassung) sowie - der Wahl der Bezugsgrößen. 4.2 Durchschnittliche Personalhaupt- und -nebenkosten Zur Ermittlung von Personalhaupt- und -nebenkosten für die Kosten- und Leistungsrechnung werden jährliche Durchschnittswerte gebildet, um eine betriebswirtschaftliche Verarbeitung der Daten zu ermöglichen. Dabei erfolgen keine personalwirtschaftlichen Diskriminierungen, auch bei der Steuerung von Produktkosten. Die Durchschnittswertbildung erfolgt jeweils auf der Produktbereichsebene. Personalhauptkosten werden auf Kostenstellenebene unterschieden nach den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppen. Sind weniger als vier Personen in einer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe auf der Produktbereichsebene, so wird für diese die jeweils höhere Ebene (Produktplan oder Land Bremen) für die Durchschnittswertbildung herangezogen. Personalnebenkosten werden unterschieden nach den einzelnen Zusatzleistungen mit jeweils geltenden Festtarifen bzw. Zuschlagssätzen für Beamt/innen, Angestellte, Arbeiter/innen. Die bisherige Anlage 1 entfällt. 4.3 Leistungserfassung bzw. verrechnung der Interessenvertretungen Alle Personal-, Sach- und kalkulatorischen Kosten für die Bereiche Dienststellenleitung, Personalvertretung (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung, Betriebliche Suchtkrankenhilfe) sowie Daten- und Arbeitsschutz werden auf der Kostenstelle Dienststellenleitung/Geschäftsführung gesammelt und nicht einzeln ausgewiesen. 4.4 Erfassung und Verarbeitung von Mengen und Arbeitsstunden (1) Die Erfassung und Verarbeitung von Mengen und Arbeitsstunden erfolgt immer getrennt und anonym. - 2 -

(2) Die Verteilung von Leistungen einer Kostenstelle für Kostenträger, Projekte oder andere Kostenstellen erfolgt je Leistungsart entweder über Mengen oder über Arbeitsstunden. (3) Zur Ermittlung von steuerungsrelevanten Kennzahlen (z.b. Stückkosten) werden Mengen periodengerecht für das entsprechende Abrechnungsobjekt (Kostenträger, Projekt, Kostenstelle) erhoben und aggregiert und anonymisiert im Kosten- und Leistungsrechnungssystem erfaßt und verarbeitet. - 3 -

(4) Die Erfassung von Mengen und Arbeitsstunden (Leistungen) erfolgt regelmäßig aufgrund von Schätzungen oder repräsentativen Leistungsaufschreibungen. Nur dort, wo es notwendig ist und die Kriterien nach Ziffer 4.1 Absatz 2 erfüllt sind, darf sie als ständige Leistungserfassung erfolgen. Der Aufwand, der durch die Erhebung entsteht, soll so gering wie möglich sein. Bei repräsentativer und ständiger Leistungserfassung werden durch die Bediensteten nur anonymisierte und kumulierte Daten (Stammkostenstelle, Summe der monatlichen Leistungen jeweils pro Leistungsart und Kostenträger bzw. anderen Kostenstellen) weitergegeben. Die ursprünglichen Aufschreibungen über die täglichen Leistungen verbleiben bei den Bediensteten. (5) Nach der Aufnahme der Daten in das Kosten- und Leistungsrechnungssystem sind die dafür verwendeten anonymisierten und kumulierten Zeit- und Mengenbelege vier Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres zu vernichten. 4.5 Berichtswesen/Auswertungen (1) Berichte und Auswertungen werden entsprechend Ziffer 4.1 Absatz 2 so gestaltet, dass keine Rückschlüsse möglich sind auf einzelne Personen oder auf Leistungen und Verhalten einzelner Personen. (2) In den Berichten für die Kostenstellen-, Projekt- und Kostenträger-Verantwortlichen werden bei der Darstellung der Leistungsverrechnung Differenzierung nach BVL- Gruppen nur dann vorgenommen, wenn die Gruppen jeweils mit mindestens vier Mitarbeiter/innen belegt sind. (3) Berichte und Auswertungen werden mit Hilfe der Auswertungsmöglichkeiten der Kosten- und Leistungsrechnungs-Software erstellt. Sofern Daten über Schnittstellen exportiert werden, gelten für diese und deren Verarbeitung die Vorgaben dieser Dienstvereinbarung. In der Anlage 2 ist die Darstellung der inneren Leistungsverrechnung und der Personalkosten in Berichten und Auswertungen dokumentiert. (4) Die Kostenstellen-, Projekt- und Kostenträger-Verantwortlichen erhalten jeweils die Berichte für ihren Verantwortungsbereich. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung können ihnen detailliertere Informationen (Einzelbuchungssätze und Auswertungen) über ihren jeweiligen Verantwortungsbereich durch die Kostenrechnerin/den Kostenrechner zugänglich gemacht werden. 5 Gestaltung und Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung 5.1 Verfahrensbegrenzung Individuelle beamten-, arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Entscheidungen werden nicht auf Informationen oder Kenntnisse gestützt, die aus der Kosten- und Leistungsrechnung gewonnen werden. - 4 -

5.2 Verfahrensbeschreibung und einführung (1) Das technikgestützte Verfahren zur Kosten- und Leistungsrechnung in der jeweils eingesetzten Version mit den jeweils eingesetzten Modulen ist in der Anlage 3 dokumentiert. (2) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung und können im Mitbestimmungsverfahren mit dem Gesamtpersonalrat geändert werden, ohne dass es einer Kündigung dieser Dienstvereinbarung bedarf. 5.3 Sicherstellung des Datenschutzes (1) Die in der Kosten- und Leistungsrechnung gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Verarbeitung zu schützen. Diese Maßnahmen sind in dem zentralen Datenschutz- und Datensicherheitskonzept (Anlage 4) dokumentiert, in dem auch die Schnittstellen zu anderen technikgestützten Verfahren sowie die Zugriffsrechte beschrieben sind. (2) Eine Verknüpfung der KLR mit anderen personaldatenverarbeitenden Systemen ist nicht zulässig. (3) Im Rahmen der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung sind jeweils örtliche Datenschutzkonzepte zu erstellen. 6 Überprüfung und Weiterentwicklung der Kosten- und Leistungsrechnung (1) Die Kosten- und Leistungsrechnung wird jährlich unter Beteiligung des Gesamtpersonalrates einer Überprüfung unterzogen und bei Bedarf weiterentwickelt. (2) An der Organisation des Gesamtprozesses zur Einführung und Weiterentwicklung der Kosten- und Leistungsrechnung nimmt der Gesamtpersonalrat beratend teil. 7 Rechte der Bediensteten (1) Die Bediensteten sind bei der Einführung und Weiterentwicklung der Kosten- und Leistungsrechnung in ihren Bereichen zu informieren und zu beteiligen. (2) Vor der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung sind sie umfassend und aufgabenorientiert entsprechend der Dienstvereinbarung über die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen; ihnen ist Gelegenheit zur arbeitsplatzbezogenen Einarbeitung und Unterweisung zu geben. (3) Bedienstete, die mit der technikunterstützten Kosten- und Leistungsrechnung arbeiten, sind umfassend über die Regelungen des Bremischen Datenschutzgesetzes, über die Rahmenvorgaben für die Kosten- und Leistungsrechnung, über die vorliegende Dienstvereinbarung sowie über die entsprechend Ziffer 1 zugrundeliegenden Dienstvereinbarungen zu informieren. (4) Vor der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung wird ein entsprechendes Schulungskonzept (Anlage 5) entwickelt. - 5 -

8 Rechte des Personalrats Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. Die Anhörungsrechte der Schwerbehinderten-Vertretungen und der Frauenbeauftragten sind zu berücksichtigen. 8.1 Rechtzeitige und umfassende Information Der Personalrat wird rechtzeitig und umfassend entsprechend dem jeweiligen Planungsstadium informiert insbesondere über den zeitlichen Rahmen der Planung die voraussichtlich von der Kosten- und Leistungsrechnung betroffenen Bereiche die vorgesehenen kostenrechnenden Einheiten die vorgesehenen Kostenstellen und Kostenträger die jeweils vorgesehene Art der Leistungserfassung die jeweils vorgesehene Art der Mengenerhebung die datenschutzrechtlichen Vorkehrungen Angaben über Hard- und Software. 8.2 Mitbestimmung (1) Zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung erhält der Personalrat folgende Unterlagen a) Verzeichnis der kostenrechnenden Einheiten b) Kostenartenplan c) Kostenstellenplan d) Kostenträgerplan e) Leistungsartenplan, sofern nicht in b) enthalten f) Darstellung der Erfassung von Arbeitsleistungen g) Darstellung der Erfassung von Mengen h) Berichte und Auswertungen i) Verfahrensdokumentation, eingesetzte Module j) örtliches Datenschutzkonzept k) Einführungs- und Umsetzungskonzept (Organisation und Qualifizierung) l) Handbuch (2) Der Personalrat wird über Programmänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben informiert. Alle anderen Änderungen bedürfen der Mitbestimmung. - 6 -

8.3 Kontrolle (1) Der Personalrat erhält auf Anforderung alle Berichte aus der Kosten- und Leistungsrechnung. (2) Der Personalrat hat das Recht, sich jederzeit von der Einhaltung der Dienstvereinbarung - auch stichprobenweise - zu überzeugen. (3) Der Personalrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben externe Sachverständige hinzuziehen. 9 Schlußbestimmungen Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Anlagenverzeichnis: Anlage 1: (entfällt gem. Änderungs-DV vom 19.9./17.10.2001) Anlage 2: Berichtswesen/Auswertungen: Darstellung der inneren Leistungsverrechnung und der Personalkosten in Berichten und Auswertungen Anlage 3: Dokumentation des technikgestützten Verfahrens zur Kosten- und Leistungsrechnung in der jeweils eingesetzten Version Anlage 4: Zentrales Datenschutz- und Datensicherheitskonzept Anlage 5: Schulungskonzept zur Kosten- und Leistungsrechnung Redaktioneller Hinweis Wegen des Umfangs der Anlagen wurde auf ihre Wiedergabe in diesem Text verzichtet. Im Bedarfsfalle können sie eingesehen oder bezogen werden bei: Senator für Finanzen Senator für Finanzen Ref. 35 Ref. 24 Schillerstraße 1 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen 28195 Bremen Tel. 361-4975 Tel. 361-15516 - 7 -