Dr. Heide Schaumburg 1 Seminar im Sommersemester 2012 1. Rechtsschutz in Gewerbesteuersachen (Aline Kotte???) Virginia Manoharan Rechtsschutz in Gewerbesteuersachen Der G betreibt einen Einzelhandel in Siegen. Da G keine Steuererklärungen abgab, erließ das Finanzamt Siegen gegen den G für das Jahr 2009 Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Alle drei Bescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid vom 14.3.2012 unternimmt G nichts. Auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbetrages 2009 in Höhe von 3000,-- setzte die Stadt Siegen gegen den G die Gewerbesteuer 2009 unter Anwendung des für 2009 geltenden Hebesatzes von 450 % auf 13.500,-- fest. Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid wurden von der Stadt Siegen am 30. April 2012 zur Post gegeben. G kommt am 25.Mai 2012 zu Ihnen als Steuerberater und hat folgendes Anliegen: Er meint, das Finanzamt habe seine Umsätze und Gewinne viel zu hoch geschätzt. Es sei vor allem ärgerlich, dass er an die Stadt Siegen so viel Gewerbesteuer zahlen müsse. Dies mache doch seinen Betrieb kaputt, da er ohnehin derzeit kein Geld habe. G bittet Sie um Rat, was er vor allem wegen der Gewerbesteuer unternehmen kann, mit welchen Argumenten er sich gegen welche Bescheide wenden kann und wie er es erreichen kann, die Gewerbesteuer nicht sofort zahlen zu müssen. Fertigen Sie etwaige Schreiben an das Finanzamt und die Gemeinde und das Antwortschreiben an den G.
Dr. Heide Schaumburg 2 Seminar im Sommersemester 2012 2. Zur Problematik des Wohnsitzes Simon Klumpp Roman Schötz Zur Problematik des Wohnsitzes A ist Italiener. Er ist in Italien bei einer Firma als leitender Angestellter tätig. Außerdem hat er im Jahre 2011 in München ein Mehrfamilienhaus gekauft, das er vermietet hat. Er hat seit zwei Jahren eine Freundin in Siegen, die er in jedem Monat einmal für ein Wochenende besucht. Seine Freundin hat ihm den Schlüssel für ihre Wohnung gegeben, da sie zuweilen erst später als er nach Hause kommt. A kommt heute zu Ihnen als Steuerberater. Er möchte wissen, - ob er in Deutschland einen Wohnsitz hat, - welche Rechtsfolgen dies hat - ob er insbesondere in Deutschland eine Steuererklärung abgeben muss - und welche Einkünfte in dieser Erklärung angegeben werden müssen. Begutachten Sie die Rechtslage und fertigen Sie das Schreiben an den A.
Dr. Heide Schaumburg 3 Seminar im Sommersemester 2012 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Annett Dallmann Eduard Quint Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Sie haben als Steuerberater Ihren Mandanten M in einem finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht Köln vertreten. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2009 ist durch Urteil vom 31.Januar 2012 abgewiesen worden. In dem Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Das vollständige Urteil ist Ihnen am 5. April 2012 zugestellt worden. Sie meinen, dass die Entscheidung wohl richtig sei. Ihr Mandant möchte aber unbedingt, dass Sie gegen das Urteil etwas unternehmen. Sie haben ein größeres Büro in Köln und kommen endlich am 7. Mai 2012 dazu, eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof zu diktieren. Sie bitten Ihre Sekretärin S, das Schreiben, das sie nachmittags noch unterschrieben haben, sofort an den Bundesfinanzhof per Telefax zu übermitteln und Ihnen den Faxsendebericht vorzulegen. Da Sie noch einen auswärtigen Termin wahrnehmen müssen, verlassen sie nachmittags gegen 17.00 Uhr die Kanzlei. Die S ist bis dahin noch nicht dazu gekommen, das Schreiben an den BFH zu faxen. Sie bitten die S nochmals darum und bitten Sie, Ihnen telefonisch hierüber Mitteilung zu machen. Abends um 20.30 Uhr, als Sie schon in Siegen zu Hause sind, teilt die S Ihnen telefonisch mit, dass sie eine Verabredung habe und leider vergessen habe, das Schreiben an den BFH zu faxen. Das Schreiben wird daraufhin am 8.Mai 2012 bei Bürobeginn um 7 Uhr an den BFH gefaxt. Der Bundesfinanzhof teilt Ihnen mit, dass die Nichtzulassungsbeschwerde verspätet eingegangen sei und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Beurteilen Sie die Rechtslage und fertigen Sie die Schreiben an den BFH und an Ihren Mandanten..
Dr. Heide Schaumburg 4 Seminar im Sommersemester 2012 4. Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit Wenlei Shi Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit Die A wohnt in Siegen. Sie erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem ihr gehörenden Mehrfamilienhaus in Siegen. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 wurden die Mieteinnahmen für die Wohnungen mit 50.000,-- angegeben. Bei den Werbungskosten wurden keine Beträge angegeben. Der Einkommensteuererklärung wurde als Anlage folgende Aufstellung beigefügt: Wohnung 1 10.000,-- Wohnung 2 12.000,-- Wohnung 3 8.000,-- Wohnung 4 10.000,-- Mieteinnahmen 50.000,--. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20. März 2012, der am gleichen Tage zur Post gegeben worden ist, wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß mit 50.000,-- angesetzt. Der Steuerbescheid enthält keinen Vorbehalt der Nachprüfung und ist endgültig ergangen. Die A kommt am 4. Mai 2012 zu Ihnen als Steuerberaterin und bittet Sie um Beratung. Sie meint, bei den Mieteinnahmen sei ihr ein Rechenfehler unterlaufen, was ganz offensichtlich sei. Außerdem seien die Kosten für das Mehrfamilienhaus wie Heizöl, Wasser, Müllabfuhr usw. -, die natürlich angefallen seien und die 18.000 betragen hätten, versehentlich nicht in die Steuererklärung übernommen worden. Tatsächlich hätten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 22.000,-- betragen. Die A bittet Sie um Rat, was jetzt unternommen werden kann, und welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Finanzamt ihr Begehren abweist. Entwerfen Sie das Schreiben an das Finanzamt.
Dr. Heide Schaumburg 5 Seminar im Sommersemester 2012 5. Eidesstattliche Versicherung Anastasia Bersch Nadine Sauter Eidesstattliche Versicherung Ihre Mandantin M betreibt einen Buchhandel. Sie ist seit etwa zwei Jahren in finanziellen Schwierigkeiten. Seitdem werden ihre Steuerschulden immer höher, ohne dass M diese bezahlen kann. Das Finanzamt hat wiederholt versucht, die rückständigen Steuerbeträge durch Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben. Eine Tilgung der Steuerschulden wurde durch diese Maßnahmen nicht erreicht; es konnten auch keine weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten festgestellt werden. Anfang April 2012 betrugen die rückständigen Steuerschulden rd. 20.000,--. Nachdem ein weitere Vollstreckungsversuch erfolglos verlaufen war, forderte das Finanzamt die M mit Schreiben vom 26. April 2012 auf, wegen der Gesamtrückstande an Einkommenund Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von 20.000,-- (der Betrag wird im einzelnen genau aufgeschlüsselt) ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. M kommt in heller Aufregung zu Ihnen. als Steuerberater und trägt Ihnen vor: Sie bemühe sich seit Jahren um eine möglichst baldige Tilgung der bestehenden Steuerrückstände. Dem Finanzamt sei bekannt, dass sie keine größeren Vermögenswerte habe bilden können. Sie könne es vielleicht noch ermöglichen, mit Hilfe eines "privaten Kreditgebers" eine Teilzahlung von 5.000,00 zu leisten, wenn hierfür die Vollstreckung wegen des Restbetrags einstweilen beschränkt werde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Rückstände teilweise noch aus überhöhten Vorauszahlungen resultierten, die sich durch die Abgabe noch ausstehender Steuererklärungen für 2011 vermindern würden. Die Vorlage des Vermögensverzeichnisses könne daher lediglich dazu führen, dass auch die letzten Vermögenswerte - z. B. geringfügige Forderungen dem Finanzamt bekannt und in diese vollstreckt würde. Hierdurch werde der gesamte Geschäftsbetrieb alsbald zum Erliegen kommen, was nicht der Sinn einer sachgerechten Vollstreckung sein könne. Das Vorgehen des Finanzamtes sei deshalb ermessensmissbräuchlich. Begutachten Sie die Rechtslage und fertigen Sie das Schreiben an die M. Entwerfen Sie ggf. auch ein Schreiben an das Finanzamt.
Dr. Heide Schaumburg 6 Seminar im Sommersemester 2012 6. Auskunftsersuchen Marie Luise Drößler Tanja Sedletzki Auskunftsersuchen Die Fa. F betreibt ein IT-Unternehmen. Sie will ihr Unternehmen umstrukturieren und bittet Sie als ihren Steuerberater, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen, ob diverse Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften als wesentliche Betriebsgrundlagen zu behandeln sind oder nicht. Die Fa. F will die Umstrukturierung nur dann vornehmen, wenn es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt und demzufolge insoweit keine Gewinnrealisierung eintritt. Sie stellen am 12.11.2011 den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft dahingehend, dass im Falle der geplanten Umstrukturierung keine Gewinnrealisierung eintrete. Der Antrag enthält eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts und Darstellung der Rechtslage. Nach Überprüfung lehnt das Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft und erlässt gegen die Fa. F einen am 20.3.2012 einen negativen Bescheid. Am 1.4.2012 erlässt das Finanzamt gegen die Fa. F zusätzlich einen Gebührenbescheid über 5.000,--. Die Fa. F hält die Gebührenrechnung für rechtswidrig und will diese nicht akzeptieren. Sie findet es unmöglich, dass ihr Antrag abgelehnt wird und dafür nun auch noch Gebühren verlangt werden. Sie bittet um Beratung, was sie dagegen unternehmen kann. Begutachten Sie die Rechtslage und fertigen Sie die erforderlichen Schreiben.